{"status":"available","doknr":"OLD293396","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0325.4K3413.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"4 K 3413/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Universitätsprofessor und Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der X.\nX1. -V. N. im Dienst des beklagten Landes. Auf Grund der vor dem 1. Januar 1993 erteilten allgemeinen\nNebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV - behandelt er Privatpatienten\ninnerhalb der Klinik auf eigene Rechnung und führt entsprechend den Vorschriften der HNtV dafür Nutzungsentgelt an das\nbeklagte Land ab. \n\n3\n\nIm ersten Halbjahr des Jahres 1996 erzielte der Kläger auf Grund von Privatbehandlungen im stationären Bereich Einnahmen\nvon insgesamt 295.233,93 DM. Davon ausgehend setzte der Verwaltungsdirektor der medizinischen Einrichtungen der X.\nX1. -V. N. mit Bescheid vom 16. August 1996 das für die Nebentätigkeit des Klägers im stationären\nBereich im ersten Halbjahr 1996 nach § 17 Abs. 1 HNtV zu entrichtende Nutzungsentgelt auf 103.331,88 DM fest.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit welchem er die Höhe des festgesetzten Nutzungsentgelts vor dem Hintergrund\nder zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Änderungen der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - und der GOÄ rügte. Die\nVorteilsausgleichskomponente des Nutzungsentgelts müsse angesichts einer aus den vorgenannten Änderungen resultierenden\nReduzierung von Liquidationserlösen ab dem 1. Januar 1996 zwingend in ihrer Höhe verringert werden. Insbesondere die in § 6\na) GOÄ enthaltene Erhöhung der Honorarminderungspflicht um 10 % auf nunmehr insgesamt 25 % schlage zu Lasten des Klägers\nvorteilsreduzierend zu Buche. Hinzu komme die in § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ geregelte Verschärfung der persönlichen\nLeistungspflicht. Im Rahmen eines Vergleichs mit den Praxiskosten niedergelassener Fachärzte seien auf Seiten des\nliquidationsberechtigten Hochschullehrers schließlich neben der Kostenerstattung nach Nebentätigkeitsrecht und der\nHonorarbeteiligung der ärztlichen Mitarbeiter auch noch unmittelbare Kosten zu berücksichtigen, wie z. B. die Prämien für\ndie Haftpflichtversicherung der wahlärztlichen Tätigkeit und Kosten der Rechnungsstellung und des Honorareinzugs. Ob sich\ndanach noch eine Differenz zu Gunsten des liquidationsberechtigten Hochschullehrers ergebe, sei zumindest zweifelhaft.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1998 wies der Rektor der X. X1. -V. N. den\nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV sei vom Kläger ein Nutzungsentgelt in Höhe von\n35 % der bezogenen Vergütung zu entrichten, nachdem die vom Wortlaut des § 17 Abs. 1 Ziffer 1 HNtV weiter geforderte\nMinderung um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a) Buchstabe b) BPflV (a. F.) durch das Entfallen dieser Vorschrift\nzum 1. Januar 1996 gegenstandslos geworden sei. Das aus § 72 Abs. 1 LBG folgende Äquivalenzprinzip werde bei Einforderung\ndes 35 %igen Nutzungsentgelts nicht verletzt. Auch nach der Neuregelung der GOÄ ab Januar 1996 verbleibe dem Kläger der\neindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens. Finanzielle\nBelastungen des Klägers auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund der Erhöhung der\nGebührenminderung nach § 6 a) GOÄ von zuvor 15 % auf nunmehr 25 % tangierten das Äquivalenzprinzip nicht. Überdies sei die\nwirtschaftliche Belastung des Klägers nach dem 1. Januar 1996, verglichen mit derjenigen in den Jahren 1993 bis 1995, gleich\ngeblieben, da der Erhöhung der Gebührenminderung um 10 % nach § 6 a) GOÄ der gleichzeitige Wegfall der zusätzlichen\nKostenerstattungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 6 a) Buchstabe b) BPflV ausgleichend gegenüberstehe. Der vom Kläger\nangestellte Kostenvergleich mit niedergelassenen Fachärzten gehe fehl, da der den Hochschullehrern durch die Inanspruchnahme\nvon Personal, Material und Einrichtungen entstehende Vorteil gerade nicht durch eine bloße Gegenüberstellung von Einnahmen\nund Ausgaben zu ermitteln sei; auf Grund des Einfließens auch immaterieller Werte sei eine genaue Berechnung schlechterdings\nunmöglich. Mit der Erhebung eines bestimmten Prozentsatzes der bezogenen Vergütung als Nutzungsentgelt werde dieses nach\nobjektiven Kriterien bemessen. Eine Anpassungspflicht zum Ausgleich anderweitig bedingter Einkommensschwankungen bestehe\nnicht. Dass das Prinzip der persönlichen Leistungspflicht des Arztes verschärft worden sei, vermöge allenfalls zu einer\nVerringerung der bezogenen Vergütung zu führen, also zu einer Veränderung der Berechnungsbasis für das Nutzungsentgelt.