{"status":"available","doknr":"OLD293397","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0325.7K1435.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"7 K 1435/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 1999 über \nGrundbesitzabgaben für das Grundstück in S in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 wird aufgehoben, soweit der Kläger \nhierdurch zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist - zusammen mit seiner Ehefrau - Eigentümer des mit einem \nEinfamilienhaus bebauten Grundstücks in S. Er wendet sich gegen die Höhe der vom \nBeklagten für dieses Grundstück im Jahre 1999 erhobenen Abwassergebühr.\n\n3\n\nDie Entwässerungssatzung der Gemeinde Rosendahl sah bis einschließlich 1998 \nvor, dass die für die Berechnung der Gebühr maßgebliche Abwassermenge \nentsprechend dem Frischwasserbezug des letzten Kalenderjahres bestimmt wurde, \nwobei dieser mit mindestens 3,5 m3 je Person und Monat anzusetzen war. \n\n4\n\nDurch die „1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Gemeinde Rosendahl vom 28.12.1998\", veröffentlicht im \nAmtsblatt der Gemeinde Nr. 18/98 vom 29.12.1998, wurde das Gebührensystem ab \ndem 1.01.1999 geändert. Nach § 9 Abs. 1 der Änderungssatzung wurde die \nBenutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage als Grundgebühr \n- insoweit galt der Grundstücksanschluss als Berechnungseinheit - und als „Gebühr \nnach der Menge Abwasser\" berechnet, die der Abwasseranlage in Kubikmetern von \nden angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Nach § 9 Abs. 2 und 5 der \nSatzung sollten als Abwassermengen die dem Grundstück aus fremden und/oder \neigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des letzten \nKalenderjahres gemäß der Ermittlung durch das Versorgungsunternehmen oder dem \nNachweis durch Wassermesser gelten. Eine Mindestanrechnung war nicht mehr \nvorgesehen. Durch § 9 Abs. 6 der Satzung wurde die Grundgebühr je Anschluss für \nSchmutz- und Niederschlagswasser auf 650,00 DM und die Gebühr je Kubikmeter \nAbwasser auf 2,14 DM festgesetzt. Für diejenigen Grundstücke, für die eine \nAbwasserbeseitigung nur für Schmutz- oder Niederschlagswasser angeboten wurde, \nsollte sich die Gebühr um 50 v. H. ermäßigen.\n\n5\n\nDie Gebührenkalkulation, die dem Rat der Gemeinde Rosendahl bei der \nBeschlussfassung über die Änderung der Entwässerungssatzung in der Sitzung vom \n17.12.1998 vorlag, ging von folgender Berechnung der Gebühren aus: Die \nGesamtkosten der Entwässerung in Höhe von 3.124.600,00 DM wurden nach \nvariablen Kosten in Höhe von 1.071.950,00 DM und Fixkosten in Höhe von \n2.052.650,00 DM aufgeteilt. Hierbei wurden alle Betriebs- und Unterhaltungskosten \nfür die Kläranlagen Osterwick und Holtwick, für die Kanäle, Druckrohrleitungen und \nPumpwerke sowie sonstige betriebliche Aufwendungen, insbesondere die \nanfallenden Personalkosten, den variablen Kosten zugerechnet, während die \nkalkulatorischen Kosten für Abschreibungen (582.700,00 DM) und Verzinsungen \n(407.450,00 DM) sowie Nutzungsentgelte (1.062.500,00 DM) die Fixkosten \nausmachten. Die Nutzungsentgelte beruhten auf Nutzungsverträgen, die die \nGemeinde Rosendahl mit der Kommunalen Abwasser-Investitionsgesellschaft \nRosendahl mbH (KAIRO), der Eigentümerin der Abwasserentsorgungsanlagen, \ngeschlossen hatte. \n\n6\n\nVon Fixkosten und variablen Kosten wurden zunächst pauschaliert je 20 v. H. für \ndie - nicht umlagefähige - Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen abgezogen. \nSodann wurden die Erlöse