{"status":"available","doknr":"OLD293139","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0409.6K2040.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"6 K 2040/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.954,92 EUR (5.779,33 DM) \nnebst 4 % Zinsen seit dem 11. September 1999 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400 EUR vorläufig \nvollstreckbar. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt im Wege der Leistungsklage vom Beklagten die Erstattung \nvon Kosten, die durch Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sowie durch die \nBehandlung von Abwasser im Zuge tierseuchenrechtlicher Maßnahmen auf dem Hof \ndes Beklagten entstanden sind und die sie getragen hat. \n\n3\n\nDer Beklagte ist Landwirt. Am 2. Dezember 1994 wurde auf seinem Hof der \nVerdacht der Europäischen Schweinepest amtstierärztlich festgestellt. Der \nOberkreisdirektor des Kreises X ordnete daraufhin mit Verfügung vom 3. Dezember \n1994 neben der Tötung des gesamten Schweinebestandes als Maßnahmen der \nSeuchenbekämpfung auch die Reinigung und Desinfektion des Gehöfts und die \nBehandlung der Abwasser an. Für die getöteten Tiere erhielt der Beklagte vom \nLandesamt für F eine teilweise Entschädigungsleistung nach § 70 TierSG, da sein \ndem Grunde nach gegebener Entschädigungsanspruch aus § 66 Nr. 1 TierSG \ngemäß § 69 Abs. 1 TierSG untergegangen war. Die hiergegen erhobene und auf \nweitere Entschädigung sowie auf eine die gewährten 300,- DM überschreitende \nBeihilfe gemäß § 11 AGTierSG NW u. a. für die im vorliegenden Verfahren streitigen \nKosten gerichtete Klage - 6 K 3102/95 - wies das erkennende Gericht durch \nrechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 1998 ab. \n\n4\n\nDie Kosten für Reinigung und Desinfektion betrugen laut Rechnung der Firma G \naus Hamm (an den Beklagten) 3.203,33 DM, und die Kosten für das Absaugen und \nEntsorgen des bei der Reinigung entstandenen Abwassers beliefen sich nach der \nRechnung der Firma Y (an den Kreis X) auf 2.576,- DM. Diese Kosten in Höhe von \ninsgesamt 5.779,33 DM verauslagte auf Bitten des Oberkreisdirektors des Kreises X \ndie Klägerin, und ihr Gemeindedirektor stellte sie (neben weiteren Kosten) sodann \ndem Beklagten mit Leistungsbescheid vom 20. Juni 1995 in Rechnung, gegen den \nder Kläger Widerspruch und Klage erhob. Das erkennende Gericht hob durch \nrechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3104/95 - den Bescheid des \nGemeindedirektors der Klägerin vom 20. Juni 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises X vom 19. September \n1995 auf und führte zur Begründung aus: Die in Form eines Leistungsbescheides an \nden Beklagten ergangene Aufforderung, dem Gemeindedirektor der Klägerin (u. a.) \ndie oben genannten Kosten zu erstatten, sei rechtswidrig, da es hierfür an einer \nErmächtigungsgrundlage mangele. Die für diese Aufforderung einzig in Betracht \nkommende Rechtsgrundlage sei § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AGTierSG NW. Diese \nVorschriften bestimmten indes nur die materielle Kostenlast dahin, dass endgültig der \nBeteiligte im Sinne des § 26 Abs. 1 AGTierSG NW belastet werden solle, enthielten \naber keine ausdrückliche Ermächtigung für ein Handeln durch Leistungsbescheid. \nEine Befugnis des Gemeindedirektors der Klägerin, Kosten durch Leistungsbescheid \ngegenüber dem materiell Kostenpflichtigen geltend zu machen, könne auch nicht \ndurch Auslegung gewonnen werden, weil es hier an einem Über-\nUnterordnungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner fehle. Ferner führte das \nGericht aus, dass die Klägerin durch das Urteil nicht gehindert sein werde, die \nErstattung der streitgegenständlichen Kosten der Reinigung und Desinfektion der \nStallungen und des Gehöfts sowie der Behandlung des Abwassers in Form einer \nschlichten Zahlungsaufforderung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, und \nbegründete im Einzelnen, dass es sich bei den Kosten der Reinigungs- und \nDesinfektionsarbeiten und den Kosten für die Behandlung des Abwassers seiner \nAnsicht nach um Kosten handele, die § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AGTierSG NW \nunterfielen, da sie in den §§ 23 bis 25 AGTierSG NW nicht erwähnt seien.