{"status":"available","doknr":"OLD293257","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0401.5K2781.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"5 K 2781/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt \nerstatten muss, die sie in der Zeit von Januar bis Juni 1997 und von April 1998 bis \nJuni 1999 erhalten hat.\n\n3\n\nDie 1945 geborene ledige Klägerin hat die Hauptschule besucht. Sie arbeitete \nseit 1960 als Raumpflegerin. Im Juli 1996 wurde sie arbeitslos und erhielt \nArbeitslosengeld. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragte am 10. Januar 1997 bei dem Beklagten die Bewilligung \nergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass die Leistungen \ndes Arbeitsamtes nicht ausreichten, um ihren notwendigen Lebensunterhalt \nsicherzustellen. In der dem Antrag beigefügten Erklärung über ihr Vermögen teilte die \nKlägerin mit, dass sie eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, deren \nRückkaufswert ca. 2.000 DM betrage. In dieser Erklärung versicherte die Klägerin \nzugleich, dass ihre Angaben vollständig und wahr seien und dass ihr bekannt sei, \ndass sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt \nwerden könne und zu Unrecht erhaltene Leistungen erstatten müsse. Die Erklärung \nder Klägerin zum Vermögen enthielt außerdem den Hinweis, dass die Klägerin \nverpflichtet sei, unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in den Verhältnissen \nmitzuteilen, die für die Leistungen erheblich seien, insbesondere in den \nEinkommens-, Vermögens-, Familien- und Aufenthaltsverhältnissen \n(Wohnungswechsel, vorübergehende Abwesenheit - z. B. Krankenhausaufenthalte -\n). Zugleich erklärte die Klägerin, dass sie über die Folgen fehlender Mitwirkung \nbelehrt worden sei (§ 66 SGB I).\n\n5\n\nAm 12. März 1997 legte die Klägerin eine Bescheinigung zur Versicherung Nr. 0 \nvor. Daraus geht hervor, dass die Rückvergütung zum 1. April 1997 1.848,83 DM \nbetragen sollte.\n\n6\n\nAnlässlich ihrer Vorsprache vom 12. März 1997 wurde die Klägerin darauf \nhingewiesen, dass die Vermögensfreigrenze 2.500 DM betrage.\n\n7\n\nDer Oberstadtdirektor der Stadt Münster bewilligte der Klägerin ab Januar 1997 \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem Wohngeld unter \nAnrechnung der Leistungen des Arbeitsamtes bis Juni 1997. Ab Juli 1997 wurde \nkeine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt mehr bewilligt, weil die Klägerin nach \nihren eigenen Angaben wieder Arbeit gefunden hatte. \n\n8\n\nAm 20. April 1998 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von \nergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass die Leistungen \ndes Arbeitsamtes und ihr Einkommen als Raumpflegerin nicht ausreichten, um ihren \nLebensunterhalt sicherzustellen. Daraufhin bewilligte die Oberbürgermeisterin der \nStadt Münster der Klägerin erneut ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt \neinschließlich pauschaliertem Wohngeld unter Anrechnung der Leistungen des \nArbeitsamtes und des von ihr angegebenen Verdienstes als Putzhilfe.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 20. April 1998 forderte das Sozialamt die Klägerin auf, \nUnterlagen über den aktuellen Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung vorzulegen. \nAnlässlich einer Vorsprache am 27. April 1998 legte die Klägerin zwei Schreiben \nüber zwei Lebensversicherungen mit den Nrn. 0 und 0 vor. Der Klägerin wurde \nanlässlich ihrer Vorsprache erklärt, dass es sich bei den von ihr eingereichten \nSchreiben der Versicherung nicht um Bescheinigungen über die Rückkaufswerte \nhandele. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie werde die noch fehlenden Unterlagen \nzusenden, sobald sie sie habe.\n\n10\n\nIn einer Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom \n12. April 1999 teilte die Klägerin u. a. mit, dass sie eine beitragsfreie \nLebensversicherung mit der Nr. 0 besitze.\n\n11\n\nAnlässlich ihrer Vorsprache vom gleichen Tage legte die Klägerin ein weiteres \nSchreiben ihrer Versicherung vom 28. Januar 1998 zu der angegebenen \nVersicherungsnummer vor.