und Erstattungen in Abzug gebracht, wobei nach der \nErläuterung der Kalkulation der Grundsatz gelten sollte, im Zweifel möglichst den \nVerteilungsaufwand bei den Fixkosten zu reduzieren. Auf diese Weise minderten \nZinserträge, Gewinnanrechnungsbeträge u. a. die Fixkosten auf 1.456.610,00 DM. \nDieser Betrag wurde in Bezug gesetzt zu den voraussichtlich im Jahre 1999 \nvorhandenen 2.150 Grundstücksanschlüssen, die unabhängig von Größe und \nNutzung des jeweiligen Grundstücks gleich gewertet wurden. Die Aufteilung ergab \neinen Gebührensatz von 677,50 DM für die Grundgebühr. Von den variablen Kosten \nwurden nur die vereinnahmten Gebühren für die Klärschlammentsorgung und eine \nanteilige Betriebskostenübernahme abgesetzt; es verblieben 737.810,00 DM. Dieser \nBetrag wurde in Bezug gesetzt zu den Wassermengen des Vorjahres (372.391 m³). \nHier ergab die Aufteilung einen Gebührensatz von 1,981 DM/m³ für die zur \nGrundgebühr hinzutretende mengenabhängige Gebühr. Anhand von \n„Modellrechnungen\", die die „Auswirkungen unterschiedlicher \nGebührengestaltungen\" auf Haushalte mit unterschiedlicher Personenzahl bei der \nVariation der Grundgebühr zwischen 450,00 DM und 677,50 DM aufzeigten, \nentschied sich der Rat für die bereits genannten Werte 650,00 DM und 2,14 DM. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 5.02.1999 zog der Beklagte den Kläger neben anderen \nGrundbesitzabgaben zu einer Entwässerungsgebühr von 859,72 DM, entsprechend \neiner Grundgebühr von 650,00 DM und einer mengenabhängigen Gebühr von (98 m³ \nx 2,14 DM =) 209,72 DM, heran.\n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er rügte, dass die \nGebühren für den Abwasseranschluss und den Anschluss für die \nOberflächenentwässerung nicht getrennt ausgewiesen seien. Die Grundgebühr \numfasse beide Bereiche, obwohl er das Oberflächenwasser auf seinem Grundstück \nüber Sickerbrunnen dem Grundwasser wieder zuführe. \n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Erhebung einer \nGrundgebühr sei gemäß § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes ausdrücklich \nzugelassen; es falle in das weite Ermessen des Rates der Gemeinde als \nSatzungsgeber, die Grundgebühr auf den Abwasseranschluss je Grundstück zu \nbeziehen. Soweit die Grundgebühr allein der Deckung der Vorhaltekosten diene, sei \nzu berücksichtigen, dass die von der Gemeinde erbrachte Vorhalteleistung sowohl \ndie Schmutzwasser- als auch die Oberflächenentwässerung umfasse. Deshalb \nentstehe auch dann die volle Grundgebühr, wenn für den Teilbereich \nOberflächenentwässerung lediglich die Vorhalteleistung in Anspruch genommen \nwerde.\n\n10\n\nMit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt - teilweise unter \nVertiefung seiner Ausführungen in einem zeitgleich eingeleiteten Verfahren auf \nAussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides - vor: Soweit die Gemeinde \nRosendahl für die Entwässerungsgebühren nicht auf die tatsächliche Benutzung \nzurückgreife, sondern einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verwende, müsse sie sich \neng an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft der öffentlichen Einrichtung \n„Entwässerung\" folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die \nvorzuhaltende Höchstleistungskapazität orientieren. Diese Vorgabe sei verfehlt \nworden, so dass die dem Heranziehungsbescheid zugrunde gelegte \nEntwässerungssatzung rechtswidrig sei. Die Grundgebühr werde für jedes an die \nAbwasseranlage angeschlossene Grundstück ohne jede Differenzierung in