{"status":"available","doknr":"OLD293003","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0417.9K1862.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-17","aktenzeichen":"9 K 1862/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie in E wohnhaften Kläger sind Inhaber eines seit 1991 im Gebiet der Stadt Olfen \nauf dem Campingplatz „Füchtelner Mühle\" nicht nur vorübergehend abgestellten \nCampingwagens. Diesen nutzten sie an den Wochenenden im Sommer selbst zur \nFreizeiterholung.\n\n3\n\nMit einer am 26. September 1996 beschlossenen Satzung über die Erhebung \neiner Zweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 19. Dezember 1996 bestimmte der Rat der Stadt Olfen, dass \nnicht nur für Zweitwohnungen, sondern auch für alle Mobilheime, Wohnmobile, \nWohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf \neinem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden \nZeitraum abgestellt werden, Zweitwohnungssteuer erhoben werde. Auf der \nGrundlage dieser Satzung setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 28. Mai 1997 und \n30. Januar 1998 die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von \njeweils 136,00 DM fest. Gegen diese Bescheide legten die Kläger Widersprüche ein, \ndie sie damit begründeten, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf \nMobilheime, Wohnmobile und Wohn- und Campingwagen unzulässig sei. Die der \nSteuer zu Grunde liegende Satzung sei rechtswidrig. Campingwagen könnten nicht \nwie Wohnungen besteuert werden. Nachdem der Beklagte hinsichtlich des \nAbgabenbescheides für das Veranlagungsjahr 1997 vom 28. Mai 1997 unter dem 29. \nAugust 1997 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen hatte und die \nKläger Klage erhoben hatten, ermäßigte der Beklagte die Steuer mit Bescheid vom \n16. Juni 1998 insgesamt um 33,10 DM. Unter dem 11. Juni 1999 erging sodann ein \nÄnderungsbescheid, mit dem die Steuer für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 \nauf 00,00 DM festgesetzt wurde. Diesem Bescheid beigefügt war eine Information \ndes Beklagten, in der darauf hingewiesen wurde, dass die den aufgehobenen \nAbgabenbescheiden zu Grunde liegende Satzung wegen eines formellen Fehlers für \nnichtig erklärt worden sei. Der Rat der Stadt Olfen habe jedoch rückwirkend zum 1. \nJanuar 1997 erneut eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen, deren \nGenehmigung beantragt worden sei.\n\n4\n\nNachdem der Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld am 24. Juni 1999 die in der \nRatsitzung am 10. Juni 1999 beschlossene Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt \nOlfen befristet bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt hatte, erließ der Bürgermeister \nder Stadt Olfen am 29. Juni 1999 die Bekanntmachungsanordnung, in der darauf \nhingewiesen wurde, dass die nach § 2 Absatz 2 KAG NRW erforderliche \nGenehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom Oberkreisdirektor des Kreises \nCoesfeld mit Verfügung vom 24. Juni 1999 und die gemäß § 2 Absatz 3 KAG NRW \nerforderliche Zustimmung des Innenministers durch den Erlass vom 30. August 1990 \nund vom 06. Mai 1996 erteilt worden sind. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte \nsodann im Amtsblatt für die Stadt Olfen, Ausgabe Nr. 11/1999, Ausgabetag 1.7.1999. \nAm 6. April 2000 beschloss der Rat der Stadt Olfen sodann eine Änderung des § 4 \nAbs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1997, die \nauf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt Olfen vom \n5. Mai 2000 im amtlichen Mitteilungsblatt am 5. Mai 2000, Ausgabe-Nr. 06/2000 \nbekanntgemacht wurde.\n\n5\n\nMit Abgabenbescheid vom 21. Februar 2000 setzte der Beklagte sodann die \nZweitwohnungssteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von 10 % der \nJahresstandmiete von 864,00 DM, also in Höhe von jeweils 86,40 DM fest. Den \nhiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai \n2000 zurück. \n\n6\n\nHiergegen haben die Kläger am 26. Juni 2000 Klage erhoben. Zur Begründung \nführen die Kläger aus: Die Zweitwohnungssteuersatzung sei materiell unwirksam. \nDer Aufenthalt im Wohnwagen auf dem Campingplatz stelle lediglich eine zeitlich \nbegrenzte Art der Erholung dar, sodass der Wohnwagen ausschließlich eine der \nErholung und Freizeitgestaltung dienende Funktion habe. Auch stelle ein \nCampingwagen keine Wohnung dar, sodass die Steuer den Gleichheitsgrundsatz \nverletze. Schließlich beinhalte die Satzung eine unzulässige Rückwirkung, da durch \ndie zuvor erfolgte Aufhebung der Steuerbescheide ein Vertrauenstatbestand \ngeschaffen worden sei.