{"status":"available","doknr":"OLD292995","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0422.10K1101.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-22","aktenzeichen":"10 K 1101/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 Soldat auf Zeit. Im Rahmen seiner \nArbeit waren ihm u.a. eine Nässeschutzjacke und ein Vierkantschlüssel als Teil \nseiner persönlichen Ausrüstung für seine Tätigkeit als Betriebsstoff-Feldwebel \nausgehändigt worden. Von November 1997 bis März 1998 nahm er an einem SFOR-\nEinsatz teil. Von ca. Mitte 1998 bis zum 30. Juni 1999 war er in der \nUnteroffiziersheimgesellschaft (UHG) der C-Kaserne in S eingesetzt. Während dieser \nZeit wurde ihm ein Tarnnetz Größe 3 zu Dekorationszwecken in der UHG \nausgehändigt. Noch während seiner Tätigkeit in der UHG verstaute er das Tarnnetz, \ndie Nässeschutzjacke und den Vierkantschlüssel in dem ihm zugeteilten Spind im \nRaum 0 des Gebäudes 0 der Kaserne S gegenüber des Zuggeschäftszimmers und \nverschloß den Spind mit einem Vorhängeschloß. Danach begann er am 01. Juli 1999 \neine bis 31. Dezember 2000 dauernde Maßnahme des Berufsförderungsdienstes \n(BfD-Maßnahme), die die Ausbildung zum EDV-Service-Techniker und \nNetzwerkspezialisten zum Inhalt hatte und außerhalb der Bundeswehr stattfand. Am \n20. Dezember 2000 meldete der Kläger, als er am Ende seiner BfD-Maßnahme am \n19. Dezember 2000 Material habe abgeben wollen, habe er festgestellt, daß sein \nSpind von fremder Hand geöffnet worden sei und die o.g. drei Teile gefehlt hätten. \nAls er das Tarnnetz vor Beginn der BfD-Maßnahme habe abgeben wollen, sei \nniemand mit der Berechtigung zur Annahme vorhanden gewesen. Bei einer \nBesichtigung des Spindes stellte der Teileinheitsführer fest, daß das Vorhängeschloß \nohne Schlüssel zu öffnen war, das Schloß selbst jedoch keine offensichtlichen \nBeschädigungen aufwies. Von einem anscheinend ausgesonderten Tarnnetz Größe \n1 waren nur noch Fragmente vorhanden. Nach Anhörung mit Schreiben vom 21. \nMärz 2001 erließ die Wehrbereichsverwaltung III am 02. April 2001 einen Leistungs- \nund Aufrechnungsbescheid an den Kläger, in dem sie für die Beklagte einen \nSchadensersatzanspruch i.H.v. 918,89 DM geltend machte und mit der Forderung \ndes Klägers auf Übergangsgebührnisse aufrechnete. Zur Begründung führte die \nWehrbereichsverwaltung III im wesentlichen aus, der Kläger habe die in seiner \nalleinigen Obhut befindliche Bw-Bekleidung, Ausrüstung und Material verloren. Ihm \nsei es zuzumuten und möglich gewesen, Bekleidung und Material spätestens vor \nAntritt seiner BfD-Maßnahme zurückzugeben. Den dagegen vom Kläger eingelegten \nWiderspruch wies die Wehrbereichsverwaltung III mit Widerspruchsbescheid vom \n19. April 2001 zurück. Sie führte aus, mit der Aufbewahrung des Tarnnetzes im Spind \nhabe der Kläger seine Dienstpflichten verletzt, da das Tarnnetz nicht zu seiner \npersönlichen Ausrüstung gehört habe und ihm nur aus Anlaß einer Übung \nausgehändigt worden sei. Über Monate habe die Möglichkeit der Rückgabe \nbestanden. Stattdessen habe der Kläger die Sachen während der gesamten \nAusbildung im Berufsförderungsdienst unbeaufsichtigt in der Kaserne \nzurückgelassen, obwohl ihm habe bekannt sein müssen, daß hierdurch eine \nerhebliche Diebstahlsgefahr bestanden habe, zumal der Spindraum auch von \nanderen Soldaten benutzt werde. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 16. Mai 2001 Klage erhoben. Er macht geltend, eine \nDienstpflichtverletzung liege nicht vor. Eine Abgabe der Gegenstände habe vor \nseiner BfD-Maßnahme nicht erfolgen können, da keiner zur Annahme anwesend \ngewesen sei. Eine Abgabe im Zuggeschäftszimmer sei weder vorgesehen noch ohne \nweiteres möglich gewesen. Überdies seien die Gegenstände im Spind aufbewahrt \nworden, wo sie nach den Bestimmungen der Beklagten selbst aufzubewahren seien. \nEs habe keine konkrete Pflicht zur Rückgabe bestanden, da die Gegenstände ihm, \ndem Kläger, zu Übungs- und Ausbildungszwecken für eine längere Dauer übergeben \nund anvertraut worden seien und nicht mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden \nBestimmung, sie innerhalb einer gewissen Frist zurückzugeben.\n\n4\n\nEr beantragt,\n\n5\n\nden Leistungs- und Aufrechnungsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung III vom 02. April 2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 19. April 2001 \naufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie bezieht sich auf die Begründungen des Bescheids und des \nWiderspruchsbescheids.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDer Leistungs- und Aufrechnungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom \n02. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2001 ist nicht \nrechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n13\n\nDie Aufrechnung mit den dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnissen \ni.H.v. 918, 89 DM erfolgte zu Recht, da der Beklagten ein Schadensersatzanspruch \nin dieser Höhe aus § 24 SG zusteht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SG hat ein Soldat, der \nvorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem \nDienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\n14\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger hat seine \nDienstpflicht dadurch verletzt, daß er, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, \nnicht genügend Obacht auf die ihm überlassenen Ausrüstungs- und \nBekleidungsgegenstände gegeben und nicht verhindert hat, daß sie gestohlen \nworden sind. Einem Soldaten obliegt - aus der soldatenrechtlichen Treuepflicht \nfolgend - die Pflicht, Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu verwahren. Verwahrt er \nihm überlassene Ausrüstungsgegenstände anders als in bestehenden \nDienstanweisungen vorgesehen, so daß sie gestohlen werden oder sonst abhanden \nkommen, so verletzt er eine „Nebenpflicht\" aus dem Soldatenverhältnis.\n\n15\n\nBayVGH, Beschl. v. 24. Juli 1985 - 3 B 84 A.2070 -, \nNZWehrR 1986, 79 (81).\n\n16\n\nDer Kläger hat die Gegenstände - auch wenn konkrete Dienstanweisungen \nfehlen - nicht so sorgfältig verwahrt, daß sie vor Diebstahl oder sonstigem \nAbhandenkommen geschützt waren. Ihm waren der Vierkantschlüssel und die \nNässeschutzjacke als persönliche Ausrüstung zur Verfügung gestellt worden, das \nTarnnetz zur Durchführung seiner Aufgaben als Betriebsstoff-Feldwebel, zuletzt zu \nDekorationszwecken in der UHG während seiner Beschäftigung dort von ca. Mitte \n1998 bis zum 30. Juni 1999. Diese Ausrüstung bzw. Bekleidung befand sich in der \nalleinigen Obhut des Klägers. Er hat sie über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb \nJahren in seinem Spind in einem Raum eingeschlossen, der auch anderen, \nwechselnden Soldaten frei zugänglich war, anstatt die Gegenstände abzugeben. \nDies genügt nicht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung.\n\n17\n\nDer Einwand des Klägers, die Beklagte selbst sehe diese Form der \nAufbewahrung vor, greift nicht durch. Weder existieren allgemeine bzw. zentrale \nDienstanweisungen über die Aufbewahrung von Bekleidungs- und \nAusrüstungsgegenständen, noch wurde eine konkrete Dienstanweisung erlassen, \ndaß Gegenstände wie Nässeschutzjacke, Tarnnetz und Vierkantschlüssel im Spind \naufbewahrt werden sollen. Die Aufbewahrung von Ausrüstungsgegenständen im \nSpind des Soldaten mag für die Dauer der Benutzung üblich und auch angemessen \nsein. Der Kläger benutzte diese Gegenstände aber nicht mehr. Die Aufbewahrung \nvon Ausrüstungsgegenständen