{"status":"available","doknr":"OLD292399","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0603.5K2956.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-06-03","aktenzeichen":"5 K 2956/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.499,32 DM = 4.345,63 EUR \nnebst 4 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1999 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n4.345,63 EUR vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem \nklagenden Landkreis die Kosten zu erstatten, die ihm dadurch entstanden sind, dass \nseine Delegationsnehmerin, die Gemeinde H., in der Zeit vom 1. November 1997 bis \nzum 31. Oktober 1999 Frau L. und ihrem 1994 geborenen Sohn laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 8.499,32 DM gewährt hat.\n\n3\n\nFrau L. durchlief in N eine Ausbildung zur Augenoptikerin. Seit 1983 lebte sie in I \nund arbeitete dort in ihrem erlernten Beruf. 1996 heiratete sie einen griechischen \nStaatsangehörigen. Am 9. Mai 1997 trennte sie sich von ihrem Ehemann und begab \nsich mit ihrem Sohn in ein Frauenhaus in I.\n\n4\n\nAm 11. September 1997 meldete sich Frau L. mit ihrem Sohn in einem \nFrauenhaus in N. In dem unter diesem Datum gefertigten Aufnahmeprotokoll des \nFrauenhauses heißt es:\n\n5\n\n„Am 11.09.97 bat Frau L. mit ihrem Sohn N. um Schutz und \nAufnahme im Frauen- und Kinderschutzhaus. Frau L. flüchtete \nnach jahrelangen Misshandlungen ins Frauenhaus I. Da ihr \nMann sie noch immer sucht und verfolgt, ist sie in I nicht sicher \nund bat um Schutz in unserer Einrichtung.\"\n\n6\n\nZugleich beantragte das Frauenhaus die Übernahme der Kosten für die \nUnterkunft und für die Betreuung von Frau L. und ihres Sohnes.\n\n7\n\nFrau L. und ihr Sohn beantragten unter dem 15. September 1997 bei dem \nSozialamt der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n8\n\nZur Begründung ihres Antrages gab Frau L. an:\n\n9\n\n„Ich bin nach wiederholten psychischen und vor allem \nphysischen Misshandlungen durch meinen Mann am \n09.05.1997 mit meinem inzwischen dreijährigen Sohn in ein \nFrauenhaus in I geflüchtet. Da mein Mann uns beide weiterhin \nan Leib und Leben bedroht, sehe ich keine Möglichkeit, mir in I \neine neue Existenz aufzubauen. Auch meine in H lebenden \nEltern werden von meinem Mann bedroht, und die Adresse ist \nihm natürlich bekannt. Da meine Eltern beide über 70 und nicht \nmehr ganz gesund sind, möchte ich in der Zukunft zumindest in \ngreifbarer Nähe wohnen, um im Notfall schneller da zu sein. \nDer Wohnort N, das mir durch meine Berufsschulzeit bekannt \nist, schien mir eine gute Lösung zu sein.\"\n\n10\n\nDas Sozialamt der Beklagten bewilligte Frau L. und ihrem Sohn durch Bescheide \nvom 23. September 1997 und vom 7. Oktober 1997 Sozialhilfe in Höhe der Kosten \nfür Unterkunft und Betreuung im Frauenhaus und setzte zugleich eine \nKostenbeteiligung in Höhe des Einkommens von Frau L. fest, das die Regelsätze \nbeider Hilfeempfänger überstieg.\n\n11\n\nDen Antrag der Beklagten vom 26. September 1997, die Frau L. und ihrem Sohn \nbewilligte Sozialhilfe zu erstatten, lehnte die Behörde für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales der I mit Schreiben vom 31. März 1998 mit der Begründung ab, dass Frau \nL. und ihr Sohn während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus in I dort keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten und dass die Bagatellgrenze des § 111 \nBSHG nicht überschritten werde.\n\n12\n\nFrau L. zog mit ihrem Sohn zum 1. November 1997 aus dem \nZuständigkeitsbereich der Beklagten in die Gemeinde H. im Zuständigkeitsbereich \ndes Klägers. Die Gemeinde H. bewilligte Frau L. und ihrem Sohn auf ihren Antrag \nvom 16. Oktober 1997 ab dem 1. November 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt, indem \nsie laufende Leistungen und einmalige Beihilfen gewährte.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 13. November 1997 beantragte die Gemeinde H. als \nDelegationsnehmerin des Klägers bei der I die Erstattung ihrer Kosten. Diesen \nAntrag lehnte die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der I in Schreiben \nvom 31. März 1998 und vom 9. Dezember 1998 mit der Begründung ab, dass der \ngewöhnliche Aufenthalt von Frau L. und ihrem Sohn vor Beginn des Aufenthaltes in \nder Gemeinde H. nicht in I gewesen sei, sondern im Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten. \n\n14\n\nDie Klägerin ließ daraufhin durch ihre Delegationsnehmerin Ermittlungen zum \nAufenthaltsort von Frau L. und ihrem Sohn durchführen. Im Rahmen dieser \nErmittlungen gab Frau L. unter dem 28. Mai 1999 folgende Erklärung ab:\n\n15\n\n„Mir wurde seitens des Jugendamtes I im August 1997 \ngeraten, I komplett zu verlassen, da mein Ehemann in \nErfahrung gebracht hatte, dass ich im