{"status":"available","doknr":"OLD293306","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0328.5K1522.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"5 K 1522/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 27. \nMärz 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2000 verpflichtet, die mit \nRechnung vom 14. Januar 1998 geltend gemachten Kosten in Höhe von 468,63 DM \n= 239,60 Euro zu übernehmen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 1/3 und dem Beklagten zu \n2/3 auferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \nleistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger begehren von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung \nvon Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von \nUnterhaltsforderungen entstanden sind.\n\n3\n\nDer Beklagte gewährte der Frau L (Hilfeempfängerin) und ihren vier Kindern nach \nder Trennung von ihrem Ehemann seit dem 3. Dezember 1997 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 setzte der Beklagte den \nEhemann der Hilfeempfängerin von der Hilfegewährung in Kenntnis und wies ihn \ndarauf hin, dass die Unterhaltsansprüche für die Zeit der Sozialhilfegewährung kraft \nGesetzes bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Kreis Steinfurt übergehen.\n\n4\n\nSchon vor Beginn der Hilfegewährung hatte die Hilfeempfängerin die Kläger \ndamit beauftragt, ihre rechtlichen Interessen gegenüber ihrem Ehemann \ndurchzusetzen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. November 1997 war der \nEhemann der Klägerin gebeten worden, möglichst kurzfristig die eheliche Wohnung \nzu verlassen und Unterhalt zu zahlen. In dem Schreiben heißt es hierzu u. a.:\n\n5\n\n\"Solange Sie noch in der ehel. Wohnung wohnen, stellen wir anheim, dass Sie \nden Unterhalt dergestalt an unsere Mandantin leisten, dass entweder der Betrag mit \n1.031,16 DM unserer Mandantin in bar ausgezahlt wird oder aber Sie sich bereit \nerklären, nach wie vor Familienunterhalt zu leisten,...\"\n\n6\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1997 erklärte der Beklagte gegenüber den \nKlägern seine Bereitschaft, die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche für die \nZeit vom Beginn der Hilfegewährung bis zur Klageerhebung zur gerichtlichen \nGeltendmachung abzutreten. Dem Schreiben war ein von dem Beklagten mit Datum \nvom 9. Dezember 1998 unterzeichneter \"Vertrag über eine treuhänderische \nInkassozession\" beigefügt. Die von der Hilfeempfängerin am 17. Dezember 1998 \nunterzeichnete Ausfertigung ging beim Beklagten am 19. Dezember 1998 ein.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 14. Dezember 1997 teilten die Kläger dem Ehemann der \nHilfeempfängerin mit, dass der Beklagte die auf den Sozialhilfeträger \nübergegangenen Ansprüche an seine Ehefrau rückabgetreten habe. Der Ehemann \nder Klägerin wurde aufgefordert, den errechneten Unterhaltsbeitrag von 1.031,08 DM \nbeginnend mit Dezember 1997 zu Händen seiner Ehefrau zu zahlen. Weiter heißt es \nin dem Schreiben: \n\n8\n\n\"Sollte der Gesamtunterhaltsbeitrag bis einschl. 22. Dezember 1997 eingehend \nbei unserer Mandantin nicht gezahlt sein, werden wir ohne weitere gerichtl. \nKorrespondenz Unterhaltsklage einreichen. Der vorgen. Unterhaltsbeitrag ist alsdann \nfortlaufend beginnend mit Jan. 1998 jeweils zum 01. Werktag eines Kalendermonats \nvon Ihnen zu zahlen.