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen\n\n8\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom 21. Februar \n2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai \n2000 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in dem \nangeführten Widerspruchsbescheid.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \ngemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der überreichten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene \nSteuerbescheid des Beklagten vom 21. Februar 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger \nnicht in ihren Rechten.\n\n16\n\nRechtsgrundlage des Bescheides sind die §§ 1, 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 3 Abs. \n1, 4 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 und 5 Zweitwohnungssteuersatzung in der Stadt Olfen vom \n29. Juni 1999 in der Fassung der am 05. Mai 2000 bekannt gemachten \nÄnderungssatzung. Diese Satzungen sind rückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft \nund damit an die Stelle der nichtigen Satzungen vom 26. September 1996 sowie vom \n19. Dezember 1996 getreten.\n\n17\n\nDiese Rückwirkung ist zulässig, da dem ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand \nauf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage nicht entgegen steht. Denn ein \nVertrauen darauf, dass eine Satzung ungültig ist, ist nicht schützenswert. Vielmehr \nmuss der Bürger mit dem Erlass einer rückwirkenden Satzung rechnen, die es der \nGemeinde ermöglicht von der ihr nach dem Gesetz eingeräumten Befugnis Steuern \nzu erheben Gebrauch zu machen. So wusste der Kläger seit Bekanntmachung der \nSatzung vom 26. September 1996, dass die Stadt Olfen für das Innehaben eines \nMobilheims, Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens, der/das zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück nicht nur \nvorübergehend abgestellt wird, eine Steuer erheben wollte. Im Übrigen hatte der \nBeklagte dem Änderungsbescheid, mit dem die auf Grund der früheren Satzung \nergangenen Abgabenbescheide aufgehoben worden sind, ein Informationsschreiben \nbeigefügt. Aus diesem ergab sich, dass die frühere Satzung auf Grund eines \nformellen Fehlers für nichtig erklärt worden war und der Rat der Stadt Olfen den \nrückwirkenden Neuerlass der Satzung beschlossen hatte. Deshalb konnte der Kläger \nnicht darauf vertrauen im Hinblick auf die Nichtigkeit der früheren Satzungen keine \nSteuer für seinen Campingwagen zahlen zu müssen.\n\n18\n\nGegen die Wirksamkeit dieser Satzung ergeben sich keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Die Satzung ist vom Rat der Stadt Olfen als zuständigem \nOrgan (§§ 41 Abs. 1 f, 7 Gemeindeordnung - GO NRW -) beschlossen worden. Die \ngemäß § 2 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG NRW a.F. - vom 21. Oktober \n1969 in der Fassung vom 24. November 1998 (GV NRW S. 666) erforderliche \nGenehmigung durch den Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld ist am 24. Juni \n1999 erteilt worden. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung durch Beschluss des \nRates der Stadt Olfen vom 05. April 2000 nochmals geändert worden ist, bedurfte es \nkeiner erneuten Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, da durch Art. 6 des \nErsten Modernisierungsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) die Regelung \nin § 2 Absatz 2 KAG NRW entfallen ist.\n\n19\n\nAuch eine besondere Zustimmung des Finanz- und Innenministers des Landes \nNordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 KAG NRW a.F. war nicht erforderlich, da die \nStadt Olfen nicht erstmals in Nordrhein-Westfalen eine Steuer auf die Inhaberschaft \nvon Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen neben einer \nHauptwohnung erhebt. Vielmehr hatten das Innen- und das Finanzministerium schon \nvor der Einführung dieser Steuer in Olfen mit Erlass vom 6. Mai 1996 - III B 4-4/110-\n3162-96 (7) - ihre Zustimmung zu der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der \nSatzung der Gemeinde Möhnesee vom 21. März 1996 über die Erhebung einer \n\"Zweitwohnungssteuer\" erteilt. Die Satzung