\nDiese Tatsache habe aber keinen Einfluss auf den vom Kläger gezogenen und auszugleichenden Vorteil. \n\n6\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem\nWiderspruchsverfahren vorträgt:\n\n7\n\nDas Nutzungsentgelt diene dem Ausgleich der Vorteile, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, dass er die\nseinem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten habe und dass\ner nicht die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten müsse (Gedanke der ersparten Eigenaufwendungen).\nFür die Bemessung dieses Vorteils sei auf die Sicht des Beamten abzustellen. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften\nzur HNtV sei es nicht möglich, die aus Anlass der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen und Kosten in Abzug zu bringen.\nTatsächlich aber habe der Kläger im Jahr 1996 Eigenaufwendungen in Höhe von ca. 50 % seiner privatärztlichen Gesamteinnahmen\ngehabt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner privatärztlichen Nebentätigkeit gestanden hätten und die unabhängig\ngewesen seien von der Zurverfügungstellung von Einrichtung, Material und Personal des Dienstherrn. Eine Nichtberücksichtigung\ndieser Aufwendungen verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Zumindest müsse eine Korrektur des Pauschalmaßstabes auf Grund von\nBesonderheiten des Einzelfalles möglich sein. \n\n8\n\nDas Nutzungsentgelt müsse zudem angemessen sein, d. h. es müsse in einer ausgewogenen Relation zu der aus der\nNebentätigkeit bezogenen Vergütung stehen und dem Beamten den eindeutig überwiegenden Teil des aus der Nebentätigkeit\ngewonnenen wirtschaftlichen Nutzens belassen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger zu tragenden Abzüge und der zu leistenden\nAbgaben sei dieses vorliegend nicht mehr der Fall. Bei der zugrundezulegenden Berechnung seien alle Minderungen des Honorars\nzu berücksichtigen, die den privatliquidationsberechtigten Chefarzt bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit träfen, mithin\nalle gebühren-, pflegesatz- und nebentätigkeitsrechtlichen Abzüge. Im Einzelnen sei wie folgt zu rechnen: Basis der\nBerechnung sei das Honorar, welches dem Chefarzt vor Abzug der sich aus § 6 a GOÄ ergebenden Honorarminderung \"zustehe\".\nDieses seien hochgerechnet 393.645,24 DM. Hiervon abzuziehen sei nunmehr die 25 % betragende Honorarminderung gemäß § 6 a\nGOÄ in Höhe von insgesamt 98.411,31 DM. Weiter abzuziehen sei die gemäß § 24 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPflV\ngeschuldete Kostenerstattung, nach welcher der Kläger 85 % des vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher\nVorschriften zu entrichtenden - 25 %igen - Nutzungsentgelts, bezogen auf die im 1. Halbjahr 1996 erlöste Bruttovergütung von\n295.233,93 DM, zu entrichten habe. Dieses ergebe einen weiteren Zahlbetrag von 62.737,21 DM (25 % von 295.233,93 DM =\n73.808,48 DM; davon 85 % = 62.737,21 DM). Ziehe man zusätzlich zu den zuvor genannten Abzugspositionen das vom Beklagten\ngeltend gemachte Nutzungsentgelt in Höhe von 103.331,88 DM ab, so ergebe sich eine Gesamtabzugsposition von 264.480,40 DM.\nDieses seien bereits, bezogen auf den Ausgangsbetrag von 393.645,24 DM, 67,19 %. Die Angemessenheitsgrenze sei damit bereits\nüberschritten, ohne dass die noch hinzukommende Verpflichtung zur Honorarbeteiligung der Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben\nüberhaupt berücksichtigt worden sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Festsetzungsbescheid des Verwaltungsdirektors der medizinischen Einrichtungen der X. X1. -V.