{"status":"available","doknr":"OLD293221","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0403.5L348.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"5 L 348/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Rubrum ist von Amts wegen geändert worden. Richtiger Antragsgegner ist \nnicht die von den anwaltlich vertretenen Antragstellern angeführte Gemeinde, \nsondern der für die Gemeinde als Behörde handelnde Bürgermeister (§ 78 Abs. 1 Nr. \n2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO-NW).\n\n3\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz und nach dem Grundsicherungsgesetz \nzu erbringen,\n\n5\n\nist unbegründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nunter anderem dann erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile für den jeweiligen Antragsteller nötig erscheint. Der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte \nHilfeanspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft \ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese \nVoraussetzungen liegen im Falle der Antragsteller nicht vor, denn sie haben nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht, dass es notwendig ist, den von ihnen geltend \ngemachten Anspruch auf Bewilligung dieser Leistungen durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung vorläufig zu sichern.\n\n7\n\nEine einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung, nicht schon der \nBefriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf die Entscheidung in der \nHauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz \nder Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur \nVermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller \nnotwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt. \nAnderenfalls würde in Abweichung von den Vorschriften der \nVerwaltungsgerichtsordnung die Entscheidung im Hauptverfahren unzulässigerweise \nin das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert. In der Regel muss \ndeshalb Rechtsschutz im Hauptverfahren erstritten werden, es sei denn, dass nicht \nwiedergutzumachende Nachteile für den jeweiligen Antragsteller entstehen, wenn \nder von ihm begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt wird. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der jeweilige Antragsteller in diesem \nSinne einen Anordnungsgrund dargelegt hat, ist der Zeitpunkt der letzten \nTatsachenentscheidung im gerichtlichen Verfahren (ständige Rechtsprechung der mit \nsozialhilferechtlichen Streitigkeiten befassten Senate des OVG NRW; vgl. statt aller \nden Beschluss vom 20. April 2000 - 16 B 569/00 -).\n\n8\n\nDie Antragsteller haben nicht dargelegt, dass ihnen nicht wiedergutzumachende \nNachteile entstehen, wenn der Antragsgegner nicht vorläufig verpflichtet wird, die von \nihnen beantragten Leistungen zu bewilligen.\n\n9\n\nSoweit das Antragsbegehren darauf gerichtet ist, laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes für die Zeit ab \nAntragstellung bei dem Antragsgegner am 23. Mai 2002 bis zum Inkrafttreten des \nGrundsicherungsgesetzes am 1. Januar 2003 zu erstreiten, haben die Antragsteller \ndas Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht \ndargelegt. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dient nämlich - \nwie oben ausgeführt - nach seinem Sinn und Zweck lediglich dazu, gegenwärtig \ndrohende wesentliche Nachteile abzuwenden, und bietet deshalb \nRegelungsmöglichkeiten nur für Notlagen, die unaufschiebbar sind und nicht bereits \nin der Vergangenheit liegen. Dementsprechend ist nach der ständigen \nRechtsprechung des OVG NRW das Bestehen streitiger laufender \nSozialhilfeansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor Stellung des Antrages auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung erstrecken, regelmäßig erst in einem \nKlageverfahren zu überprüfen (Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - 16 B 1694/99 - \nund vom 21. Mai 2001 - 16 B 525/01 -). Das Vorbringen der Antragsteller ist nicht \ngeeignet, in ihrem Fall von dieser Regelung eine Ausnahme zu machen und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nfür den Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht im vorliegenden Verfahren zu \nprüfen.\n\n10\n\nDiese Erwägungen gelten gleichermaßen, soweit das Antragsbegehren darauf \ngerichtet ist, laufende Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. Januar \n2003 bis zum Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei \nGericht am 7. März 2003 zu erstreiten. Die von der Rechtsprechung entwickelten \nGrundsätze zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei der Bewilligung von \nlaufenden Leistungen der Sozialhilfe gelten insoweit auch für Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz, weil diese Leistungen die bis zum 31. Dezember 2002 zu \nbewilligenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ersetzen.\n\n11\n\nSoweit das Antragsbegehren der Antragsteller darauf gerichtet ist, laufende \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für den Zeitraum nach dem Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erstreiten, \nhaben die Antragsteller ebenfalls das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen \neines Anordnungsgrundes nicht dargelegt. In Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung für die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \ngeht die Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass der Träger der Sozialhilfe \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der \ngerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den \nHilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung \nzu regeln, so dass keine Notwendigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \ndurch das Gericht für die Zeit nach dem Ende des Monats seiner Entscheidung \nbesteht (ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt aller die Beschlüsse \nvom 27. August 1996 - 8 B 1646/96 -; vom 1. September 1999 - 22 B 829/99 - und \nvom 21. Mai 2001 - 16 B 525/00 -). Diese Erwägungen gelten auch für die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei der Bewilligung von laufenden \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Dies gilt unbeschadet der Regelung \nin § 6 Satz 1 GSiG, dass die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis \nzum 30. Juni des Folgejahres bewilligt wird. Eine hiervon abweichende Regelung im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt sich damit, dass der in einem \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterliegende Träger der \nGrundsicherung bereit sein wird, bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage für \nFolgezeiträume auf der Grundlage des stattgebenden gerichtlichen Beschlusses \nLeistungen zu erbringen.