{"status":"available","doknr":"OLD292948","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0428.3K2237.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-28","aktenzeichen":"3 K 2237/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T-Straße in C. (Flur 2, Flurstück \n128), das mit seiner Südgrenze an einen Straßenzug grenzt, der in diesem Bereich \nT-straße heißt, nach ca. 70 m südwestlicher Entfernung in den Hauptzug der T-\nStraße mündet und in ca. 300 m nördlicher bzw. nördöstlicher Richtung unter der \nBezeichnung „H. Weg\" sich bis zu einem Brückenbauwerk über die C-Straße \nerstreckt. Der Beklagte hatte bereits Ende der siebziger Jahre die ca. 70 m lange \nStrecke mit der Bezeichnung T-straße im Rahmen der Neugestaltung des \nKreuzungsbereichs mit der U Straße ausgebaut. Mit einem Vertrag von April 1999 \nübertrug er Planung und Ausbau des H. Weges bis zum Beginn der Brücke über die \nC auf ein Ingenieurbüro, trat ferner in die Anlage von Kanal und Beleuchtung ein. \nIm Rahmen des Ausbau wurde der Kreuzungsbereich H. Weg/X.-Straße/X-Esch/C.-\nweg als Kreisverkehr angelegt, in den ebenfalls die Feuerwehrzufahrt eines \nJugenddorfes einmündet.\nFür die als „H. Weg von T.-Straße bis Auffahrbauwerk/Grenze Bebauungsplan Nr. \n6 a\" gekennzeichnete Anlage zog der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 20. \nJuni 2000 zu der Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von \n12.871,95 DM heran. Den Widerspruch der Klägerin vom 4. Juli 2000 wies er durch \nWiderspruchsbescheid vom 10. Juli 2000 zurück.\n\n2\n\nAm 24. Juli 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung weist sie \n- wie bereits im Widerspruch - darauf hin, ihr Haus T.-Straße liege nicht am H. Weg. \nÜberdies sei die Straße in Höhe ihres Hausgrundstücks unverändert geblieben und \nbis zu einer in den Straßenmaterialien erkennbaren Grenze offensichtlich bereits \nendgültig hergestellt gewesen.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n4\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 20. Juni \n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli \n2000 aufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, insbesondere das Protokoll des in der Örtlichkeit durchgeführten \nErörterungstermins des Einzelrichters vom 18. Dezember 2002, ferner auf die \nVeranlagungs- und die Hauptabrechnungsakte des Beklagten nebst Ausbauplänen \n(Beiakten Hefte 1 und 2) hingewiesen.\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n7\n\nEntscheidungsgründe\n\n8\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom \n20. Juni 2000 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2000 \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO).\n\n9\n\nDie Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag für den \nstrittigen Ausbau des H. Wegs einschließlich des als T-Straße bezeichneten Teils \nvon der Einmündung in den Hauptzug der T-Straße bis zum Brückenbauwerk über \ndie C.-Straße 54 rechtfertigt sich aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB.\nDie vom Beklagten zugrundegelegte räumliche Ausdehnung der \nErschließungsanlage ist nicht zu beanstanden. Die Frage, in welcher Strecke eine \nAnbaustraße den Anforderungen einer einheitlichen Erschließungsanlage genügt, \nbeantwortet sich nach natürlicher Betrachtungsweise, die sich konkret an den \nMerkmalen der Straßenführung, -länge, -breite und -ausstattung ausrichtet - dies \nunter dem Gesichtspunkt, ob die Strecke sich als ein augenfällig abgegrenztes \nElement des gemeindlichen Straßennetzes darstellt; Verkehrsführung und \nVerkehrsfunktion sind zu beachten, sofern sie ausstattungsbedingt und nicht auf \nverkehrsrechtliche Allgemeinverfügungen zurückzuführen sind. Die \nStraßenbezeichnung bleibt ohne Bedeutung. Wie die Inaugenscheinnahme am \n18. Dezember 2002 ergeben hat, beginnt die hier strittige Anbaustraße als \neinheitliche Anlage im Sinn eines augenfällig abgegrenzten Elements des \nVerkehrsnetzes in C. am Hauptzug der T-Straße im Südwesten. Dieser Hauptzug der \nT-Straße geht nach dem im Jahr 1979 erreichten Ausbauzustand des \nKreuzungsbereich U. Straße/T.-Straße (früher I. Straße)/H. Weg nicht mehr in den \nH.-weg über, sondern endet seinerseits in der U.-Straße, mit der der H.-Weg seitdem \nnicht mehr unmittelbar verbunden ist. Im Norden endet die Anlage nach dem zur \nVerfügung gestellten Kartenmaterial, insbesondere den Darstellungen des \nAusbauplans von Januar 2000 mit der nordöstlichen Grenze des planmäßig letzten \nbebaubaren Grundstücks an der Ostseite des H.