\nN. vom 16. August 1996 und den Widerspruchsbescheid des Rektors der X. X1. -V. N.\nvom 22. Oktober 1998 aufzuheben.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs erachtet Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip unter Geltung der ab 1. Januar 1996 geltenden Regelungen nicht als\ngegeben. Die Berechnungsmethode des Klägers sei falsch. Auszugehen sei von den bereits um 25 % geminderten Honorareinnahmen.\nHiervon seien allein die auf das Nutzungsentgelt entfallenden 35 % abzuziehen. Alle sonstigen Kosten, die der Kläger im\nZusammenhang mit seiner Nebentätigkeit habe, berührten nicht die zulässige Höhe des Nutzungsentgelts.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 16. August 1996 und der\nWiderspruchsbescheid vom 22. Oktober 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zu einem Nutzungsentgelt in der festgesetzten Höhe herangezogen. \n\n17\n\nRechtsgrundlage für den angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 16. August 1996 sind die §§ 72 Abs. 1, 75 Satz 1 und 2 Nr.\n6, 206 Abs. 3 LBG i. V. m. §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 HNtV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 19.\nNovember 1993. Danach haben Hochschullehrer, die im Rahmen einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal und Material des\nDienstherrn in Anspruch nehmen, ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das pauschaliert als vom-Hundertsatz der dafür privat\nbezogenen Vergütung bemessen wird. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts beruht unmittelbar auf der\ngesetzlichen Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 2 LBG NW; die Höhe des Nutzungsentgelts ist gesetzlich nicht abschließend\nbestimmt und wird durch die §§ 16, 17 HNtV konkretisiert. Auf den Kläger als sogenannten Altvertragler kommt dabei § 17\nAbs. 1 Nr. 1 HNtV zur Anwendung.\n\n18\n\nIn Anwendung der vorgenannten Vorschriften hat der Kläger von seiner im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 1996 erzielten\nBruttovergütung von 295.232,93 DM 35 % - das sind 103.331,88 DM - abzuführen. Die Höhe dieses Betrages ist zwischen den\nParteien rechnerisch nicht streitig.\n\n19\n\nDie Kammer erachtet das in § 72 Abs. 1 LBG verankerte Prinzip der Angemessenheit des Nutzungsentgelts (Äquivalenzprinzip)\nals gewahrt. Der in § 72 Abs. 1 Satz 2 LBG enthaltene Begriff \"angemessenes Entgelt\" besagt, dass das Nutzungsentgelt in\neinem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muss; dem Beamten muss nach der\nbisherigen Rechtsprechung,\n\n20\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 28. Januar 1997 - 4 K 1813/94 - bestätigt durch Urteil des OVG NW vom 21. März 2001\n- 6 A 1263/97 - m. w. N.\n\n21\n\nder eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit - seinen eigenen Leistungen - gewonnenen\nwirtschaftlichen Nutzens verbleiben. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann offen bleiben,\n\n22\n\nvgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, Dokumentarische Berichte Ausgabe B 2001, S. 78, 83.\n\n23\n\nDenn das genannte Erfordernis ist hier - noch - erfüllt. Das Nutzungsentgelt nach beamtenrechtlichen Vorschriften soll\n- nach ständiger Rechtsprechung - einen Ausgleich für die Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute\nkommen, dass er Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des\nPersonals vergüten muss. Auf Grund der Genehmigung, Personal, Material und Einrichtungen des Dienstherrn im Rahmen einer\nNebentätigkeit in Anspruch zu nehmen, bleibt dem Beamten das betriebliche Risiko eines effizienten Einsatzes der bereits\nvorhandenen kostenaufwendigen materiellen und personellen Ausstattung erspart. Dieser Nutzungsvorteil wird durch das\nNutzungsentgelt abgeschöpft. Darüber hinaus hat das Nutzungsentgelt entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 75 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 6 LBG auch mindestens kostendeckend zu sein, wobei indes das Kostendeckungsprinzip lediglich als Korrekturfaktor\ninsoweit fungiert, als damit eine nicht zu unterschreitende Untergrenze des Nutzungsentgelts festgesetzt wird und\ninsbesondere die Berücksichtigung von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bei der Bemessung des Nutzungsentgelts geboten\nist,\n\n24\n\nvgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 28. Januar 1997 - 4 K 1813/94 - m. w. N.