\n\n12\n\nAuch soweit es den Antragstellern im vorliegenden Verfahren darum gehen \nsollte, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft gemäß \n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG zu bewilligen, haben sie das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt. Bei der Beanspruchung \nlaufender unterkunftsbezogener Sozialhilfeleistungen ist für die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nur Raum, wenn anderenfalls der Verlust der Unterkunft \ndroht. Hierzu ist erforderlich, dass ein Mietrückstand besteht, dessen weiteres \nAnwachsen den Vermieter spätestens im nächstfolgenden Monat zur Kündigung des \nMietverhältnisses berechtigen würde (vgl. § 534 BGB), so dass mit einer Kündigung \nund Räumungsklage zu rechnen ist (OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember \n1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140; vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS \n52, 24 = NWVBL. 2000, 392 = NJW 2000, 2523 sowie vom 16. Dezember 2002 - 12 \nB 1904/02 - und vom 23. Januar 2003 - 16 B 2113/02 -). Für die Bewilligung der \nKosten der Unterkunft im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes gilt nichts anderes, \ndenn die Leistungen nach diesem Gesetz treten für die Antragsberechtigten des § 1 \nGSiG ab dem 1. Januar 2003 an die Stelle der im Rahmen des \nBundessozialhilfegesetzes zu bewilligenden Kosten der Unterkunft.\n\n13\n\nDie Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass ihnen nicht \nwiedergutzumachende Nachteile entstehen, wenn der Antragsgegner nicht vorläufig \nverpflichtet wird, in der Zeit ab Eingang ihres Antrages bei Gericht bis zum Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung die von ihnen beantragten \nGrundsicherungsleistungen zu bewilligen. Dem Antragsberechtigten des \nGrundsicherungsgesetzes ist es grundsätzlich zuzumuten, sich bis zur Entscheidung \nin der Hauptsache auf Mittel in Höhe des für ihn maßgeblichen Regelsatzes \nverweisen zu lassen. Die Regelsatzleistungen des Bundessozialhilfegesetzes \ngewährleisten, dass der Antragsberechtigte ein menschenwürdiges Leben führen \nkann, bis über seinen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist \ndeshalb grundsätzlich in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen \nGewährung laufender Leistungen der Grundsicherung nicht notwendig, die \nHauptsache vorwegzunehmen und den Träger der Grundsicherung zur Bewilligung \nder Leistungen in voller Höhe zu verpflichten.\n\n14\n\nBeide Antragsteller verfügen im streitgegenständlichen Zeitraum über Geldmittel \nmindestens in Höhe des für sie jeweils maßgeblichen Regelsatzes. Für den \nAntragsteller zu 1. beträgt der Regelsatz 293 EUR (vgl. § 1 der Verordnung über die \nRegelsätze der Sozialhilfe vom 11. Juni 2002, GV NRW 2002, 172). Dem steht \nEinkommen in Höhe von 469,83 EUR gegenüber. Dieses Einkommen setzt sich aus \nder Rente in Höhe von 269,83 EUR und der Miete der im Hause der Antragsteller \nwohnenden Tochter in Höhe eines von den Antragstellern angegebenen Betrages \nvon 200 EUR zusammen. Das Einkommen des Antragstellers zu 1. übersteigt den \nRegelsatz um 176,83 EUR.\n\n15\n\nDer Regelsatz für die Antragstellerin zu 2. beläuft sich auf 234 EUR. Sie verfügt \nüber eine Rente in Höhe von 117,63 EUR, so dass bei ihr noch ein offener Bedarf \nvon 117,37 EUR vorliegt. Dieser Betrag kann aus dem „überschießenden\" \nEinkommen des Antragstellers zu 1. in Höhe von 176,83 EUR aufgebracht werden \n(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG). Mithin verfügen beide Antragsteller im Zeitraum ab \nEingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung über Mittel in Höhe der für sie maßgeblichen Regelsatzleistungen.\n\n16\n\nDie Antragsteller haben nicht dargelegt, dass ihnen nicht wiedergutzumachende \nNachteile entstehen, wenn ihnen die weiteren Grundsicherungsleistungen nicht \nbewilligt werden. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass sie auf den \nZuschlag von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes angewiesen sind (§ \n3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 GSiG). Auch ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, \ndass im vorgenannten Zeitraum der Krankenversicherungsschutz verloren geht. \nSollte der Antragsteller zu 1. auf Grund seiner Schwerbehinderung überhaupt einen \nAnspruch auf den Mehrbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG haben, hat er jedenfalls \nnicht dargelegt, dass ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht \nwiedergutzumachende Nachteile entstehen, wenn der Antragsgegner nicht \nverpflichtet wird, diesen Mehrbedarf sofort zu bewilligen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 100 ZPO. Gerichtsverfahren nach dem Grundsicherungsgesetz sind gemäß § \n188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das \nGrundsicherungsgesetz Teil des Sozialgesetzbuches ist (§§ 28 a und 68 SGB I). \nZum anderen ergibt sich die Gerichtskostenfreiheit nach Sinn und Zweck des § 188 \nSatz 2 VwGO daraus, in Verfahren der Sachgebiete des § 188 Satz 1 VwGO deshalb \nGerichtskostenfreiheit zu gewähren, weil dort mittellose oder minderbemittelte \nAntragsteller häufiger vorkommen und es um Leistungen geht, die \nFürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober \n1993 - 5 C 10.91 -, FEVS 44, 397, 403 zu Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-03/5-l-348-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-03/5-l-348-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293221","retrieved":"2026-07-09 03:14:22.284379+00:00"}}