{"status":"available","doknr":"OLD293497","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0319.9K1776.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"9 K 1776/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer in C wohnhafte Kläger ist Inhaber eines seit 1987 im Gebiet der Stadt Olfen auf \ndem Campingplatz A nicht nur vorübergehend abgestellten Campingwagens. Diesen \nnutzt er an den Wochenenden selbst zur Freizeiterholung und darüber hinaus auch \naußerhalb des Stadtgebietes des Beklagten zu Wanderfahrten. \n\n3\n\nMit einer am 26. September 1996 beschlossenen Satzung über die Erhebung \neiner Zweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen in der Fassung der 1. Änderung vom \n19. Dezember 1996 bestimmte der Rat der Stadt Olfen, dass nicht nur für \nZweitwohnungen, sondern auch für alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und \nCampingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen \noder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt \nwerden, Zweitwohnungssteuer erhoben werde. Auf der Grundlage dieser Satzung \nsetzte der Beklagte mit Bescheiden vom 28. Mai 1997 und 30. Januar 1998 die \nZweitwohnungssteuer für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von 10 % der \nJahresstandmiete von 600 DM, also in Höhe von jeweils 60 DM fest. Gegen diese \nBescheide legte der Kläger Widersprüche ein, die er damit begründete, dass die \nErhebung einer Zweitwohnungssteuer auf Mobilheime, Wohnmobile und Wohn- und \nCampingwagen unzulässig sei. Die der Steuer zugrundeliegende Satzung sei \nrechtswidrig. Campingwagen könnten nicht wie Wohnungen besteuert werden. Auch \nwerde der Campingwagen nicht ausschließlich auf dem Campingplatz genutzt, \nsondern auch für Wanderfahrten außerhalb des Stadtgebietes des Beklagten \neingesetzt. Nachdem der Beklagte hinsichtlich des Abgabenbescheides für das \nVeranlagungsjahr 1997 vom 28. Mai 1997 unter dem 29. August 1997 einen \nablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen hatte, erging unter dem 11. Juni 1999 \nein Änderungsbescheid, mit dem die Steuer für die Veranlagungsjahre 1997 und \n1998 auf 00,00 DM festgesetzt wurde. Diesem Bescheid beigefügt war eine \nInformation des Beklagten, in der darauf hingewiesen wurde, dass die den \naufgehobenen Abgabenbescheiden zugrundeliegende Satzung wegen eines \nformellen Fehlers für nichtig erklärt worden sei. Der Rat der Stadt Olfen habe jedoch \nrückwirkend zum 1. Januar 1997 erneut eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen, \nderen Genehmigung beantragt worden sei.\n\n4\n\nNachdem der Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld am 24. Juni 1999 die in der \nRatsitzung am 10. Juni 1999 beschlossene Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt \nOlfen befristet bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt hatte, erließ der Bürgermeister \nder Stadt Olfen am 29. Juni 1999 die Bekanntmachungsanordnung, in der darauf \nhingewiesen wurde, dass die nach § 2 Absatz 2 KAG NRW erforderliche \nGenehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom Oberkreisdirektor des Kreises \nCoesfeld mit Verfügung vom 24. Juni 1999 und die gemäß § 2 Absatz 3 KAG NRW \nerforderliche Zustimmung des Innenministers durch den Erlass vom 30. August 1990 \nund vom 06. Mai 1996 erteilt worden ist. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte \nsodann im Amtsblatt für die Stadt Olfen, Ausgabe Nr. 11/1999, Ausgabetag 1.7.1999. \nAm 6. April 2000 beschloss der Rat der Stadt Olfen sodann eine Änderung des § 4 \nAbs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1997, die \nauf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt Olfen vom \n5. Mai 2000 im amtlichen Mitteilungsblatt am 5. Mai 2000, Ausgabe-Nr. 06/2000 \nbekanntgemacht wurde.\n\n5\n\nMit Abgabenbescheid vom 21. Februar 2000 setzte der Beklagte sodann die \nZweitwohnungssteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von 10 % der \nJahresstandmiete von 600 DM, also in Höhe von jeweils 60 DM fest. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2000 zurück. \n\n6\n\nMit weiterem Bescheid vom 12. April 2001 setzte der Beklagte außerdem die \nZweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2000 wiederum in Höhe von 10 % \nder Jahresstandmiete von 600 DM, also in Höhe von 60 DM fest. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Bescheid vom 9. Juli 2001 \nzurück.