{"status":"available","doknr":"OLD292947","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0428.1L622.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-28","aktenzeichen":"1 L 622/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, den Beschluss des Rates der Stadt Borken vom \n09. April 2003 vorläufig auszuführen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg. \n\n5\n\n1. Es mag offen bleiben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nschon deshalb abzulehnen ist, weil der Kaufvertrag über das Grundstück zum \nZeitpunkt des vorliegenden Beschlusses schon abgeschlossen sein könnte. \n\n6\n\n2. Der für den Erlass der begehrten Anordnung erforderliche \nAnordnungsanspruch ist jedenfalls nicht gegeben.\n\n7\n\na) Selbst wenn ein Bürgerbegehren unter Berücksichtigung der in § 26 \nGemeindeordnung NRW vorgesehenen Formvorschriften - und damit mit den \nnotwendigen Unterschriften - gestellt wäre, stände der Antragstellerin ein Anspruch \nauf die begehrte Anordnung nicht zu, weil weder für den Rat noch für andere Organe \nund/oder Behörden eine \"Entscheidungssperre\" besteht, wenn parallel ein denselben \nSachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. \nBürgerentscheids betrieben wird. \n\n8\n\nstRspr. des OVG NRW, vgl. Beschlüsse \nvom 02. November 1998 - 15 B 2329/98 -, Mitt NWStGB 1999, 383; \nvom 15. Juli 1997 - 15 B 1138/97 -, NWVBl. 1998, 328 = EStT NW 1998, \n377; \nvom 12. Mai 1997 - 15 B 837/97 -; \nvom 25. Juli 1996 - 15 B 1730/96 -, \nvom 11. März 1996 - 15 B 574/96 -, \nvom 12. Februar 1996 - 15 B 134/96 -, OVGE 45, 230 = NVwZ-RR 1997, \n110 = StGRat 1996, 151 = Mitt NWStGB 1996, 107, und \nvom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, EStT NW 1996, 595\n\n9\n\nAus einem Bürgerbegehren ergibt sich ein Anspruch darauf, dass der Rat \nunverzüglich über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet und dass im \nFalle der Bejahung der Zulässigkeit binnen dreier Monate nach dieser Entscheidung \nund vorbehaltlich einer eventuellen sachlichen Stattgabe des Begehrens durch die \nBürgerschaftsvertretung der Bürgerentscheid durchgeführt wird (§ 26 Abs. 6 \nGemeindeordnung NRW). In diesen verfahrensrechtlichen Folgen erschöpfen sich \njedoch grundsätzlich die aus einem laufenden Bürgerbegehren ergebenden \nAnsprüche. Das materielle Recht enthält keine Regelung über eine \"aufschiebende \nWirkung\" des Bürgerbegehrens.\n\n10\n\nAuch aus dem Zweck eines Bürgerbegehrens, eine Entscheidung der \nBürgerschaft herbeizuführen, kann kein Anspruch der Antragsteller auf Unterlassung \nbis zum Abschluss des durch das Bürgerbegehren eingeleiteten Verfahrens gefolgert \nwerden.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW a.a.O., VGH Mannheim, Beschluss vom 6. September \n1993 - 1 S 1749/93 -, NVwZ 1994, 397; anderer Auffassung für das \nLandesrecht anderer Bundesländer: OVG Bautzen, Beschluss vom 6. \nFebruar 1997 - 3 S 680/96 -, NVwZ - RR 1998, 253 f.; Bay. VGH, Beschluss \nvom 7. Mai 1998 - 4 ZE 98.1360 -, Bay. VBl. 1998, 567; OVG Koblenz, \nBeschluss vom 1. Dezember 1994 - 7 B 12954/94 -, NVwZ - RR 1995, 411 \n(413); VGH Kassel, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 6 TG 2221/93 -, \nNVwZ 1994, 396; \nFischer, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, NVwBl. 1995, 366 \n(370).\n\n12\n\nDer Zweck der gemeindlichen Willensbildung durch das direkt-demokratische \nInstitut des Bürgerentscheids bewirkt keine Beschränkung der \nrepräsentativ-demokratischen Willensbildung durch Beschlussfassung des Rates. \nDie Entscheidungen der Bürgerschaftsvertretung stehen nicht gleichsam unter dem \nVorbehalt eines anderweitigen Bürgerentscheids, dessen Wirksamkeit es \nabzusichern gälte, so wie es etwa im Verhältnis des Hauptausschusses zum Rat bei \nDringlichkeitsentscheidungen der Fall ist. Vielmehr stehen Entscheidungen der \nBürgerschaftsvertretungen und Bürgerentscheide