{"status":"available","doknr":"OLD292602","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0520.5K2855.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"5 K 2855/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung des Bescheides der \nOberbürgermeisterin der Stadt Münster vom 16. August 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999 verpflichtet, die Miete \nfür die Wohnung des Klägers in N, Tstraße 0 in der Zeit von Juli bis Oktober 1999 \ndurch Zahlung eines monatlichen Betrages von 179,15 EUR (= 350,39 DM) an den \nVermieter zu übernehmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, \nwenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger befand sich seit dem 16. Juni 1999 in Untersuchungshaft. Bis zu \nseiner Inhaftierung lebte er seit März 1976 in einer Wohnung in N, Tstraße 0. Für \ndiese Wohnung zahlte der Kläger nach einer Auskunft der Vermieter vom 23. Juli \n1999 eine Miete von 330,39 DM zuzüglich 20 DM Abschlag für die Nebenkosten, \ninsgesamt 350,39 DM. Nach Auskünften der Justizvollzugsanstalt N, in die der \nKläger eingeliefert worden war, verfügte er am 21. Juli 1999 über Bargeld in Höhe \nvon 367 DM und am 9. September 1999 über Bargeld in Höhe von 119 DM. Das \nAmtsgericht Münster ordnete am 6. September 1999 die Hauptverhandlung zum \n18. Oktober 1999 an.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 6. Juli 1999 bei dem Sozialamt des Beklagten, die \nMiete für seine Wohnung zu übernehmen mit dem Hinweis, dass die Miete letztmalig \nim Mai 1999 gezahlt worden sei.\n\n4\n\nDie Oberbürgermeisterin der Stadt Münster lehnte durch Bescheid vom \n16. August 1999 den Antrag auf Übernahme der Mietkosten mit der Begründung ab, \ndass die Haftdauer bei Untersuchungshäftlingen nicht absehbar und es deshalb \nsozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt sei, die Wohnung für den Kläger während der \nUntersuchungshaft zu erhalten.\n\n5\n\nDer Kläger ließ am 9. September 1999 Widerspruch einlegen und zur \nBegründung vortragen, dass ein Ende der Untersuchungshaft absehbar sei, weil das \nAmtsgericht die Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 1999 terminiert habe; \ndeshalb müsse zumindest bis zum 31. Oktober 1999, gerechnet ab Antragstellung, \ndie Miete übernommen werden.\n\n6\n\nAm 19. Oktober 1999 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem \nSozialamt des Beklagten telefonisch mit, dass am 18. Oktober 1999 kein Urteil gefällt \nworden sei, weil zunächst noch ein psychiatrisches Gutachten habe abgewartet \nwerden sollen. In dem über das Telefongespräch gefertigten Aktenvermerk heißt es \nweiter, dass nach Einschätzung des Anwaltes des Klägers in den nächsten zwei bis \ndrei Monaten mit einem Urteil zu rechnen sei.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom \n22. Oktober 1999 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:\n\n8\n\nHilfe in besonderen Lebenslagen nach § 72 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) komme bei dem Kläger nicht in Betracht, weil nach seinen eigenen Angaben \nmit seiner Entlassung erst in zwei bis drei Monaten gerechnet werden könne, so dass \ngegenwärtig eine Unterkunft für den Kläger nicht erhalten werden müsse; auf § 15 a \nBSHG könne der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht stützen, weil es gegenwärtig \nnicht gerechtfertigt sei, ihm die bisher bewohnte Unterkunft zu erhalten mit Rücksicht \ndarauf, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht absehbar sei. \n\n9\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n28. Oktober 1999 zugestellt.\n\n10\n\nDer Kläger hat am Montag, dem 29. November 1999, Klage erhoben. Er ist der \nAnsicht und legt näher dar, dass er als Untersuchungshäftling wegen der \nVergleichbarkeit der persönlichen Lage so behandelt werden müsse wie ein \nStrafhäftling; für einen in Strafhaft befindlichen Hilfesuchenden sei in § 72 BSHG \ngeregelt, dass die Wohnung erhalten werden müsse, um nach der Entlassung aus \nder Strafhaft die Wiedereingliederung in das normale Leben zu ermöglichen und zu \nerleichtern; dies treffe auch für ihn zu.\n\n11\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die \nHauptverhandlung im März 2000 stattgefunden habe; die Strafhaft habe sich \nunmittelbar daran angeschlossen. Seine Wohnung sei ihm im November 1999 \ngekündigt und sofort geräumt worden. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides der \nOberbürgermeisterin der Stadt Münster vom 16. August 1999 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom \n22. Oktober 1999 zu verpflichten, ihm die Miete für die \nWohnung in N, Tstraße 0, in Höhe von 350,39 DM \n(179,15 EUR) in der Zeit von Juli bis Oktober 1999 zu \nzahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines \nWiderspruchsbescheides,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, \ndem Kläger die Miete für die von ihm bewohnte Unterkunft in N, Tstraße 0, in Höhe \nvon 350,39 DM (179,15 EUR) monatlich für die Zeit von Juli 1999 bis Oktober 1999 \ndurch Zahlung an den Vermieter zu bewilligen.\n\n19\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bezüglich \ndes Begehrens des Klägers auf Zahlung der Miete ist der Erlass des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999.\n\n20\n\nNach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Anspruch auf \nLeistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in \nzulässigerweise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht \nwerden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfeanspruch geregelt hat. Das ist \nregelmäßig der Zeitraum vom Bekanntwerden des Bedarfs (§ 5 BSHG) bis zur \nletzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. \nAus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, \ndass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nmaßgeblich ist. Diese zeitliche Fixierung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Eine \nAusnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung \nfür die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht \ndann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden \nZeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung \nvon Leistungen über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, kann auch die \nAblehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die \nBewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht \nausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid \nauch durch Auslegung ergeben. Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in \ndie Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung \nhinausgehenden Zeitraum abgelehnt, so ist die gerichtliche Überprüfung der \nRechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides \nbestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung \neinzubeziehen, denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die \nSach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, \ngegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen \nEntscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreichen sollte (vgl. statt \naller: BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS \n46, 221 = NJW 1996, 2588; weiter Nachweise zur Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bei Rothkegel, Die Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts, Baden-Baden 2000, S. 88 f.).\n\n21\n\nHieran anknüpfend ist für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte verpflichtet \nist, den Bedarf an Unterkunft des Klägers durch Zahlung der Miete zu decken, auf \nden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1999 \nabzustellen. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Klägers (vgl. dazu BVerwG, \nUrteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 49.81 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnummer 310, § 58 \nVwGO Nr. 42, S. 2; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 190 - 8 A 1986/87 -) hat der \nBeklagte für seine Entscheidung, den Antrag auf Zahlung der Miete abzulehnen, auf \ndie ihm bekannte Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nabgestellt. Dies folgt aus seiner Argumentation, dass es nicht gerechtfertigt sei, für \nden Kläger durch Zahlung der Miete die Unterkunft zu erhalten, weil jedenfalls im \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, wann die Untersuchungshaft zu Ende \ngehe. Für den Beklagten kam es erkennbar darauf an, dass der Kläger bis auf \nWeiteres in der Untersuchungshaft verblieb, so dass es aus Sicht des Beklagten \nnicht notwendig war, dem Kläger die Wohnung zu erhalten, weil im Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht feststand, wann der Kläger \nentlassen werden würde. Dagegen wollte der Beklagte nicht für die Dauer der \ngesamten Untersuchungshaft eine ablehnende Entscheidung treffen. Auf dieser \nGrundlage ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Kläger für die Zeit von Juli \n1999 (Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Bedarfes) bis zum Ende des Monats \nOktober 1999, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, ein Anspruch \nauf Zahlung der Miete zustand. Dies ist zu bejahen.