{"status":"available","doknr":"OLD292601","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0520.10L683.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"10 L 683/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß die vom Antragsteller am 03. März 2003 \nerhobene Klage 10 K 579/03.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 2003 aufschiebende \nWirkung hat.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nfestzustellen, daß seine am 03. März 2003 erhobene Klage \n10 K 579/03.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 2003 \naufschiebende Wirkung hat,\n\n4\n\nist gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog zulässig und hat auch in der Sache \nErfolg.\n\n5\n\nEntgegen der aus der Mitteilung an die Ausländerbehörde ersichtlichen Annahme \nder Beklagten, der Bescheid vom 12. Februar 2003 sei vollziehbar, kommt dem vom \nKläger eingelegten Rechtsbehelf der in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene \nSuspensiveffekt zu. Die am 03. März 2003 erhobene Klage gegen den offenbar am \n14. Februar 2003 an den Kläger zugestellten Bescheid vom 12. Februar 2003 ist \nzwar nach dem eigenen Vortrag des Klägers verfristet, aber mit einem nicht \noffensichtlich unzulässigen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand \nverbunden. Der Kläger hat geltend gemacht, die Fristversäumnis sei weder auf sein \nVerschulden, noch auf das seiner Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen. Die \nlangjährig in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten arbeitende Rechtsanwalts- und \nNotargehilfin, die stets zuverlässig und gewissenhaft arbeite, habe den Bescheid des \nBundesamts versehentlich nicht am Tag des Fristablaufs dem zuständigen \nsachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Die Schilderung des Vorgangs hat die \nRechtsanwalts- und Notargehilfin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung \nglaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden des \nProzeßbevollmächtigten ergeben sich nach vorläufiger Prüfung nicht. Unter diesen \nUmständen ist dem Prozeßbevollmächtigten das Verschulden seiner Hilfsperson \nnicht zuzurechnen.\n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., \nMünchen 2003, § 60 VwGO, Rdnr. 21 m.w.N.\n\n7\n\nDa sich demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers bei summarischer \nPrüfung nicht als offensichtlich unzulässig erweist, kommt der Klage 10 K 579/03.A \naufschiebende Wirkung zu, da trotz (vorläufiger) Bestandskraft des Bescheids bei \neiner positiven Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Klage zulässig \nwürde. Dem dadurch zum Ausdruck kommenden Schutzzweck des § 80 Abs. 1 \nVwGO muß bei unklarer Rechtslage hinreichend Rechnung getragen werden.\n\n8\n\nVgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15. Dezember 1977 - X \n2806/77 -, NJW 1978, 719 (720); OVG NRW, Beschl. v. 6. Juli \n1989 - 7 B 1861/89 -, NVwZ-RR 1990, 378 (379); Eyermann-\nSchmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., \nMünchen 2000, § 80 VwGO, Rdnr. 13.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDer Beschluß ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-20/10-l-683-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-20/10-l-683-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292601","retrieved":"2026-07-09 03:13:25.626407+00:00"}}