{"status":"available","doknr":"OLD292276","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0611.5K1305.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"5 K 1305/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 1.670,85 Euro (= \n3.267,89 DM) zu erstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.670,85 Euro vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 108 Abs. 1 \nBSHG, welche dieser unter Berufung auf § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG verweigert.\n\n3\n\nDie Klägerin hatte dem Hilfeempfänger in der Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum \n31. Mai 1998 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Der Hilfeempfänger, \nein deutscher Staatsangehöriger, war am 22. Mai 1996 aus Q in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist. Die Leistungen der Sozialhilfe wurden zum 1. Juni 1998 \neingestellt, weil der Hilfeempfänger Arbeit gefunden hatte. \n\n4\n\nDie Sozialhilfeaufwendungen für den Hilfeempfänger beliefen sich für die Zeit \nvom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 auf 3.267,89 DM, für die Zeit vom 23. Mai \n1997 bis 22. Mai 1998 auf 5.210,23 DM und für die Zeit vom 23. Mai 1998 bis zum \n31. Mai 1998 auf 144,23 DM. Die beiden letztgenannten Beträge wurden vom \nBeklagten erstattet. Streitig sind die Aufwendungen für die Zeit vom 23. Mai 1996 bis \nzum 22. Mai 1997 in Höhe von 3.267,89 DM. \n\n5\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt in Köln den Beklagten durch Verfügung \nvom 10. Februar 1997 gemäß § 108 Abs. 1 BSHG zum zuständigen überörtlichen \nTräger der Sozialhilfe bestimmt hatte, teilte die Klägerin dem Beklagten mit \nSchreiben vom 20. Februar 1997 mit, dass sie dem Hilfeempfänger seit dem 23. Mai \n1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewähre, und beantragte zugleich bei dem \nBeklagten, ein Kostenanerkenntnis abzugeben.\n\n6\n\nDer Beklagte erkannte den Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nach \n§ 108 BSHG mit Schreiben vom 17. Juni 1997 mit Wirkung vom 23. Mai 1996 bis auf \nWeiteres an und wies die Klägerin zugleich darauf hin, die Bagatellgrenze von \n5.000 DM zu beachten.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 14. August 1997 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass \nfür den Abrechnungszeitraum vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 die \nBagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG unterschritten werde. Sie fügte ein \nKostenblatt mit Aufwendungen in Höhe von 3.267,89 DM bei und teilte zugleich mit, \ndass sich wegen Kindergeldleistungen für den Hilfeempfänger möglicherweise im \nAbrechnungszeitraum vom 23. Mai 1997 bis zum 22. Mai 1998 ein \nAbrechnungsbetrag ergebe.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 1998 machte die Klägerin für die Zeit vom 23. Mai 1997 \nbis zum 22. Mai 1997 Aufwendungen in Höhe von 5.210,23 DM geltend, die vom \nBeklagten bezahlt wurden. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bat die Klägerin unter Hinweis auf ihr \nAbrechnungsschreiben vom 14. August 1997 den Beklagten, nunmehr auch den für \nden Abrechnungszeitraum vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 entstandenen \nAufwendungsbetrag von 3.267,89 DM zu erstatten unter Hinweis darauf, dass für \nden nächstfolgenden Zeitraum vom 23. Mai 1997 bis zum 22. Mai 1998 die \nBagatellgrenze von 5.000 DM überschritten worden sei.\n\n10\n\nDer Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. Januar 1999 die Erstattung der \nAufwendungen für die ersten zwölf Monate der Leistungsgewährung mit der \nBegründung ab, dass in diesem Zeitraum die Bagatellgrenze unterschritten worden \nsei, so dass die Klägerin Erstattung nicht beanspruchen könne.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 20. Januar 1999 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis \nauf eine Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 12. Februar 1998 \n- Aktenzeichen B 31/97 - erneut darum, die Aufwendungen an den Hilfeempfänger \nfür den 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 zu erstatten. Zugleich machte die \nKlägerin weitere Aufwendungen an den Hilfeempfänger für die Zeit vom 23. Mai 1998 \nbis zum 31. Mai 1998 in Höhe von 144,23 DM geltend, die vom Beklagten bezahlt \nwurden.