{"status":"available","doknr":"OLD293069","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0411.7L521.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"7 L 521/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Antragsteller.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 K 982/03.A) \ngegen die unter Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 \nausgesprochene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der auf den §§ 30, 34, 36 des Asylverfahrensgesetzes \n- AsylVfG - i.V.m. § 50 des Ausländergesetzes - AuslG - beruhenden \nAusreiseforderung mit Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel \ni.S.v. Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.\n\n6\n\nDer Asylantrag ist zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Bei \nder Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1. drängt sich die \nUnbegründetheit ihres Asylantrages geradezu auf; der Antragsteller zu 2. macht \nkeine eigenen Asylgründe geltend. Zwar ergibt sich die Unbegründetheit des \nAsylantrages nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin zu 1. nicht hinreichend \nglaubhaft gemacht hätte, angolanische Staatsangehörige zu sein. Die Darlegungen \nder Antragstellerin zu 1. über die geographischen Verhältnisse etwa ihres Wohnortes \nsowie die allgemeinen Lebensumstände in Angola sind unter Berücksichtigung ihres \nBildungsstandes nicht derart ungenau gewesen, als dass ihr nicht geglaubt werden \nkönnte, dass die Antragsteller angolanische Staatsangehörige sind. Die \ndiesbezügliche Prüfung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Gleiches gilt auch für die geltend gemachte Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland auf dem Luftweg. \n\n7\n\nAllerdings hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem \nHeimatland eine politisch motivierte Verfolgung droht oder dass sie einer solchen \nausgesetzt gewesen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit \nentsprechend § 77 Abs. 2 des AsylVfG Bezug auf die Ausführungen in dem \nangegriffenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge genommen. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, von der Einschätzung \ndes Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid abzuweichen. Abgesehen \ndavon droht Angehörigen der UNITA seit dem Ende des Bürgerkrieges mit Abschluss \ndes Waffenstillstandsvertrages am 4. April 2002 keine politische Verfolgung mehr, \nsodass die Antragstellerin selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens, sie sei \nMitglied der UNITA gewesen, eine politische Verfolgung nicht (mehr) zu gewärtigen \nhat. \n\n8\n\nDie vorstehenden Gründe lassen keine ernstlichen Zweifel daran, dass auch die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen.\n\n9\n\nAbschiebungshindernisse i.S.v. § 53 AuslG sind nicht ersichtlich.\n\n10\n\nSollte sich im Rahmen der für den Vollzug der Abschiebungsandrohung \nnotwendigen Bestimmung des Herkunftsstaates jedoch ergeben, dass die \nAntragsteller tatsächlich angolanische Staatsangehörige sind, dürfte ein \nzielstaatbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nhinsichtlich der Antragstellerin zu 1. und des 11 Monate alten Antragstellers zu 2. \nvorliegen. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die \nVersorgungslage in Angola sehr kritisch. Es besteht in Angola insbesondere für \nmittellose allein stehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt sowie für \nKleinkinder bis 15 Monate - für diese wegen der hohen Infektanfälligkeit - eine \nextreme Gefahrenlage, die das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen kann. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO -, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-11/7-l-521-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-11/7-l-521-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293069","retrieved":"2026-07-09 03:14:08.690514+00:00"}}