gleicher \nWeise erhoben. Dadurch würden große Wohnungseinheiten mit wenigen \nAnschlüssen sowie Industriebetriebe begünstigt und Einfamilienhäuser benachteiligt. \nDa die Gemeinde Rosendahl annähernd 70 Prozent der Kosten der \nAbwasserbeseitigung über die Grundgebühr decke, entständen für Haushalte mit \ngeringem Verbrauch enorm hohe Kosten, für Großeinleiter hingegen nur sehr \nniedrige Kosten je Kubikmeter Abwasser. Bereits die Jahresabwassermenge des \nFleischverarbeitungsbetriebes Damhus im Gewerbegebiet Nord betrage zirka 5.200 \nm³; gleichwohl werde auch von der Firma Damhus nur eine Grundgebühr von 650,00 \nDM erhoben. Als die Kläranlage Holtwick ausgebaut worden sei, sei nach einem \nGutachten des Büros Tuttahs & Meyer, Bochum, vom Oktober 1992 von einer dort \nvorzuhaltenden Reinigungskapazität für 5.600 Einwohnerwerte ausgegangen \nworden. Hiervon seien allein schon 2.500 Einheiten auf die Firma Damhus entfallen \nund damit genauso viele wie auf die gesamte Wohnbevölkerung. Insofern sei es \nunvertretbar, alle Einleiter je Anschluss gleichermaßen an den Fixkosten der \nKläranlage zu beteiligen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5.02.1999 \nüber Grundbesitzabgaben für das Grundstück \nNring in S in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10.06.1999 \naufzuheben, soweit er, der Kläger, hierdurch zu \nEntwässerungsgebühren herangezogen wird.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt aus: Die angegriffene Gebühr knüpfe nicht an die Inanspruchnahme der \nEinrichtung an, sondern bezüglich der Grundgebühr an die Vorhalteleistung, die für \nnahezu alle Anschlüsse gleich sei. Maßgeblich sei nämlich die Dimensionierung des \nHausanschlusses, d. h. der Durchmesser des Anschlussstutzens zum öffentlichen \nKanal. Als Regelanschluss werde ein solcher mit einem Durchmesser von 15 \nZentimetern vorgehalten, mit dem auch die vom Kläger angesprochenen \ngewerblichen Einleiter ausgestattet seien. Der einzige Fall einer größeren \nDimensionierung sei der Anschluss der Firma Akzo Nobel im Ortsteil Darfeld mit 30 \nZentimetern Durchmesser. Werde dieser Mehrumfang als zusätzlicher Anschluss \ngewertet, ergebe die Berechnung eine Reduzierung der Grundgebühr um nur 0,32 \nDM. Selbst die Firma Damhus entwässere über einen 15 Zentimeter-Anschluss, \nwobei sie allerdings eine Druckleitung benutze. Das übrige Gewerbe könne außer \nBetracht bleiben, da es nach dem vom Kläger zitierten Gutachten des Büros Tuttahs \n& Meyer insgesamt nur 300 von 5.600 Einwohnerwerten in Anspruch nehme. \nGemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die \nGleichbehandlung ungleicher Sachverhalte so lange gerechtfertigt sei, als nicht mehr \nals 10 v. H. der von einer Gebührenregelung betroffenen Fälle dem „Typ\", d. h. dem \nRegelfall, widersprächen, sei dieser Schwellenwert bezüglich der Abweichungen vom \nRegelanschluss deutlich unterschritten. Der Beklagte überreicht hierzu Kopien \nverschiedener Hausanschlussblätter und -zeichnungen mit Maßangaben zu den \njeweils verlegten Tonrohren. Er verweist ferner darauf, dass Gewerbebetriebe im \nRegelfall keine größeren Abwassermengen erzeugten als private Haushalte. In der \nfehlenden Differenzierung zwischen Gewerbebetrieben und Haushalten bei gleicher \nAnschlussgröße könne daher jedenfalls keine Ungleichbehandlung zu Ungunsten der \nprivaten Haushalte und damit des Klägers gesehen werden.\n\n16\n\nDurch Beschluss vom 12.12.1999 - 7 L 841/99 - hat das erkennende Gericht auf \nAntrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.