{"status":"available","doknr":"OLD292782","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0508.1K67.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"1 K 67/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt Dr. T. , Osnabrück, wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt Dr. T. , Osnabrück, ist abzulehnen, weil die Klage keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der angegriffene \nBescheid des Beklagten vom 02. September 2002 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung Münster vom 12. Dezember 2002 sind nicht rechtswidrig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n3\n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch, die von dem Beklagten nach § 193 Abs. 3 \nBaugesetzbuch geführte Kaufpreissammlung einzusehen.\n\n4\n\na) § 195 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 10 Gutachterausschussverordnung NRW \nbegründen kein subjektives Recht auf Einsicht in die Kaufpreissammlung, weil sie als \nRechtsfolge allein Ansprüche aus Auskunft aus der Sammlung vorsehen. \n\n5\n\nvgl. auch Kleiber, in: Ernst - Zinkahn, Bielenberg, Baugesetzbuch, \nStand: Januar 2003, § 195 Rn. 36 ff.\n\n6\n\nb) Ein Anspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des \nZugangs zu Informationen für das Land NW (Informationsfreiheitsgesetz NW) vom \n27. November 2001 (GV. NRW. S. 806 / SGV. NRW. 2010) auf „Zugang\" zu der \nKaufpreissammlung ist ebenfalls nicht gegeben. Die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 \nInformationsfreiheitsgesetz NRW ist durch § 195 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch \nausgeschlossen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. \n1 Informationsfreiheitsgesetz NRW auf die Fälle des Zugangs zu einer \nKaufpreissammlung im Sinne des § 193 Abs. 3 Baugesetzbuch aus dem Vorrang des \nranghöheren Bundesrechts, aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur \nGesetzeskonkurrenz über den Anwendungsvorrang von Spezialgesetzen oder über \nden Nachrang von subsidiären Regelungen oder schließlich aus § 4 Abs. 2 \nInformationsfreiheitsgesetz NRW folgt. § 195 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch schließt die \nAnwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW nach allen \nGesetzeskonkurrenzregeln aus. \n\n7\n\nNach § 195 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch darf die Kaufpreissammlung „nur dem \nzuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden.\" Gem. § 195 \nAbs. 2 S. 2 Baugesetzbuch bleiben nur Vorschriften unberührt, nach denen \nUrkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind. \nDamit ist der unmittelbare Zugang zu der vom Gutachterausschuss geführten \nKaufpreissammlung a b s c h l i e ß e n d geregelt. Dass die Vorschrift eine \nabschließende Regelung enthält, ergibt sich aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und \nder Gesetzeshistorie. Dem Auslegungsergebnis entgegenstehende Gesichtspunkte \nsind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n8\n\naa) Nach dem Wortlaut des § 195 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch darf die \nKaufpreissammlung n u r an das Finanzamt übermittelt (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 \nBundesdatenschutzgesetz) werden. Mit dem Wort „nur\" wird ausgeschlossen, dass \ndem Gutachterausschuss (allein) die gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung der \nSammlung an das Finanzamt erteilt werden sollte. Vielmehr bedingt die Formulierung \ndie gesetzgeberische Anordnung, dass die Übermittlung auf die in § 195 Abs. 2 \nBaugesetzbuch geregelten Fälle beschränkt ist und damit dem Beklagten andere \nÜbermittlungen verboten sind. Aus der Stellung des Wortes „nur\" im Satzbau folgt, \ndass die Beschränkung nach ihrem Umfang auch nicht nur die \nTatbestandsvoraussetzung der Zuständigkeit eines Finanzamts, innerhalb der \nZuständigkeiten die Voraussetzung „zum Zwecke der Besteuerung\" und/oder die Art \nder Offenlegung in der Form der laufenden Übersendung der jeweils aktuellen \nUnterlagen erfasst, ohne dass das Finanzamt die Unterlagen erst anfordern müsste. \nAus dem Satzbau folgt, dass die in dem Wort „nur\" enthaltene Beschränkung \nebenfalls den Adressatenkreis „Finanzamt\" erfassen soll. Der so bestimmte Inhalt der \nVorschrift wird durch Satz 2 des § 195 Abs. 2 Baugesetzbuch bestätigt, wenn \ndaneben ausschließlich Vorschriften über die Vorlage von Unterlagen an Gerichte \nund Staatsanwaltschaften für anwendbar erklärt werden. Würde sich die \nFormulierung „nur\" nicht auf den Adressaten „Finanzamt\" erstrecken, wäre Satz 2 der \nVorschrift gegenstandslos.