\n\n25\n\nAuf seine Angemessenheit im Sinne des Äquivalenzprinzips hin zu überprüfen ist ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen\nallein das sich rechnerisch aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV ergebende Nebentätigkeitsentgelt, d. h., nachdem seit dem 1. Januar\n1996 die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV als Abzugsposition aufgeführte 10-%ige Kostenerstattungspflicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a)\nBuchstabe b) BPflV 1993 entfallen ist, ein Satz von 35 % der \"bezogenen Vergütung\". Die Auferlegung einer Zahlungspflicht\nvon 35 % der bezogenen Vergütung belässt dem privat liquidierenden Chefarzt bereits nach dem abstrakten Zahlenverhältnis\n65 % des aus seinen eigenen Leistungen gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens und erscheint daher regelmäßig als angemessen,\n\n26\n\nvgl: OVG NW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 3320/98 - (S. 11 des Urteilsabdrucks) und OVG NW, Urteil vom 21. März 2001\n- 6 A 1263/97 - (S. 10 des Urteilsabdrucks).\n\n27\n\nInsoweit ist auch unter Geltung der ab dem 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Änderungen bei der GOÄ-Honorarminderung,\ndie nun 25 % statt, wie vorher, 15 % beträgt, im Ergebnis keine andere Bewertung geboten als sie in der Rechtsprechung zu\nder Situation für die Jahre 1993 - 1995 (sogenannte Budgetierungsphase) in den oben genannten Entscheidungen vorgenommen\nworden ist. Dabei ist vorliegend im Einzelnen von Folgendem auszugehen: Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, im Rahmen\nder Angemessenheitsprüfung sei von einem auf 393.645,24 DM \"hochgerechneten\" Betrag auszugehen, ist dem nicht zu folgen.\nBezogene Vergütung ist allein das um die Honorarminderung nach § 6 a) Abs. 1 GOÄ verminderte Honorar,\n\n28\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 3320/98 - (S. 11 des Urteilsabdrucks).\n\n29\n\nDa dem Kläger ein darüber hinausgehender Anspruch gegen seinen privat behandelten Patienten nicht zusteht, würde eine\n\"Hochrechnung\", wie sie der Kläger vorgenommen hat, dem Grundgedanken des Äquivalenzprinzips zuwider laufen.\n\n30\n\nVeranschaulicht an dem Beispiel, dass dem Kläger aus privatärztlicher Behandlung 100,00 DM zufließen, ist \"bezogene\nVergütung\" nach Abzug der 25 %igen GOÄ-Minderung mithin vorliegend der Betrag von 75,00 DM. \n\n31\n\nIn seinem Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 36.99 - hat das Bundesverwaltungsgericht die rein pflegesatzrechtliche\nBedeutung des § 24 BPflV betont und bezüglich des Verhältnisses dieses Anspruches zu dem nach beamtenrechtlichen Vorschriften\ngeschuldeten Nutzungsentgelts Folgendes ausgeführt:\n\n32\n\n\"An der Höhe des auf beamtenrechticher Grundlage zu entrichtenden Nutzungsentgelts ändert die bundespflegesatzrechtliche\nKostenerstattungspflicht nichts. Das ergibt sich aus Wortlaut, Sinnzusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte der\nbundesrechtlichen Regelung. Nach der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung des § 24 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der\nKrankenhauspflegesätze - Bundespflegesatzverordnung (BPflV) - vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) ist der Arzt, dessen\nBerechtigung, wahlärztliche Leistungen nach § 22 Abs. 3 BPflV gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger\nvor dem 1. Januar 2993 geschlossenen Vertrag oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher\nVorschriften genehmigten Nebentätigkeit beruht, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen im\nPflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPflV nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Nicht\npflegesatzfähig sind nach der zuletzt genannten Bestimmung wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach\n§ 24 Abs. 3 BPflV (Altverträge und diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse); als Kosten sind 85 vom Hundert des für diese\nLeistungen vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelts\n(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) abzuziehen, höchstens jedoch ein dem Abzug nach\nNr. 4 entsprechender Betrag.