{"status":"available","doknr":"OLD293256","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0401.5K1640.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"5 K 1640/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 0 geborene Kläger ist schwerbehindert. Der vom Versorgungsamt \nMünster am 31. Januar 1990 ausgestellte Schwerbehindertenausweis bestimmt mit \nWirkung vom 11. November 1981 den Grad der Behinderung mit 100 %. Außerdem \nenthält der Ausweis die Merkzeichen G, aG, H sowie RF. \n\n3\n\nDer Kläger lebt im Haushalt seines Stiefvaters und seiner Mutter. Er hat zwei \n1981 und 1992 geborene Schwestern, die ebenfalls aus der ersten Ehe seiner Mutter \nstammen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte am 30. September 1997 bei dem Beklagten, die Kosten \nfür den Erwerb eines Führerscheines und für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges \nzu übernehmen mit der Begründung, dass er ein Auto benötige, um zukünftig eine \nArbeitsstelle annehmen zu können. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 4. Dezember \n1997 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht \nerwerbstätig sei und für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht ständig \ndarauf angewiesen sei, ein Kraftfahrzeug zu nutzen; vielmehr reiche ein Rollstuhl \naus; wenn ausnahmsweise die Nutzung eines Kraftfahrzeuges zwingend notwendig \nsei, müsse sich der Kläger darauf verweisen lassen, einen Leihwagen oder ein Taxi \neinzusetzen; die hierdurch entstehenden Kosten könne der Kläger, soweit die ihm \nbewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt nicht ausreiche, vom örtlichen Träger der \nSozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten.\n\n6\n\nDer Kläger legte am 23. Dezember 1997 Widerspruch ein und machte geltend: \n\n7\n\nEr wohne weit außerhalb des Ortskerns; öffentliche Verkehrsmittel gebe es dort \nnicht; die nächste Haltestelle sei drei Kilometer entfernt; auch wenn er den Rollstuhl \nbenutzen könne, sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen, um in den Bus zu kommen; \nim Bus selber müsse sein Rollstuhl von drei Erwachsenen festgehalten werden, \ndamit er sich nicht unkontrolliert im Bus bewegen könne, wenn der Bus anfahre, \nbremse und anhalte; seine Mutter könne sich nicht ständig um ihn kümmern, denn \nsie müsse noch seine beiden Schwestern und ihren berufstätigen Ehemann \nversorgen; wenn er zu einer einzelnen Veranstaltung fahren wolle, müsse er \nmehrmals beim Sozialamt vorsprechen, um das Eintrittsgeld und die Fahrtkosten \nerstattet zu bekommen; dies nehme sehr viel Zeit in Anspruch; wenn ihm nicht \nermöglicht werde, den Führerschein zu erwerben und selbst ein Auto zu fahren, \nwerde ihm seine Zukunft als nützliches Mitglied der Gesellschaft verbaut.\n\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid \nvom 2. Juni 1999 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass sich auch aus \ndem Widerspruchsvorbringen die Notwendigkeit einer ständigen Nutzung eines \nKraftfahrzeuges durch den Kläger nicht ergebe. \n\n9\n\nDer Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 10. Juni 1999 durch \nPostzustellungsurkunde zugestellt worden.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 9. Juli 1999 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein \nbisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor:\n\n11\n\nEr habe in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 26. Februar 2000 an einer \nvom Arbeitsamt organisierten und finanzierten Maßnahme teilgenommen, um \nüberprüfen zu lassen, ob er mit seiner Behinderung in der Lage sei, eine Lehre als \nBürokaufmann durchzuführen; im Rahmen dieser Überprüfungsmaßnahme habe er \ntäglich von O nach D fahren müssen, um den Kurs dort zu besuchen; er sei jeweils \nvon einem Taxi abgeholt und wieder nach Hause gebracht worden; da die \nÜberprüfung positiv ausgefallen sei, werde er eine ebenfalls vom Arbeitsamt \ngeförderte Lehre als Bürokaufmann antreten; auch im Rahmen dieser Lehre müsse \ner täglich von O nach D und zurück fahren; diese Ausbildung dauere voraussichtlich \n18 Monate; es sei für ihn unzumutbar, diese Fahrten immer mit einem Taxi \ndurchzuführen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. \nDezember 1997 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 2. Juni 1999 zu verpflichten, eine Beihilfe für den Erwerb \ndes Führerscheins und für die Anschaffung eines \nKraftfahrzeuges zu bewilligen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDurch Beschlüsse vom 17. Januar 2003 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 4. Dezember 1997 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Juni \n1999 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe für \nden Erwerb des Führerscheines und für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges zu \nbewilligen.