\n\n17\n\nFür das Jahr 2000 und die Folgejahre hat die Gemeinde Rosendahl den \nGebührenmaßstab erneut geändert. Seither werden die Entwässerungsgebühren \ngetrennt nach Niederschlags- und Schmutzwasser erhoben.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakten des vorläufigen \nRechtsschutzes sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, \ninsbesondere hinsichtlich der Gebührenkalkulation 1999 zur Abwasserbeseitigung \nund zu Erlass und Veröffentlichung der Entwässerungssatzung (Beiakte 3) sowie \nzum Ausbau der Kläranlage Holtwick (Beiakte 4), Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n21\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.02.1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist, soweit er Entwässerungsgebühren betrifft, rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Für seine Heranziehung als \nGebührenschuldner fehlt es in diesem Umfang an einer wirksamen Rechtsgrundlage. \nSie ergibt sich nicht, was allein in Betracht käme, aus § 9 Abs. 1 und 6 der „1. \nÄnderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung \nder Gemeinde Rosendahl\" vom 28.12.1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde \nRosendahl Nr. 18/98 vom 29.12.1998, Seite 136. Nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung \nwird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der gemeindlichen \nAbwasseranlage als Grundgebühr - nach der Anzahl der Grundstücksanschlüsse - \nund als zusätzliche Gebühr nach der Menge Abwasser, die der Abwasseranlage - auf \nder Basis der Wassermengen des letzten Kalenderjahres - zugeführt wird, berechnet. \nDie Grundgebühr beträgt gemäß § 9 Abs. 6 der Satzung 650,00 DM, die Gebühr je \nKubikmeter Abwasser 2,14 DM. Diese Regelung hält der rechtlichen Überprüfung \nnicht stand. Die Grundgebühr widerspricht in ihrer konkreten Ausgestaltung \nzwingenden gebührenrechtlichen Grundsätzen. Die Nichtigkeit der Satzung \nbezüglich der Grundgebühr erfasst auch die zusätzliche Gebühr nach der Menge des \nAbwassers, da letztere in engem kalkulatorischen Zusammenhang mit der \nGrundgebühr steht und von deren Wirksamkeit und Höhe abhängig ist.\n\n22\n\nIm Ausgangspunkt verweist der Beklagte zunächst zu Recht auf das aus dem \nkommunalen Selbstverwaltungsrecht folgende weitgehende Ermessen des Rates der \nGemeinde bei der Gebührenfestsetzung. Dem Rat obliegt es als örtlichem \nSatzungsgeber, die festgestellten Kosten der Entwässerung im Gemeindegebiet - die \nals solche mit der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt werden und auch \njedenfalls keine offensichtliche Unrichtigkeit erkennen lassen - auf die \nangeschlossenen Benutzer des Systems zu verteilen. Auch der hier gewählte \nMaßstab von Grund- und Zusatzgebühr ist grundsätzlich zulässig; § 6 Abs. 3 Satz 3 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sieht ihn \nausdrücklich vor. \n\n23\n\nAus Begriff und Wesen der Grundgebühr ergeben sich jedoch in Verbindung mit \nverfassungsrechtlichen Vorgaben Einschränkungen des Anwendungsbereiches, die \nden Satzungsgeber binden und auch seinem Ermessen Schranken setzen. Dies ist \nim vorliegenden Falle nicht beachtet worden. \n\n24\n\nDie Grundgebühr ist eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der \nLieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung und die hieraus folgende \nabrufbare Arbeitsleistung erhoben wird. \n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n1.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231.