{"status":"available","doknr":"OLD293619","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0312.5K1292.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"5 K 1292/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Aufenthalt eines \nHilfeempfängers in einem Heim der Kläger im Rahmen von Eingliederungshilfe in der \nZeit vom 13. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 in Höhe von 2.222,82 DM bezahlen \nmuss.\n\n3\n\nDie Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei \nPflegeeinrichtungen in B, unter anderem das L.\n\n4\n\nDer Hilfeempfängers erhielt seit Jahren Hilfe in besonderen Lebenslagen nach \nden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Unter dem Datum des 3. Juli 1996 \nschloss er, vertreten durch seine Betreuerin, einen Heimvertrag mit den Klägern für \neinen Aufenthalt im L mit Wirkung vom 3. Juli 1996. Die Kosten des Aufenthaltes \nwurden bis zum 28. Februar 1997 vom Sozialamt der Stadt Hagen als Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen nach § 68 BSHG getragen.\n\n5\n\nDer Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 25. März 1997 Hilfe zur \nTeilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, indem er \nmit Wirkung vom 1. März 1997 die Kosten des Aufenthaltes im L übernahm, soweit \ndiese Kosten nicht durch das Renteneinkommen des Hilfeempfängers gedeckt \nwerden konnten. \n\n6\n\nDer Beklagte übersandte den Klägern mit Schreiben vom 25. März 1997 eine \nDurchschrift dieses Bescheides zu ihrer Unterrichtung und teilte den Klägern zugleich \nmit, dass die Kosten für die im Bescheid genannten Leistungen ab 1. März 1997 in \nder vereinbarten Form in Rechnung gestellt werden könnten. \n\n7\n\nDer Hilfeempfänger befand sich vom 9. Mai 1997 bis zum 12. Juni 1997 in einem \nKrankenhaus. Nach seiner Entlassung kehrte er nicht mehr in die Pflegeeinrichtung \nder Kläger zurück, sondern meldete sich mit Hilfe seiner Betreuerin wieder bei dem \nSozialamt der Stadt Hagen. Dort wurde ihm eine Obdachlosenunterkunft \nzugewiesen. Auch erhielt er vom Sozialamt Lebensmittelgutscheine \nausgehändigt.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 2. Juni 1997 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass der \nHilfeempfänger nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nicht wieder in die \nPflegeeinrichtung zurückgekehrt sei; da der Heimplatz bis heute nicht gekündigt \nworden sei, werde gebeten, weiterhin die Platzgebühr zu übernehmen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 18. Juni 1997 teilte die Betreuerin des Hilfeempfängers dem \nBeklagten mit, dass der Hilfeempfänger seinen Heimplatz im L zum 30. Juni 1997 \ngekündigt habe. Dem Schreiben war die Kopie einer Kündigung durch den \nHilfeempfänger unter dem Datum vom 1. Mai 1997 zum 30. Juni 1997 beigefügt.\n\n10\n\nDie Kläger unterrichteten den Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 1997, dass \nder Hilfeempfänger seinen Heimplatz zum 30. Juni 1997 gekündigt habe. \n\n11\n\nDaraufhin teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 8. August 1997 mit, \ndass er seine Kostenzusage für den Hilfeempfänger mit Wirkung vom 12. Juni 1997 \nzurückziehe.\n\n12\n\nDie Kläger ließen durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen die \nKostenrücknahme am 25. Februar 1998 Widerspruch einlegen, den der Beklagte \ndurch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1999 als unzulässig zurückwies.\n\n13\n\nDie Kläger haben entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten \nRechtsmittelbelehrung am 5. Februar 1999 Klage bei dem Verwaltungsgericht \nArnsberg eingelegt. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich durch Beschluss vom 26. Mai 1999 \nnach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit \ngemäß § 83 Satz 1 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO an das örtlich zuständige \nVerwaltungsgericht Münster verwiesen. \n\n15\n\nDie Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom \n25. März 1997 ihnen gegenüber verbindlich zugesagt habe, die Kosten des \nAufenthaltes des Hilfeempfängers im L zu übernehmen; diese Kostenzusage sei bis \nzum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung zum 30.6.1997 wirksam geblieben; der \nHilfeempfänger habe nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in der Zeit vom \n12. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 jederzeit wieder in die Pflegeeinrichtung \nzurückkehren und sich dort versorgen lassen können.\n\n16\n\nDie Kläger sind darüber hinaus der Ansicht, dass der Beklagte in seinem an den \nHilfeempfänger gerichteten Bescheid vom 2. Juni 1997 auch ihnen zugesagt habe, \nfür die Kosten des Aufenthaltes des Hilfeempfängers aufzukommen.\n\n17\n\nNach den Angaben der Kläger war in der Zeit vom 13. Juni 1997 bis zum 30. Juni \n1997 ein Tagessatz in Höhe von 123,49 DM zu zahlen. Insgesamt machen die \nKläger einen Betrag in Höhe von 2.222,82 DM geltend.