Frauenhaus in I Zuflucht \ngefunden hatte. Da er uns massiv bedroht hat, konnte ich dort \nnicht länger bleiben. Im Gespräch mit Bediensteten des \nFrauenhauses konnte ich dann Wünsche äußern, in welche \nStadt ich umziehen möchte. Da meine Eltern in H wohnen und \nich in N zur Schule gegangen bin, habe ich mich dann für das \nFrauenhaus in N entschieden. Ich wollte mir dann von dort aus \neine Wohnung in N suchen, da ich dort gerne bleiben wollte. \nDie Wohnungssuche gestaltete sich aber derart schwierig, dass \nich dann auch begonnen habe, in den Nachbargemeinden nach \neiner Wohnung zu suchen. Zufällig habe ich dann von einer \nMitbewohnerin im Frauenhaus, die einen Makler mit der \nWohnungssuche beauftragt hatte, erfahren, dass die Wohnung, \ndie ich jetzt bewohne, zur Vermietung stand. Ich habe diese \nWohnung dann angemietet, da meine Mitbewohnerin kein \nInteresse an der Wohnung hatte. Ich bin nach N gezogen mit \nder Absicht, mich dort auf Dauer niederzulassen. Zu keinem \nZeitpunkt habe ich damals beabsichtigt, mir eine Wohnung in \neinem anderen Bereich als in N zu suchen. Da ich aber auf \nGrund der beengten Verhältnisse den Aufenthalt im \nFrauenhaus möglichst kurz halten wollte, habe ich dann nach \nvielen vergeblichen Bemühungen um eine Wohnung in N die \nWohnung in I angemietet.\"\n\n16\n\nDaraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 1999 unter \nBezugnahme auf den am 29. April 1998 erfolgten Kostenerstattungsantrag der \nGemeinde H. und unter Bezugnahme auf die ablehnende Antwort der Beklagten vom \n11. Mai 1998 erneut die Übernahme der von der Gemeinde H. bewilligten Hilfe zum \nLebensunterhalt mit der Begründung, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort von Frau \nL. und ihrem Sohn vor dem Aufenthalt in der Gemeinde H. im Zuständigkeitsbereich \nder Beklagten gewesen sei, weil Frau L. selbst erklärt habe, ihren neuen \nLebensmittelpunkt nunmehr dort begründen zu wollen.\n\n17\n\nDiesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 1999 mit der \nBegründung ab, dass Frau L. mit ihrem Sohn während des Aufenthaltes im \nFrauenhaus in N dort nicht ihren Lebensmittelpunkt begründet habe; zwar habe sie \nerklärt, dass sie I verlassen wolle, um im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ein \nneues Leben zu beginnen; sie sei jedoch tatsächlich schon nach kurzer Zeit in die \nGemeinde H. im Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen und habe deshalb \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt in N. begründen können.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 8. Dezember 1999 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die \nBeklagte verpflichtet sei, ihm die Kosten der Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt an Frau L. und ihren Sohn zu erstatten, weil der gewöhnliche \nAufenthalt in den Monaten September und Oktober 1997 im Zuständigkeitsbereich \nder Beklagten gewesen sei. Dies ergibt sich nach Auffassung des Klägers aus den \neigenen Erklärungen der Frau L., dass sie einen neuen Lebensmittelpunkt im \nZuständigkeitsbereich der Beklagten habe begründen wollen. Dem steht nach \nAnsicht des Klägers nicht entgegen, dass sich die beiden Hilfeempfänger in einem \nFrauenhaus aufgehalten haben, denn dieses Frauenhaus sei nach seiner \nOrganisationsstruktur - es finde keine Rundumbetreuung der Bewohnerinnen und \nBewohner statt - nicht als Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG \nanzusehen.\n\n19\n\nDer Kläger macht Kosten in Höhe von 8.499,32 DM geltend. Zur Erläuterung \nträgt er vor:\n\n20\n\nFür Frau L. und ihren Sohn seien vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober \n1998 Kosten in Höhe von 7.744,42 DM aufgewendet worden, und zwar 3.240,85 DM \nfür Frau L. und 4.503,57 DM für ihren Sohn; da beide als Haushaltsgemeinschaft \nanzusehen seien, werde die Bagatellgrenze von 5.000 DM in § 111 Abs. 2 BSHG \ninnerhalb der Jahresfrist überschritten; da Frau L. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis \nzum 31. März 1998 keine Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden sei, habe man \nnach dem 1. April 1998 die ihr bewilligte Hilfe nicht mehr in Rechnung gestellt; für \nden Sohn von Frau L. sei in der Zeit vom 1. November 1998 bis zum 31. Juli 1999 \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 754,90 DM bewilligt worden; dieser Betrag \nwerde ebenfalls geltend gemacht, weil im ersten Jahr die o. a. angeführte \nBagatellgrenze überschritten worden sei und mit Rücksicht darauf Kostenersatz für \nspätere Zeiträume auch dann verlangt werden könne, wenn die Bagatellgrenze nicht \nerreicht werde. Wegen weiterer Einzelheiten der Berechnung wird Bezug genommen \nauf die der Klageschrift beigefügte Aufstellung über die den Hilfeempfängern \nbewilligten Leistungen. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für die Bewilligung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt an Frau L. und ihren Sohn in der Zeit vom \n1. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 Kostenersatz in \nHöhe von 8.499,32 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit \nzu zahlen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie ist der Ansicht und legt näher dar, dass sie nicht erstattungspflichtig sei, weil \nsich der gewöhnliche Aufenthalt von Frau L. und ihrem Sohn nicht in ihrem \nZuständigkeitsbereich befunden habe, bevor beide Hilfeempfänger in den \nZuständigkeitsbereich des Klägers verzogen seien; zwar habe die Hilfeempfängerin \nerklärt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von ihrem bisherigen Wohnort in I nach N \nverlegen wolle; ihren Lebensmittelpunkt habe sie dort aber nicht begründen können, \nweil sie sich lediglich zusammen mit ihrem Sohn in einem Frauenhaus befunden \nhabe, das regelmäßig und so auch hier nur vorübergehend als Schutzraum \naufgesucht werde; daraus müsse im Falle der Frau L. geschlossen werden, dass sie \nin Wirklichkeit nicht auf Dauer im Zuständigkeitsbereich der Beklagten habe bleiben \nwollen; diese rechtliche Würdigung gelte unbeschadet dessen, dass es sich bei dem \nFrauenhaus im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht um eine Einrichtung im \nSinne des § 97 Abs. 4 BSHG gehandelt habe, weil dort lediglich eine ambulante \nBetreuung der Bewohner stattgefunden habe.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden \nwird.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den \nInhalt der Verwaltungsvorgänge des Klägers, seiner Delegationsnehmerin und der \nBeklagten.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nMit Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden (vgl. § 101 Abs. 2 i. V. m. § \n87 a Abs. 2 und 3 VwGO).\n\n29\n\nDie zulässige Leistungsklage des Klägers ist begründet. \n\n30\n\nDie Beklagte ist gemäß § 107 BSHG verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu \nerstatten, die seine Delegationsnehmerin aufwenden musste, um Frau L. und ihrem \nSohn in der Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 Hilfe zum \nLebensunterhalt zu bewilligen.\n\n31\n\nVerzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes, ist der \nTräger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes gemäß § 107 Abs. 1 BSHG \nverpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort \nerforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n32\n\nFrau L. und ihr Sohn bedurften innerhalb eines Monats nach dem Wechsel des \nAufenthaltes aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den \nZuständigkeitsbereich des Klägers der Hilfe zum Lebensunterhalt. Beide \nHilfesuchende haben zum 1. November 1997 einen Wechsel des Aufenthaltes \nvorgenommen und waren zeitgleich mit dem Aufenthaltswechsel auf Hilfe \nangewiesen, weil die eigenen Mittel nicht ausreichten, um den notwendigen \nLebensunterhalt am neuen Aufenthaltsort sicherzustellen.\n\n33\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten sind Frau L. und ihr Sohn vom Ort ihres \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes an den neuen Aufenthaltsort verzogen. Das \nTatbestandsmerkmal des „Verziehens\" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG bzw. des \n„Umzugs\" im Sinne der Überschrift des Abschnittes 9 des Bundessozialhilfegesetzes \nsetzt voraus, dass die Person die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen \nAufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den \nbisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Der Begriff bezeichnet \neine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und setzt neben der \nAufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung \neines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes am Zuzugsort voraus (BVerwG, Urteil vom \n18. März 1999 - 5 C 11.98 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 107 BSHG Nr. 1 = FEVS 49, \n434 = DVBl. 1999, 1126 = NVwZ-RR 1999, 583 = ZfSH/SGB 2000, 29 und Urteil vom \n7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385). Dies trifft auf Frau L. und ihren Sohn \nzu, denn sie hatten im Zeitpunkt ihres Aufenthaltswechsels ihren gewöhnlichen \nAufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgegeben und einen neuen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet.\n\n34\n\nFrau L. und ihr Sohn hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Verlassen \ndes Frauenhauses in I im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. \n\n35\n\nDa das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des \nRechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I \ndie Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (OVG NRW, Urteil vom 12. \nSeptember 2002 - 12 A 4625/99 -, NDV-RD 2003, 21 = FEVS 54, 271), mit der \nMaßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthaltes unter \nBerücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der \njeweiligen Norm auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, \nBVerwGE 99, 158 = FEVS 46, 133 = NJW 1996, 1977 = DVBl. 1996, 309 und Urteil \nvom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a. a. O. sowie OVG NRW, Urteil vom 12. \nSeptember 2002 - 12 A 4625/99 -, a. a. O.).\n\n36\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht \nerforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in \ndiesem Gebiet „bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält \nund dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18. \nMärz 1999 - 5 C 11.98 -, a. a. O. und Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, \nBVerwGE 111, 213 = FEVS 51, 546 = NDV-RD 2000, 103 = DVBl. 2000, 1691 sowie \nOVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, a. a. O.).\n\n37\n\nAbgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur \nkurzbefristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, \nsetzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes also nicht eine bestimmte \nAufenthaltsdauer voraus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, \na. a. O. und OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, a. a. O.). \nSie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltsnahme an \nanzunehmen sein. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente \nheranzuziehen. Für das subjektive Element ist der tatsächliche, ausdrücklich oder \nkonkludent geäußerte Wille maßgeblich (OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 \n- 12 A 4625/99 -, a. a. O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung und zur Literatur).\n\n38\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hatten Frau L. und ihr Sohn im September und \nOktober 1997 vor dem Aufenthaltswechsel vom Zuständigkeitsbereich der Beklagten \nin den Zuständigkeitsbereich des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich der Beklagten. Sie verweilten dort weder besuchsweise noch \nsonst vorübergehend im Sinne eines von vornherein nur zeitlich unbedeutenden oder \nkurzbefristeten Aufenthaltes. Vielmehr hielten sie sich im Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs auf. \nMaßgeblich ist im vorliegenden Fall nicht die Dauer des Aufenthaltes im \nZuständigkeitsbereich der Beklagten - sie betrug hier nur etwa sechs Wochen -, \nsondern entscheidend sind die Erklärungen von Frau L. zu den Gründen ihres \nAufenthaltswechsels von ihrem bisherigen Wohnort in den Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten. Zwar heißt es im Aufnahmeprotokoll des Frauenhauses vom 11. \nSeptember 1997, dass Frau L. nach jahrelangen Misshandlungen durch ihren \nEhemann zunächst in das Frauenhaus in I geflüchtet sei, dort keine Sicherheit vor \nden Nachstellungen ihres Ehemannes gefunden habe und sich deshalb in das \nFrauenhaus in N begeben habe, um dort Schutz zu suchen. Diese Angaben deuten - \nwie die Beklagte zutreffend hervorhebt - eher daraufhin, dass sich Frau L. und ihr \nSohn lediglich vorübergehend in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten begeben \nwollten, um demnächst an anderem Orte ihren neuen Lebensmittelpunkt zu \nbegründen. Den Angaben im Aufnahmeprotokoll des Frauenhauses vom 11. \nSeptember 1997 stehen jedoch die Erklärungen der Frau L. anlässlich ihres Antrages \nauf Bewilligung von Sozialhilfe vom 15. September 1997 und anlässlich der \nBefragung durch Bedienstete der Delegationsnehmerin des Klägers am 28. Mai 1999 \nentgegen. Aus beiden Erklärungen ergibt sich, dass Frau L. ihren Lebensmittelpunkt \nin den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verlegen wollte, um sich dort eine neue \nExistenz aufzubauen. Den Ausführungen von Frau L. ist zu entnehmen, dass sie sich \nbewusst für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und nicht für den Wohnort ihrer \nEltern entschieden hat, weil sie einerseits Nachstellungen ihres Ehemannes an dem \ndiesen bekannten Wohnort ihrer Eltern befürchtete und andererseits in der Nähe \nihrer Eltern leben wollte, um sie im Alter unterstützen und betreuen zu können. Von \nden beiden Motiven für den Aufenthaltswechsel von I nach N, Schutz zu finden vor \nden Nachstellungen des Ehemannes und eine neue Existenz aufzubauen, ist tragend \nauf das letztgenannte Motiv abzustellen, weil es aus der Sicht von Frau L. auf der \nGrundlage der von ihr abgegebenen Erklärungen entscheidend darauf ankam, im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten ein neues Leben zu beginnen (vgl. zur \nrechtlichen Würdigung von mehreren Beweggründen eines Hilfeempfängers die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 120 Abs. 3 BSHG; u. a. das \nUrteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.97 -, BVerwGE 90, 212 = FEVS 43, 113 = DVBl. \n1992, 1487).