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 20. April 1999 forderte das Sozialamt die Klägerin auf, weitere \nAngaben zu den beiden von ihr angegebenen Lebensversicherungen zu machen. \nZugleich wurde die Klägerin erneut auf die Vermögensfreigrenze von 2.500 DM \nhingewiesen.\n\n13\n\nAnlässlich einer Vorsprache vom 3. Mai 1999 teilte die Klägerin dem Sozialamt \nmit, dass es etwa vier bis sechs Wochen dauere, bis sie die Bescheinigungen über \ndie Versicherungen habe.\n\n14\n\nAnlässlich einer Vorsprache am 18. Juni 1999 legte die Klägerin ein Schreiben \nder Versicherung vom 11. Juni 1999 vor. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die \nKlägerin drei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, deren Rückkaufswerte \nzum 1. Juli 1999 wie folgt festgesetzt waren: 2092,83 DM; 17.700,65 DM und \n2.778,33 DM. \n\n15\n\nDaraufhin stellte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster die Bewilligung von \nergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 1999 ein. \n\n16\n\nNach Anhörung der Klägerin nahm die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster \ndurch Bescheid vom 25. August 1999 die Bescheide auf, mit denen der Klägerin für \nden Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 sowie vom 20. April 1998 \nbis zum 30. Juni 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld \ngewährt worden war. Zugleich forderte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster \ndie Klägerin auf, die zu viel gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.590,40 \nDM und das pauschalierte Wohngeld in Höhe von 3.075 DM zurückzuzahlen.\n\n17\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin in den \nvorgenannten Zeiträumen zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich \npauschaliertem Wohngeld erhalten habe, weil sie verpflichtet gewesen sei, vorrangig \neinsetzbares Vermögen in Form der Rückkaufswerte der drei abgeschlossenen \nLebensversicherungen einzusetzen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt \nsicherzustellen.\n\n18\n\nDie Klägerin legte am 27. September 1999 Widerspruch ein und trug vor, dass \nsie die Lebensversicherungen abgeschlossen habe, um später mal eine kleine \nZusatzrente zu bekommen.\n\n19\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es zu \nder Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich \npauschaliertem Wohngeld nur deshalb gekommen sei, weil die Klägerin zumindest \ngrob fahrlässig unvollständige Angaben über die Rückkaufswerte ihrer \nLebensversicherungen gemacht habe.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 22. November 1999 Klage erhoben. Sie macht geltend:\n\n21\n\nSie habe bei dem Sozialamt anlässlich ihrer Antragstellung im Jahre 1997 alle \nUnterlagen über sämtliche von ihr abgeschlossenen drei Lebensversicherungen \nvorgelegt; wenn dort nur Kopien von einer Lebensversicherung angefertigt und zu \nden Akten genommen worden seien, habe sie dies nicht zu verantworten.\n\n22\n\nDie Klägerin macht außerdem geltend, dass sie auf die Beträge aus den von ihr \nabgeschlossenen Lebensversicherungen angewiesen sei, um ihren Lebensunterhalt \nim Alter sicherzustellen, weil sie lediglich eine Altersrente von 1.043,57 DM erhalten \nwerde.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\nden Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster \nvom 25. August 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999 \naufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nUnter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides trägt der \nBeklagte ergänzend vor, dass die Klägerin anlässlich ihrer Antragstellungen im \nJanuar 1997 und im April 1998 unvollständige Angaben über ihre \nLebensversicherungen gemacht habe, obwohl sie ausdrücklich auf die einschlägigen \ngesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf die Vermögensfreigrenze, \nhingewiesen worden sei; erstmals anlässlich ihrer Vorsprache am 18. Juni 1999 habe \ndie Klägerin vollständige Angaben über sämtliche von ihr abgeschlossenen drei \nLebensversicherungen gemacht; erst zu diesem Zeitpunkt sei dem Beklagten \nbekannt geworden, dass die Klägerin während der gesamten Bewilligungszeiträume \nüber vorrangig einsetzbares Vermögen verfügt habe.