\n\n22\n\nDie Überprüfung durch das Gericht ist auch deshalb auf den vorgenannten \nZeitraum begrenzt, weil die Wohnung des Klägers im November 1999 gekündigt und \ngeräumt worden ist.\n\n23\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG unter anderem die Unterkunft. Der auf der Grundlage von § 22 Abs. 5 \nBSHG erlassene § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung sieht vor, dass laufende \nLeistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt \nwerden. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des \nEinzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 \nder Regelsatzverordnung als Bedarf der Person, deren Einkommen und Vermögen \nnach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, solange anzuerkennen, als es \ndiesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen \nWohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu \nsenken. Aus dem Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 3 Abs. 1 der \nRegelsatzverordnung folgert die Rechtsprechung, dass die angemessenen Kosten \nder Unterkunft in tatsächlicher Höhe bewilligt werden müssen (vgl. u. a. BVerwG, \nUrteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194 = FEVS 47, 97).\n\n24\n\nDiese Regelung setzt voraus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum für den \nHilfesuchenden ein Unterkunftsbedarf bestand und durch Zahlung der Miete gedeckt \nwerden musste. Dies war bei dem Kläger der Fall. Zwar hielt er sich während des \nstreitgegenständlichen Zeitraumes von Juli bis Oktober 1999 tatsächlich in der \nJustizvollzugsanstalt auf. Der von ihm geltend gemachte Unterkunftsbedarf bestand \nwährend des vorgenannten Zeitraumes jedoch fort. Da sich der Kläger in \nUntersuchungshaft befand, hielt er sich lediglich vorübergehend in der \nJustizvollzugsanstalt auf, denn die Untersuchungshaft ist stets befristet (§ 121 StPO). \nAuch endet sie, wenn ihre Voraussetzungen wieder entfallen sind, so dass jederzeit \nmit einer Entlassung des Untersuchungshäftlings zu rechnen ist. Dieser \nvorübergehende Aufenthalt lässt deshalb den Bedarf an Unterkunft für die bisherige \nWohnung des Untersuchungshäftlings nicht entfallen. Insoweit ist die Lage eines \nUntersuchungshäftlings vergleichbar mit Sachverhalten, bei denen sich der \nBetroffene lediglich vorübergehend nicht in seiner Wohnung aufhält, etwa während \neines Urlaubs (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 1998 - 5 C \n21.87 -, FEVS 51, 145 = NVwZ 2000, 572), während eines Krankenhausaufenthaltes, \nwährend eines sonstigen vorübergehenden Aufenthaltes in einem Heim oder einer \nAnstalt, etwa zum Zwecke der Rehabilitation, oder während einer Ausbildung. In \nallen diesen Fällen bleibt der bisherige Unterkunftsbedarf des Betroffenen \nunverändert bestehen mit der Folge, dass der örtlich und sachlich zuständige Träger \nder Sozialhilfe auch während des tatsächlichen vorübergehenden Aufenthaltes \naußerhalb der Wohnung die Miete für die bisherige Wohnung weiterzahlen muss, \nwenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt erfüllt sind. \n\n25\n\nDies trifft auf den Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum zu. Bis zur \nHauptverhandlung am 18. Oktober 1999 konnte die Untersuchungshaft des Klägers \njederzeit beendet werden mit der Folge, dass er in seine bisherige Wohnung \nzurückkehren können musste. Es war ihm dagegen nicht zuzumuten, zu Beginn der \nUntersuchungshaft seine Wohnung zu kündigen, ganz abgesehen davon, dass der \nKläger in einem solchen Fall die gesetzliche Kündigungsfrist hätte einhalten müssen \nmit der Folge, dass weiterhin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im \nÜbrigen die Miete vom Sozialamt hätte bezahlt werden müssen. Die Ansicht des \nBeklagten, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht festgestanden habe, so dass \nder Kläger nicht habe beanspruchen können, die bisher von ihm bewohnte Wohnung \nzu erhalten, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Rechtslage so zu beurteilen, dass gerade \nwegen der unklaren Dauer des Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt während des \nstreitgegenständlichen Zeitraums die bisher bewohnte Unterkunft erhalten bleiben \nmusste, weil jederzeit damit zu rechnen war, dass der Kläger aus der Haft entlassen \nwerden konnte und „ein Dach über den Kopf\" haben musste.