\n\n26\n\nEine Gebührenerhebung in dieser Form beruht auf der Erwägung, dass die \nAufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, hier durch das Bereitstellen und ständige \nVorhalten einer ordnungsgemäßen Entwässerung für jeden Anschluss fixe, das heißt \nverbrauchsunabhängige Betriebskosten, die so genannten Vorhaltekosten, \nverursacht, was es rechtfertigt, diese Kosten unabhängig von Art und Maß der \nBenutzung vorab auf alle Benutzer der Anlage zu verteilen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - KStZ \n1982, 31; OVG NRW, Urteil vom 25.04.1997 - 9 A 4775/95 - \nn. v., Urt.-Abdr. S. 29 f. ; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, September 2002, Rdn. \n216 ff zu § 6.\n\n28\n\nAus dieser Begriffsbestimmung folgt zunächst, dass der örtliche Satzungsgeber \nbei der Verteilung der Gesamtkosten zwischen leistungsunabhängigen und \nleistungsabhängigen Betriebskosten zu unterscheiden hat, da nur die erstgenannten \nin die Grundgebühr einfließen dürfen. Dem hat der Rat der Gemeinde Rosendahl \nRechnung getragen, indem er ausweislich der zu den Sitzungsvorlagen der \nRatssitzung gehörenden „Gebührenkalkulation 1999 - Abwasserbeseitigung\" nur \nkalkulatorische Kosten sowie die an die Kommunale Abwasser-\nInvestitionsgesellschaft Rosendahl (KAIRO) mbH zu zahlenden Nutzungsentgelte \n(auch insoweit im Wesentlichen nur Abschreibungen und Verzinsung) zu \nBerechnungsgrundlagen der Grundgebühr gemacht hat.\n\n29\n\nMit der zutreffenden Trennung der Kostenarten ist aber noch nicht vorgegeben, \ndass sämtliche Vorhaltekosten über die Grundgebühr zu finanzieren und auf alle \nBenutzer vorab gleichmäßig zu verteilen sind. Insoweit sind vom Satzungsgeber bei \nder Ausübung seines Ermessens weitere Schranken zu beachten, die sich aus dem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG, dem Äquivalenzprinzip und \ndem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nergeben. Der gewählte Maßstab darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis \nzu der individuellen Inanspruchnahme stehen; er muss vielmehr in etwa die \ntatsächlichen Verhältnisse des gemeindlichen Entwässerungssystems nachbilden. \nStrukturelle Unterschiede in der Gebührenregelung müssen insgesamt durch \nsachliche Gründe gerechtfertigt sein; ungleiche Sachverhalte dürfen nicht gleich \nbehandelt werden.\n\n30\n\nVgl. Schulte/Wiesemann a. a. O., Rdn. 49 ff. zu § 6 \nm. w. N.\n\n31\n\nMit diesen Grundsätzen lässt sich der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nnach der Zahl der angeschlossenen Grundstücke - bezogen auf die Verhältnisse im \nJahre 1999 in der Gemeinde Rosendahl - nicht vereinbaren. Denn der \nVorhalteleistung wird in diesem Maßstab gegenüber der Arbeitsleistung eine \nüberproportional große Bedeutung beigemessen. Sie äußert sich darin, dass die mit \nder Grundgebühr in ihrer Gesamtheit umgelegten fixen Vorhaltekosten in der \nKalkulation mehr als 66 v. H. der Gesamtkosten der Entwässerung und die \nzusätzlichen Benutzungskosten nur rund 33 v. H. ausmachen. Dies könnte \ngerechtfertigt sein, wenn die Inanspruchnahme des Entwässerungssystems in \nRosendahl einigermaßen homogen wäre, etwa wenn nicht nur die Anschlüsse gleich \ndimensioniert wären, sondern sich auch die Einleitungsmengen je \nGrundstücksanschluss vor dem Hintergrund einer weitgehend gleichförmigen \nSiedlungsstruktur nur geringfügig unterscheiden würden. Der strukturellen \nGleichförmigkeit entspräche dann eine Gesamtgebühr, die aufgrund des hohen \nGrundkostenanteils von Anschluss zu Anschluss nur relativ gering differiert.