\" \n\n9\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 1998 teilten die Kläger dem Beklagten unter \nÜbersendung eines entsprechenden Verrechnungsschecks mit, dass sie von dem \nEhemann der Hilfeempfängerin zwischenzeitlich 497,26 DM erhalten hätten. Herr L \nhabe telefonisch zugesichert, zunächst einmal diesen Betrag fortlaufend zu zahlen. \nWeitere Unterhaltsbeiträge schulde er nicht. Der von Herrn L gefertigten Aufstellung \nnebst Anlagen sei zu entnehmen, dass er für die Rückführung des Minus-Saldos auf \nseinem Konto monatlich weitere 200 DM und für ein im November 1997 \naufgenommenes Darlehen 168 DM monatlich in Ansatz bringe. Falls sich die hierzu \ngemachten Angaben als richtig herausstellten, seien weitere Ansprüche nicht zu \nrealisieren. \n\n10\n\nIn den Folgemonaten zahlte der Ehemann der Hilfeempfängerin zu Händen der \nKläger Unterhaltsleistungen in unterschiedlicher Höhe, die jeweils an den Beklagten \nweiter geleitet wurden. Während dieser Zeit korrespondierten die Kläger laufend mit \ndem Ehemann der Klägerin wegen der Bemessung des Unterhalts und unterrichteten \nden Beklagten über den jeweiligen Sachstand. Mit Schreiben vom 21. April 1998 \nteilten die Kläger dem Beklagten mit, dass ihnen inzwischen ein Schreiben des \nBevollmächtigten des Herrn L, Rechtsanwalt C, vorliege, in dem der Unterhalt mit \n247 DM errechnet sei. Diese Berechnung erscheine im Wesentlichen zutreffend, so \ndass zumindest bis Juni 1998 die Einleitung eines Klageverfahrens nicht für \nerforderlich gehalten werde. Der Beklagte wurde um Mitteilung gebeten, wie weiter \nverfahren werden solle.\n\n11\n\nDer Beklagte bat daraufhin den Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 26. \nMai 1998, den vereinbarten Unterhaltsbeitrag von 247 DM direkt an seine Ehefrau zu \nüberweisen. Der Betrag werde dann bei der Hilfeempfängerin als Einkommen \nberücksichtigt. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 1998 baten die Kläger den Beklagten unter \nBerufung auf § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG, die der Hilfeempfängerin durch die \nInkassozession der Unterhaltsforderung entstanden Kosten zu erstatten. Sie \nmachten ausgehend von einem Gegenstandswert von 12.374 DM eine 7,5/10 \nGeschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und Auslagen nach § 26 \nBRAGO in Höhe von insgesamt 680 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) \ngeltend.\n\n13\n\nMit Abtretungsvereinbarung vom 31. Mai 1999 trat die Hilfeempfängerin die ihr \ngegen den Beklagten zustehenden Kostenerstattungsansprüche bzgl. der durch die \nBeauftragung der Kläger entstandenen Kosten für die Geltendmachung und \nDurchsetzung der Unterhaltsansprüche an die Kläger ab.\n\n14\n\nNach Vorlage der Abtretungserklärung lehnte der Beklagte die Erstattung der mit \nSchreiben vom 11. Januar 1999 geltend gemachten Kostenrechnung durch Bescheid \nvom 27. März 2000 ab. Die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG sei entgegen \nder Auffassung der Kläger nicht einschlägig. Die Vorschrift erfasse lediglich die \nMehrkosten, die dem Hilfeempfänger infolge der Rückübertragung anlässlich der \ngerichtlichen Geltendmachung entstanden seien. Aufgrund der außergerichtlichen \nBeilegung des Rechtsstreits bestehe somit keine Möglichkeit der \nKostenerstattung.\n\n15\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Landrat des Kreises Steinfurt durch \nWiderspruchsbescheid vom 22. Mai 2000 als unbegründet zurück. \n\n16\n\nDie Kläger haben am 31. Mai 2000 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie \nfolgt begründen: Wenn der Sozialhilfeträger die Rückabtretung übergegangener \nAnsprüche veranlasse und erwarte, dass die Berechnung der Unterhaltsansprüche \ndurch den beauftragten Anwalt vorgenommen werde, so sei der Sozialhilfeträger \naufgrund des Wortlauts des § 91 Abs. 4 BSHG verpflichtet, die dadurch veranlassten \nvorgerichtlichen Kosten auch dann zu erstatten, wenn die Angelegenheit nicht \nprozessual weiterverfolgt werde. Die von dem Beklagten vertretene - gegenteilige - \nAuffassung hätte zur Konsequenz, dass bei Rückübertragung sämtliche im \nvorprozessualen Bereich entstehende Kosten vom Sozialhilfeträger nicht zu erstatten \nseien. Dies widerspreche aber dem Sinn der Regelung, wonach dem Hilfeempfänger \ninfolge der Rückabtretung keine Mehrkosten entstehen sollten. Wäre die Auffassung \ndes Beklagten richtig, wäre jeder Versuch zur außergerichtlichen Streitbeilegung und \naußergerichtlichen Geltendmachung im Prinzip nicht mehr zu bezahlen. Hierdurch \nwürden Rechtsstreitigkeiten provoziert.