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der \nOberbürgermeisterin der Stadt Münster vom 25. August 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999 ist rechtmäßig. Der \nBeklagte hat zu Recht die Bescheide aufgehoben, in denen der Klägerin für die Zeit \nvom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 sowie vom 20. April 1998 bis zum 30. Juni \n1999 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem \nWohngeld bewilligt worden ist. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten zu viel \ngezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt und zu viel gezahltes pauschaliertes Wohngeld \nin Höhe von insgesamt 9.665,40 DM zu erstatten.\n\n31\n\nRechtsgrundlage für die Entscheidung, die Bewilligungsbescheide \nzurückzunehmen und Erstattung der zu viel gezahlten Sozialleistungen zu verlangen, \nsind §§ 45, 50 SGB X.\n\n32\n\nSoweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil \nbegründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n33\n\nDer Oberstadtdirektor der Stadt Münster bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt \nMünster haben in der Zeit von Januar 1997 bis Juni 1997 sowie vom 20. April 1998 \nbis zum 30. Juni 1999 begünstigende Verwaltungsakte erlassen, indem sie der \nKlägerin Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt haben, soweit deren eigenes \nEinkommen nicht ausreichte, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. \nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Bewilligungsbescheide \nergangen sind oder ob die Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich ausgezahlt worden \nist, ohne dass zugleich ein Bescheid ergangen ist, denn auch die tatsächliche \nAuszahlung des Geldes stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar mit \nRücksicht darauf, dass Sozialhilfe gemäß § 33 Abs. 2 SGB X nicht zwingend durch \neinen Bescheid bewilligt werden muss (BVerwG, Urteil vom 15. November 1967 - 5 C \n71.67 -, BVerwGE 28, 216 = FEVS 15, 361 und OVG NRW, Urteil vom 24. März \n1993 - 24 A 1093/90 -, NDV 1994, 72).\n\n34\n\nDie vom Oberstadtdirektor der Stadt Münster bzw. von der Oberbürgermeisterin \nder Stadt Münster in den Jahren 1997 bis 1999 erlassenen begünstigenden \nVerwaltungsakte waren rechtswidrig. Der von der Klägerin geltend gemachte \nAnspruch auf Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt war nicht \ngegeben, weil sich die Klägerin auf verwertbares Vermögen in Form von drei \nKapitallebensversicherungen verweisen lassen musste.\n\n35\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Soweit das Arbeitslosengeld und das weitere Erwerbseinkommen \nder Klägerin nicht ausreichten, um in den vorgenannten Zeiträumen den \nnotwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, waren die Voraussetzungen des § 11 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG nicht erfüllt, denn der Klägerin war es zuzumuten, ihren \nmonatlichen Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des \npauschalierten Wohngeldes aus ihrem verwertbaren Vermögen in Form der drei \nLebensversicherungen aufzubringen. \n\n36\n\nVermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist gemäß § 88 Abs. 1 BSHG \ndas gesamte verwertbare Vermögen. Das Vermögen ist dann als verwertbar \nanzusehen, wenn sein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den \nBedarf des Hilfesuchenden zu befriedigen. Es kommt demnach nicht allein darauf an, \nob dem Vermögen zuzuordnende Forderungen bereits fällig sind, sondern darauf, ob \nder Vermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Dies ist \nregelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder \nauf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann (OVG NRW, \nUrteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 328; Urteil vom 17. Januar \n2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551 und Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, \nNDV-RD 2002, 97 = NVwZ-RR 2002, 199). \n\n37\n\nZum verwertbaren Vermögen in diesem Sinne gehört auch der Rückkaufswert \neiner Kapitallebensversicherung. Hinsichtlich dieses Vermögenswertes hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass von \neinem Vermögenswert in Höhe des entsprechenden Geldwertes für den Rückkauf \nauszugehen ist (Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58 und \nUrteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -). Dieser Rechtsprechung hat sich das \nBundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 \n-, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879).