-Weges (Flurstück 368). Auch dies \nbegegnet keinen Bedenken, da hier ersichtlich auch die Anbaubestimmung des H.- \nWeges endet. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Anlage selbst den Vorgaben der \nhier maßgeblichen Bebauungspläne entspricht; denn diese Frage stellt sich im \nVorausleistungsverfahren nicht. Wie ebenfalls die Inaugenscheinnahme ergeben hat, \nteilt der Kreisverkehr in Höhe der Einmündungen X-Straße/X.-Esch/C.-Straße die \neinheitliche Anlage nicht. Die nördlich und südlich einmündenden Teile des H.-\nWeges weisen nicht nur identische Breite und Ausstattung auf; der Kreisverkehr \nübernimmt auch gerade diese prägenden Merkmale. Die sonstigen einmündenden \nStraßen weisen andersgeartete Teileinrichtungen und Ausstattungen auf. Für die \nAnnahme der trennenden Funktion des Kreisverkehrs bietet sich in dem hier zu \nentscheidenen Einzelfall deshalb keinerlei Anhalt, zumal - wie sich in Ergänzung zur \nStraßenführung, -breite und -ausstattung ergeben hat - auch die Verkehrsfunktion \nder einmündenden Straßen sich als untergeordnet und der Kreisverkehr sich deshalb \nnicht etwa als Verteilerring darstellt.\nDas vor dem Grundstück der Klägerin verlaufende Teilstück der Anlage mit der \nBezeichnung T.-Straße konnte zu keiner Zeit selbständig abrechenbar werden. Der \nAnlagenbegriff konnte nicht erfüllt sein, da zur Fertigstellung im Jahr 1979 sich \nbereits der H.-Weg als natürliche, wenngleich noch nicht abrechenbare Fortsetzung \nder Straßenführung darstellte, in Übereinstimmung damit sogar der geltende \nAusbauplan von April 1978 die Fortführung der Teileinrichtungen vorsah und insoweit \n- etwa mit dem Ansatz eines Parkstreifens - bereits eine tatsächliche Vorprägung \ngesetzt hatte. Eine Pflicht zur Abrechnung dieses im Jahr 1979 fertiggestellten Teiles \nder Anlage im Wege der Abschnittsbildung lässt sich schon deshalb nicht feststellen, \nweil die Abschnittsbildung - dies auch unter Geltung des § 130 Abs. 2 BBauG - eine \ngewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsanlage und eine Begrenzung durch \näußere Merkmale vorausgesetzt hätte; an beidem fehlte es hinsichtlich des vor dem \nGrundstück der Klägerin verlaufenden Teilstücks ersichtlich. Auch ist weder dem \nVortrag der Beteiligten noch den objektiven Hintergründen zu entnehmen, dass \ndieses Teilstück vor der Neugestaltung des Kreuzungsbereichs im Jahr 1979 bereits \nals Teil des Hauptzuges der T.-Straße (früher: I.-Straße) nach dem BBauB \nabrechenbar gewesen wäre.\n\n10\n\nZur Zeit der Entstehung der Vorausleistungspflicht im Juni 2000 hatte der \nBeklagte mit der Herstellung dieser Erschließungsanlage begonnen. Desweiteren \nwar die Beitragspflicht selbst noch nicht entstanden, da die Arbeiten an den \nTeileinrichtungen Beleuchtung und Begrünung noch nicht abgeschlossen waren und \ndie die Öffentlichkeit der Anlage durch Widmung ebenfalls noch nicht herbeigeführt \nworden war. Zum Abschluss des hierauf bezogenen Verwaltungsverfahrens war \nauch die Prognose einer endgültigen Herstellung innerhalb der Frist von vier Jahren \ngerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme vom 18. Dezember \n2002 spricht jedenfalls nichts dafür, dass diese Herstellung dem maßgeblichen \nBauprogramm oder den Merkmalsregelungen der §§ 9 und 10 der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt T. innerhalb dieser Frist nicht gerecht \nwerden könnte.\n\n11\n\nDie vom Beklagten bislang zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen \nErschließungsbeitrages eingestellten Kosten begegnen keinen Bedenken. Der \nAufwand für Straßenbeleuchtung und Straßenbegrünung war noch nicht \nnachweisbar. Der Beklagte hat überdies die Kosten des Kreisverkehrs noch \nweitgehend außer Acht gelassen und damit Fragen der endgültigen Umlagefähigkeit \njedenfalls im Rahmen der Vorausleistung zu Gunsten der Anlieger gelöst.\n\n12\n\nZweifel am Umfang des Abrechungsgebietes oder am Erschlossensein des \nklägerischen Grundstücks sind objektiv nicht angebracht; sie wurden auch nicht \nvorgetragen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-28/3-k-2237-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-28/3-k-2237-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292948","retrieved":"2026-07-09 03:13:57.783940+00:00"}}