\n\n33\n\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPflV, auf den die Verpflichtung des Altvertraglers zur Kostenerstattung in § 24 Abs. 3 BPflV\nverweist, setzt ausdrücklich einen Anspruch des Krankenhausträgers gegen den liquidationsberechtigten Krankenhausarzt auf\nvertraglicher oder beamtenrechtlicher Grundlage voraus. Die bundesrechtliche Vorschrift beschränkt diesen Anspruch nicht.\nSie kappt durch die Begrenzung auf 85 v. H. des Gesamtbetrages des Nutzungsentgelts, höchstens auf den Betrag nach Nr. 4,\nlediglich die pflegesatzmindernden Einnahmen der Krankenhäuser aus den Nutzungsentgelten. Die Bestimmung, inwieweit das\nNutzungsentgelt den Pflegesatz mindert, stellt eine Höchstbetragsregelung zugunsten der Krankenhäuser dar. Sie erfasst\nentsprechend dem bisherigen Pflegesatzrecht nur den pflegesatzmindernd zu berücksichtigenden Teil des beamtenrechtlich zu\nentrichtenden Nutzungsentgelts. Auf die Höhe des vom Arzt zu entrichtenden Nutzungsentgelts wirkt sie sich nicht aus. Das\nverdeutlicht zusätzlich § 24 Abs. 6 BPflV. Danach werden \"beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen über die Entrichtung\neines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die\n(bundespflegesatzrechtliche) Kostenerstattung hinausgehende Nutzungsentgelt festlegen, ... durch die Vorschriften der Absätze\n1 bis 5 nicht berührt.\"\n\n34\n\nVersteht man diese Ausführungen dahingehend, dass auch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Kostenerstattungsbetrag\nin keiner Weise berücksichtigt wird, so verbliebe es - am Beispiel der 100,00 DM-Forderung - bei einer Bezugsgröße für die\nAngemessenheitsprüfung von 75,00 DM. Hiervon verblieben dem Kläger nach Abzug des 35 %igen Nutzungsentgeltes 48,75 DM, d. h.\n65 % und damit eindeutig mehr als 50 % der Früchte seines persönlichen Einsatzes. In Anbetracht der Tatsache, dass nach den\nAngaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches nach § 24\nAbs. 3 BPflV gegen den Kläger bislang nicht erfolgt ist, spricht im Übrigen schon aus diesem Grund vieles dafür, dass dem\nKläger ohnehin 65 % der Früchte seines persönlichen Einsatzes verbleiben.\n\n35\n\nGeht man hingegen davon aus, dass nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein die Höhe des\nNutzungsentgeltes von dem Kostenerstattungsanspruch nicht berührt wird, dass ferner eine Forderung des Beklagten gegen den\nKläger in Höhe von 62.737,21 DM möglicherweise noch geltend gemacht wird und bringt alsdann diesen Kostenerstattungsbetrag\nnach § 24 Abs. 3 BPflV (21,25 DM von 100,00 DM) bei der Angemessenheitsprüfung in Ansatz, so würde sich bei Zugrundelegung\ndes 100,00 DM-Beispiels folgende Berechnung ergeben:\n\n36\n\n100,00 DM Honorarforderung\n\n37\n\n- 25,00 DM Minderung nach § 6 a Abs. 1 GOÄ\n\n38\n\n- 21,25 DM Kostenerstattung nach § 24 Abs. 3 BPflV\n\n39\n\n53,75 DM Bezugsgröße für die Angemessenheitsprüfung\n\n40\n\nBei Zahlung des 35 %igen Nutzungsentgeltes (= 26,25 DM von 100,00 DM) verblieben dem Kläger dann immer noch 27,50 DM\nund damit 51,16 %, d. h. der überwiegende Teil des aus persönlicher Leistung gezogenen Nutzens. Den Umstand, dass dieser\nBetrag nur geringfügig über der 50 %-Grenze im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Angemessenheit liegt,\nerachtet die Kammer als unschädlich, da er an der rechnerischen Eindeutigkeit nichts ändert. Im Übrigen ist, wie eingangs\nbereits gesagt, ohnehin fraglich, ob an dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, es müsse dem Chefarzt\nder eindeutig überwiegende Prozentsatz verbleiben, überhaupt festzuhalten ist.\n\n41\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte das Nutzungsentgelt gemäß § 17 HNtV in pauschalierter Form, d. h.