\n\n38\n\nNach den von der Klägerin in ihrer Anhörung vom 3. August 1999 gemachten \nAngaben belief sich der Rückkaufswert für die Lebensversicherung Nr. 0 am 1. März \n1997 auf 16.450,38 DM, der Rückkaufswert zum gleichen Datum für die \nLebensversicherung Nr. 0 auf 2.443,30 DM. Diese Werte hatten sich zum 1. Juli \n1999 nach der von der Klägerin am 18. Juni 1999 vorgelegten Auskunft der \nLebensversicherung auf 17.700,65 DM bzw. 2.778,33 DM erhöht. Der Rückkaufswert \nder dritten Lebensversicherung mit der Nr. 0 betrug nach einer von der Klägerin am \n12. März 1997 vorgelegten Auskunft der Versicherung vom 17. Februar 1997 \nmindestens 1.848,83 DM. Dieser Wert hatte sich laut Auskunft der Versicherung vom \n11. Juni 1999 auf 2.092,83 DM erhöht. Während des ersten Bewilligungszeitraumes \nvon Januar 1997 bis Juni 1997 betrug der Rückkaufswert aller drei \nLebensversicherungen mindestens 20.742,51 DM. Am Ende des zweiten \nBewilligungszeitraumes zum 30. Juni 1999 hatten sich diese Werte entsprechend \nden vorgenannten Auskünften der Klägerin und der Lebensversicherungsgesellschaft \nentsprechend erhöht.\n\n39\n\nDie Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt kommt nicht in Betracht, \nwenn einzusetzendes Vermögen in einer den zeitabschnittsweisen, in der Regel \nmonatlichen Bedarf des Hilfesuchenden überschreitenden Höhe vorhanden ist, mit \nder rechtlichen Folge, dass verwertbares, aber während des gesamten \nstreitbefangenen Zeitraumes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides \ntatsächlich nicht eingesetztes Vermögen in jedem einzelnen Zeitabschnitt - das ist \nder jeweilige Bewilligungsmonat - von neuem zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil \nvom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O. im Anschluss an OVG NRW, Urteil \nvom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, a. a. O.; Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A \n3646/92 -, a. a. O. sowie Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -). Da der Klägerin \nwährend beider Bewilligungszeiträume im Jahre 1997 bzw. in den Jahren 1998 und \n1999 jeden Monat der Rückkaufswert aller Lebensversicherungen in Höhe von \nmindestens 20.742,51 DM zur Verfügung stand, war sie ohne weiteres in der Lage, \nihren monatlichen Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt aus eigenem \nVermögen zu decken, soweit ihr Einkommen nicht ausreichte, um ihren notwendigen \nLebensunterhalt sicherzustellen.\n\n40\n\nAllerdings darf die Gewährung von Sozialhilfe und damit auch von Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der \nVerwertung von Vermögen, das gemäß § 88 Abs. 2 BSHG oder gemäß § 88 Abs. 3 \nBSHG dem so genannten Schonvermögen zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall \nstand der Klägerin jedoch in allen monatlichen Bedarfszeiträumen in den Jahren \n1997 bzw. 1998 und 1999 auch unter Berücksichtigung der Schutzvorschriften des § \n88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG und des § 88 Abs. 3 BSHG ein verwertbares Vermögen in \nForm des Rückkaufswertes der drei Lebensversicherungen zur Verfügung, aus dem \nder bestehende monatliche Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt \nmonatlich gedeckt werden konnte.\n\n41\n\nDer Beklagte hat bei seiner Entscheidung über die Rücknahme der Bescheide \nüber die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Schutzvorschrift \ndes § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beachtet. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndas geschützte Barvermögen gemäß § 88 Abs. 4 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 a der Verordnung zu § 88 BSHG in der Fassung vom 11. Februar 1988, BGBl. I S. \n150 monatlich lediglich 2.500 DM betragen hat. Dementsprechend ist die Klägerin \nauch mehrfach von den Sachbearbeitern des Sozialamtes auf diese \nVermögensfreigrenze hingewiesen worden. Wenn dieser Freibetrag von dem im \nersten Halbjahr 1997 vorhandenen Vermögen in Form des Rückkaufswertes aller \nLebensversicherungen abgezogen wird, verbleibt noch ein Betrag von mindestens \n18.500 DM, der den monatlichen Bedarf der Klägerin an ergänzender Hilfe zum \nLebensunterhalt überstieg. Da sich das Vermögen nach den von der Klägerin selbst \nvorgelegten Auskünften während des streitgegenständlichen Zeitraumes bis zum \nJuni 1999 noch erhöht hat, ist auch der einzusetzende Vermögenswert während des \nstreitgegenständlichen Zeitraumes im Juni 1999 ständig gestiegen und hat \ndementsprechend auch den Bedarf der Klägerin an ergänzender Hilfe zum \nLebensunterhalt bis zum Ende des streitigen Zeitraumes im Juni 1999 ständig \nüberstiegen.\n\n42\n\nDer Einsatz des vorbeschriebenen monatlichen Betrages stellt auch keine Härte \nim Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar. Der Inhalt des Begriffs der Härte ist zwar im \nGesetz nicht mehr beschrieben. Er kann jedoch durch Auslegung ermittelt werden. \nDabei ist namentlich auf die Systematik der gesetzlichen Regelung über \nSchonvermögen und ihren Sinn und Zweck abzustellen. Die Vorschriften über das \nSchonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer \nwesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des \nHilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein \ngewisser Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. \nÜberdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine \nvorübergehende Hilfe sein soll, den Willen des Hilfesuchenden zur Selbsthilfe lähmt \nund zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift \ndes § 88 Abs. 3 BSHG ist kein anderes. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift \neinführt, so geschieht dies regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften \nzwar den dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht \nwerden kann, nicht aber atypischen Lebenssachverhalten. Da die atypischen Fälle \nnicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache hinreichend erfasst \nwerden können, hat der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen \nAusnahmetatbestand gesetzt, der zwar hinsichtlich konkreter Einzelheiten \nunbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, \ndas dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. \nHiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die \nAnwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 \nBSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (BVerwG, Urteil vom 26. Januar \n1966 - 5 C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81; Urteil vom 19. Dezember 1997 \n- 5 C 7.96 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 -, FEVS 39, \n29; Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4447/95 -, a. a. O.).\n\n43\n\nFerner muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass es sich bei der \nRegelung des § 88 Abs. 3 BSHG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die als solche \neng auszulegen und einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich ist (OVG \nNRW, Urteil vom 17. Dezember 1993 - 8 A 400/91 - und Urteil vom 6. Februar 1996 - \n8 A 3537/93 -).\n\n44\n\nHieran anknüpfend bedeutet der Einsatz des Rückkaufswertes einer \nLebensversicherung regelmäßig keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG \n(BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - und OVG NRW, Urteil vom 19. \nNovember 1993 - 8 A 278/92 -, a. a. O. sowie Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A \n3537/93 -). Diese Regelung hat weder den Zweck, einen Hilfebedürftigen oder \nseinen Angehörigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den \nZweck, von den Risiken dieser Art der selbstgewählten Kapitalanlage freizustellen. \nEs gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke \nzurückgelegte Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes, der auch die \nAnwartschaft auf die Auszahlung der Überschussbeteiligung nach Fälligkeit der \nLebensversicherung umfasst, zur Deckung eines Bedarfs einsetzen zu müssen. Das \nRisiko der Kapitalanlage einer Lebensversicherung