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\nden Beklagten zu verurteilen, 2.222,82 DM nebst vier \nProzent Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Gründe seines \nWiderspruchsbescheides,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch den jeweiligen Berichterstatter ohne mündliche \nVerhandlung entschieden wird.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nÜber die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden (vgl. § 101 \nAbs. 2, § 87 a Abs. 3 VwGO).\n\n26\n\nDie zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, \nden von den Klägern geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.222,82 DM zu \nzahlen.\n\n27\n\nEine Verpflichtung der Beklagten ergibt sich nicht aus dem an den Kläger \ngerichteten Bescheid vom 25. März 1997. Dieser Bescheid regelt lediglich die \nBewilligung von Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger selbst, enthält jedoch \nkeine Regelung zu Gunsten der Kläger mit dem Inhalt einer Kostenzusage in Höhe \ndes von ihnen geltend gemachten Betrages. Die Formulierung in dem Bescheid, \ndass die Zahlung unmittelbar an den Träger der Einrichtung erfolge, ist lediglich als \nHinweis auf die Zahlungsmodalitäten zu verstehen, begründet jedoch keinen eigenen \nRechtsanspruch der Kläger selbst auf Zahlung der Kosten der Unterbringung an sie. \nDies wird durch die Regelung über die Zahlung der Barbeträge verdeutlicht, denn es \nheißt in diesem Zusammenhang in dem Bescheid vom 25. März 1997, dass die \nZahlung des Barbetrages im Auftrag der Abteilung Sozialhilfe des Beklagten erfolgt. \nInsoweit werden eigene Verpflichtungen der Kläger nicht begründet. \nDementsprechend können sie aus dem Bescheid auch keine eigenen Rechte \nherleiten.\n\n28\n\nEine Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich auch nicht aus dem an die Kläger \ngerichteten Schreiben des Beklagten vom 25. März 1997, denn dieses Schreiben \nenthält ebenfalls keine rechtsverbindliche Zusage gegenüber den Klägern, die \nmonatlichen Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers im Pflegeheim zu \nübernehmen.\n\n29\n\nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine auf Zahlung gerichtete \nWillenserklärung im Rahmen des öffentlichen Rechts Bestandteil einer Zusage, d.h. \neine im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde hoheitliche \nSelbstverpflichtung mit Bindungswillen, sein kann (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 \n- 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = FEVS 45, 151 = NJW 1994, 2968; OVG NRW, \nUrteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, FEVS 52, 303). Das Schreiben des \nBeklagten vom 25. März 1997 enthält jedoch keine rechtsverbindliche Zusage.\n\n30\n\nDies folgt schon aus der äußeren Form der Mitteilung, denn die Beklagte hat an \ndie Kläger in diesem Zusammenhang lediglich ein formloses Schreiben geschickt \nund nicht einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakt erlassen. \nAuch der Inhalt des Schreibens vom 25. März 1997 lässt nicht die Auslegung zu, \ndass der Beklagte eine rechtsverbindliche Kostenzusage abgeben wollte. Zu Beginn \ndes Schreibens heißt es, dass die beiliegende Durchschrift (des an die Betreuerin \ndes Hilfeempfängers gerichteten Bescheides vom 25. März 1997) zur Unterrichtung \nübersandt wird. Die daran anschließende Formulierung, dass die Kosten für die im \nBescheid genannten Leistungen ab 1. März 1997 in der vereinbarten Form in \nRechnung gestellt werden können sowie die daran anschließenden Ausführungen \nzur Abrechnung selbst konnten aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kläger nicht \nals rechtsverbindliche Zusage verstanden werden. Weder das wirtschaftliche \nInteresse des privaten Trägers einer Einrichtung an einem potenten und \nzuverlässigen Zahler in Gestalt des Trägers der Sozialhilfe noch das von diesem \nverfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden die Leistungen zu \nsichern, die ihm nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zustehen, \nreichen für die Annahme aus, dass der Sozialhilfeträger mit seiner Erklärung \ngegenüber dem Träger der Einrichtung eine eigene materiell-rechtliche \nLeistungspflicht gegenüber dem Träger der Einrichtung begründen wollte, denn \ndieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt \neiner entsprechenden Erklärung des Trägers der Sozialhilfe darin erblickt, dass \ndieser den Träger der Einrichtung über das gegenwärtige Bestehen eines \nHilfeanspruchs des Hilfeempfängers unterrichtet und unter der Voraussetzung \nfortbestehender Hilfebedürftigkeit zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische \nAbwicklung des Zahlungsverkehrs bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die \nGefahr aus, dass ein Hilfeempfänger die an ihn gezahlten Leistungen nicht an den \nprivaten Erbringer der Leistung weiterleitet. Sie trägt damit dem Interesse des \nprivaten