\n\n12\n\nIn einem internen Aktenvermerk vom 19. November 1998 wurde von der \nsachbearbeitenden Stelle des Beklagten vorgeschlagen, der Entscheidung der \nZentralen Spruchstelle zu folgen und die Kosten zu übernehmen. Dieser \nAktenvermerk wurde einem leitenden Beamten zur Entscheidung vorgelegt. Dieser \nnotierte in einem internen Aktenvermerk vom 25. Juni 1999:\n\n13\n\n„Ich bitte, soweit es sich nicht um anhängige \nSpruchstellenverfahren handelt, bei unserer bisherigen \nAuffassung zu verbleiben. Die Frage müsste von den \nVerwaltungsgerichten geklärt werden.\"\n\n14\n\nMit Schreiben vom 26. Februar 1999 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin \nmit, dass er nicht bereit sei, die an den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen für die \nZeit vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 zu erstatten.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 29. Mai 1999 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht und legt dar, \ndass der erstattungspflichtige Kostenträger alle Aufwendungen erstatten müsse, \nwenn während der gesamten Leistungsgewährung die Bagatellgrenze für 12 Monate \nüberschritten werde.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten zu verpflichten, 3.267,89 DM zu zahlen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den vorgerichtlichen \nSchriftverkehr,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 19. März 2003 auf das Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - 5 C 1.02 - hingewiesen \nworden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 8. April 2003 mitgeteilt, dass er sich \nnicht in der Lage sehe, die Klägerin klaglos zu stellen.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden \nwird.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerfahrensvorgänge des Beklagten.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nMit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche \nVerhandlung durch den Einzelrichter entschieden (§ 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n25\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der \nKlägerin die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt an den Hilfeempfänger in Höhe von 3.267,89 DM in der Zeit vom \n23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 entstanden sind.\n\n26\n\nRechtsgrundlage des Erstattungsanspruches der Klägerin gegenüber dem \nBeklagten ist § 108 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Tritt jemand, der weder im Ausland noch im \nGeltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem \nAusland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines \nMonats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten \nnach dieser Vorschrift von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, der \nvon einer Schiedsstelle bestimmt wird. Diese Voraussetzungen sind hier, wie \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist, gegeben.\n\n27\n\nDieser Anspruch wird entgegen der Ansicht des Beklagten nicht durch § 111 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1994, BGBl I S. 646 \nausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten unter 5.000 DM, bezogen auf \neinen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten, nicht zu erstatten. \nDiese Regelung schließt den Anspruch der Klägerin nicht aus. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in Fortführung seines Urteils vom 19. Dezember 2000 \n- 5 C 30.99 -, BVerwGE 112, 294 = FEVS 52, 221 in seinem den Beteiligten \nbekannten Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 1.02 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nGliederungsnr. 436.0, § 111 BSHG Nr. 7 = FEVS 54, 193 = NVwZ-RR 2003, 358 \nentschieden, dass die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG einem \nAnspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu \n12 Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten nicht entgegensteht, \nwenn erstattungsfähige Kosten von 5.000 DM oder mehr angefallen sind. Es ist nach \ndem vorgenannten Urteil nicht erforderlich, dass die Bagatellgrenze bereits in den \nersten 12 Monaten der Leistungsgewährung überschritten worden ist. In Anwendung \ndieses Urteils, dem das Gericht folgt, ist der Beklagte verpflichtet, nicht nur die nach \ndem 23. Mai 1997 von der Klägerin aufgewendeten Kosten, sondern auch die in den \nersten 12 Monaten vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 von der Klägerin \naufgewendeten Kosten der Hilfegewährung in Höhe von 3.267,87 DM zu erstatten, \nweil der Erstattungsbetrag insgesamt die Bagatellgrenze von 5.000 DM überschritten \nhat.