der Gemeinde Möhnesee enthält eine mit \n§ 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Olfen identische Regelung. Die weiteren Bedenken \ngegen das Vorliegen einer Zustimmung greifen nicht durch. Steuergegenstand ist \nnicht die Anmietung des Campingabstellplatzes, sondern das Innehaben eines \nMobilheims, Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens, der/das zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt \nwird. Die Standplatzmiete wird lediglich als ein Teil des Aufwandes zur Berechnung \nder Steuer als Steuermaßstab herangezogen und bestimmt nicht den Charakter der \nSteuer, der sich nach dem Steuergegenstand richtet. \n\n20\n\nAuch begegnet die öffentliche Bekanntmachung der Satzung keinen rechtlichen \nBedenken; sie entspricht § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die \nöffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht - BekanntmVO NRW. Zwar \nwurde die Satzung auf Grund der im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde \nOlfen vom 1. Juli 1999 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung zunächst nicht in Kraft \ngesetzt. Denn nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO NRW ist erforderlich, dass in der \nBekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters und der Veröffentlichung der \nSatzung nicht nur auf eine erteilte Genehmigung, sondern ggf. auch auf eine \nBefristung der Genehmigung hingewiesen wird. Letzteres fehlt in der \nBekanntmachungsanordnung und demgemäß auch in der Veröffentlichung der \nSatzung. Dies bleibt jedoch ohne rechtliche Folgen, da durch das am 14. Juli 1999 in \nKraft getretene Gesetz vom 15. Juni 1999 (1. Modernisierungsgesetz) die bisher \nnach § 2 Abs. 2 KAG NRW erforderliche Genehmigung einer Steuersatzung durch \ndie Aufsichtsbehörden entfallen ist. Das hat für die öffentliche Bekanntmachung einer \nSatzung zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes weder \nauf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch auf eine Befristung hinzuweisen ist. \nDaraus folgt weiter, dass nunmehr die Bekanntmachungsordnung des \nBürgermeisters und die Veröffentlichung der Satzung den gesetzlichen Vorgaben \nentsprechen und damit die öffentliche Bekanntmachung der Satzung in Kraft setzen \nkonnte, so dass diese auf Grund der darin enthaltenen Rückwirkungsanordnung am \n1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Bei dieser Situation eine neue öffentliche \nBekanntmachung der Satzung mit dem unter Weglassen des Hinweises auf eine \nerteilte Genehmigung im übrigen selben Wortlaut zu verlangen, wäre indessen eine \nübertriebene Förmelei.\n\n21\n\nAuch inhaltlich verstoßen die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der Änderungsfassung \nvom 05. Mai 2000 nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n22\n\nDie Abgabe auf das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und \nCampingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen \noder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt \nworden sind, ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und \nArtikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz - GG -. Diese Abgabe ist eine Geldleistung, die \nnicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem \nöffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, \nbei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. \nMit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf \nzum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des \nBenutzers besteuert werden.\n\n23\n\nVgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Aufwandsteuer, \nz. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember \n1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346) und Beschluss \nvom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. -, NVwZ 1996, 57; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C \n40.93 -, NVwZ 1997, 86.\nErforderlich ist nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es \naus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über \ndas für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus \ngeht.\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1991 - \n8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098; OVG NRW, Urteile vom 23. \nJanuar 1997 - 22 A 2455/96 -, S. 7 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks und vom 21. Februar 1996 - 22 A \n5053/96 -, S. 10 des amtlichen Entscheidungsabdrucks.