\n\n32\n\nAuch wenn auf diese Weise kleine Hausgrundstücke mit wenigen Bewohnern, \nGrundstücke mit Mehrfamilienhäusern und Gewerbegrundstücke überwiegend gleich \nbehandelt würden, wäre dies im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht zu \nbeanstanden, wenn die Abwassermenge der Grundstücke, die das \nEntwässerungssystem in deutlich größerem Maße als andere in Anspruch nehmen, \nnicht ins Gewicht fällt und deshalb im Rahmen einer typisierenden \nBetrachtungsweise vernachlässigt werden darf.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.1986 - 8 C 112/84 -, \na. a. O..\n\n34\n\nDer Grundsatz der typisierenden Gerechtigkeit gestattet dem Satzungsgeber \nnämlich, bei der Gestaltung gebührenrechtlicher Regelungen in der Weise zu \nverallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereiches \nangeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Ausnahmefällen außer Betracht \nbleiben, solange diese nicht mehr als zehn v. H. - so die Grenzziehung durch das \nBundesverwaltungsgericht - der Gebührenfälle ausmachen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.1986 - 8 C 112/84 -, a. a. O.; \nOVG Lüneburg, Urteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ \n1999, 172.\n\n36\n\nSo liegen die Verhältnisse in der Gemeinde Rosendahl jedoch nicht.\n\n37\n\nAus dem Gutachten der Gesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft mbH \nTuttahs & Meyer aus Bochum vom Oktober 1992 zur Abwasserversorgung der \nOrtslage Holtwick lässt sich entnehmen, dass die Inanspruchnahme des \nEntwässerungssystems in Rosendahl sehr wesentlich durch einen gewerblichen \nGroßeinleiter, die Fleischwarenfabrik Damhus, geprägt ist. Diese Firma verfügte \nbereits 1992 über eine Verarbeitungskapazität von mehr als 15 Tonnen am Tag, \nwobei eine Abwassermenge von täglich 21 m³, entsprechend einer Jahresmenge von \n5.200 m³, anfiel. Das Fachgutachten beziffert die allein hierfür vorzuhaltende \nReinigungskapazität der Kläranlage Holtwick auf 2.500 Einwohnerwerte. Das ist nach \ndem Stand vom Oktober 1992 die Kapazität, die für die Entwässerung aller privaten \nHaushalte zusammen (2.100 vorhandene und 400 prognostizierte Einheiten) benötigt \nwird. Neben diesen beiden gleich großen Kapazitätsblöcken fallen die weiteren \nPositionen - Regenwasserbehandlung und Kleingewerbe - mit je 300 \nEinwohnerwerten nicht ins Gewicht. Die Zahlen haben sich bis zum hier \nmaßgeblichen Jahr 1999 nur geringfügig geändert, wie die Kalkulation (2.150 \nAnschlüsse) zeigt.\n\n38\n\nAngesichts dieser Zahlenverhältnisse ist eine typisierende Betrachtungsweise \nder Entwässerung hinsichtlich der Anschlüsse in der Gemeinde Rosendahl weder \nmöglich noch zulässig. Es gibt dort keinen überwiegenden „Typ\" der \nEntwässerungsbenutzer im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. Vielmehr besteht hier die Besonderheit, dass sich zwei \ngleich große, jedoch völlig unterschiedliche „Typen\" - ein Großeinleiter und die \nGesamtheit der Wohnhausanschlüsse - gegenüberstehen, was jedoch in der \nGebührenkalkulation der Gemeinde keine Berücksichtigung gefunden hat. Insofern \ntrifft die Ausweitung der Vorhaltekostenpflichtigkeit in der Grundgebühr zu Lasten der \nverbrauchsabhängigen Kosten den Entwässerungsanschluss der Firma Damhus und \ndie übrigen Anschlüsse nicht in wesentlicher Beziehung gleich, sondern ungleich. \n\n39\n\nDiese Kostenverteilung verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG; sie liegt damit \naußerhalb des Ermessensspielraums des Rates und ist rechtswidrig.