\n\n39\n\nAllerdings gelten gemäß § 109 BSHG als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der \nAbschnitte 8 und 9 nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 BSHG \ngenannten Art. § 97 Abs. 2 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Hilfe in einer \nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung. In § 97 Abs. 4 BSHG ist \ngeregelt, dass Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 \nalle Einrichtungen sind, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem \nGesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Für Frauenhäuser \nkann dies zutreffen, wenn sie eine intensive Gesamtbetreuung durch Fachkräfte \nbieten, d. h. wenn Pflege, Behandlung oder sonstige im Bundessozialhilfegesetz \nvorgesehene Maßnahmen im Rahmen eines Volltagsaufenthaltes bei ständig \nanwesendem, fachlich qualifiziertem Betreuungspersonal dargeboten werden (OVG \nNRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99 -, FEVS 52, 38 = NDV 2000, 94 im \nAnschluss an W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 16. Auflage, § 97 Randnr. 103 m. w. N.). \n\n40\n\nDas Frauenhaus in N, in dem sich Frau L. und ihr Sohn in den Monaten \nSeptember und Oktober 1997 aufgehalten haben, erfüllt nicht diese \nVoraussetzungen, weil die Bewohnerinnen und Bewohner dieses Hauses dort \nlediglich wohnen, sich ansonsten selbst versorgen und nur von Fall zu Fall beraten \nund betreut werden. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des \nKlägers und der Beklagten, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht mit \nder Folge, dass das Frauenhaus in N keine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 \nBSHG ist. Daraus folgt zugleich, dass Frau L. in N ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nhaben konnte und auf Grund ihrer eigenen Bekundungen auch gehabt hat. \n\n41\n\nDer Kläger hat seine Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen \ngegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Anspruch auf Erstattung ist gemäß \n§ 111 SGB X ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens \nzwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, \ngeltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der \nerstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des \nerstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt \nhat. Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn die Delegationsnehmerin des \nKlägers hat schon mit Schreiben vom 29. April 1998 Erstattung der Kosten von der \nBeklagten geltend gemacht.\n\n42\n\nDie aufgewendeten Kosten sind gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten, \nsoweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt, \ndenn auf der Grundlage der dem Gericht bekannten Umstände der Hilfebewilligung \nan Frau L. und ihren Sohn in den Verwaltungsvorgängen der Delegationsnehmerin \ndes Klägers ist davon auszugehen, dass beiden Hilfeempfängern rechtmäßig \nSozialhilfe gewährt worden ist.\n\n43\n\nDie Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG in Höhe von 5.000 DM = 2.560 EUR \nist ebenfalls in den ersten zwölf Monaten der Hilfebewilligung überschritten worden \nauf der Grundlage dessen, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Frau L. und \nihrem Sohn bestand. Der Kläger hat auch die dem Sohn von Frau L. vom 1. \nNovember 1998 bis zum 31. Juli 1999 bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe \nvon 754,90 DM zu Recht in seine Kostenersatzforderung einbezogen, denn es \nentspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der \nerstattungsberechtigte Träger Beträge unterhalb der Bagatellgrenze geltend machen \nkann, wenn im ersten Jahr der Bewilligung die Bagatellgrenze überschritten worden \nist (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.00 -, BVerwGE 112, 294 = \nFEVS 52, 221 = NVwZ-RR 2001, 314).\n\n44\n\nDem Kläger stehen 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit am 8. Dezember 1999 in \nentsprechender Anwendung von § 291 BGB zu (BVerwG, Urteil vom 22. Februar \n2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 42, 433).\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO in der Fassung des \nSechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626 i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 \nZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-03/5-k-2956-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-03/5-k-2956-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292399","retrieved":"2026-07-09 03:13:06.577429+00:00"}}