\n\n25\n\nDer Aufwand von 864,00 DM pro Jahr allein für die Stellplatzmiete überschreitet \ndeutlich die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des \nLebens hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand für die persönliche \nLebensführung dar, der einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i. V. m. Art. 105 \nAbs. 2 a GG fähig ist.\n\n26\n\nVgl. für eine vergleichbare Satzungsregelung in Baden-\nWürttemberg ebenso VGH Mannheim, Urteile vom 31. Juli 1986 \n- 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 und vom 22. Oktober 1991 - \n2 S 2292/90 - S. 9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; \nebenso VG Münster, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 9 L \n1126/97 - und Urteile vom 16. Februar 2001, z. B. 9 K 1751/98; \nferner: Rhein/Eschenbach StGR 1990, 292; Bayer, KStZ 1998, \n8.\n\n27\n\nHinzukommt, dass damit nur ein Teil des Aufwandes, der für das Innehaben von \nMobilheimen pp. getätigt werden muss, besteuert wird. Über die Stellplatzmiete \nhinaus hat der Inhaber eines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens \nregelmäßig auch nicht unerheblichen finanziellen Aufwand für die Anschaffung des \nbetreffenden Objektes zu tätigen, der hier aber im Rahmen der Steuer gar nicht \nerfasst wird. Deshalb ist es auch unerheblich, ob dieser Aufwand außerhalb der \nGemeindegrenzen der Stadt Olfen getätigt wird. Der besteuerte Aufwand, nämlich \ndie Höhe der Stellplatzmiete, beruht unzweifelhaft auf einem innerhalb des \nGemeindegebietes der Stadt Olfen liegenden Vorgang, nämlich dem Innehaben \neines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens auf einem im Gebiet \nder Stadt Olfen gelegenen Grundstück.\n\n28\n\nUnerheblich ist auch, dass die Mobilheime pp. rechtlich nicht als Wohnung \nanzusehen sind. Bei der vorliegenden Steuer handelt es sich um eine Steuer eigener \nArt, da es sich bei den besteuerten Objekten gerade nicht um Wohnungen handelt. \nDer Steuertatbestand ist lediglich über eine Fiktion in der \nZweitwohnungssteuersatzung eingeführt worden. Gerade weil es sich nicht um eine \nZweitwohnungssteuer, sondern um eine neue Steuer handelt, hatte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die erstmalige \nEinführung dieser Steuer in Nordrhein-Westfalen eine eigenständige Zustimmung \ndes Innen- und Finanzministeriums NRW nach § 2 Abs. 3 KAG NW a.F. \ngefordert.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 29. November 1995 - 22 A \n210/95 -, NVwZ RR 1997, 315.\n\n30\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen bestimmt auch in § 3 den Kreis \nder Steuerschuldner, in § 2 den die Steuer begründenden Tatbestand, in § 4 den \nSteuermaßstab, in § 5 den Steuersatz sowie schließlich in § 6 die Fälligkeit der \nSteuer. Diese satzungsrechtlichen Normen erweisen sich als hinreichend bestimmt. \n\n31\n\nGemäß § 4 Satz 1 der Satzung bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der \nWohnung, wobei bei Mobilheimen pp. als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende \nStandplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des \nBewertungsgesetzes gilt. Als Mietwert gilt gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung \ngrundsätzlich die nach § 79 des Bewertungsgesetzes vom Finanzamt auf den \nHauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete. Die \nHochrechnung für die Zweitwohnungen erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung \nbis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; \nReihe Wohnungsmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller \nprivater Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom statistischen Bundesamt \nveröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der \nSteigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete insgesamt) \nnach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten \nBundesgebiet, der vom statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Rechtliche \nBedenken bestehen hinsichtlich dieser Regelung nicht. Die Differenzierung der \nIndizes nimmt Rücksicht auf die Umstellung der in den Indizes verwandten \nWohnungsmieten (Bruttokaltmiete bzw. Nettokaltmiete ab 1995). Auch stehen die \nverwandten Indizes für die betreffenden Zeiträume zur Verfügung und sind der \nAllgemeinheit