{"status":"available","doknr":"OLD292853","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0502.10K2813.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-05-02","aktenzeichen":"10 K 2813/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der \nKlägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG für den Staat Syrien vorliegen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3, \nGerichtskosten werden nicht erhoben\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1982 in Hassake, Syrien, geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige \nkatholischen Glaubens. Die Klägerin verließ mit ihrer gesamten Familie - Vater, \nMutter und vier Geschwistern - am 16. Februar 1990 ihr Heimatland und gelangte auf \ndem Luftweg am 19. Februar 1990 in die Bundesrepublik Deutschland. Dort \nbeantragten die Eltern für sich und ihre Kinder die Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n3\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Vater der Klägerin seinerzeit zur \nBegründung des Asylantrages vor, dass er in Syrien verfolgt werde, weil man davon \nausgehe, dass er der christlichen Partei El Katab im Libanon angehöre. Für die \nKlägerin selbst wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. Juni 1992 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin und ihrer Familienmitglieder ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Mit \nOrdnungsverfügung vom 23. Juni 1992 forderte der Oberkreisdirektor des Kreises \nC. unter anderem die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für \nden Fall der Nichtausreise drohte er ihr die Abschiebung nach Syrien an.\n\n5\n\nGegen die Bescheide erhoben die Klägerin, ihre Eltern und Geschwister am \n31. Juli 1992 Klage, die das erkennende Gericht durch Urteil vom 6. November 1995 \n- 8 K 2180/92.A - abwies. \n\n6\n\nAm 3. Dezember 1997 erhob die Klägerin zusammen mit ihren Eltern und \nGeschwistern Untätigkeitsklage um festzustellen, dass in ihren Personen die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorlägen. Nach Anregung des Gerichtes nahmen \ndie Kläger die Klage durch Schriftsatz vom 22. Oktober 1998 zurück. Bereits zuvor \nhatte die Klägerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern durch Schreiben \nihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 13. August 1998 einen \nAsylfolgeantrag gestellt, den das Bundesamt durch Bescheid vom 8. September \n1998 ablehnte. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser \nEntscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Syrien an. Zur \nBegründung führte das Bundesamt aus: Weder sei eine nachträgliche Änderung der \nSach- oder Rechtslage glaubhaft gemacht, noch lägen Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vor. \n\n7\n\nHiergegen hat die Klägerin am 19. September 1998 die vorliegende Klage \nerhoben. Ihren gleichzeitig eingereichten Eilantrag lehnte das erkennende Gericht \ndurch Beschluss vom 30. Dezember 1998 - 8 L 1481/98.A - ab, da erhebliche \nGründe im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht glaubhaft gemacht seien. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 16. Juni 1999 teilte das Amtsgericht C. mit, dass die \nKlägerin durch Beschluss vom 22. März 1999 aus Gründen des Kinderschutzes in \ndie Obhut des Kreisjugendamtes C. gegeben worden sei. \n\n9\n\nAm 21. September 1999 beantragte die Klägerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung festzustellen, dass im Hinblick auf die Umstände, die zu ihrer \nInobhutnahme durch das Kreisjugendamt C. geführt hätten, ein \nAbschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Hinblick auf Syrien \nvorliegt. Durch ihre Einlassung zu ausländischen Freunden, zu denen sie auch \nsexuelle Beziehungen unterhalten habe, sei sie innerhalb der Familie Repressalien \nausgesetzt gewesen, die bis hin zur Bedrohung mit dem Tod geführt hätten. Nach \nder vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Wienand ist die Klägerin \nvon Familienangehörigen mehrmals täglich geschlagen worden. Der Vater habe die \nam Boden liegende Klägerin getreten. Er - der Zeuge - habe bei ihr erhebliche \nVerletzungen, Striemen und Blutergüsse gesehen. Mit Beschluss vom 3. Dezember \n1999 (10 L 1123/99.A) verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte zur \nvorläufigen Feststellung, dass bezüglich der Klägerin ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Hinblick auf Syrien vorliegt. \n\n10\n\nZur Begründung der Klage bezieht sich die Klägerin auf ihre Ausführungen im \nEilverfahren 10 L 1123/99.A. Ergänzend führt sie an: Sie habe einen großen Teil \nihres Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Gegen den Willen ihrer \nEltern habe sie eine Beziehung zu einem Freund aufgenommen und ihre \nJungfräulichkeit verloren. Dieses Verhalten sei von ihren Eltern nicht toleriert worden. \nSie sei im Gegenteil von ihren Eltern in ihrer Freiheit eingeschränkt und physischer \nund psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. 1999 habe sie einen für sie \nzugedachten Ehemann, der in Syrien lebt und ca. 23 Jahre älter als sie ist, heiraten \nsollen. Auf Grund ihrer Weigerung sei sie von ihrer Familie misshandelt worden. \nParallel hierzu sei den Eltern der Verlust ihrer Jungfräulichkeit bekannt geworden. \nDaraufhin habe man sie mit dem Tode bedroht, so dass sie in einem Kinderheim \nhätte untergebracht werden müssen. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei sie ihres \nLebens nicht mehr sicher, weil sie dann von ihrer Großfamilie getötet würde. Die \nsyrischen Behörden würden sich nicht für sie einsetzen. Insoweit wird auf \nvorliegende Erkenntnisse verwiesen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. September 1998 zu verpflichten, für sie ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n16\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDas Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl von den Beteiligten zum \nTermin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind bei \nder Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf \nhingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn \nverhandelt und entschieden werden kann.\n\n19\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und ist \nim Umfang des Tenors begründet. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, \ndass im Hinblick auf ihre Asylanerkennung ein weiteres Asylverfahren durchgeführt \nwird, doch liegen die Voraussetzungen für die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Insoweit ist der Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September \n1998 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO). \n\n20\n\nGemäß § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist im Falle eines \nAsylfolgeantrages ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des \nBetroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsverfahren zu \nGrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen \ngeändert hat (Nr. 1). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes \nVerschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren \nVerfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 \nVwVfG). Überdies muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten \ngestellt werden. \n\n21\n\nBereits mit Schreiben vom 14. Februar 1996 hat die Klägerin zusammen mit \nihren Familienangehörigen über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten einen \nAntrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beim \nBundesamt gestellt. Dieser Antrag ist durch Untätigkeitsklage vom 3. Dezember 1997 \nzunächst weiterverfolgt worden und wird auch im vorliegenden Verfahren geltend \ngemacht. \n\n22\n\nSie stützt ihren Folgeantrag mittlerweile auf eine zu ihren Gunsten nachträglich \neingetretene Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Deren \nVoraussetzungen liegen vor, wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom \n3. Dezember 1999 - 10 L 1123/99.A - festgestellt hat. Insoweit wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die Gründe in dem genannten Beschluss verwiesen. Nach \nden im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Beschluss des Amtsgerichtes \nC. vom 2. Dezember 1999 steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass \nder Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien eine erhebliche konkrete Gefahr im \nSinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG droht. Die Klägerin ist von ihren Eltern und \nweiteren Familienangehörigen durch ihr Verhalten in der Bundesrepublik \nDeutschland erheblichen gesundheitlichen Verletzungen bis hin zu Morddrohungen \nunterzogen worden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen,\n\n23\n\nvgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 30. Dezember 1998; \nAuskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht \nMagdeburg vom 22. April 1998 und Auskunft des Deutschen \nOrient-Institutes an das Verwaltungsgericht Göttingen vom 2. \nOktober 2000,\n\n24\n\nist es nach den vorliegenden Umständen wahrscheinlich, dass die Klägerin auf \nGrund einer verbotenen außerehelichen Beziehung zu einem Mann von ihren \neigenen Verwandten, die nicht nur in Deutschland sondern auch in Syrien leben, auf \nGrund der im Norden von Syrien noch bestehenden traditionellen Ehrvorstellungen \nmit erheblichen körperlichen Repressionen bis hin zur Tötung rechnen muss. Auf \nGrund der in der arabischen Gesellschaft bestehenden traditionellen \nEhrvorstellungen wird durch eine außereheliche Beziehung die Ehre der Familie \nbesudelt, die auch nur innerhalb des Familienverbandes wiederhergestellt werden \nkann. Eine außereheliche Beziehung ist für gewisse Familien in Syrien ein so starker \nStein des Anstoßes, dass die Wiederherstellung der Ehre dazu führen kann, dass ein \njunges Mädchen wegen einer verbotenen Beziehung zu einem Mann von den \neigenen Verwandten im In- und Ausland umgebracht werden kann. Selbst nach \nAuskunft des Auswärtigen Amtes wird zwar versucht, in den Familien unter der Hand \neinen geeigneten Ehemann zu finden, um den Makel der Nichtehelichkeit innerhalb \nder Familie diskret zu beseitigen, doch kann dies auch zu Gewalthandlungen \ninnerhalb des Familienverbandes führen. Diese Erkenntnisse werden auch durch das \nim Eilverfahren von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. S1. \nuntermauert. Insgesamt ist daher für die Person der Klägerin von einer erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Syrien \nauszugehen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-02/10-k-2813-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-05-02/10-k-2813-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292853","retrieved":"2026-07-09 03:13:49.499488+00:00"}}