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. Februar 1999 forderte der Bürgermeister der Klägerin \ndaraufhin den Beklagten auf, die Kosten der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten \nund für die Abwasserbehandlung in Höhe von insgesamt 5.779,33 DM zu erstatten. \nNachdem eine Zahlungserinnerung ergangen war, verweigerte der Beklagte mit \nSchreiben vom 30. Juni 1999 unter Hinweis auf die in Frage stehende \nRechtmäßigkeit der Forderung eine Zahlung und verwies auf eine eventuelle \ngerichtliche Klärung. \n\n6\n\nNach erneutem Schriftwechsel hat die Klägerin am 11. September 1999 Klage \nerhoben, zu deren sie Begründung sie ausführt: Die Klage sei zulässig. Der \nVerwaltungsrechtsweg sei gegeben, da der Rechtsstreit nach der Vorschrift des § 26 \nAGTierSG NW zu beurteilen sei, die eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage \ndarstelle und offensichtlich öffentlich-rechtlicher Rechtsnatur sei. Der \nVerwaltungsrechtsweg sei auch deshalb zu bejahen, weil die Klägerin die Kosten auf \nGrund ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus § 26 Abs. 3 AGTierSG NW \nverauslagt habe und der Rückgewähranspruch die Rechtsnatur der bei der Leistung \nangenommenen Leistungspflicht teile. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch das \nUrteil des erkennenden Gerichts vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3104/95 - nicht \nentgegen, da die jetzige Leistungsklage einen anderen Streitgegenstand habe als die \nseinerzeitige Anfechtungsklage umgekehrten Rubrums. Die Klage sei auch \nbegründet. Sie - die Klägerin - habe, wie aus den Ausführungen im o. g. Urteil folge, \neinen Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten aus § 26 Abs. 1 \ni. V. m. Abs. 3 AGTierSG NW; der Zinsanspruch folge aus § 291 BGB analog.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 2.954,92 EUR \n(5.779,33 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Die \nRechtswegzuweisung aus § 72 b TierSG erfasse ausdrücklich nur Ansprüche auf \nEntschädigung, nicht aber Ansprüche der beteiligten Behörden auf Ersatz von \nKosten für Maßnahmen, die sie als Helfer der zuständigen Ordnungsbehörden \nausgeführt haben. Dies zeige auch die Formulierung in § 26 AGTierSG NW, nach der \ndie in den §§ 23 bis 25 AGTierSG NW nicht erwähnten Kosten den Beteiligten \n„unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche\" zur Last fallen; das Gesetz \ngehe also selbst davon aus, dass eine Abwicklung zivilrechtlich erfolgen sollte. Der \nKlägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht zu. § 26 Abs. 3 AGTierSG \nNW regele nur die interne Kostenverteilung zwischen den beteiligten Behörden, \nstelle aber keine Anspruchsgrundlage dar; auch das erkennende Gericht habe eine \nsolche in seinem Urteil nicht benannt. Es könnten hier nur Ansprüche desjenigen \ngeltend gemacht werden, der tatsächlich die Gefahr anstelle des Beklagten beseitigt \nhabe, hier also des Oberkreisdirektors des Kreises X. § 26 Abs. 3 AGTierSG NW \nwolle zwar nur die Verauslagung der Kosten durch die örtlichen Ordnungsbehörden \nregeln, erlaube aber nicht die Abwälzung der Kosten auf den Beteiligten. Allenfalls \nkönne sich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus einer öffentlich-\nrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben; Geschäftsführer sei aber der \nOberkreisdirektor des Kreises X und nicht der Gemeindedirektor der Klägerin \ngewesen. Sollte Letzterer überhaupt als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig \ngeworden sein, so nur privatrechtlich, da der Oberkreisdirektor des Kreises X \nzuständige und handelnde Behörde gewesen sei. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) \nund der beigezogenen Verfahrensakten mit den Aktenzeichen 6 K 3102/95 und 6 K \n3104/95 Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nA) Die Klage hat insgesamt Erfolg. \n\n14\n\nI. Die Klage ist zulässig. \n\n15\n\n1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegeben. Namentlich liegt eine öffentlich-\nrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor. Öffentlich-rechtlich ist eine \nStreitigkeit, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist. \nDass ist dann der Fall, wenn das Begehren des Rechtsschutzsuchenden öffentlich-\nrechtlicher Art ist. Bei Leistungsklagen kommt es auf den öffentlich-rechtlichen \nCharakter des geltend gemachten Anspruchs an, der zugleich das streitige \nRechtsverhältnis zwischen den Parteien bestimmt. Maßgeblich ist demnach, ob die \nstreitentscheidenden Rechtssätze dem öffentlichen oder privaten Recht angehören, \n\n16\n\nvgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Januar 2002, VwGO § 40 Rnr. 204, 205, 207, 213, \n220.\n\n17\n\nDie Klägerin stützt den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf § 26 Abs. 1 \ni. V. m. Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz - AGTierSG NW -. \nGewährt die genannte Vorschrift den behaupteten Anspruch, so handelt es sich bei \nihr um einen Rechtssatz des öffentlichen Rechts, weil sein berechtigtes \nZuordnungssubjekt die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Gemeinde und damit \nausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt (als solcher) ist,\n\n18\n\nzur Einordnung der Rechtssätze als öffentlich-rechtlich oder \nprivatrechtlich in Anwendung der formellen oder materiellen \nSubjekttheorie vgl. Ehlers, a. a. O., VwGO § 40 Rnr. 225 f., \n235.\n\n19\n\nAus § 72 b des Tierseuchengesetzes - TierSG - folgt entgegen der Ansicht des \nBeklagten nichts anderes. Dieser Vorschrift, nach der für Streitigkeiten über \nAnsprüche auf Entschädigung der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten \ngegeben ist, kann nicht im Wege eines Umkehrschlusses entnommen werden, dass \nsonstige Erstattungsansprüche auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts wie etwa der \nhier geltend gemachte Erstattungsanspruch vor den Zivilgerichten zu verfolgen \nwären. Erfüllt eine Streitigkeit - wie hier - die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz \n1 Halbsatz 1 VwGO und ist für sie deshalb grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg \neröffnet, so bedarf es - abgesehen von der Möglichkeit einer Rechtswegzuweisung \ndurch das Grundgesetz (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 4, 34 Grundgesetz - GG -) - einer \nsogenannten abdrängenden Sonderzuweisung in einem förmlichen Gesetz des \nBundes oder eines Landes (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 VwGO), die im \nInteresse des Rechtsschutzsuchenden und zur Bestimmung des gesetzlichen \nRichters ausdrücklich erfolgen oder sich zumindest aus dem Gesamtgehalt einer \nRegelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der „Sachnähe\" der \nbetroffenen Materien hinreichend deutlich und logisch zwingend ergeben muss.