\nohne Berücksichtigung der dem Kläger aus Anlass seiner Nebentätigkeit konkret entstandenen Kosten festgesetzt hat. Es\nentspricht insoweit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich bei dem abzuführenden Entgelt um einen\npauschalen Ausgleich für die - nicht exakt messbaren - wirtschaftlichen Vorteile handelt, die der Beamte daraus zieht,\ndass er eigene Aufwendungen für die notwendige Einrichtung und das erforderliche Material und Personal erspart,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200.\n\n43\n\nDemgemäß berührt es nicht die zulässige Höhe des Nutzungsentgelts, dass der Beamte über das Nutzungsentgelt hinaus\nmöglicherweise - etwa wegen der Vergütung eigenen Personals oder wegen Auslagen für Versicherungen etc. - weitere Kosten\nbei der Ausübung seiner Nebentätigkeit hat und die ihm verbleibenden Einkünfte letztlich erheblich geschmälert sein\nkönnen,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, 290; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000\n- 2 C 35.99 -, Dokumentarische Berichte 2001, Ausgabe B S. 78 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -;\nOVG NW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -.\n\n45\n\nDass es sich vorliegend um einen atypisch gelagerten Sonderfall handelt, bei welchem die vom Verordnungsgeber\nvorgenommene Pauschalierung auf Grund ganz besonderer Umstände ausnahmsweise nicht mehr zu einem angemessenen Ergebnis\nführt, ist schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar. Soweit der Kläger schließlich auf die Verpflichtung zur\nHonorarbeteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben sowie auf die Verschärfung des Prinzips\nder persönlichen Leistungspflicht in § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ verweist, verkennt er, dass ihm der überwiegende Teil der\nFrüchte nur seines persönlichen Einsatzes verbleiben muss. Die vom Kläger insoweit angeführten \"Erschwernisse\" haben daher\nim Rahmen der Angemessenheitsprüfung außer Betracht zu bleiben.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n48\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster\n(Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei\nMonaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist\nbei dem Verwaltungsgericht einzureichen.\n\n49\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n\n50\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n51\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n52\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n53\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen\nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht\noder\n\n54\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,\nauf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n55\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder\nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als\nBevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des\nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie\nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt\nder zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,\nvertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang\nstehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch\nMitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften\nzugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor\ndem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In\nAngelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in\nPersonalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren\nArbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich\nPrüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von\nGewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Dies alles gilt\nentsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen\nEigentum einer der vorstehend genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die\nRechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die\nOrganisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-25/4-k-3413-98","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":2},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-25/4-k-3413-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293396","retrieved":"2026-07-09 03:14:38.282139+00:00"}}