{"status":"available","doknr":"OLD293162","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0408.8L1742.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"8 L 1742/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\n„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die Antragsteller bis auf Weiteres in die \nBundesrepublik Jugoslawien abzuschieben\",\nist nicht begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDie Voraussetzungen der §§ 49, 50 AuslG sind erfüllt. Grundlage der \nbeabsichtigten Abschiebung der Antragsteller ist die Abschiebungsandrohung in dem \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 00.00.0000, die durch rechtskräftig gewordenes Urteil des \nGerichts vom 28. August 1997 (8 K 4374/93.A; OVG NRW, Beschluss vom 6. \nOktober 1997 - 5 A 4292/97.A -) als rechtmäßig bestätigt worden ist.\n\n5\n\nDa mithin rechtskräftig entschieden ist, dass die Abschiebung der Antragsteller \nzulässig ist, richtet sich ihr Abschiebungsschutzbegehren nach § 55 Abs. 4 AuslG, \nund zwar - da die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes einen Vorbehalt nach \n§ 55 Abs. 4 Satz 2 AuslG nicht enthält - nach dessen Satz 1. Danach kann eine \nDuldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen \nGründen unmöglich ist oder nach § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Die \nAntragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen erfüllt \nsind. Da die Abschiebung der Antragsteller mit Blick auf die (fortgeltende) \nRückübernahmebereitschaft des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der \nBundesrepublik Jugoslawien (jetzt Serbien und Montenegro) nicht aus tatsächlichen \nGründen unmöglich ist und auch nicht wegen einer Entscheidung der obersten \nLandesbehörde nach § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, wäre von ihr nur \nabzusehen, wenn ihr rechtliche Gründe entgegenstünden. Das ist jedoch nicht der \nFall. Insbesondere verstößt der Antragsgegner mit der geplanten Abschiebung der \nAntragsteller nach Belgrad nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. \nUnter Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen behaupten dazu die \nAntragsteller, aus dem Kosovo zu stammen, und machen geltend, Angehörige des \nVolkes der Roma zu sein. Die Abschiebung von Roma aus dem Kosovo in den \nKosovo sei gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; da der \nAntragsgegner Minderheiten aus dem Kosovo nicht nach Serbien abschiebe, dürfe er \nbei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch die Antragsteller als aus \ndem Kosovo stammende Roma ebenfalls nicht nach Serbien abschieben. Diese \nVorbringen kann dem Antrag jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Angesichts des \nwechselhaften Vortrags der Antragsteller (bzw. ihrer Eltern) gegenüber Behörden \nund Gerichten ist schon äußerst fraglich, ob sie wirklich aus dem Kosovo oder nicht \nin Wahrheit aus Montenegro (Q. - ehemals U. -) stammen. Nach dem auf \nvorgelegte Originalunterlagen aus dem Rückübernahmeverfahren gestützten Vortrag \ndes Antragsgegners, dem die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht \nwidersprochen haben, haben die Antragsteller zuletzt in Q /Montenegro gelebt. \nDas mag aber auf sich beruhen. Selbst wenn die Antragsteller in Wahrheit aus dem \nKosovo stammten, könnten sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur \nGleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte ihrer Abschiebung nicht mit Erfolg \nentgegenhalten. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG ist nämlich nicht \nberührt, geschweige denn verletzt. Es ist dem Gericht kein Fall bekannt - von den \nAntragstellern auch nicht behauptet oder gar belegt -, in dem der Antragsgegner von \nder Abschiebung solcher (in Wahrheit aus dem Kosovo stammenden) Personen nach \nSerbien absieht, bei denen er aus - mindestens - guten Gründen davon ausgeht, \ndass sie aus Serbien (ohne Kosovo) oder - wie hier - aus Montenegro stammen und \ndie Bundesrepublik Jugoslawien dem Rückübernahmeersuchen entsprochen hat. Im \nÜbrigen: Sähe der Antragsgegner von der Abschiebung von vollziehbar \nausreisepflichtigen Personen ab, obwohl sich ein Staat zu deren Rückübernahme \nbereit erklärt hat, verstieße er gegen seine Verpflichtung aus § 49 Abs. 1 AuslG.\n\n6\n\nAuch die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (auf die sich die \nAntragsteller gar nicht berufen) stehen der Abschiebung nicht entgegen. Die übrigen \nFamilienmitglieder, die ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind, können freiwillig \nnach Serbien und Montenegro ausreisen und den Antragstellern alsbald folgen. Eine \n- wie hier - nur vorübergehende Trennung der Familienmitglieder ist mit Art. 6 \nGG/Art. 8 EMRK vereinbar.\n\n7\n\nVgl. zur Frage der Vereinbarkeit der getrennten \nAbschiebung von Familienmitgliedern mit Art. 6 GG/Art. 8 \nEMRK u. a. Beschluss der Kammer vom 26. März 2003 - 8 L \n355/03 - mit weiteren Hinweisen auf obergerichtliche und \nhöchstrichterliche Rechtssprechung.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 Halbsatz 1 ZPO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-08/8-l-1742-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-08/8-l-1742-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293162","retrieved":"2026-07-09 03:14:17.158488+00:00"}}