\n\n40\n\nEin weiteres Bedenken, das - an systematisch anderer Stelle - ebenfalls an den \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG anknüpft, betrifft \ndie Einbeziehung der Kosten für die Kapazitätserweiterung der Kläranlage Holtwick \nin die für alle Grundstücksanschlüsse gleiche Grundgebühr. Wenn für den \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, wie ausgeführt, eine Orientierung an Art und Umfang \nder aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die \nvorzuhaltende Höchstlastkapazität erforderlich ist, so wird die Festsetzung einer \nGrundgebühr dieser Anforderung nur gerecht, wenn gewährleistet ist, dass die \nhierüber umzulegenden Kosten für die erbrachten Vorhalteleistungen ebenso \ngleichmäßig auf die jeweiligen Nutzer verteilt werden, wie ihnen auch die \nVorhaltekosten gleichmäßig zugute kommen.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.1997 - 9 A 4775/95 -, Urt.-\nAbdr. S. 31. \n\n42\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Falle. Dem Kläger werden - wie allen privaten \nNutzern - sämtliche verbrauchsunabhängigen Kosten des Entwässerungssystems \nanteilig auferlegt, das heißt auch diejenigen Kosten, die ausschließlich im Hinblick \nauf den Neubau der Firma Damhus angefallen sind und nur dieser Firma zugute \nkommen.\n\n43\n\nAus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist zu entnehmen, dass der \nNeubau der Kläranlage Holtwick zum Zwecke der Kapazitätserweiterung erfolgte, die \nallein durch den Neubau der Firma Damhus im Gewerbegebiet Rosendahl-Holtwick \nnotwendig wurde. Denn das (damalige) Staatliche Amt für Wasser- und \nAbfallwirtschaft Münster hatte ausweislich eines Vermerks vom 9.07.1992 \nangekündigt, die Zustimmung zu einer Neuansiedlung des Betriebes „bei der \nderzeitigen Abwasserbehandlung\" zu versagen. Auch das von der Gemeinde \nRosendahl beauftragte Gutachterbüro Tuttahs & Meyer hatte schon unter dem \n12.08.1992 darauf hingewiesen, dass „eine weitere Kapazitätsaufstockung (der \nFirma Damhus) erst nach Sanierung der Abwasserbeseitigungsverhältnisse in \nHoltwick möglich\" sei. Nach der Vorgabe dieser Ingenieurgesellschaft wurde \nschließlich die vorzuhaltende Kapazität der Kläranlage Holtwick berechnet. Wie \nbereits ausgeführt, bezifferte das Gutachten vom Oktober 1992 die Vorhaltung für die \nFirma Damhus auf 2.500 Einwohnerwerte und damit auf ebenso viele Einheiten, wie \nsie für die Wohnbevölkerung der gesamten Gemeinde einschließlich eines \ngeschätzten Zuwachses benötigt wurden. Auch eine Druckleitung wurde speziell für \ndie Firma Damhus eingerichtet. \n\n44\n\nDie entsprechenden Kosten sind bezifferbar; sie sind in diesem besonderen Falle \nausschließlich einem Großbenutzer zuzuordnen und übersteigen die unter dem \nGesichtspunkt der Typengerechtigkeit noch hinzunehmende Grenze derart, dass es \nnicht gerechtfertigt ist, auch sie auf alle Grundstücksanschlüsse gleichmäßig \numzulegen und damit auch die privaten Haushalte zu belasten, denen diese \nVorhalteleistung nicht zugute kommt. \n\n45\n\nBeide aufgezeigten Fälle der Ungleichbehandlung bei der Verteilung der \nEntwässerungsgebühren für das Jahr 1999 führen für sich genommen zur \nRechtswidrigkeit der Entwässerungssatzung, auf die der Heranziehungsbescheid \ngestützt ist.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-25/7-k-1435-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-25/7-k-1435-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293397","retrieved":"2026-07-09 03:14:38.377388+00:00"}}