aus öffentlichen Quellen zugänglich. \n\n32\n\nSoweit bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen der \nSteuermaßstab sich nach dem jährlichen Mietaufwand der zu zahlenden \nStandplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des \nBewertungsgesetzes bestimmt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 79 \nBewertungsgesetz bestimmt sich die Jahresrohmiete grundsätzlich nach der \nBruttokaltmiete. Vor dem Hintergrund, dass für die ursprüngliche Regelung (gezahlte \nStandplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten) nach Ansicht des \nOberverwaltungsgerichts im Verfahren 22 A 391/98 eine Rechtsgrundlage für \nVorauszahlungen fehlte, ist der nunmehr verwandte Begriff der „zu zahlenden \nStandplatzmiete\" so zu verstehen, dass die zur Jahresrohmiete gehörenden \nNebenkosten diejenigen sind, die auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarung über \nden Standplatz im Voraus zu zahlen sind.\n\n33\n\nVgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember \n2003 - 16 K 1649/00 -.\n\n34\n\nDie Bezeichnung des Steuerschuldners in § 3 Absatz 1 \nZweitwohnungssteuersatzung ist ebenfalls hinreichend bestimmt. So ergibt sich aus \ndem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer, dass die Besteuerung \njuristischer Personen mit einer Zweitwohnungssteuer ausgeschlossen ist. Anders als \neine natürliche Person hat eine juristische Person keine Wohnung und somit auch \nkeine Zweitwohnung inne, da eine juristische Person nicht wohnt, sondern einen \nFirmensitz hat, in dem sich Geschäfts- bzw. Betriebsräume befinden. \n\n35\n\nDie Steuer für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und \nCampingwagen auf einem im Gebiet der Stadt Olfen gelegenen Grundstück ist nicht \nmit anderen bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig (vgl. Art. 105 Abs. 2 a \nGG). Insbesondere ist sie nicht mit der Kraftfahrzeugsteuer gleichartig. \n\n36\n\nEbenso VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S \n892/95 - a. a. O.\n\n37\n\nBei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich nicht um eine Aufwandsteuer, \nsondern um eine Verkehrssteuer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nKraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 ist das Halten von Fahrzeugen und damit auch \ndas Halten von Fahrzeuganhängern (§ 2 Abs. 1 KraftStG) steuerpflichtig. Die \nKraftfahrzeugsteuer knüpft damit nicht an den für den Betrieb der Fahrzeuge \nnotwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs im öffentlichen \nVerkehr und damit an das Recht an ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb \nsetzen zu dürfen.\n\n38\n\nVgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 147/84 BStBL. \n1987.272.\n\n39\n\nEbenso fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Steuer mit der \nUmsatzsteuer. Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist dies bereits höchstrichterlich \ngeklärt,\n\n40\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März \n1996 - 8 B 3/96 -, ZKF 1997, 110 m. w. N.\n\n41\n\nDer Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und Mobilheime pp. \nandererseits weist jedoch eine so große Ähnlichkeit auf,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999, - 22 A 391/98 - \nNWVBl. 1999 S. 347 ff.,\n\n43\n\ndass die zu Zweitwohnungen insoweit gemachten Ausführungen auch für die \nMobilheime pp. Geltung haben.\n\n44\n\nAuch im Hinblick auf den sich auf Art. 3 GG ergebenden Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit ist die Satzungsregelung nicht zu beanstanden. Dem \nOrtsgesetzgeber steht nach der ständigen Rechtsprechung im Rahmen der \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. § 3 Abs. 1 \nSatz 1 KAG NRW ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur durch das \nWillkürgebot des Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird.\n\n45\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar \n1995 - 8 N 2.93 - NVwZ 1995, 710 (711).