zu tragen, ist nicht Aufgabe der \nSozialhilfe. Vielmehr entspricht es der sich aus § 2 Abs. 1 BSHG ergebenden \nVerpflichtung, vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn \nes nicht bestmöglich verwertet werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde \nnicht nur dazu führen, dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde. § \n88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG könnte darüber hinaus weitgehend umgangen werden, weil \nbeliebig hohe Vermögenswerte in neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge \neingezahlt werden könnten, aber nicht zur Verwertung abgefordert werden \nmüsste.\n\n45\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass der durch vorzeitige Verwertung einer \nLebensversicherung eintretende Verlust nicht einzig durch Saldierung von \nVersicherungsbeiträgen und Rückkaufswerten ermittelt werden kann. Die \nVersicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung können als \nVorsorgeaufwendungen vom steuerpflichtigen Einkommen in den vom Gesetz \nbestimmten Grenzen abgesetzt werden und daher im vorbezeichneten Umfang zu \neiner Steuerentlastung führen. Ferner hat der Versicherungsnehmer den geldwerten \nVersicherungsschutz schon mit Versicherungsbeginn und sodann über die bisherige \nVerfahrensdauer bis zur Kündigung über die volle Versicherungssumme erlangt. Es \nbegründet auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, dass der \nRückkaufswert niedriger ist als die Einzahlungen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember \n1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O.). Es kann deshalb im Falle der Klägerin nicht als Härte \nangesehen werden, dass nach der von der Versicherungsgesellschaft gegebenen \nAuskunft vom 11. Juni 1999 bei zwei Lebensversicherungen die Einzahlungen höher \nsind als die Rückkaufswerte. Für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes \nin den beiden streitgegenständlichen Zeiträumen hätte es im Übrigen auch \nausgereicht, den Rückkaufswert der Versicherung mit der Nr. 0 einzusetzen. In \ndiesem Fall waren im Juni 1999 lediglich 10.462,40 DM eingezahlt worden, während \nder Rückkaufswert zum 1. Juli 1999 17.700,65 DM betrug.\n\n46\n\nDie von der Klägerin abgeschlossenen drei Lebensversicherungen waren \nschließlich auch nicht erforderlich, um eine angemessene Lebensführung zu \ngewährleisten oder eine angemessene Alterssicherung aufrecht zu erhalten (§ 88 \nAbs. 3 Satz 2 BSHG). Diese Regelung gilt zunächst und in erster Linie dann, wenn \nes um die Bewilligung von Hilfe in besonderen Lebenslagen geht, während im \nvorliegenden Fall lediglich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Streit steht. \nEntscheidend ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass keine Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass die Klägerin auf Beträge aus ihren drei Lebensversicherungen \nangewiesen ist, um ihren notwendigen Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen. Die \nKlägerin hat im Klageverfahren eine Auskunft der Landesversicherungsanstalt \nWestfalen vorgelegt. Darin wird der Klägerin bescheinigt, dass ihre Altersrente \n1.043,57 DM betragen wird. Dieser Betrag reicht nach dem heutigen Stand aus, um \nden notwendigen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung angemessener Kosten der \nUnterkunft und der Bewilligung von Wohngeld mit Eintritt der Klägerin in den \nRuhestand zu gewährleisten.\n\n47\n\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Vorbringen der \nKlägerin, die drei Lebensversicherungen dienten ihrer Altersversorgung, nicht durch \nausreichende Tatsachen gestützt wird. Der Schutz der Härtevorschrift des § 88 Abs. \n3 Satz 2 BSHG kommt nur demjenigen zu Gute, der sein Vermögen auch \nnachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwendet. Bloße Absichten oder \nunverbindliche Erklärungen in Bezug auf die Verwendung der Lebensversicherung \nzum Zwecke der Alterssicherung können dagegen nicht ohne weiteres zur \nHerausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen (BVerwG, Urteil \nvom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O. im Anschluss an das Urteil vom 21. \nOktober 1970 - 5 C 33.70 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 Nr. 3, \nS. 10). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr \nabgeschlossenen Lebensversicherungen tatsächlich dafür vorgesehen waren, ihren \nLebensunterhalt im Alter zu sichern, denn es war nach den von der Klägerin selbst \nvorgelegten Unterlagen und Auskünften ohne weiteres möglich, die drei \nLebensversicherungen jederzeit vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig zu \nverwerten. Dies war der Klägerin auch zuzumuten, soweit es um den hier streitigen \nBedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt geht.\n\n48\n\nGemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den \nBestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist \ngemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte \nerbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, \ndie er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. \nAuf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 \nSGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der \nBegünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder \nunvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht \nder Klägerin gegeben. Sie hat bezüglich beider streitiger Bewilligungszeiträume aus \n1997 bzw. aus 1998 und 1999 unvollständige Angaben über ihr Vermögen gemacht. \nIhr Vorbringen, dass sie anlässlich der Antragstellung Anfang 1997 alle \nLebensversicherungsverträge vorgelegt habe und aus von ihr nicht zu vertretenen \nUmständen die Kopie nur eines Lebensversicherungsvertrages in die Akten \ngekommen sei, wird durch die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nwiderlegt. Die Angaben über Ansprüche aus Sterbe- und Lebensversicherung im \nGrundantrag vom 10. Januar 1997 lassen aus Sicht des Sozialamtes nur den \nSchluss zu, dass lediglich eine Lebensversicherung bestanden hat. In ihrer zeitgleich \nabgegebenen Erklärung über ihr Vermögen hat die Klägerin angegeben, dass sie \nüber eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 2.000 DM verfüge. \nAnlässlich ihrer Vorsprache vom 12. März 1997 hat sie mitgeteilt, dass sie den \nRückkaufswert der Lebensversicherung vorlege. Zugleich hat sie eine Auskunft der \nVersicherungsgesellschaft vom 17. Februar 1997 über die Versicherung Nr. 0 mit \neinem Rückkaufswert von 1.848,83 DM vorgelegt. Zu Beginn des zweiten \nBewilligungszeitraumes im April 1998 hat die Klägerin anlässlich einer Vorsprache \nvom 27. April 1998 Schreiben der Versicherungsgesellschaft über zwei - nicht drei - \nLebensversicherungen vorgelegt. In diesen Schreiben war allerdings der \nRückkaufswert nicht angegeben. In ihrer Erklärung über ihre Einkommens- und \nVermögensverhältnisse vom 12. April 1999 hat die Klägerin wiederum nur die \nLebensversicherung Nr. 0 angeführt und sie mit dem Zusatz der Beitragsfreiheit \nversehen. Erst auf die Erinnerung des Sozialamtes anlässlich einer Vorsprache vom \n3. Mai 1999 hat die Klägerin erstmals am 18. Juni 1999 offen gelegt, dass sie über \ndrei Lebensversicherungen verfügte. Bei diesem Ablauf der Ereignisse ist es \nausgeschlossen, dass die Klägerin schon anlässlich der Vorsprache beim Sozialamt \nAnfang 1997 Unterlagen über alle drei Lebensversicherungen vorgelegt hat.\n\n49\n\nDie unvollständigen Angaben der Klägerin in der Zeit von Januar 1997 bis Juni \n1999 beruhen auf grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt gemäß § 45 Abs. \n2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt \nin besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies trifft bei der Klägerin zu. Anlässlich \nihrer ersten Antragstellung im Januar 1997 hat die Klägerin versichert, dass ihre \nAngaben vollständig und wahr sind. Ihr ist mitgeteilt worden, dass sie verpflichtet ist, \nunverzüglich und unaufgefordert Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, \ninsbesondere in ihren Vermögensverhältnissen. Ihr ist außerdem mitgeteilt worden, \ndass sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt \nwerden könne. Auch ist die Klägerin mehrfach auf den Vermögensfreibetrag von \n2.500 DM hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage beruhen die unrichtigen \nAngaben der Klägerin auf einer besonders schweren Pflichtverletzung, auch wenn \nberücksichtigt wird, dass die Klägerin lediglich die Hauptschule besucht und \nanschließend als Raumpflegerin gearbeitet hat. Die schriftlichen und mündlichen \nHinweise des Sozialamtes waren so eindeutig, dass der Klägerin klar sein musste, \ndass alle Lebensversicherungen anzugeben waren. \n\n50\n\nVertrauensschutz genießt die Klägerin auch nicht mit Rücksicht darauf, dass dem \nSozialamt seit der Vorsprache vom 27. April 1998 bekannt war, dass nicht nur eine, \nsondern mindestens zwei Lebensversicherungen abgeschlossen worden waren. \nDiese Angaben über zwei Lebensversicherungen enthielten keine Zahlen über die \nRückkaufswerte und waren deshalb für das Sozialamt keine ausreichende \nGrundlage, um über die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu \nentscheiden. Vielmehr musste die Klägerin weitere Angaben machen, die sie erst am \n18. Juni 1999 getätigt hat. Die Klägerin konnte sich auf der Grundlage ihrer \nMitteilungen vom 27. April 1998 nicht darauf verlassen, dass dem Sozialamt der \ngesamte Sachverhalt bekannt war, und darauf vertrauen, dass keine weiteren \nAngaben über ihr Vermögen erforderlich waren.\n\n51\n\nAuch die besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X für die \nRücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit liegen vor. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X \nsieht vor, dass in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 SGB X der Verwaltungsakt mit \nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Dieser Fall liegt hier \nvor. Darüber hinaus bestimmt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, dass die Behörde dies \ninnerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun muss, welche die \nRücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die \nVergangenheit rechtfertigen. Auch dies trifft hier zu. Dem Sozialamt des Beklagten \nwar frühestens nach Vorlage der Auskünfte der Versicherungsgesellschaft am 18. \nJuni 1999 bekannt, dass die Klägerin drei Lebensversicherungen mit \nentsprechenden Rückkaufswerten abgeschlossen hatte.\n\n52\n\nWenn - wie hier - die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen \nbegünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, entscheidet die zuständige Behörde \nnach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Verwaltungsakt zurücknimmt oder nicht \n(§ 45 Abs. 1 SGB X). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem \nErmessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil \ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Oktober 1999 sein Ermessen nicht überschritten. \nEr hat vielmehr von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Ermessensermächtigung des § 45 \nAbs. 1 SGB X verfolgt bei der Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe den \nZweck, den in § 2 Abs. 1 BSHG geregelten Nachrang der Sozialhilfe zu \ngewährleisten (BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26.93 -, BVerwGE 99, 114 \n= FEVS 46, 265). \n\n53\n\nHieran anknüpfend hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom \n22. Oktober 1999 sein Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung der \nvorgenannten Ermessensermächtigung in rechtlich nicht zu beanstandener Weise \nausgeübt, weil die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die es hätten \nrechtfertigen können, von der Rücknahme der in den Jahren 1997 bis 1999 \nerlassenen Bewilligungsbescheide abzusehen.\n\n54\n\nSoweit es um die Bewilligung des pauschalierten Wohngeldes geht, gelten die \nvorstehenden Ausführungen entsprechend. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist \ninsoweit ebenfalls § 45 SGB X.\n\n55\n\nRechtsgrundlage für die Erstattung des Betrages in Höhe von 9.665,40 DM ist § \n50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, \nsoweit ein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-01/5-k-2781-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":12},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-01/5-k-2781-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293257","retrieved":"2026-07-09 03:14:25.338987+00:00"}}