\n\n7\n\nGegen die genannten Bescheide hat der Kläger am 20. Juni 2000 bzw. 30. Juli \n2001 Klagen erhoben, die durch Beschluss des Gerichts vom 08. Januar 2003 zur \ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Zur \nBegründung führt der Kläger aus: Die Zweitwohnungssteuersatzung sei formell \nunwirksam, da sie nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Dem Kläger \nsei die Satzung nicht zugestellt worden. Auch sei dem Kläger nicht bekannt, ob der \nBeklagte die Satzung ordnungsgemäß bekanntgemacht habe. Außerdem bedürfe die \nSatzung gemäß § 2 Abs. 2 KAG NRW der Zustimmung des Innenministeriums und \ndes Finanzministeriums. Da sich die Steuer nach der gezahlten Standplatzmiete \nrichte, stelle sie folglich eine Stellplatzmietsteuer dar, für die es an der erforderlichen \nGenehmigung des Innenministers und Finanzministers fehle. Im Übrigen sei die \nZweitwohnungssteuersatzung auch materiell unwirksam. Weder werde ein \nbesonderer Aufwand betrieben, noch bestehe eine besondere Zahlungsfähigkeit des \nKlägers. Der Aufenthalt im Wohnwagen auf dem Campingplatz stelle lediglich eine \nzeitlich begrenzte Art der Erholung dar, sodass der Wohnwagen ausschließlich eine \nder Erholung und Freizeitgestaltung dienende Funktion habe. Schließlich verstoße \ndie Steuer für Campingwagen gegen zahlreiche bundes- und landesrechtliche \nRegelungen des Wohnungsbegriffs. Ein Campingwagen stelle keine Wohnung dar, \nsodass die Steuer den Gleichheitsgrundsatz verletze. Auch stelle die \nZweitwohnungssteuer eine unzulässige Doppelbesteuerung dar, da der Eigentümer \ndes Grundstücks bereits Steuern, Gebühren und Beiträge zahle und deshalb die \nMieter der Stellplätze nicht nochmals herangezogen werden dürften. Schließlich sei \nder Aufwand für den Campingwagen in der Regel in einer anderen Gemeinde \ngetätigt, sei also nicht örtlich gebunden, sodass das Innehaben und Aufstellen des \nCampingwagens nicht vom Beklagten besteuert werden dürfe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt\n\n9\n\ndie Abgabenbescheide des Beklagten vom 21. Februar \n2000 und 12. April 2001 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide vom 19. Mai 2000 und 9. Juli 2001 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in den \nangeführten Widerspruchsbescheiden.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \ngemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der überreichten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen \nSteuerbescheide des Beklagten vom 21. Februar 2000 und 12. April 2001 in der \nFassung der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2000 und 09. Juli 2001 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n17\n\nRechtsgrundlage der Bescheide sind die §§ 1, 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 3 Abs. 1, \n4 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 und 5 Zweitwohnungssteuersatzung in der Stadt Olfen vom \n29. Juni 1999 in der Fassung der am 05. Mai 2000 bekannt gemachten \nÄnderungssatzung. Diese Satzungen sind rückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft \nund damit an die Stelle der nichtigen Satzungen vom 26. September 1996 sowie vom \n19. Dezember 1996 getreten.\n\n18\n\nDiese Rückwirkung ist zulässig, da dem ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand \nauf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage nicht entgegen steht. Denn ein \nVertrauen darauf, dass eine Satzung ungültig ist, ist nicht schützenswert. Vielmehr \nmuss der Bürger mit dem Erlass einer rückwirkenden Satzung rechnen, die es der \nGemeinde ermöglicht von der ihr nach dem Gesetz eingeräumten Befugnis Steuern \nzu erheben Gebrauch zu machen. So wusste der Kläger seit Bekanntmachung der \nSatzung vom 26. September 1996, dass die Stadt Olfen für das Innehaben eines \nMobilheims, Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens, der/das zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück nicht nur \nvorübergehend abgestellt wird, eine Steuer erheben wollte. Im Übrigen hatte der \nBeklagte dem Änderungsbescheid, mit dem die auf Grund der früheren Satzung \nergangenen Abgabenbescheide aufgehoben worden sind, ein Informationsschreiben \nbeigefügt. Aus diesem ergab sich, dass die frühere Satzung auf Grund eines \nformellen Fehlers für nichtig erklärt worden war und der Rat der Stadt Olfen den \nrückwirkenden Neuerlass der Satzung beschlossen hatte. Deshalb konnte der Kläger \nnicht darauf vertrauen im Hinblick auf die Nichtigkeit der früheren Satzungen keine \nSteuer für seinen Campingwagen zahlen zu müssen.\n\n19\n\nGegen die Wirksamkeit dieser Satzung ergeben sich keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Die Satzung ist vom Rat der Stadt Olfen als zuständigem \nOrgan (§§ 41 Abs. 1 f, 7 Gemeindeordnung - GO NRW -) beschlossen worden. Die \ngemäß § 2 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG NRW a.F. - vom 21. Oktober \n1969 in der Fassung vom 24. November 1998 (GV NRW S. 666) erforderliche \nGenehmigung durch den Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld ist am 24. Juni \n1999 erteilt worden. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung durch Beschluss des \nRates der Stadt Olfen vom 05. April 2000 nochmals geändert worden ist, bedurfte es \nkeiner erneuten Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, da durch Art. 6 des \nErsten Modernisierungsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) die Regelung \nin § 2 Absatz 2 KAG NRW entfallen ist. Auch eine besondere Zustimmung des \nFinanz- und Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 KAG \nNRW a.F. war nicht erforderlich, da die Stadt Olfen nicht erstmals in Nordrhein-\nWestfalen eine Steuer auf die Inhaberschaft von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie \nWohn- und Campingwagen neben einer Hauptwohnung erhebt. Vielmehr hatten das \nInnen- und das Finanzministerium schon vor der Einführung dieser Steuer in Olfen \nmit Erlass vom 6. Mai 1996 - III B 4-4/110-3162-96 (7) - ihre Zustimmung zu der \naufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung der Gemeinde Möhnesee vom 21. \nMärz 1996 über die Erhebung einer \"Zweitwohnungssteuer\" erteilt. Die Satzung der \nGemeinde Möhnesee enthält eine mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Olfen \nidentische Regelung. Die weiteren Bedenken gegen das Vorliegen einer Zustimmung \ngreifen nicht durch. Steuergegenstand ist nicht die Anmietung des \nCampingabstellplatzes, sondern das Innehaben eines Mobilheims, Wohnmobils, \nWohn- und Campingwagens, der/das zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs \nauf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt wird. Die Standplatzmiete \nwird lediglich als ein Teil des Aufwandes zur Berechnung der Steuer als \nSteuermaßstab herangezogen und bestimmt nicht den Charakter der Steuer, der sich \nnach dem Steuergegenstand richtet. \n\n20\n\nAuch begegnet die öffentliche Bekanntmachung der Satzung keinen rechtlichen \nBedenken; sie entspricht § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die \nöffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht - BekanntmVO NRW. Zwar \nwurde die Satzung auf Grund der im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde \nOlfen vom 1. Juli 1999 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung zunächst nicht in Kraft \ngesetzt. Denn nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO NRW ist erforderlich, dass in der \nBekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters und der Veröffentlichung der \nSatzung nicht nur auf eine erteilte Genehmigung, sondern ggf. auch auf eine \nBefristung der Genehmigung hingewiesen wird. Letzteres fehlt in der \nBekanntmachungsanordnung und demgemäß auch in der Veröffentlichung der \nSatzung. Dies bleibt jedoch ohne rechtliche Folgen, da durch das am 14. Juli 1999 in \nKraft getretene Gesetz vom 15. Juni 1999 (1. Modernisierungsgesetz) die bisher \nnach § 2 Abs. 2 KAG NRW erforderliche Genehmigung einer Steuersatzung durch \ndie Aufsichtsbehörden entfallen ist. Das hat für die öffentliche Bekanntmachung einer \nSatzung zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes weder \nauf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch auf eine Befristung hinzuweisen ist. \nDaraus folgt weiter, dass nunmehr die Bekanntmachungsordnung des \nBürgermeisters und die Veröffentlichung die Satzung den gesetzlichen Vorgaben \nentsprechen und damit die öffentliche Bekanntmachung der Satzung in Kraft setzen \nkonnte, so dass diese auf Grund der darin enthaltenen Rückwirkungsanordnung am \n1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Bei dieser Situation eine neue öffentliche \nBekanntmachung der Satzung mit dem unter Weglassen des Hinweises auf eine \nerteilte Genehmigung im übrigen selben Wortlaut zu verlangen, wäre indessen eine \nübertriebene Förmelei.\n\n21\n\nAuch inhaltlich verstoßen die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der Änderungsfassung \nvom 05. Mai 2000 nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n22\n\nDie Abgabe auf das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und \nCampingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen \noder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt \nworden sind, ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und \nArtikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz - GG -. Diese Abgabe ist eine Geldleistung, die \nnicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem \nöffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, \nbei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. \nMit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf \nzum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des \nBenutzers besteuert werden.