\n\n20\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, VwGO § 40 Rnr. \n48 f.; strenger: Ehlers, a. a. O., VwGO § 40, Rnr. 488 ff. \n\n21\n\nAn einer solchen ausdrücklichen oder zumindest hinreichend deutlichen \nRegelung fehlt es hier. Bereits dem Wortlaut des § 72 b TierSG lässt sich die der \nNorm durch den Beklagten beigelegte Aussage nicht entnehmen. Ihre systematische \nStellung im Abschnitt II.4. des Tierseuchengesetzes bestätigt diesen Befund, weil \nsich dieser Abschnitt ausschließlich mit Entschädigungsansprüchen den \nTierbesitzers für Tierverluste beschäftigt, was im übrigen auch für das \nTierseuchengesetz insgesamt gilt, nicht aber mit sonstigen Erstattungsansprüchen \nauf dem Gebiet des Tierseuchenrechts. Schließlich belegt auch die \nEntstehungsgeschichte des § 72 b TierSG, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung \nder Vorschrift allein eine Klarstellung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für \nStreitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem § 66 ff. TierSG \nangestrebt hat. Denn diese Vorschrift ist deshalb in das damalige \nViehseuchengesetz und heutige Tierseuchengesetz eingefügt worden, weil sowohl \nder Bundesgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger \nRechtsprechung jeweils die eigene Zuständigkeit für Entschädigungsstreitigkeiten \nnach dem Viehseuchengesetz behauptet hatten,\n\n22\n\nvgl. den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung \ndes Viehseuchengesetzes vom 14. Januar 1972, Bundestags-\nDrucksache VI/3017, Begründung, Seite 12, sowie \nBundesverwaltungsgericht, Urteil 19. Oktober 1971 - 1 C 3.69 -, \nBVerwGE 39, 10 m. w. N.\n\n23\n\nDass im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wird \nschließlich auch nicht durch § 26 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG NW in Frage gestellt. \nDenn die Formulierung, dass die Kosten im Sinne dieser Vorschrift „unbeschadet \netwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche\" den Beteiligten zur Last fallen, ist \nlediglich so zu verstehen, dass die Kostenregelung ohne Nachteil für etwa \nbestehende privatrechtliche Ersatzansprüche - z. B. des Beteiligten gegen einen \nDritten - erfolgen und diese deshalb nicht berühren soll. \n\n24\n\n2. Der Zulässigkeit der als allgemeine Leistungsklage statthaften Klage steht, wie \ndie Klägerin zu Recht ausgeführt hat, auch nicht das rechtskräftige Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3104/95 - entgegen. Eine \nKlage ist allerdings unzulässig, wenn über ihren Streitgegenstand bereits eine \nrechtskräftige Entscheidung vorliegt. Streitgegenstand ist dabei der prozessuale \nAnspruch, d. h. das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das \nGericht gerichtete Begehren um Rechtsschutz durch Erlass eines Urteils mit einem \nbestimmten Inhalt. Er wird in sachlicher Hinsicht durch den Klageantrag - dabei \nwesentlich auch durch die einschlägige Rechtsschutzform - und den zu seiner \nBegründung dienenden Lebenssachverhalt bestimmt und in persönlicher Hinsicht \ndurch die Hauptbeteiligten maßgeblich gekennzeichnet. \n\n25\n\nAllgemein zur Unzulässigkeit einer Klage, über deren \nStreitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden ist: \nKopp/Schenke, a. a. O., VwGO Vorb. § 40 Rnr. 17, VwGO § \n121 Rnr. 9 f.; zum Streitgegenstandsbegriff vgl. Kopp/Schenke, \na. a. O., VwGO § 90 Rnr. 7, 12.\n\n26\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die vorliegende Klage nicht wegen einer \nrechtskräftigen Entscheidung über ihren Streitgegenstand unzulässig, weil \nStreitgegenstand des Verfahrens 6 K 3104/95 der mit dem Ziel der Aufhebung des \nLeistungsbescheides vom 20. Juni 1995 gestellte Anfechtungsantrag des damaligen \nKlägers und heutigen Beklagten war, während hier ein mit der allgemeinen \nLeistungsklage geltend gemachter Antrag auf Zahlung verfolgt wird. \n\n27\n\nII. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auf § \n26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 AGTierSG NW stützen. Nach § 26 Abs. 1 \nSatz 1 AGTierSG NW fallen unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche \nalle in den §§ 23 bis 25 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der \nBekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind \ngemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG NW anzusehen 1. der Eigentümer, Besitzer \noder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere, 2. der Unternehmer der \nbetroffenen Betriebe oder Veranstaltungen und 3. der Eigentümer oder Inhaber der \nbetroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände. Nach Abs. 3 der Vorschrift sind \ndie örtlichen Ordnungsbehörden verpflichtet, auch die in Abs. 1 genannten Kosten, \nsoweit erforderlich, zu verauslagen und im Falle des Unvermögens der Beteiligten zu \ntragen. Diese Regelung gewährt der örtlichen Ordnungsbehörde, die Kosten im \nSinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG NW verauslagt hat, einen Anspruch gegen \nden Beteiligten auf Auslagenersatz (1.), und die Anspruchsvoraussetzungen sind \nvorliegend erfüllt (2.).\n\n28\n\n1. Anspruchsgrundlage ist eine Vorschrift dann, wenn sie einem Rechtsobjekt die \nBefugnis gibt, von einem bestimmten anderen Subjekt ein Tun, Dulden oder \nUnterlassen zu verlangen,\n\n29\n\nvgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I., 10. Aufl. \n1994, § 43 Rnr. 6; vgl. ferner auch die Legaldefinition in § 194 \nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -.\n\n30\n\nDiesen Anforderungen genügt § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 \nAGTierSG NW, weil der Gesetzgeber in dieser Regelung einen Ausgleichsanspruch \nvoraussetzt und dieser Anspruch auch aus der Norm selbst und nicht aus einer \nsonstigen, zusätzlich heranzuziehenden Rechtsnorm folgt. Zwar enthält die Regelung \nkeine ausdrückliche Anordnung der Rechtsfolge, dass die örtliche Ordnungsbehörde \nden Ersatz der verauslagten Kosten von dem Beteiligten verlangen kann; dass der \nGesetzgeber diese Befugnis aber voraussetzt, belegt § 26 Abs. 3 AGTierSG in aller \nDeutlichkeit. Wenn nämlich die örtliche Ordnungsbehörde einerseits die Pflicht zur \nVerauslagung der Kosten nach Abs. 1 trifft, sie andererseits aber die Kosten nur im \nFalle des Unvermögens des Beteiligten zu tragen haben soll, bedeutet dies \nzwingend, dass sie die verauslagten Kosten dann nicht endgültig tragen soll, wenn \nder Beteiligte zu deren Tragung in der Lage ist. Soll mithin grundsätzlich nicht sie, \nsondern der Beteiligte die Kosten endgültig tragen, so muss es ihr möglich sein, die \nverauslagte, d. h. vorübergehend zur Verfügung gestellte Summe von den Beteiligten \nzu fordern. Dass auch die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG NW, die bei \nwörtlicher Betrachtung nur die materiell-rechtliche Kostenlast festlegt, ebenfalls vom \nBestehen eines gegen den Beteiligten gerichteten Anspruchs ausgeht, wird auch \ndurch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 AGTierSG NW verdeutlicht, nach der \nmehrere Beteiligte als Gesamtschuldner haften. Denn Gesamtschuldner können nur \ndiejenigen sein, die Ansprüchen eines Dritten ausgesetzt sind. Die \nGesetzgebungsgeschichte belegt gleichfalls, dass der örtlichen Ordnungsbehörde \nein Ausgleichsanspruch gegen den Beteiligten zustehen soll, und verdeutlicht \ninsbesondere, dass dieser Ausgleichsanspruch durch § 26 AGTierSG NW selbst \ngewährt werden soll. § 28 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum \nViehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 - AGVG - (GS. S. 149) in der Fassung vom 28. \nMärz 1928 (GS. S. 45) - die Vorgängervorschrift des heutigen § 26 AGTierSG NW - \nbestimmte in seinem Abs. 1 Satz 1 nahezu wortgleich mit § 26 Abs. 1 Satz 1 \nAGTierSG NW, dass unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche alle in \nden §§ 24 bis 27 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der \nBekämpfungsmaßregeln erwachsen, den Beteiligten zur Last fallen. Nach § 28 Abs. \n3 AGVG hatten die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke auch diese Kosten im \nFalle des Unvermögens der Verpflichteten zu tragen und erforderlichenfalls zu \nverauslagen. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift galten wegen der Haftung mehrerer \nVerpflichteter und wegen der Beitreibung der Kosten die Vorschriften des § 25 Abs. \n1, 3 (Hervorhebung durch das Gericht), und nach § 25 Abs. 3 AGVG waren die \nKosten vom Regierungspräsidenten festzusetzen und im \nVerwaltungszwangsverfahren beizutreiben. Zwar ist die Regelung des § 28 Abs. 2 \nAGVG i. V. m. § 25 Abs. 3 AGVG nicht in das Gesetz zur Ausführung des \nViehseuchengesetzes - AGVG-NW - vom 4. Juni 1963 (GV.NW. 1963 S. 203) \nübernommen worden, mit dessen Inkrafttreten das AGVG in der Fassung vom 28. \nMärz 1928 außer Kraft getreten ist (§ 34 Abs. 2 Buchstabe a) AGVG-NW). Hieraus \nkann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beteiligte nun trotz der ihn \nnach wie vor treffenden Kostenlast von einem gegen ihn gerichteten Anspruch \nfreigestellt werden sollte. Denn in der Begründung des Regierungsentwurfs vom \n11. September 1962 (Drucksache V/8, S. 16) wird zu Abschnitt VI (Kosten) des \nGesetzes ausgeführt, dass dieser die bisherige Kostenregelung im wesentlichen \nbeibehalte, sie aber in einigen Punkten vereinfache.\n\n31\n\n2. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n32\n\nDie Kosten für Reinigung und Desinfektion der Stallungen und des Gehöfts sowie \nfür Absaugen und Entsorgen des bei der Reinigung entstandenen Abwassers stellen \nnicht in den §§ 23 bis 25 erwähnte Kosten dar. Insoweit hat das Gerichts bereits in \nseinem Urteil vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3104/95 - ausgeführt: \n\n33\n\n„§ 25 Nr. 3 AGTierSG betrifft lediglich Kosten für Hilfskräfte, welche \nmit Maßnahmen im direkten Zusammenhang mit lebenden oder toten \nTieren betraut worden sind. \n\n34\n\nAuch § 25 Nr. 4 AGTierSG ist gleichfalls nicht einschlägig. Nach \nAuffassung des Gerichts ist dieser Unterfall dahingehend auszulegen, \ndass die örtliche Ordnungsbehörde auf ihre Kosten allein den Abtransport \nvon Abfällen und Abwässern und die kontrollierte Entsorgung der Stoffe \naußerhalb des jeweiligen Betriebes zu gewährleisten hat, soweit eine \nVerwendung, Verwertung oder Beseitigung der Stoffe in dem jeweiligen \nBetrieb oder auf dem jeweiligen Betriebsgelände nicht in Betracht kommt. \nBereits begrifflich scheidet aus, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten \nunter § 25 Nr. 4 AGTierSG NW zu subsumieren, denn als Ziel der \nRegelung ist allein die unschädliche Beseitigung von Stoffen, die als \nTräger des Ansteckungsstoffs einer Seuche in Betracht kommen, erklärt. \nAuch die „Entsorgung\" von Abwasser - das Absaugen und Umpumpen von \nAbwasser ist bereits als Vorgang der Desinfektion zu verstehen - ist nicht \nunter § 25 Nr. 4 AGTierSG zu fassen, da das Abwasser nach seiner \nVermischung mit Desinfektionsmitteln entsprechend seiner üblichen \nVerwertung auf Felder aufgebracht werden kann. Wenn das Abwasser im \nübrigen so behandelt - desinfiziert - wird, dass es danach keine Gefahr \neiner Ansteckung mehr darstellt, lässt sich die Behandlung und \nVerbringung des Abwassers auch deshalb nicht unter § 25 Nr. 4 \nAGTierSG fassen, da dort nur die Beseitigung von Stoffen unter die Regie \nder Ordnungsbehörde gestellt ist, die mit dem Ansteckungsstoff überhaupt \nnoch behaftet sein können.