im Spind nach Ende der Benutzung und zudem für \neinen längeren Zeitraum ist in den Dienstvorschriften der Beklagten erst recht nicht \nvorgesehen. \n\n18\n\nDiese Handlungsweise entspricht auch nicht den Sorgfaltspflichten, die aufgrund \nder Treuepflicht an einen Soldaten zu stellen sind. Dem Kläger war spätestens mit \nBewilligung seiner BfD-Maßnahme bewußt und bekannt, daß er nicht mehr in die \nStaffel zurückkehren würde, da die BfD-Maßnahme außerhalb der Bundeswehr \nstattfand und eine dienstzeitbeendende Maßnahme war. Für die Dauer des \nBerufsförderungsdienstes und für die Zeit danach benötigte er die Gegenstände nicht \nmehr. Die persönliche Ausrüstung ist spätestens mit Dienstzeitende zurückzugeben. \nSämtliche abhandengekommenen Gegenstände waren ihm nur zur Durchführung \nseiner Aufgaben als Betriebsstoff-Feldwebel ausgehändigt worden, die er seit dem \nWechsel in den Berufsförderungsdienst nicht mehr wahrnahm. Die Tätigkeit in der \nUHG war am 30. Juni 1999 beendet. Zumindest vor Antritt der BfD-Maßnahme war \nes ihm möglich und zumutbar, die Gegenstände abzugeben.\n\n19\n\nEs kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, daß keine konkrete \nRückgabepflicht bestand. Diese folgt bereits aus dem Ende seiner Tätigkeit als \nBetriebsstoff-Feldwebel. Er benötigte die ihm für diese Tätigkeit zweckgebunden \nüberlassenen Gegenstände mit Beginn seiner BfD-Maßnahme nicht mehr, und die \npersönliche Ausrüstung war ohnehin bei Dienstzeitende, also direkt im Anschluß an \ndie BfD-Maßnahme, zurückzugeben. Bereits vor Beginn seiner BfD-Maßnahme \nwurde das gesamte Material des Zuges übergeben. Das Tarnnetz war auf einer Mat-\nAusgabeliste aufgeführt, und der Kläger wurde nach den Angaben des damaligen \nStaffelkapitäns der Versorgungsstaffel auf den Verbleib des Netzes angesprochen. \nSo entspricht es auch der Übung in der Kaserne bei noch fehlender, auf der \nAusgabeliste ausgetragener Ausrüstung, wie sich aus der Auskunft des damaligen \nKompaniefeldwebels ergibt. Spätestens zum Zeitpunkt der Nachfrage nach dem \nTarnnetz bestand eine konkrete Rückgabepflicht. Anderslautende \nDienstanweisungen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.\n\n20\n\nDas Gericht glaubt dem Kläger auch nicht, daß die Abgabe auf dem \nZuggeschäftszimmer nicht möglich gewesen sei. Es ist nicht vorstellbar, daß - \nunabhängig von den Auskünften der Bundeswehr - das Geschäftszimmer über \nWochen und Monate hinweg von Juni 1999 an nicht besetzt gewesen sein soll, so \ndaß es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen ist, die Gegenstände \nzurückzugeben. Auch zu Beginn der BfD-Maßnahme bestand für ihn immer noch die \nMöglichkeit, die Bekleidung und Ausrüstung abzugeben bzw. durch einen \nKameraden abgeben zu lassen. Im übrigen bestanden außer im \nZuggeschäftszimmer auch andere Abgabemöglichkeiten, z.B. im Lager, was auch \nnahegelegen hätte.\n\n21\n\nJedenfalls ist unter analoger Anwendung des § 282 BGB die materielle \nBeweislast für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden \ndem Kläger aufzuerlegen, da er während des gesamten, für den Verlust in Frage \nkommenden Zeitraums die alleinige Verfügung über seine Ausrüstungsgegenstände \nbesaß.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 1986 - 6 B 117/85 -, \nNVwZ 1986, 923.\n\n23\n\nDer Kläger hat diese Dienstpflichtverletzung auch grob fahrlässig begangen. \nGrobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die im Verkehr erforderliche \nSorgfalt in ungewöhnlich starkem Maße verletzt, insbesondere nicht beachtet, was im \ngegebenen Fall jedem ohne weiteres einleuchten würde, oder schon einfachste, \nganz naheliegende Erwägungen nicht anstellt.\n\n24\n\nStauf, Soldatengesetz, Taschenkommentar, 2. Auflage, \nBaden-Baden 1998, § 24 SG, Rdnr. 4.