m i t g l e i c h e r \nL e g i t i m i t ä t nebeneinander. Das repräsentativ-demokratische System ist durch \ndie Einführung des Bürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie \nergänzt, \n\n13\n\nvgl. dazu die Begründung zum Gesetzesentwurfs der Landesregierung, \nLandtagsdrucksache 11/4983, S. 7\n\n14\n\nnicht aber überlagert worden. \n\n15\n\nAngesichts dieser Gleichwertigkeit der genannten Entscheidungsformen besteht \nein Sicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht, wenn \nim Einzelfall eine Entscheidung der Bürgerschaftsvertretung dadurch einen \nfaktischen Vorrang erhält, dass sie wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur \nHerbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat \numgesetzt werden kann. Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems \nbesteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form \ndemokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften \nbereitzustellen.\n\n16\n\nVgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 1995 \na. a. O.\n\n17\n\nEine Schranke für die Befugnis zur Ausführung des Ratsbeschlusses könnte sich \nallenfalls aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis kommunaler \nOrgane untereinander übertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben. Der \nGrundsatz soll die Organe verpflichten, sich so zu verhalten, dass die jeweils \nanderen Organe ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen können, mit \nanderen Worten, dass bei der Ausübung von Organkompetenzen von Rechts wegen \nauf die Kompetenzen anderer Organe Rücksicht zu nehmen ist.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u. a. -, NJW 1984, \n2207; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I., 2. \nAufl., § 4 III 8 c.\n\n19\n\nWenn der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen Gemeindeorganen im engeren \nSinne und Bürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt \nanwendbar ist, ist diese Treuepflicht jedenfalls wegen der Gleichwertigkeit von \nEntscheidungen der Bürgerschaftsvertretungen einerseits und von \nBürgerentscheiden andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführung der \nEntscheidung der Bürgerschaftsvertretung den Bürgerentscheid erledigen würde, \nsondern allenfalls dann, wenn die Durchführung bzw. schon der Beschluss der \nBürgerschaftsvertretung nicht aus Sachgründen erfolgt, sondern um einen möglichen \nBürgerentscheid zuvorzukommen, um - mit anderen Worten - eine Willensbildung auf \ndirekt-demokratischem Wege zu verhindern.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 1995 a. a. O.\n\n21\n\nEine solche Situation liegt hier offensichtlich nicht vor.\n\n22\n\nb) Dass der Antragstellerin dann erst recht kein Anspruch auf Sicherung eines \nevtl. Bürgerbegehrens und eines evtl. Bürgerentscheids zusteht, ist offenbar. Ein \nBürgerbegehren ist bisher nicht beantragt. Die Antragstellerin hat die für eine \nBürgerbegehren erforderlichen Voraussetzungen insbesondere der Abs. 2 und 4 des \n§ 26 Gemeindeordnung NRW bisher nicht erfüllt. Allein die Ankündigung einer \nBürgerin der Stadt Borken, Unterschriften für ein Bürgerbegehren sammeln zu \nwollen, kann keinen Sicherungsanspruch begründen, der Vorrang vor der \ndemokratisch legitimierten Entscheidung des Rats haben könnte.\n\n23\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und legt \nentsprechend der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts NRW in \nVerfahren der vorliegenden Art, der die Kammer folgt, das Doppelte des \nAuffangstreitwertes und - wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung - davon \ndie Hälfte als angemessen zu Grunde.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-28/1-l-622-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-28/1-l-622-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292947","retrieved":"2026-07-09 03:13:57.697890+00:00"}}