\n\n20\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der \nErlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. Juni 1999. \n\n21\n\nNach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Anspruch auf \nLeistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger \nWeise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in \ndem der Träger der Sozialhilfe den Hilfeanspruch geregelt hat. Das ist regelmäßig \nder Zeitraum vom Bekanntwerden des Bedarfs (§ 5 BSHG) bis zur letzten \nVerwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides und gilt \ngrundsätzlich sowohl für laufende als auch für einmalige Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1 \nBSHG). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen \nStreitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender \nLeistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung maßgeblich ist. Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht \nuneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der \ngerichtlichen Nachprüfung für die Zeit bis zum Erlass des letzten \nBehördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der ständigen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt \nfür den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum \ngeregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren \nZeitraum erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen \nlängeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende \nRegelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich \naus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben. Hat der \nSozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt, so ist \ndie gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere \nEntwicklung in die Prüfung mit einzubeziehen, denn für die gerichtliche Verpflichtung \nzur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum \nmaßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der letzten \ntatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinaus reichen \nsollte (vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, \n149 = FEVS 46, 221 = NJW 1996, 2588; weitere Nachweise zur Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bei Rothkegel, Die Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts, Baden-Baden 2000, S. 88 ff.). \n\n22\n\nHieran anknüpfend ist für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte verpflichtet \nist, den Bedarf des Klägers durch Bewilligung einer Beihilfe für den Erwerb des \nFührerscheins und für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges zu decken, auf den \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 abzustellen, \nweil der Beklagte aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Klägers (vgl. dazu \nBVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 49.81 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nGliederungsnr. 310, § 58 VwGO Nr. 42 - S. 2 -; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober \n1990 - 8 A 1986/87 -) für seine Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, \nauf die ihm bekannte Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides abgestellt hat. Dies folgt insbesondere aus der \nArgumentation des Beklagten, dass der Kläger nicht berufstätig sei und sein \nLebensunterhalt durch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sichergestellt \nwerde. Daraus folgert der Beklagte, dass der Kläger nicht ständig auf die Benutzung \neines Kraftfahrzeuges angewiesen sei und deshalb nicht beanspruchen könne, eine \nBeihilfe für den Erwerb des Führerscheines und für die Anschaffung eines \nKraftfahrzeuges zu erhalten. In seinen übrigen Ausführungen hat der Beklagte \nmaßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Kläger auch im gegenwärtigen Zeitpunkt \ndarauf verweisen lassen müsse, den Rollstuhl, öffentliche Verkehrsmittel, den \nFahrdienst für Behinderte oder ein Taxi zu benutzen.\n\n23\n\nIm Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 lagen \ndie gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der geltend gemachten \nBeihilfe zum Erwerb des Führerscheines und damit auch die Voraussetzungen für die \nGewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht vor.\n\n24\n\nPersonen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch \nwesentlich behindert sind, ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der hier maßgeblichen Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 Eingliederungshilfe zu \ngewähren. Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG \ndie Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen \nHilfsmitteln. Zu diesen Hilfsmitteln zählt gemäß § 10 Abs. 6 der Verordnung nach § \n47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-VO) vom 1. Februar 1975, \nBGBl. I S. 433 beispielhaft auch die Hilfe in angemessenem Umfang zur Erlangung \nder Fahrerlaubnis. Diese Hilfe kann gewährt werden, wenn der Behinderte wegen \nseiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges \nangewiesen ist oder angewiesen sein wird. Da diese Regelung in ihrem letzten \nHalbsatz auch eine zukunftsbezogene Betrachtungsweise umfasst, ist für den für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur auf den \nErlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Vielmehr kommt es auch darauf an, \nob bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides bekannten Umstände zu erwarten ist, dass \nder Hilfesuchende auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges \nangewiesen ist. Diese Betrachtungsweise ist in den Fällen angezeigt, in denen ein \nbestimmter sozialhilferechtlicher Bedarf ausnahmsweise zukunftsbezogen zu \nbemessen ist (BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 25.88 -, FEVS 43, 313 \n= NVwZ 1993, 194 und Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 18.98 -, FEVS 51, 167 = \nNVwZ-RR 2000, 226 = DÖV 2000, 207). Diese prognostische Beurteilung ist auch \nbei der Auslegung des § 10 Abs. 6 Eingliederungs-VO geboten.\n\n25\n\nHieran anknüpfend liegen die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift im \nFalle des Klägers nicht vor. Wegen seiner Behinderung ist ein Behinderter nur dann \nauf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn die \nVersorgung mit einem Kraftfahrzeug mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe \nnotwendig ist. Nach § 39 Abs. 3 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine \ndrohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren \nFolgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft \neinzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in \nder Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines \nangemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen \nund ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Erkennbarer Sinn \nund Zweck der Regelung ist es, den Behinderten durch die Teilnahme am Leben in \nder Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit \neinem Nichtbehinderten gleichzustellen. Dagegen ist es nicht Aufgabe der \nEingliederungshilfe, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. \nVielmehr soll der Hilfebedürftige die Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der \nUmgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (BVerwG, Urteil \nvom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, BVerwGE 111, 328 = FEVS 52, 205 mit weiteren \nNachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). \n\n26\n\nWegen des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen § 10 Abs. 6 \nEingliederungs-VO und § 8 Eingliederungs-VO, der sich mit der Hilfe zur \nBeschaffung eines Kraftfahrzeuges befasst, ist die in § 10 Abs. 6 Eingliederungs-VO \nverwendete Formulierung, dass der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die \nregelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, so zu verstehen, wie \ndie wortgleiche Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO (BVerwG, \nUrteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 8 A 3075/92 - und Urteil vom 15. November 1999 - 22 A 5573/97 - sowie OVG \nLüneburg, Urteil vom 11. Juni 1981 - 4 A 152/80 -, FEVS 31, 454, 456).\n\n27\n\nZu § 8 Abs. 1 Eingliederungs-VO hat das Bundesverwaltungsgericht unter \nHinweis auf den Zweck der Eingliederungshilfe entschieden, dass die Notwendigkeit \nder Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich bestehen muss. Dabei \nist auf die gesamten Lebensverhältnisse des Behinderten abzustellen und die \nNotwendigkeit zu verneinen, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf \nandere Weise sichergestellt ist. Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen, z. B. \ndurch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln \noder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden \nkann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges \nständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der \nBeschaffung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht bejaht werden (BVerwG, Urteil vom \n20. Juli 2000 - 5 C 43.99 - a. a. O., mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; so \nauch OVG NRW in den vorgenannten Urteilen vom 17. Oktober 1995 und vom \n15. November 1999 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n12. Dezember 1995 - 9 UE 1339/94 -, FEVS 47, 86).