\n\n28\n\nZwar unterscheidet sich der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom \n26. September 2002 - 5 C 1.01 - a.a.O. entschiedene Sachverhalt von dem hier \nvorliegenden Sachverhalt. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall \nhatte der erstattungsberechtigte Kostenträger die aufgewendeten Kosten für die \nletzten 12 Monate der Leistungsgewährung geltend gemacht, obwohl in den ersten \n12 Monaten der Leistungsgewährung die Bagatellgrenze nicht erreicht worden war, \nwährend im vorliegenden Fall die Leistungen ab dem zweiten Jahr bis zur Einstellung \nder Leistungen durch die Klägerin vom Beklagten erstattet worden sind und nur die \nLeistungen in den ersten 12 Monaten nicht erstattet werden sollen, weil die \nBagatellgrenze in diesem Zeitraum nicht erreicht worden ist. Diese Unterschiede im \nSachverhalt sind hier allerdings nicht entscheidend. Vielmehr kommt es - mit den \nWorten des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 \n- 5 C 30.99 -, a.a.O. -, darauf an, „das unter Berücksichtigung des mit der \nNeuregelung des Kostenerstattungsrechts durch das Gesetz zur Umsetzung des \nFöderalen Konsolidierungsprogramms verfolgten Zweckes einer Begrenzung der \nverwaltungsaufwendigen Kostenerstattungsfälle eine Bagatellgrenzenregelung nur \ndann sinnvoll ist, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und oberhalb der \nGrenze Vollerstattung gibt. Die Bagatellgrenzenregelung ist daher eine Entweder-\nOder-Regelung und der Bagatellgrenzbetrag kein immer ausgenommener \nSockelbetrag, vielmehr ist beim Erreichen des Betrages von 5.000 DM der gesamte \nKostenbetrag voll zu erstatten\". Dem ist nichts hinzuzufügen. Vielmehr kann nicht \nnachvollzogen werden, dass es der Beklagte in Kenntnis der vorgenannten Urteile \ndes Bundesverwaltungsgerichts - anscheinend mit Rücksicht auf den Aktenvermerk \ndes leitenden Beamten vom 25. Juni 1998 - abgelehnt hat, die Klägerin klaglos zu \nstellen.\n\n29\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Erstattung ist nicht gemäß § 111 SGB X entfallen. \nIn Satz 1 dieser Vorschrift heißt es, dass der Anspruch auf Erstattung \nausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate \nnach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. \nDie Klägerin hat ihre Erstattungsforderung innerhalb des vorgenannten Zeitraumes \ngeltend gemacht.\n\n30\n\nFür das Geltendmachen einer Erstattungsforderung ist eine besondere Form \nnicht erforderlich, vielmehr reicht auch konkludentes Verhalten des \nkostenerstattungsberechtigten Trägers aus (BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 \n- 5 C 6.91 -, BVerwGE 92, 167 = FEVS 43, 453; und OVG Lüneburg, Beschluss vom \n30. August 1999 - 4 L 3093/99 -, FEVS 51, 368, 369). Es gehört allerdings zu den \ninhaltlichen Anforderungen einer Geltendmachung von Erstattungsforderungen, dass \nalle anspruchsbegründenden Tatsachen mitgeteilt werden. Dazu gehören die Art, die \nForm und das Maß der bewilligten und noch zu gewährenden Leistungen \n(W.Schellhorn-H.Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n16.Auflage 2002, § 112 BSHG, Rdz. 10; Giese, Sozialgesetzbuch I und X, \nKommentar, Stand: März 2001, § 111 X Rdz. 6 und von Wulffen, Sozialgesetzbuch - \nZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Kommentar, 4.Auflage 2001, § 111 Rdz. 4). \nAllerdings ist eine Bezifferung der Kosten nicht notwendig (Giese, Sozialgesetzbuch, \na.a.O., Rdz. 6 sowie Schoch in LPK-BSHG, 6.Auflage 2003, § 111 BSHG \nRdz. 20).