\n\n23\n\nVgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Aufwandsteuer, \nz. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember \n1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346) und Beschluss \nvom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. -, NVwZ 1996, 57; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C \n40.93 -, NVwZ 1997, 86.\n\n24\n\nErforderlich ist nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht \nes aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der \nüber das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus \ngeht.\n\n25\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1991 - \n8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098; OVG NRW, Urteile vom 23. \nJanuar 1997 - 22 A 2455/96 -, S. 7 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks und vom 21. Februar 1996 - 22 A \n5053/96 -, S. 10 des amtlichen Entscheidungsabdrucks.\n\n26\n\nDer Aufwand von 600,00 DM pro Jahr allein für die Stellplatzmiete überschreitet \ndeutlich die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des \nLebens hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand für die persönliche \nLebensführung dar, der einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i. V. m. Art. 105 \nAbs. 2 a GG fähig ist.\n\n27\n\nVgl. für eine vergleichbare Satzungsregelung in Baden-\nWürttemberg ebenso VGH Mannheim, Urteile vom 31. Juli 1986 \n- 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 und vom 22. Oktober 1991 - \n2 S 2292/90 - S. 9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; \nebenso VG Münster, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 9 L \n1126/97 - und Urteile vom 16. Februar 2001, z. B. 9 K 1751/98; \nferner: Rhein/Eschenbach StGR 1990, 292; Bayer, KStZ 1998, \n8.\n\n28\n\nHinzukommt, dass damit nur ein Teil des Aufwandes, der für das Innehaben von \nMobilheimen pp. getätigt werden muss, besteuert wird. Über die Stellplatzmiete \nhinaus hat der Inhaber eines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens \nregelmäßig auch nicht unerheblichen finanziellen Aufwand für die Anschaffung des \nbetreffenden Objektes zu tätigen, der hier aber im Rahmen der Steuer gar nicht \nerfasst wird. Deshalb ist es auch unerheblich, ob dieser Aufwand außerhalb der \nGemeindegrenzen der Stadt Olfen getätigt wird. Der besteuerte Aufwand, nämlich \ndie Höhe der Stellplatzmiete, beruht unzweifelhaft auf einem innerhalb des \nGemeindegebietes der Stadt Olfen liegenden Vorgang, nämlich dem Innehaben \neines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens auf einem im Gebiet \nder Stadt Olfen gelegenen Grundstück.\n\n29\n\nUnerheblich ist auch, dass die Mobilheime pp. rechtlich nicht als Wohnung \nanzusehen sind. Bei der vorliegenden Steuer handelt es sich um eine Steuer eigener \nArt, da es sich bei den besteuerten Objekten gerade nicht um Wohnungen handelt. \nDer Steuertatbestand ist lediglich über eine Fiktion in der \nZweitwohnungssteuersatzung eingeführt worden. Gerade weil es sich nicht um eine \nZweitwohnungssteuer, sondern um eine neue Steuer handelt, hatte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die erstmalige \nEinführung dieser Steuer in Nordrhein-Westfalen eine eigenständige Zustimmung \ndes Innen- und Finanzministeriums NRW nach § 2 Abs. 3 KAG NW a.F. \ngefordert.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 29. November 1995 - 22 A \n210/95 -, NVwZ RR 1997, 315.\n\n31\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen bestimmt auch in § 3 den Kreis \nder Steuerschuldner, in § 2 den die Steuer begründenden Tatbestand, in § 4 den \nSteuermaßstab, in § 5 den Steuersatz sowie schließlich in § 6 die Fälligkeit der \nSteuer. Diese satzungsrechtlichen Normen erweisen sich als hinreichend bestimmt. \n\n32\n\nGemäß § 4 Satz 1 der Satzung bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der \nWohnung, wobei bei Mobilheimen pp. als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende \nStandplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des \nBewertungsgesetzes gilt. Als Mietwert gilt gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung \ngrundsätzlich die nach § 79 des Bewertungsgesetzes vom Finanzamt auf den \nHauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete. Die \nHochrechnung für die Zweitwohnungen erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung \nbis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; \nReihe Wohnungsmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller \nprivater Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom statistischen Bundesamt \nveröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der \nSteigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete insgesamt) \nnach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten \nBundesgebiet, der vom statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Rechtliche \nBedenken bestehen hinsichtlich dieser Regelung nicht. Die Differenzierung der \nIndizes nimmt Rücksicht auf die Umstellung der in den Indizes verwandten \nWohnungsmieten (Bruttokaltmiete bzw. Nettokaltmiete ab 1995). Auch stehen die \nverwandten Indizes für die betreffenden Zeiträume zur Verfügung und sind der \nAllgemeinheit aus öffentlichen Quellen zugänglich. \n\n33\n\nSoweit bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen der \nSteuermaßstab sich nach dem jährlichen Mietaufwand der zu zahlenden \nStandplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des \nBewertungsgesetzes bestimmt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 79 \nBewertungsgesetz bestimmt sich die Jahresrohmiete grundsätzlich nach der \nBruttokaltmiete. Vor dem Hintergrund, dass für die ursprüngliche Regelung (gezahlte \nStandplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten) nach Ansicht des \nOberverwaltungsgerichts im Verfahren 22 A 391/98 eine Rechtsgrundlage für \nVorauszahlungen fehlte, ist der nunmehr verwandte Begriff der „zu zahlenden \nStandplatzmiete\" so zu verstehen, dass die zur Jahresrohmiete gehörenden \nNebenkosten diejenigen sind, die auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarung über \nden Standplatz im Voraus zu zahlen sind.\n\n34\n\nVgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember \n2003 - 16 K 1649/00 -.\n\n35\n\nDie Bezeichnung des Steuerschuldners in § 3 Absatz 1 \nZweitwohnungssteuersatzung ist ebenfalls hinreichend bestimmt. So ergibt sich aus \ndem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer, dass die Besteuerung \njuristischer Personen mit einer Zweitwohnungssteuer ausgeschlossen ist. Anders als \neine natürliche Person hat eine juristische Person keine Wohnung und somit auch \nkeine Zweitwohnung inne, da eine juristische Person nicht wohnt, sondern einen \nFirmensitz hat, in dem sich Geschäfts- bzw. Betriebsräume befinden. \n\n36\n\nDie Steuer für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und \nCampingwagen auf einem im Gebiet der Stadt Olfen gelegenen Grundstück ist nicht \nmit anderen bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig (vgl. Art. 105 Abs. 2 a \nGG). Insbesondere ist sie nicht mit der Kraftfahrzeugsteuer gleichartig. \n\n37\n\nEbenso VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S \n892/95 - a. a. O.\n\n38\n\nBei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich nicht um eine Aufwandsteuer, \nsondern um eine Verkehrssteuer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nKraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 ist das Halten von Fahrzeugen und damit auch \ndas Halten von Fahrzeuganhängern (§ 2 Abs. 1 KraftStG) steuerpflichtig. Die \nKraftfahrzeugsteuer knüpft damit nicht an den für den Betrieb der Fahrzeuge \nnotwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs im öffentlichen \nVerkehr und damit an das Recht an ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb \nsetzen zu dürfen.\n\n39\n\nVgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 147/84 BStBL. \n1987.272.\n\n40\n\nEbenso fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Steuer mit der \nUmsatzsteuer. Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist dies bereits höchstrichterlich \ngeklärt,\n\n41\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März \n1996 - 8 B 3/96 -, ZKF 1997, 110 m. w. N.\n\n42\n\nDer Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und Mobilheime pp. \nandererseits weist jedoch eine so große Ähnlichkeit auf,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999, - 22 A 391/98 - \nNWVBl. 1999 S. 347 ff.,\n\n44\n\ndass die zu Zweitwohnungen insoweit gemachten Ausführungen auch für die \nMobilheime pp. Geltung haben.\n\n45\n\nAuch im Hinblick auf den sich auf Art. 3 GG ergebenden Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit ist die Satzungsregelung nicht zu beanstanden. Dem \nOrtsgesetzgeber steht nach der ständigen Rechtsprechung im Rahmen der \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. § 3 Abs. 1 \nSatz 1 KAG NRW ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur durch das \nWillkürgebot des Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird.\n\n46\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar \n1995 - 8 N 2.93 - NVwZ 1995, 710 (711).\n\n47\n\nMit Blick auf den Gleichheitssatz ist nur zu fragen, ob für die Satzungsregelung \nsachlich einleuchtende Gründe bestehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist \nhingegen nicht maßgeblich, ob der Satzungsgeber die jeweils gerechteste und \nzweckmäßigste Regelung getroffen hat. Die hier betroffenen Satzungsregelungen \nder Stadt Olfen sind auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Das Motiv des Satzungsgebers für die Steuererhebung ist, dass die \nSteuerpflichtigen auch einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Stadt \nOlfen vorgehaltenen Leistungen, wie z. B. den Betrieb von öffentlichen \nEinrichtungen, erbringen. Dies ist im Hinblick auf die durch Art. 3 GG allein \nvorgegebene Willkürgrenze als sachgerechter Grund für eine Steuererhebung \nanzusehen.\n\n48\n\nDie Regelung der Bemessungsgrundlage ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht \nzu beanstanden. Auch insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite \nGestaltungsfreiheit zu. Die durch das Willkürgebot gesetzten Grenzen dieses \nEntscheidungsspielraums sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Vorschrift \numfasst vielmehr den Aufwand, den der Steuerpflichtige typischerweise regelmäßig \nfür den persönlichen Bedarf erbracht hat. \n\n49\n\nAuch der in § 5 Zweitwohnungssteuersatzung für alle Steuergegenstände \neinheitlich mit jährlich 10 vom Hundert des Mietwertes festgesetzte Steuersatz \nbegegnet keinen Bedenken. Zwar wird mit den in § 2 Absatz 3 der Satzung hier in \nRede stehenden Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen \ntypischerweise ein geringerer Aufwand betrieben als mit der Nutzung von \nZweitwohnungen. Auch muss sich der unterschiedliche Aufwand in einer \nunterschiedlichen Besteuerung niederschlagen. Die notwendige Differenzierung ist \nhier jedoch durch einen unterschiedlichen Steuermaßstab erfolgt. Während nämlich \ndie Jahresrohmiete gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz sich sowohl auf \ndas Grundstück als auch das Gebäude bezieht, betrifft die Standplatzmiete allein das \nGrundstück. \n\n50\n\nOb § 7 der Satzung mit den dort geregelten Anzeige- und Mitteilungspflichten \nwirksam ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. § 93 Abgabenordnung \nregelt zwar nur Auskunftspflichten und damit eine Mitwirkung nach entsprechenden \nAuskunftsersuchen der Behörden, die von Anzeigepflichten - vgl. dazu § 137 ff. \nAbgabenordnung - zu unterscheiden sind. Auch ordnet § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW \nnicht die entsprechende Anwendung der §§ 137 ff. Abgabenordnung an. Selbst im \nFalle der Unwirksamkeit dieser Satzungsregelungen bliebe aber jedenfalls die \nWirksamkeit der anderen Satzungsregelungen unberührt.\n\n51\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung verstößt schließlich nicht gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung keine \nMindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Absatz 2 bestimmt, ist \ndies unbedenklich, da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen \nnicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann. \nDer Inhaber, der seine Zweitwohnung selbst nur zeitweilig nutzt und sie im Übrigen \nvermietet, kann die Zweitwohnungssteuer kalkulatorisch auf den Mieter abwälzen, \n\n52\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar \n1996 - 8 B 20.96 - Buchholz 401, 61 Zweitwohnungssteuer Nr. \n10.\n\n53\n\nIndem der Beklagte in den Fällen der ausschließlichen Nutzung der \nZweitwohnung als Kapitalanlage in § 2 Absatz 4 Satz 2 der Satzung auf die \nErhebung der Zweitwohnungssteuer verzichtet, verhindert er die Entstehung eines zu \nbeanstandenen Missverhältnisses zwischen der privaten Eigennutzungsmöglichkeit \nund der Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete.\n\n54\n\nAnhaltspunkte für eine rechtswidrige Festsetzung der Steuer in dem \nvorliegenden Einzelfall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, \nda für das Landesrecht noch nicht obergerichtlich geklärt ist, ob und inwieweit eine \nBesteuerung des nicht nur vorübergehenden Aufstellens von Mobilheimen pp. \nzulässig ist.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-19/9-k-1776-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-19/9-k-1776-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293497","retrieved":"2026-07-09 03:14:47.059239+00:00"}}