{"status":"available","doknr":"OLD292634","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0516.5L54.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-05-16","aktenzeichen":"5 L 54/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss vom 8. April 2003 wird aufgehoben.\n\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wird \nangewiesen, über den Antrag der Antragsgegnerin vom 5. März 2003 auf \nFestsetzung der Kosten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber den Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung des Gerichts gegen die \nEntscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Festsetzung der Kosten \nabzulehnen, entscheidet der Vorsitzende gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO.\n\n3\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist gemäß § 165 Satz 2 i. V. m. § 151 \nSatz 1 VwGO zulässig.\n\n4\n\nDer Antrag ist begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des \nVerwaltungsgerichts hat es zu Unrecht abgelehnt, die der Antragsgegnerin \nentstandenen Kosten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nfestzusetzen. Die Antragsgegnerin kann beanspruchen, dass die Kosten des von ihr \nbeauftragten Rechtsanwaltes gemäß dem Einstellungsbeschluss des Gerichts vom \n22. Januar 2003 von der Antragstellerin getragen werden. \n\n5\n\nNachdem die Antragstellerin ihren Antrag vom 16. Januar 2003 auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2003 zurückgenommen \nhatte, hat das Gericht das Verfahren durch Beschluss vom 22. Januar 2003 \neingestellt und der Antragstellerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt. Der Urkundsbeamte \ndes Gerichts des ersten Rechtszuges setzt gemäß § 164 VwGO auf Antrag den \nBetrag der zu erstattenden Kosten fest. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin als \nKostengläubigerin gestellt. Kosten im Sinne des § 164 VwGO sind gemäß § 162 Abs. \n1 VwGO u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und \nAuslagen eines Rechtsanwalts sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets \nerstattungsfähig. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes ergeben sich \naus der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Eine Prozessgebühr gemäß §§ 11, \n31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kann allerdings nicht geltend gemacht werden, weil für die \nAntragsgegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens kein Anwalt aufgetreten ist. \nVielmehr haben sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin \nerstmals in einem am 25. Januar 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 23. Januar \n2003 bei Gericht gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren durch den \nEinstellungsbeschluss vom 22. Januar 2003 schon abgeschlossen. Bei diesem \nSachverhalt kann der Kostengläubiger für den von ihm beauftragten Anwalt keine \nProzessgebühr beanspruchen (OVG NRW, Beschluss vom 18. April 1955 - II B \n261/55 -, OVGE 9, 264). An die Stelle der Prozessgebühr tritt in Fällen dieser Art die \nGeschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die ein Rechtsanwalt erhält, \nwenn er Schriftsätze fertigt. Die in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO vorgesehene \nRahmengebühr ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO mit Rücksicht auf die \nBedeutung der Angelegenheit für die Antragsgegnerin und mit Rücksicht auf die \nSchwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere bezüglich der Frage der \nZulässigkeit des Rechtsweges, auf 10/10 der vollen Gebühr festzusetzen. Die Höhe \ndieser Gebühr kann auch nicht als unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO \nangesehen werden.\n\n6\n\nSoweit in der Kommentarliteratur und - ihr folgend - vom Urkundsbeamten der \nGeschäftsstelle unter Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OVG NRW \ndie Ansicht vertreten wird, dass die bei einem Anwalt entstandenen Kosten nicht \nfestgesetzt werden dürfen, wenn dieser Anwalt nicht im Rubrum aufgeführt worden \nist (so Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage 2000, § 164 \nRandziffer 1 und Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, § 164 Randziffer 22) kann dem \nschon deshalb nicht gefolgt werden, weil das OVG NRW in dem angeführten \nBeschluss lediglich die Festsetzung einer Prozessgebühr, nicht aber einer sonstigen \nGeschäftsgebühr abgelehnt hat. Abgesehen davon gibt schon der Wortlaut der §§ \n164 und 162 Abs. 1 und 2 VwGO nichts dafür her, dass Gebühren und Auslagen \neines Anwaltes nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Anwalt im Rubrum \nerscheint. Vielmehr ist für die Fälle, in denen der Anwalt nicht im Rubrum angeführt \nwird, weil er nicht im Verfahren aufgetreten ist, die Geschäftsgebühr im Sinne des § \n118 Abs. 1 BRAGO vorgesehen. Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in \ndiesem Zusammenhang angeregte Berichtigung des Einstellungsbeschlusses gemäß \n§ 118 Abs. 1 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der \nEinstellungsbeschluss im Zeitpunkt seines Ergehens nicht unrichtig war mit \nRücksicht darauf, dass zu diesem Zeitpunkt für die Antragsgegnerin ihre späteren \nVerfahrensbevollmächtigten noch nicht aufgetreten waren (so schon zutreffend OVG \nNRW, Beschluss vom 18. April 1955 - II B 261/55 -, a. a. O.).\n\n7\n\nMithin muss in dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin \nauf Festsetzung der Kosten vom 5. März 2003 die Prozessgebühr durch die \nGeschäftsgebühr ersetzt werden. Die gleichzeitig geltend gemachten Auslagen sind \nnicht zu beanstanden.\n\n8\n\nDie Befugnis des Gerichts, den Kostenbeamten der Geschäftsstelle anzuweisen, \nauf dieser Grundlage über den Kostenfestsetzungsantrag vom 5. März 2003 zu \nentscheiden, ergibt sich aus § 173 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung \nvon § 572 Abs. 3 ZPO (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage \n2000, § 151 Randziffer 4; Baader, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar auf der \nGrundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 2. Auflage 2003, § 151 \nRandziffer 4 und Meyer-Ladewig, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 151 VwGO, Randziffer 4).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-16/5-l-54-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-16/5-l-54-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292634","retrieved":"2026-07-09 03:13:28.434511+00:00"}}