\n\n31\n\nFür den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai \n1997 erfüllen die Schreiben der Klägerin vom 20. Februar 1997 und vom 14. August \n1997 nebst der dort beigefügten Anlage die vorgenannten Anforderungen. Es werden \nschon in dem Schreiben vom 20. Februar 1997 Art, Form und Maß der bewilligten \nund noch zu bewilligenden ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt beschrieben. In \ndem weiteren Schreiben vom 14. August 1997 wird der Erstattungsanspruch auch \nschon beziffert. \n\n32\n\nDie Klägerin hat auch die Frist für die Geltendmachung ihrer \nErstattungsforderung in § 111 Satz 2 SGB X eingehalten. Es gilt gemäß § 120 Abs. 2 \nSGB X die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Fassung des Vierten Euro-\nEinführungs-Gesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl I S. 1983. § 120 Abs. 2 \nSGB X regelt, dass § 111 Satz 2 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung \nauf Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die am 1. Juni 2000 noch nicht \nabschließend entschieden waren. Dies trifft hier zu, denn zum Stichtag war das \nvorliegende Gerichtsverfahren noch nicht beendet. In der Begründung für die seit \ndem 1. Januar 2001 geltende Fassung des § 111 Satz 2 SGB X heißt es in der \nBundesrats-Drucksache 531/00 (abgedruckt bei Giese, a.a.O., § 120 Rz. 2) unter \nanderem:\n\n33\n\n„Absatz 1 Satz 2 erfasst die Änderungen der §§ 111 und \n119 SGB X durch diesen Gesetzentwurf, und zwar für die Fälle, \ndie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abschließend \nentschieden sind, sei es im Verwaltungs- oder \nGerichtsverfahren oder durch Auftreten von Änderungen in den \ntatsächlichen Verhältnissen.\"\n\n34\n\nDiese Aussagen zu dem im Gesetz verwendeten Begriff des noch nicht \nabschließend entschiedenen Erstattungsverfahrens gelten auch im Rahmen des \n§ 120 Abs. 2 SGB X mit der Folge, dass im vorliegenden Verfahren die seit dem \n1. Januar 2001 geltende Fassung des § 111 Satz 2 SGB X anzuwenden ist. Darin \nheißt es, dass der Lauf der Frist des § 111 Satz 1 SGB X frühestens mit dem \nZeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der \nEntscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht \nKenntnis erlangt hat. Die Klägerin hatte von der Entscheidung des \nerstattungspflichtigen Beklagten über seine Leistungspflicht Kenntnis mit der Abgabe \ndes Kostenanerkenntnisses vom 17. Juni 1997 erhalten. Die Klägerin hatte ihre \nErstattungsforderung schon vorher, nämlich mit Schreiben vom 20. Februar 1997 \ngeltend gemacht. Der Anspruch kann schon vor Beginn der 12-monatigen \nAusschlussfrist geltend gemacht werden, um rechtzeitig zu sein (von Wulffen, \nSozialgesetzbuch, a.a.O., § 111 X Rdz. 4 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts). Selbst wenn man eine Geltendmachung nach Kenntnis des \nerstattungspflichtigen Kostenträgers von seiner Leistungspflicht verlangt, sind die \nAnforderungen erfüllt, denn die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. August 1997 ihre \nAufwendungen für die Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 geltend gemacht \nund sogar beziffert. Das Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 1998 wiederholt \nlediglich die Geltendmachung der Erstattungsforderung aus den Schreiben vom \n20. Februar 1997 und vom 14. August 1997. Nach alledem ist der \nErstattungsanspruch der Klägerin nicht durch § 111 SGB X ausgeschlossen. \n\n35\n\nDie Klägerin hat auch nicht auf die Geltendmachung ihres \nKostenerstattungsanspruches für die Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 \nverzichtet. In dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 14. August 1997 \nheißt es zwar, dass die Bagatellgrenze für den Abrechnungszeitraum vom 23. Mai \n1996 bis zum 22. Mai 1997 unterschritten worden sei. Aus dieser Formulierung allein \nkann jedoch noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin mit \nRücksicht darauf keine Erstattung für diesen Zeitraum geltend machen wollte. \nVielmehr heißt es zum Schluss des Schreibens vom 14. August 1997, dass sich \nmöglicherweise im Abrechnungszeitraum vom 23. Mai 1997 bis zum 22. Mai 1998 \nein Abrechnungsbetrag ergeben werde. Diese Formulierung schließt auch ein, für die \nersten zwölf Monate Kostenerstattung zu beanspruchen, wenn auch zu einem \nspäteren Zeitpunkt.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Gerichtskostenfreiheit aus \n§ 188 Satz 2 VwGO, § 188 Satz. 2 Halbsatz 2 in der ab dem 1. Januar 2002 \ngeltenden Fassung ist nach § 194 Abs. 5 VwGO noch nicht anzuwenden, weil das \nVerfahren vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden ist.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO \ngegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-11/5-k-1305-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-11/5-k-1305-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292276","retrieved":"2026-07-09 03:12:55.760995+00:00"}}