{"status":"available","doknr":"OLD293552","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0314.22L371.03PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"22 L 371/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Verfügung \naufzugeben, das Personalratsmitglied Dagmar X. für das \nSeminar der Arbeit und Leben NW e. V. \"Arbeits- und \nTarifvertragsrecht II\" für die Zeit vom 0 bis 0 im Landhaus L. in \nT. von der Arbeit freizustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß §§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 \nZPO kann eine einstweilige Verfügung ergehen, wenn zu besorgen ist, dass durch \neine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines \nBeteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die \nRegelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile \nnötig erscheint. Die maßgeblichen Tatsachen für das im Hauptsacheverfahren \nverfolgte Recht (Verfügungsanspruch) sowie die Gefährdung dieses Rechts bzw. die \nNotwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§§ 936, \n920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf der Erlass einer einstweiligen Verfügung \ngrundsätzlich der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen, es sei denn, es \ndrohten für den Antragsteller schlechthin unzumutbare Folgen, insbesondere ein \nendgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand.\n\n6\n\nGegenüber diesen Anforderungen kann sich der Antrag des Antragstellers nicht \ndurchsetzen. Bereits der Verfügungsanspruch dürfte fehlen. Nach der maßgeblichen \nBestimmung des § 42 Abs. 5 LPVG NRW ist ein Mitglied des Personalrats zwecks \nTeilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, \nsoweit diese Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit im Personalrat \nerforderlich sind. Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzungen gilt der objektive \nMaßstab der Sachbezogenheit im Sinn einer objektiven Erforderlichkeit der Schulung \nsowie der Personenbezogenheit hinsichtlich der Schulungsbedürftigkeit des zu \nentsendenden Mitgliedes. Mit Blick hierauf stellen sich der Gehalt des Antrags nebst \nzugehöriger eidesstattlicher Versicherung des (in Vertretung zeichnenden) \nPersonalratsmitglieds Dagmar X. vom 11. März 2003 als wenig konkret dar. \nInwieweit etwa die Seminarbeiträge \"Teilzeit und Befristung, Mobbing, Rechte der \nBeschäftigten bei Betriebsübergang und Unternehmensänderung gemäß § 613 a \nBGB, Umsetzung der Hartz-Gesetze, insbesondere Beschleunigung der \nArbeitsvermittlung, die Ich-AG, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse\", das \ngesamte mit diesen Inhalten korrespondierende Tarifvertragsrecht sowie die \nentsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Thematik her \nSachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrates der Sonderschulen zählen, \nbleibt weitgehend offen. Gleiches gilt für die hierauf bezogene Schulungsbedürftigkeit \ndes Personalratsmitglieds Dagmar X.. Denn diese hatte bereits vom 18. bis \n22. November 2002 an einem Seminar teilgenommen, das gegenüber der im Streite \nstehenden Schulung insgesamt etwa 20 identische Themenbereiche abgedeckt \nhatte. Auch das dem Beteiligten unter dem 5. März 2003 vorgelegte Programm \n(Aufbauseminar - Einzelthemen und Zeitplan) weist lediglich darauf hin, dass es sich \ninsoweit um die Konkretisierung einer Spezialschulung handelt; die Unterlagen \ngeben im Sinn einer Glaubhaftmachung jedenfalls keinen Rückschluss darauf, dass \nder Antragsteller oder sein Personalratsmitglied mit diesen Sachgebieten mehr als \nnur am Rande befasst sein werden .\n\n7\n\nDesweiteren fehlt es ersichtlich an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes. Denn der Beteiligte hat in der Ebene der Dienststelle bereits \nunter dem 10. März 2003 eine Dienstbefreiung (nebst Kostenzusage) für das \nPersonalratsmitglied Ingeborg F. erteilt. Auch Frau F. hatte bereits an dem Seminar \n\"Arbeits- und Tarifvertragsrecht I\" im November 2002 teilgenommen. Auf Grund \ndieser Vorschulung ist sie in die zitierten Themenbereiche eingeführt. Angesichts des \ngeringen Zeitabstandes zwischen beiden Seminaren spricht zudem alles für die \nMöglichkeit einer methodisch und inhaltlich ungestörten Wiederaufnahme der \nKenntnismittlung auch auf der Teilnehmerseite. Dem gegenüber spricht nichts dafür, \ndass Frau F. nicht in der Lage sein sollte, das erworbene Wissen an die anderen \nMitglieder des Personalrats weiterzugeben. Damit ist insgesamt nicht zu befürchten, \ndieses Wissen könnte dem Antragsteller für den Fall der Nichtteilnahme des \nMitgliedes Dagmar X. verloren gehen.\n\n8\n\nÜberdies ist nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht \nworden, die hier mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigerweise \nvorweggenommene Entscheidung in der Hauptsache sei unabdingbar, etwa weil eine \nspätere Schulung zu dem selben Themenbereich ausscheiden müsste. \n\n9\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-14/22-l-371-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-14/22-l-371-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293552","retrieved":"2026-07-09 03:14:52.142336+00:00"}}