\n\n46\n\nMit Blick auf den Gleichheitssatz ist nur zu fragen, ob für die Satzungsregelung \nsachlich einleuchtende Gründe bestehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist \nhingegen nicht maßgeblich, ob der Satzungsgeber die jeweils gerechteste und \nzweckmäßigste Regelung getroffen hat. Die hier betroffenen Satzungsregelungen \nder Stadt Olfen sind auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Das Motiv des Satzungsgebers für die Steuererhebung ist, dass die \nSteuerpflichtigen auch einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Stadt \nOlfen vorgehaltenen Leistungen, wie z. B. den Betrieb von öffentlichen \nEinrichtungen, erbringen. Dies ist im Hinblick auf die durch Art. 3 GG allein \nvorgegebene Willkürgrenze als sachgerechter Grund für eine Steuererhebung \nanzusehen.\n\n47\n\nDie Regelung der Bemessungsgrundlage ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht \nzu beanstanden. Auch insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite \nGestaltungsfreiheit zu. Die durch das Willkürgebot gesetzten Grenzen dieses \nEntscheidungsspielraums sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Vorschrift \numfasst vielmehr den Aufwand, den der Steuerpflichtige typischerweise regelmäßig \nfür den persönlichen Bedarf erbracht hat. \n\n48\n\nAuch der in § 5 Zweitwohnungssteuersatzung für alle Steuergegenstände \neinheitlich mit jährlich 10 vom Hundert des Mietwertes festgesetzte Steuersatz \nbegegnet keinen Bedenken. Zwar wird mit den in § 2 Absatz 3 der Satzung hier in \nRede stehenden Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen \ntypischerweise ein geringerer Aufwand betrieben als mit der Nutzung von \nZweitwohnungen. Auch muss sich der unterschiedliche Aufwand in einer \nunterschiedlichen Besteuerung niederschlagen. Die notwendige Differenzierung ist \nhier jedoch durch einen unterschiedlichen Steuermaßstab erfolgt. Während nämlich \ndie Jahresrohmiete gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz sich sowohl auf \ndas Grundstück als auch das Gebäude bezieht, betrifft die Standplatzmiete allein das \nGrundstück. \n\n49\n\nOb § 7 der Satzung mit den dort geregelten Anzeige- und Mitteilungspflichten \nwirksam ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. § 93 Abgabenordnung \nregelt zwar nur Auskunftspflichten und damit eine Mitwirkung nach entsprechenden \nAuskunftsersuchen der Behörden, die von Anzeigepflichten - vgl. dazu § 137 ff. \nAbgabenordnung - zu unterscheiden sind. Auch ordnet § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW \nnicht die entsprechende Anwendung der §§ 137 ff. Abgabenordnung an. Selbst im \nFalle der Unwirksamkeit dieser Satzungsregelungen bliebe aber jedenfalls die \nWirksamkeit der anderen Satzungsregelungen unberührt.\n\n50\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung verstößt schließlich nicht gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung keine \nMindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Absatz 2 bestimmt, ist \ndies unbedenklich, da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen \nnicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann. \nDer Inhaber, der seine Zweitwohnung selbst nur zeitweilig nutzt und sie im Übrigen \nvermietet, kann die Zweitwohnungssteuer kalkulatorisch auf den Mieter abwälzen, \n\n51\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar \n1996 - 8 B 20.96 - Buchholz 401, 61 Zweitwohnungssteuer Nr. \n10.\n\n52\n\nIndem der Beklagte in den Fällen der ausschließlichen Nutzung der \nZweitwohnung als Kapitalanlage in § 2 Absatz 4 Satz 2 der Satzung auf die \nErhebung der Zweitwohnungssteuer verzichtet, verhindert er die Entstehung eines zu \nbeanstandenen Missverhältnisses zwischen der privaten Eigennutzungsmöglichkeit \nund der Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete.\n\n53\n\nAnhaltspunkte für eine rechtswidrige Festsetzung der Steuer in dem \nvorliegenden Einzelfall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der \nBeklagte bei der Festsetzung der Steuer lediglich die Standplatzmiete (ohne \neventuell zu zahlende Nebenabgaben) berücksichtigt und so die Steuer unter \nUmständen zu niedrig festgesetzt hat, berührt dies zumindest nicht die Rechte der \nKläger, da sie dadurch begünstigt und nicht belastet wären.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, \nda für das Landesrecht noch nicht obergerichtlich geklärt ist, ob und inwieweit eine \nBesteuerung des nicht nur vorübergehenden Aufstellens von Mobilheimen pp. \nzulässig ist.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-17/9-k-1862-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-17/9-k-1862-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293003","retrieved":"2026-07-09 03:14:02.718258+00:00"}}