\n\n9\n\nbb) Die teleologische Auslegung der Vorschrift führt ebenfalls zu dem Ergebnis, \ndass nach dem Willen des Gesetzgebers anderen als in der Vorschrift bezeichneten \nStellen und Personen die Kaufpreissammlung nicht unmittelbar zugänglich gemacht \nwerden darf. Zweck der Vorschrift ist die Sicherung des Datenschutzes für die \nPersonen, deren Verträge an den Gutachterausschuss zu übersenden sind (§ 195 \nAbs. 1 Baugesetzbuch). In Übereinstimmung damit ist nach den nordrhein - \nwestfälischen Ausführungsbestimmungen die Kaufpreissammlung geheim zu halten \n(§ 9 Gutachterausschussverordnung NW).\n\n10\n\nIn die Kaufpreissammlung gehen schutzwürdige persönliche Daten Dritter ein, \nwenn der Gesetzgeber in § 195 Abs. 1 Baugesetzbuch die Verpflichtung der \nbeurkundenden Stelle anordnet, nicht nur die veräußerten Immobilien, die \nGegenleistung und/oder den Immobilienwert zu bezeichnen, sondern den gesamten \nVertrag in Abschrift an den Gutachterausschuss zu übersenden, damit dieser die \nWertermittlung für jeden einzelnen Immobilienvertrag durchführen kann (§ 193 Abs. 3 \nBaugesetzbuch). Die Kaufpreissammlung enthält nach nordrhein - westfälischen \nLandesrecht daher neben den Preisangaben Auswertungen zu den rechtlichen \nGegebenheiten, den Eigenschaften, den sonstigen Beschaffenheiten sowie der Lage \nder Immobilien und ggf. auch Auswertungen zu persönlichen Verhältnissen, wenn \ndiese den Kaufpreis beeinflusst haben (§ 8 Abs. 4 Gutacherausschussverordnung \nNW). Der gesetzgeberische Schutzzweck wäre umgangen, wenn der Zugang zu der \nSammlung und damit zu den persönlichen Daten der Vertragsbeteiligten auf Grund \neiner anderen Vorschrift ermöglicht würde.\n\n11\n\nDie Übersendung der Kaufpreissammlung an das Finanzamt spricht nicht gegen \ndie gesetzgeberische Intention, dass die Daten geschützt werden sollen. Diese \nOffenlegung der Kaufpreissammlung führt zu keiner Beeinträchtigung des \nDatengeheimnisses, weil dem Finanzamt die selben Daten infolge der Übermittlung \nnach § 18 Abs. 1 S. 2 Grunderwerbssteuergesetz bereits bekannt sind. Dem \nFinanzamt wird aus verwaltungsökonomischen Gründen durch § 195 Abs. 2 \nBaugesetzbuch lediglich die Erstellung einer eigenen, im Ergebnis identischen \nKaufpreissammlung aus den ihm bereits vorliegenden Unterlagen erspart.\n\n12\n\nvgl. BT-Drucksache 10/5111 S. 13 (zu Nr. 77)\n\n13\n\ncc) Die Gesetzeshistorie bestätigt das Auslegungsergebnis. Der Vorschlag des \nBundesrats, nicht nur die Regelung des Verfahrens (§ 199 Abs. 2 Baugesetzbuch), \nsondern auch die Einsichtnahme in die Kaufpreissammlung einer landesrechtlichen \nRegelung vorzubehalten,\n\n14\n\nBT-Drucksache 10/5027 S. 20 (zu Nr. 77)\nwurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgelehnt\n\n15\n\nvgl. die Äußerung der Bundesregierung vom 27. Februar 1986, BT-\nDrucksache 10/5111 S. 14 (zu Nr. 77); Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 15. \nOktober 1986, BT-Drucksache 10/6166, S. 162, 163 (zu Art. 1 Nr. 97)\nund nicht übernommen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. \nJanuar 1986 dient die im Verhältnis zur Vorgängerregelung erfolgte Hinzufügung des \nWortes „nur\" der Klarstellung, weil die vorherige Formulierung Zweifel habe \nentstehen lassen und dazu geführt habe, dass die Kaufpreissammlung auch anderen \nStellen geöffnet worden sei.\n\n16\n\nBT-Drucksache 10/4630 S. 151 (zu § 195); vgl. auch BT-Drucksache \n10/5111 S. 13 (zu Nr. 77)\nDie Frage einer Übermittlung der Kaufpreissammlung an Dritte sollte restriktiv \ngeregelt werden. \n\n17\n\nvgl. z. B. die Äußerung der Bundesregierung vom 27. Februar 1986, \nBT-Drucksache 10/5111 S. 14 (zu Nr. 77)\n\n18\n\n2. Ist dem Beklagten nach den o. a. Ausführungen verboten, die in der \nKaufpreissammlung enthaltenen Daten an andere als das Finanzamt zu übermitteln, \nsteht dem Kläger auch nicht als Minus ein Anspruch auf eine (erneute) \nErmessensentscheidung zu. Dem Beklagten steht kein Ermessen zu. \n\n19\n\n3. Eine Auskunft des Beklagten nach §§ 195 Abs. 3 Baugesetzbuch, 10 \nGutachterausschussverordnung NW und eine Einsicht des Klägers in die \nGutachtenakte GA 16/99 des Beklagten sind nicht Streitgegenstand des \nvorliegenden Verfahrens (§ 82 VwGO). Der Kläger hat bereits im \nVerwaltungsverfahren erklärt, dass ein Auskunftsanspruch seinen Interessen nicht \ngenüge, wenn er den Inhalt des Gutachtens GA 16/99 nachvollziehen wolle. Dem \nAngebot des Beklagten auf Einsicht in die von ihm geführte Gutachtenakte \nwidersprach er mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002. Aus der Klageschrift sind \nAnhaltspunkte für eine Erweiterung des Begehrens nicht ersichtlich.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-08/1-k-67-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-08/1-k-67-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292782","retrieved":"2026-07-09 03:13:42.133449+00:00"}}