\n\n26\n\nDemgegenüber kommt es im Falle des Klägers nicht darauf an, dass die \nHauptverhandlung erst im März 2000 stattgefunden hat und sich die Strafhaft \nunmittelbar an die Untersuchungshaft angeschlossen hat. Vielmehr ist die Sach- und \nRechtslage allein in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Oktober 1999 zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt \nbestand jederzeit die rechtliche Möglichkeit, dass der Kläger aus der \nUntersuchungshaft entlassen werden konnte und sichergestellt werden musste, dass \ner in seine bisherige Wohnung zurückkehren konnte. Hieran anknüpfend kommt es \nauch nicht darauf an, dass dem Kläger die Wohnung im November gekündigt und \nsofort geräumt worden ist. \n\n27\n\nDer Kläger verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli bis Oktober 1999 \nüber kein Einkommen und auch über kein vorrangig verwertbares Vermögen. Die \nGeldbeträge in Höhe von 367 DM im Juli 1999 bzw. von 119 DM im September 1999 \nwaren entgegen der Ansicht des Beklagten kein Einkommen, sondern Vermögen des \nKlägers. Einkommen im Sinne des § 76 BSHG ist nach gefestigter \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung jeder Zufluss an Geld oder geldwerten \nMitteln während des maßgeblichen Bedarfszeitraumes (vgl. statt aller BVerwG, Urteil \nvom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1 = NJW 1999, \n3649), wobei als Bedarfszeit der jeweilige Kalendermonat anzusehen ist (BVerwG, \nUrteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145). \nDem Kläger ist während des hier streitgegenständlichen Zeitraums kein Geld \nzugeflossen. Nach der vorgenannten Rechtsprechung gehört zum Vermögen im \nSinne des § 88 BSHG der Geldbetrag bzw. die geldwerte Leistung, die der \nBetreffende in der jeweiligen Bedarfszeit hat. Hieran anknüpfend sind die im Juli bzw. \nSeptember 1999 vorhandenen Geldbeträge dem Vermögen des Klägers zuzuordnen. \n§ 88 Abs. 1 BSHG sieht vor, dass das gesamte verwertbare Vermögen vor \nInanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzen ist. Allerdings darf die Sozialhilfe \ngemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder \nvon der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Der auf der \nGrundlage von § 88 Abs. 4 BSHG erlassene § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a der \nVerordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes \nsah in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 11. Februar \n1988, BGBl I S. 150 einen Betrag in Höhe von 2.500 DM vor, wenn die Sozialhilfe \n- wie hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG - vom Vermögen des Hilfesuchenden \nabhängig ist. Die dem Kläger jeweils zur Verfügung stehenden Geldbeträge lagen \nweit unter dieser Summe, so dass es sich um nicht einsetzbares Vermögen handelte. \nAus diesem Grunde hätte auch im Übrigen das vom Kläger beantragte Taschengeld \nnicht abgelehnt werden dürfen.\n\n28\n\nDer vom Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999 \ngeprüfte § 15 a Abs. 1 BSHG ist gegenüber der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG nachrangig, denn § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht ausdrücklich vor, \ndass diese Regelung nur in den Fällen gilt, in denen nach den vorstehenden \nBestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist.\n\n29\n\nDer vom Beklagten ebenfalls geprüfte und in der Sache abgelehnte § 72 BSHG \nist nicht einschlägig, denn er ist entweder gegenüber § 11 BSHG oder aber \ngegenüber § 15 a BSHG nachrangig. Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach \nanderen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes gedeckt wird, sieht § 72 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG ausdrücklich vor, dass diese (andere) Hilfe der Hilfe nach Satz 1 \nvorgeht. Dieser Vorrang gilt nicht nur für Leistungen, die der Hilfesuchende \nbeanspruchen kann, sondern auch für Leistungen, deren Bewilligung wie bei § 15 a \nBSHG im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe stehen (W. Schellhorn/H. Schellhorn, \nBSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 72 Rdz. 25 \nund § 1 der Verordnung zu § 72 BSHG, Rdz. 10; vgl. zum Verhältnis von § 72 BSHG \nzu § 15 a BSHG auch Roscher in Lehr- und Praxiskommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 1998, § 72 Rdz. 28 und 29).\n\n30\n\nDie Rechtsgrundlage dafür, dass die Miete an den/die Vermieter zu zahlen ist, \nergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung (W. Schellhorn/H. \nSchellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 3 \nRegelsatzVO RZ. 3 f.).\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-20/5-k-2855-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-20/5-k-2855-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292602","retrieved":"2026-07-09 03:13:25.713505+00:00"}}