\n\n28\n\nDie gesamten Lebensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 und auch bei prognostischer Beurteilung \nauf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bekannten Lebensumstände des Klägers \nrechtfertigen nicht den Schluss, dass es für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt \nnotwendig war, ständig ein Kraftfahrzeug zu benutzen.\n\n29\n\nDer Kläger ging im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am \n2. Juni 1999 keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein notwendiger Lebensunterhalt wurde \ndadurch sichergestellt, dass ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt wurde. \nNach den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bekannten \nLebensumstände des Klägers war auch bei prognostischer Beurteilung nicht zu \nerwarten, dass der Kläger in naher Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. \nDiese Bewertung wird durch das eigene Vorbringen des Klägers im Klageverfahren \nbestätigt, dass er nach Durchführung einer erfolgreichen Überprüfungsmaßnahme \neine Lehre als Bürokaufmann durchführen wollte, die 18 Monate dauern sollte. Eine \nArbeitsstelle war mithin nicht in Aussicht.\n\n30\n\nWährend der Dauer der Überprüfungsmaßnahme vom 1. September 1999 bis \nzum 26. Februar 2000 bzw. während der Dauer der anschließenden Lehre war der \nKläger ebenfalls nicht ständig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges \nangewiesen, weil der Kläger die Fahrten vom Wohnort zum Ausbildungsort mit dem \nTaxi zurücklegen konnte und die Fahrtkosten von vorrangigen Leistungsträgern - bei \nder Überprüfungsmaßnahme durch das Arbeitsamt - finanziert worden sind bzw. \nwerden konnten. Auch für die Suche nach einem Ausbildungsplatz war der Kläger \nnicht ständig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen. Insoweit \nkonnte der Kläger nicht besser gestellt werden als vergleichbare Nichtbehinderte, die \nfür die Arbeitsplatzsuche auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen \nwerden können mit der Folge, dass ein in ihrem Eigentum stehendes Auto nicht zum \ngeschützten Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG gehört (OVG NRW, \nUrteil vom 27. Oktober 1992 - 24 A 655/92 -, FEVS 43, 338). \n\n31\n\nBei Behinderten, die - wie der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - keiner \nErwerbstätigkeit nachgehen, ist die Frage nach dem regelmäßigen Angewiesensein \nauf ein Kraftfahrzeug aus der Sicht des nicht berufstätigen Behinderten zu \nbeantworten (OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3075/92 - mit weiteren \nNachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW).\n\n32\n\nEin Behinderter ist nicht regelmäßig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wenn ihm \n- an Stelle der Benutzung eines Kraftfahrzeuges - zumutbare Alternativen zur \nVerfügung stehen, um den Zweck der Eingliederung bei nicht erwerbstätigen \nBehinderten zu erreichen (OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3075/92 -). \n\n33\n\nDer unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe, der im Falle des nicht \nerwerbstätigen Klägers darin bestand, die Folgen seiner mangelnden körperlichen \nBeweglichkeit zu mildern, kann im Allgemeinen bereits mit einem Rollstuhl, dem im \nRegelfall ausreichenden Mittel der Eingliederungshilfe, erreicht werden (OVG NRW, \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3075/95 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil \nvom 11. November 1970 - 5 C 32.70 -, FEVS 18, 86 und Urteil vom 9. September \n1971 - 5 C 84.70 -, FEVS 18, 372). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies für den \nstreitbefangenen Zeitraum auf den Kläger ausnahmsweise nicht zutraf, bestehen \nnicht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er mit dem Rollstuhl drei Kilometer zur \nnächsten Bushaltestelle fahren müsse. Dies war ihm jedoch mit Hilfe Dritter \nzuzumuten, insbesondere deshalb, weil der Kläger in der Familie lebte und erwartet \nwerden konnte, dass seine Mutter oder ein anderes Familienmitglied ihm behilflich \nwaren. Der Kläger hat auch selbst vorgetragen, dass es ihm mit Hilfe Dritter möglich \nwar, zum Bus zu gelangen und von dort an den von ihm gewünschten Ort zu fahren. \nDie von ihm geschilderten Nachteile des Transportes mit dem Bus gehen nicht über \ndie Schwierigkeiten hinaus, die jeder Rollstuhlfahrer bei dem Transport mit einem \nBus auf sich nehmen muss. Ein Ausgleich konnte nicht dadurch erfolgen, dass dem \nKläger die regelmäßige Nutzung eines Kraftfahrzeuges ermöglicht wurde, um sein \nMobilitätsdefizit auszugleichen.