\"\n\n35\n\nDie Kosten unterfallen schließlich auch nicht § 23 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 \nAGTierSG NW. Nach dieser Vorschrift tragen, soweit nicht in den §§ 24 bis 27 etwas \nanderes bestimmt ist, das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen \neine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die \nKosten, die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Fraglich ist schon, ob \nhier ein Fall vorliegt, in dem eine Entschädigung zu zahlen ist. Denn auf Grund des \nrechtskräftigen Urteils des Gerichts vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3102/95 - steht \nfest, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Entschädigung zustand, weil sein dem \nGrunde gegebener Entschädigungsanspruch aus § 66 Nr. 1 TierSG gemäß § 69 \nAbs. 1 TierSG untergegangen war, und dass ihm zu Recht nur eine \nTeilentschädigung im Ermessenswege gewährt worden war. Jedenfalls aber stehen \nKosten der Reinigung und Desinfektion sowie Kosten der Abwasserbehandlung nicht \nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Tötung oder Schlachtung von Tieren. Mit \nder Forderung eines „unmittelbaren\" Zusammenhangs zwischen Tötung oder \nSchlachtung und Kosten bezweckt der Gesetzgeber den Ausschluss der Übernahme \nsolcher Kosten, die nur mittelbare Folge der Tötung, unmittelbar aber auf andere \nUrsachen zurückzuführen sind. Die Reinigung und Desinfektion der Stallungen steht \nebenso wie die Abwasserbehandlung nicht in unmittelbaren Zusammenhang gerade \nmit der Tötung der Tiere; sie ist vielmehr Folge des festgestellten Seuchenverdachts \nund der damit verbundenen Infektionsgefahr. Entsprechend können die Reinigung \nund Desinfektion der Stallungen und die Reinigung, Desinfektion oder unschädliche \nBeseitigung u. a. von Schlamm oder sonstigen Gegenständen, von denen \nanzunehmen ist, das sie den Ansteckungsstoff enthalten, nach §§ 18, 27 TierSG \nsogar selbständig und ohne eine begleitende Tötungsanordnung vorgeschrieben \nwerden, ohne dass dies nach seuchenrechtlichen Vorschriften eine \nEntschädigungspflicht des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW \nauslösen würde. \n\n36\n\nSo zu Kosten der Desinfektion von Stallungen schon \nVerwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27. März 1996 - 6 K \n4392/94 -, bestätigt durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1997 - 13 A \n2449/96 -.\n\n37\n\nDer Beklagte ist als Unternehmer des betroffenen Betriebes und als Eigentümer \noder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände auch \nBeteiligter im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und 3 AGTierSG NW. \n\n38\n\nSchließlich hat die Klägerin die fraglichen Kosten verauslagt, was mit Blick auf \neine effektive Seuchenbekämpfung und die Weigerung des Beklagten, die Kosten zu \ntragen, auch erforderlich war.\n\n39\n\nB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 291 \nBGB\n\n40\n\n- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar \n1962 - V C 11.61, V C 16.61 -, BVerwGE 14, 1 ff.; \nKopp/Schenke, a. a. O., § 90 Rnr. 22 -,\n\n41\n\nder hinsichtlich der Zinshöhe auf die Regelung in § 288 BGB verweist, die mit \nBlick auf die bereits vor dem 1. Mai 2000 eingetretene Fälligkeit der hier \nbestehenden Forderung in Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 1 \nAbs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB - \nnoch in ihrer vor dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist, nach der der \nZinssatz - wie beantragt - 4 % beträgt.\n\n42\n\nC. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 \nund 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist mit Blick \nauf die Geldforderung in Höhe von 2.954,92 EUR, die Zinsforderung in Höhe von \ncirca 420,- EUR und etwaige außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf 3.400,- EUR \nbestimmt worden. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-09/6-k-2040-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-09/6-k-2040-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293139","retrieved":"2026-07-09 03:14:15.196885+00:00"}}