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nden Bescheid vom 27. März 2000 und den \nWiderspruchsbescheid vom 22. Mai 2000 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, an die Kläger die Kostenrechnung \nvom 14. Januar 1998 in Höhe von 680 DM (= 347,68 EUR) zu \nzahlen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n21\n\nEr trägt vor: In § 91 Abs. 4 BSHG sei bestimmt, dass nur die durch die \ngerichtliche Geltendmachung der rückübertragenen Unterhaltsansprüche dem \nHilfeempfänger entstehenden Mehrkosten vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen \nseien. Da die Rückübertragung nicht zum Zwecke der lediglich außergerichtlichen \nGeltendmachung vorgenommen worden sei, habe der Sozialhilfeträger auch nicht für \ndie hierdurch entstandenen Kosten aufzukommen. Das außergerichtliche Verfahren \nsei nicht Gegenstand des Inkassozessionsverfahrens. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \ngewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten \nBezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg. \n\n25\n\nDie Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, denn der mit der \nKlage geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz ist geregelt in § 91 Abs. 4 Satz 2 \nBSHG, einer Norm des öffentlichen Rechts. Zwar steht der Anspruch im \nZusammenhang mit der Übertragung und Geltendmachung zivilrechtlicher \nUnterhaltsforderungen, für die der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Der Anspruch auf \nKostenersatz betrifft jedoch allein das öffentlich-rechtlich ausgestaltete \nRechtsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger. Im Übrigen ist in § \n91 Abs. 4 Satz 3 ausdrücklich bestimmt, dass (nur) über die Ansprüche nach den \nAbsätzen 1 bis 3 im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist.\n\n26\n\nDie Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die durch die \nKostenrechnung vom 14. Januar 1998 geltend gemachten Kosten in Höhe von \n468,63 DM = 239,60 Euro zu übernehmen. Der eine Kostenübernahme ablehnende \nBescheid des Beklagten und der hierzu erlassene Widerspruchsbescheid sind \ninsoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n27\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 91 Abs. 4 Satz 2 \nBSHG. Nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn \nnach § 91 Abs. 1 bis 3 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruch im \nEinvernehmen mit dem Hilfeempfänger zur gerichtlichen Geltendmachung \nrückübertragen. Kosten mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, \nsind zu übernehmen. \n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich eines Teilbetrages der geltend \ngemachten Kostenforderung erfüllt. Der Beklagte hat die auf ihn übergegangenen \nUnterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin und ihrer Kinder gegen ihren Ehemann im \nEinvernehmen mit der Hilfeempfängerin rückübertragen. Die Rückübertragung \nerfolgte nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung auch zum Zwecke der \ngerichtlichen Geltendmachung.\n\n29\n\nDer Umstand, dass es hier nicht mehr zu einer Unterhaltsklage gekommen ist, \nweil sich die Sache zuvor erledigt hat, steht dem Anspruch auf Kostenübernahme \nnicht entgegen. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch Sinn und Zweck der \nBestimmung stützen die Rechtsaufassung des Beklagten, dass nur die Mehrkosten \nzu übernehmen sind, die durch die gerichtliche Geltendmachung, also aufgrund \neines entsprechenden Klageverfahrens entstanden sind. Die Verpflichtung zur \nKostenübernahme knüpft schon nach dem Wortlaut der Regelung in § 91 Abs. 4 \nBSHG nicht an die gerichtliche Geltendmachung, sondern an die Rückübertragung \nzur gerichtlichen Geltendmachung an und erfasst daher diejenigen Mehrkosten, die \ndem Hilfeempfänger durch die dem Zweck der Rückübertragung entsprechende \nDurchsetzung der Unterhaltsansprüche entstehen. Dies entspricht auch dem Sinn \nund Zweck der Norm, denn der Kostenerstattungsanspruch ist insbesondere deshalb \ngeschaffen worden, weil es als nicht hinnehmbar angesehen wurde, dass der \nHilfeempfänger den Sozialhilfeträger ohne Übernahme des damit verbundenen \nKostenrisikos arbeitsmäßig entlastet, indem er den Kraft Gesetzes übergegangenen \nAnspruch nach Rückübertragung wieder selbst geltend macht (Mergler/Zink, BSHG, \n4. Aufl., § 91 Rndr. 108.4).\n\n30\n\nDaraus folgt zum Einen, dass nur die nach der Rückübertragung entstandenen \nKosten zu erstatten sind. Zum Anderen besteht eine Erstattungspflicht nur für \ndiejenigen Kosten, die mit dem Ziel der gerichtlichen Geltendmachung entstanden \nsind. Insoweit kommt es auf den Inhalt des Auftrages durch den Hilfeempfänger nach \nerfolgter Rückübertragung an. Hat der Hilfeempfänger dem Rechtsanwalt nach \nRückübertragung den Auftrag erteilt, den Anspruch auf rückständigen Unterhalt \neinzuklagen - nur dieser Anspruch wird durch die Inkassozession erfasst -, so kann \nder Rechtsanwalt vom Hilfeempfänger nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die sog. \nProzessgebühr \"für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information\" \nverlangen. Die Gebühr entsteht nicht erst mit der Einreichung der Klageschrift, \nsondern bereits dann, wenn der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur \nAusführung des prozessbezogenen Auftrages vorgenommen hat (Hartmann, \nKostengesetze, § 31 BRAGO, Rndr. 14).\n\n31\n\nVon der Prozessgebühr ist daher auch die Vorbereitung der Klage erfasst, zu der \nbereits die Besprechung mit dem Auftraggeber aufgrund seines Auftrages zur \nTätigkeit als Prozessbevollmächtigter und neben vielen anderen Tätigkeiten auch ein \ndie Klage vorbereitendes Mahnschreiben an den Anspruchsgegner gehört \n(Hartmann, Kostengesetze, § 31 BRAGO, Rndrn.22, 32).\n\n32\n\nEndet der Auftrag bereits vor Erhebung der Klage, so führt dies nicht etwa zum \nWegfall, sondern nur zur Halbierung der Prozessgebühr (32 Abs. 1 BRAGO). \nDemzufolge hat der Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG auch dann die \ndurch den Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung entstandenen Anwaltskosten \nzu übernehmen, wenn sich die Angelegenheit vor Einreichung der Klageschrift \nerledigt hat (so auch: Mergler/Zink, § 91 Rndr. 108.4).\n\n33\n\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zur gerichtlichen \nGeltendmachung der rückständigen Unterhaltsforderungen nach der \nRückübertragung der Unterhaltsansprüche erteilt worden ist. Hierfür spricht schon \nder Wortlaut des anwaltlichen Schreibens vom 14. Dezember 1997, in dem auf die \nRückübertretung ausdrücklich Bezug genommen wird. Bei diesem Schreiben handelt \nes sich auch um eine die Klage vorbereitendes Mahnschreiben, welches von der \nProzessgebühr nach § 31 BRAGO erfasst wird. Es enthält eine Zahlungsfrist und den \nHinweis, dass im Falle nicht fristgerechter Zahlung \"ohne weitere gerichtliche \nKorrespondenz\" Unterhaltsklage eingereicht werde. Dass zu dem Zeitpunkt des \nbetreffenden Schreibens und der dem zugrunde liegenden Auftragserteilung der \nAbtretungsvertrag noch nicht von der Hilfeempfängerin unterzeichnet war, ist \nunschädlich, weil der sich der Beklagte bereits gebunden hatte. \n\n34\n\nSomit ist hier nach Rückübertragung der Unterhaltsansprüche eine \nProzessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden, die grundsätzlich nach § \n91 Abs. 4 Satz 2 BSHG erstattungsfähig ist. Da es nicht mehr zur Einreichung der \nKlageschrift gekommen ist, bestand der Gebührenanspruch allerdings nur in Höhe \nvon 5/10 der Gebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).\n\n35\n\nEin Anspruch auf Übernahme der Kostenforderung nach § 91 Abs. 4 Satz 2 \nBSHG ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger bereits vor der \nRückübertragung der Unterhaltsansprüche für die Hilfeempfängerin wegen der \nUnterhaltszahlungen tätig geworden waren. Der Inhalt des anwaltlichen Schreiben \nvom 17. November 1997 macht deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine \ngerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen konkret ins Auge gefasst war. \nHiervon war erstmals in dem späteren Schreiben vom 14. Dezember 1997 die Rede. \nDavon ausgehend ist durch die Tätigkeit der Kläger in der Unterhaltsangelegneheit \nvor der Rückübertragung nur eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO \nangefallen. Auf diese Geschäftsgebühr ist aber die später entstandene - durch die \nRückübertragung bedingte - Prozessgebühr nicht anzurechnen. Vielmehr sieht § 118 \nAbs. 2 BRAGO vor, dass die in Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Geschäftsgebühr auf die \nGebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren, anzurechnen sind. Somit \nverbleibt es hier jedenfalls bei der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in \nHöhe von 5/10 der vollen Gebühr. \n\n36\n\nDer zugrundelegendene Gegenstandswert beurteilt sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 \nGKG. Danach ist bei Ansprüchen auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht der \nJahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der \nGesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Daraus ergibt sich vorliegend \nein Gegenstandswert von 12 x 1.031,08 DM = 12.373 DM. Bezogen auf diesen Wert \nbeträgt eine volle Gebühr 735 DM, eine 5/10-Gebühr also 367,50 DM.\n\n37\n\nDass im vorliegenden Fall neben dem - allein von der Rückübertragung erfassten \n- rückständigen Unterhalt auch laufender Unterhalt geltend gemacht worden ist, führt \nnicht zu einer Reduzierung der Kostenübernahmeanspruchs. Der Sozialhilfeträger \nkann das Kostenrisiko, das ihn treffen würde, wenn er gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 \nkünftig Unterhalt selbst einklagen würde, nicht auf den Hilfeempfänger abwälzen (W. \nSchellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 91 Rdnr. 133)\n\n38\n\nDie von der Bestimmung des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG erfasste Kostenforderung \nbeläuft sich nach alledem auf 367,50 DM zuzüglich 40 DM Auslagen, also auf 407,50 \nDM. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 61,13 DM ergibt sich somit ein \nZahlungsanspruch von 468,63 DM (= 239,60 Euro). \n\n39\n\nDieser Anspruch, der zunächst in der Person der Hilfeempfängerin entstanden \nist, ist aufgrund der wirksamen Abtretung vom 31. Mai 1999 auf die Kläger \nübergegangen. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-28/5-k-1522-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-28/5-k-1522-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293306","retrieved":"2026-07-09 03:14:29.942751+00:00"}}