\n\n25\n\nDer Kläger hat die Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände nach Ende der \nBenutzung nicht nur vorübergehend in seinem Spind eingeschlossen, sondern darin \nüber eine Dauer von über eineinhalb Jahren gelassen. Während der Zeit der BfD-\nMaßnahme, in der er ortsabwesend war, hat er über diesen langen Zeitraum hinweg \nnicht kontrolliert, ob die Gegenstände sich noch im Spind befinden. Er hat in seiner \nStellungnahme selbst eingestanden, die Sachen dort vergessen zu haben. Hinzu tritt \nder Umstand, daß sich der Spind zwar gegenüber des Zuggeschäftszimmers befand \nund von dort aus - allerdings auch nur während der Geschäftszeiten - einsehbar war, \naber von mehreren anderen Soldaten mitbenutzt wurde. Es ist in diesem \nZusammenhang von besonderer Bedeutung, daß es sich nicht um einen Spind in der \nStube eines Soldaten gehandelt hat, sondern um einen Spind in einem sog. \nVerheiratetenraum. Während die Stube regelmäßig nur von ein bis zwei Soldaten \nbewohnt wird und zusätzlich von außen verschlossen werden kann, ist der in der C-\nKaserne befindliche Raum 0 des Gebäudes 0 mehreren Soldaten frei zugänglich, die \ndort entweder einen zweiten Spind besitzen oder die außerhalb der Kaserne wohnen \nund in diesem Raum nur einige regelmäßig während der Dienstzeit benötigte \nBekleidungsstücke aufbewahren. Außerhalb der Geschäftszeiten des \nGeschäftszimmers bestand damit eine erhöhte Diebstahlsgefahr. Die \nVerhaltensweise des Klägers stellt eine ungewöhnlich hohe Sorgfaltspflichtverletzung \ndar. Er hat die einleuchtende, ganz naheliegende Erwägung nicht angestellt, die \nAusrüstungsgegenstände, die er nicht mehr benötigt und am Ende seiner Dienstzeit \nohnehin abliefern muß, und solche, die ihm nur für eine gewisse Zeit überlassen \nworden sind und auf deren Rückgabe er bereits angesprochen wurde, vor Beginn \nseiner 18 Monate dauernden Abwesenheit abzugeben. Stattdessen hat er sie in \nseinen Spind im Raum 0 eingeschlossen.\n\n26\n\nEr ist ferner den ihm zumutbaren Rückgabeanstrengungen in nur ungenügendem \nMaße nachgekommen und hat damit seine Nachlässigkeit deutlich gemacht. \nNachdem ihm die Ablieferung im geschlossenen Zuggeschäftszimmer nicht möglich \nwar, hat er seinen Rückgabewillen nicht noch einmal dokumentiert. Er hat es - was \nauf der Hand gelegen hätte - unterlassen, zumindest zu den üblichen Öffnungszeiten \ndes Zuggeschäftszimmers einen zweiten Rückgabeversuch, u.U. auch zu Beginn \nseiner BfD-Maßnahme, zu unternehmen oder zumindest einen Kameraden mit der \nRückgabe der Sachen zu beauftragen. Das unbeaufsichtigte Zurücklassen der \nGegenstände, wenn auch in einem nach seinen Angaben verschlossenen Spind, \njedoch in einem für mehrere, über die Monate hinweg wechselnde Personen \njederzeit und ohne Schwierigkeiten zugänglichen Raum über einen Zeitraum von \nmehr als 18 Monaten läßt darauf schließen, daß es dem Kläger gleichgültig war, was \nmit den Gegenständen passierte. Insgesamt hat er damit grob fahrlässig seine \nObhutspflicht verletzt.\n\n27\n\nVgl. zu ähnlichen Fällen Stauf, Soldatengesetz, \nTaschenkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 1998, § 24 SG, \nRdnr. 9.\n\n28\n\nDie Übergangsgebührnisse sind wie der Schadensersatz in Geld zu leisten. \nGegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen liegen vor.\n\n29\n\nDie Beklagte durfte die Schadensersatzforderung auch mit den \nÜbergangsgebührnissen aufrechnen. Ein Aufrechnungsverbot bestand nicht.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-22/10-k-1101-01","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-22/10-k-1101-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292995","retrieved":"2026-07-09 03:14:02.005965+00:00"}}