Trägers einer Pflegeeinrichtung ebenso Rechnung wie dem vom \nSozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen \nSozialhilfegewährung. Es müssen daher besondere Umstände hinzu treten, um die \nAnnahme zu rechtfertigen, eine dem Träger einer Pflegeeinrichtung gegenüber \nabgegebene Erklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung \ndes Sozialhilfeanspruches und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, \nnämlich die Begründung einer materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber \ndem privaten Träger der Pflegeeinrichtung. Notwendig ist vor allem, dass der \nSozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht \nhat (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, a.a.O.). Diese \nVoraussetzungen liegen hier entgegen der Ansicht der Kläger gerade nicht vor, denn \nden Formulierungen des Schreibens vom 25. März 1997 lässt sich kein \nunzweideutiger Wille des Beklagten entnehmen, gegenüber den Klägern \nrechtsverbindlich zu erklären, dass sie unmittelbar einen Anspruch auf Zahlung der \nKosten haben sollten. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang geschilderte \nbesondere Lebenssituation des Hilfeempfängers selbst kann in dem hier \ninteressierenden Zusammenhang nicht als besonderer Umstand im Sinne der \nvorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden, \nweil die Rechtsverbindlichkeit nur im Verhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung \nund dem Träger der Sozialhilfe geregelt werden kann.\n\n31\n\nEine für die Kläger günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich \nauch dann nicht, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass in dem Bescheid \nund in dem Schreiben vom 25. März 1997 eine rechtsverbindliche Erklärung des \nBeklagten zu sehen ist. Inhalt einer solchen Erklärung kann nur sein, die Zusage für \ndie Dauer der Hilfebedürftigkeit zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 \n- 5 C 33.91 -, a.a.O.). Die Kläger konnten in dem für sie günstigsten Fall darauf \nvertrauen, dass der Beklagte Leistungen erbringen würde, solange der \nHilfeempfänger hilfebedürftig war. Dies traf jedoch gerade für den Zeitpunkt nach \ndem 12. Juni 1997 nicht mehr zu. Der Hilfeempfänger erhielt nämlich seit dem \n13. Juni 1997 vom Sozialamt der Stadt Hagen Lebensmittelgutscheine. Auch wurde \nihm eine Obdachlosenunterkunft zugewiesen. Der Bedarf des Hilfeempfängers war \nmithin seit dem 13. Juni 1997 anderweitig gedeckt. Eine Bedarfsdeckung durch den \nBeklagten im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen war nicht mehr \nnotwendig. Da der Hilfeempfänger mithin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht \nhilfebedürftig war, konnte auch aus der Sicht der Kläger vom Beklagten insoweit \nkeine Zahlungszusage erteilt werden.\n\n32\n\nEine Zahlungsverpflichtung des Beklagten lässt sich auch nicht aus \nzivilrechtlichen Rechtsgrundlagen herleiten. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, \ndass die Kläger zur Durchführung der von ihnen geltend gemachten Forderung den \nVerwaltungsrechtsweg beschritten haben, denn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat \ndas Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht \nkommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, also auch mit Blick auf \n(rechtswegfremde) Forderungen des bürgerlichen Rechts (OVG NRW, Urteil vom \n17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, a.a.O.).\n\n33\n\nZivilrechtliche Rechtsgrundlagen zwischen den Beteiligten scheiden hier schon \ndeshalb aus, weil der Beklagte aus den vorgenannten Gründen für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum gegenüber den Klägern keine rechtsverbindliche \nErklärung zur Zahlung der Kosten des Aufenthaltes abgegeben hat. Darüber hinaus \nhat der Hilfeempfänger mit den Klägern einen zivilrechtlichen Heimvertrag \nabgeschlossen, der eine abschließende zivilrechtliche Rechtsgrundlage für \nForderungen der Kläger darstellt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. \n\n35\n\nGerichtskosten sind nach § 188 Satz 2 VwGO auch in diesem Rechtsstreit nicht \nzu erheben. Aus der ganz allgemeinen Fassung dieser Vorschrift ergibt sich, dass es \nnicht auf einzelne Ansprüche oder Gesichtspunkte, auf die eine Partei ihr \nKlagebegehren stützt, ankommt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des \nKlagebegehrens zu einem der genannten Sachgebiete, hier der Sozialhilfe (OVG \nNRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, a.a.O. unter Hinweis auf \nBVerwG, Urteil vom 28. November 1974 - 5 C 18.74 -, FEVS 23, 177, 182).\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 1.Alternative, 711 Satz 1 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-12/5-k-1292-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-12/5-k-1292-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293619","retrieved":"2026-07-09 03:14:58.022050+00:00"}}