\n\n34\n\nFür die Versorgung des Haushaltes war der Kläger ebenfalls nicht darauf \nangewiesen, ein eigenes Auto zu nutzen, denn er lebte im Haushalt seines \nStiefvaters und seiner Mutter, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er \ndort auch versorgt wurde und nicht darauf angewiesen war, selbst aus eigener Kraft \nden Haushalt zu führen. \n\n35\n\nDer Kläger war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme am Leben in \nder Gemeinschaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Durch die \nTeilnahme am Leben in der Gemeinschaft soll der Behinderte nach Möglichkeit \neinem Nichtbehinderten gleichgestellt werden. Auch für Nichtbehinderte \ngewährleistet die Sozialhilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft jedoch nur \nin vertretbarem Umfang (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Zudem ist zu beachten, dass \nauch Nichtbehinderte, die aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen kein eigenes \nKraftfahrzeug haben, nicht beliebig oft an kulturellen oder sonstigen Veranstaltungen \nteilnehmen oder Besuchsreisen durchführen können (OVG NRW, Urteil vom 17. \nOktober 1995 - 8 A 3075/92 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. November \n1970 - 5 C 32.70 -, a. a. O.). Deshalb musste sich der Kläger für die Teilnahme an \nkulturellen oder sonstigen Veranstaltungen oder für Besuchsreisen zu Freunden oder \nVerwandten darauf verweisen lassen, entweder öffentliche Verkehrsmittel, \ngegebenenfalls das Taxi, oder mit Hilfe Dritter Mietautos zu benutzen.\n\n36\n\nSoweit es um notwendige Fahrten zu Ärzten und ärztlich verordnete \nBehandlungen geht, liegen die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer \nständigen Benutzung eines Kraftfahrzeuges ebenfalls nicht vor, denn die \nerforderlichen Fahrtkosten werden, soweit für diese Fahrten eine medizinische \nNotwendigkeit besteht, nach den einschlägigen Vorschriften bis auf einen Eigenanteil \nvorrangig von den zuständigen Krankenkassen übernommen. Sofern die selbst zu \ntragenden Kosten nicht bereits über die einschlägige Härtefallregelung im SGB V von \nder Krankenkasse erlassen wurden, bestand für den Kläger insoweit ein Anspruch \nauf Krankenhilfe nach § 37 BSHG gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe \n(BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 11.91 -, BVerwGE 92, 336 = FEVS 44, 265 \nund Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 49.91 -, BVerwGE 94, 211 = FEVS 44, 313 \n= NJW 1994, 811).\n\n37\n\nSoweit dagegen keine medizinische Notwendigkeit bestand, können solche \nFahrten auch nicht unter sozialhilferechtlichem Blickwinkel im Rahmen der \nEingliederungshilfe als notwendig anerkannt werden.\n\n38\n\nDie Eintragung der Merkzeichen „G\" und „aG\" im Schwerbehindertenausweis des \nKlägers gemäß § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 26. August 1986, BGBl. I S. 1421 i. V. m. § 3 der Vierten \nVerordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung \nSchwerbehindertengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991, \nBGBl. I S. 1739 führt nicht notwendig dazu, dass der Kläger regelmäßig auf die \nNutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen war. Anders als bei der Bewilligung \neines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG in der Fassung von Artikel 1 \nNr. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. \n1008, 1009 ergeben sich aus der Eintragung im Schwerbehindertenausweis weder \naus § 40 BSHG noch aus der Eingliederungshilfe-VO zwingende Rechtsfolgen für die \nEntscheidung der Frage, ob der Kläger regelmäßig auf die Nutzung eines \nKraftfahrzeuges angewiesen ist. Vielmehr richten sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor \nallem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den \nörtlichen Verhältnissen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in \nseinem Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, a. a. O. hervorgehoben, dass für die \nBeurteilung der Notwendigkeit, ständig ein Kraftfahrzeug zu benutzen, auf die \ngesamten Lebensverhältnisse des Behinderten abzustellen ist. Die vom Kläger \ngeschilderten Lebensumstände gestalteten sich in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt aus den angeführten Gründen nicht so, \ndass der Kläger regelmäßig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen war. \nDeshalb liegen gleichermaßen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 \nEingliederungshilfe-VO und des § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO für die Bewilligung \neiner Beihilfe zum Erwerb des Führerscheines und zur Anschaffung eines \nKraftfahrzeuges nicht vor. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § \n167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-01/5-k-1640-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-04-01/5-k-1640-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293256","retrieved":"2026-07-09 03:14:25.248800+00:00"}}