{"status":"available","doknr":"OLD293643","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0311.5K1004.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"5 K 1004/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges \nUrteil abgeschlossenen Asylverfahrens. \n\n3\n\nDer am 0 geborene Beklagte ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach \neigenen Angaben am 19. Mai 1995 aus dem Iran über die Türkei auf dem Luftwege \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Juni 1995 beantragte er unter dem \nNamen B die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines \nAsylantrages gab der Kläger u. a. an, ein Buch über die letzten großen \nDemonstrationen im Iran geschrieben zu haben. Nach Ablehnung des Asylantrages \ndurch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 19. Juni 1995 und Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage \nverpflichtete das erkennende Gericht die Restitutionsklägerin durch Urteil vom 12. \nJanuar 1999 - 5 K 2403/95.A -, den Beklagten als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. In den Gründen des Urteils ist u. a. ausgeführt: \n\n4\n\n\"Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es sich bei \ndem Kläger um den Autor des von ihm vorgelegten Buches \nüber die \"Islamische Republik Iran und die Aufstände gegen \ndas Regime in jüngerer Zeit\" handelt und dass seine \ndiesbezüglichen Angaben zu den Umständen der \nVeröffentlichung den Tatsachen entsprechen.\"\n\n5\n\nNachdem das vorgenannte Urteil in Rechtskraft erwachsen war, erkannte das \nBundesamt den Beklagten durch Bescheid vom 23. Februar 1999 als \nAsylberechtigten an und stellte fest das die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 12. März 1999 - beim Bundesamt eingegangen am 17. März \n1999 - teilte der Oberstadtdirektor der Stadt Hildesheim dem Bundesamt unter \nÜbersendung der nachbezeichneten Dokumente mit, dass der Beklagte anlässlich \nder Beantragung eines Reiseausweises den anliegenden Ausweis über die \nAbleistung des Fahnendienstes sowie eine Kopie eines iranischen Ausweises \nvorgelegt habe. Die Dokumente seien ihm kürzlich von seinen Eltern aus dem Iran \nzugesandt worden. Der Beklagte habe erklärt, dass sein Name nicht mehr B, \nsondern B sei. Er habe den Antrag gestellt, den Reiseausweis auf diesen Namen \nauszustellen.\n\n7\n\nAm Montag, dem 19. April 1999, hat die Klägerin Restitutionsklage gegen den \nBeklagten erhoben, mit der sie die Aufhebung des Urteils vom 12. Januar 1999 \nbegehrt. Zur Begründung macht sie geltend: Nach dem Inhalt der von der Stadt \nHildesheim übersandten Urkunden trage der Beklagte nicht den Vornamen B, \nsondern die Vornamen T B. Das Verpflichtungsurteil beruhe maßgeblich auf der \nAnnahme, der Restitutionsbeklagte und damalige Kläger sei identisch mit dem Autor \ndes von ihm im Verfahren vorgelegten Buches \"Islamische Republik Iran und die \nAufstände gegen das Regime in jüngster Zeit\" von B sowie weiterer Beiträge in der \ninterkulturellen Zeitschrift \"Arkaden\". Nach der Vorlage anders lautender Dokumente \nüber die Identität des Beklagten könne dies mangels hinreichend plausibler \nSachverhaltsaufklärung durch diesen nicht mehr angenommen werden. Das Urteil \nwerde daher im Wege der Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO i. V. m. § 153 \nVwGO angefochten. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrum des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 12. Januar 1999 - 5 K \n2403/95.A - aufzuheben,\n\n10\n\n2. die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht \nMünster - 5 K 2403/95.A - erhobene Klage des jetzigen \nBeklagten und früheren Klägers abzuweisen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr trägt vor: Sein Vorname laute T B B. Auf diesen Namen sei auch sein erster \nAusweis ausgestellt gewesen. Nach der Revolution im Jahre 1979 habe er, wie auch \nalle anderen Iraner, einen neuen Personalausweis erhalten. Der zuständige \nVerwaltungsbeamte habe den Namen B abgelehnt. B sei ein monarchistischer Name \nund bedeute König. Da derartige Namen von dem fundamentalistischen Khomeini-\nRegime strikt abgelehnt worden seien, sei in dem neuen Ausweis lediglich der Name \nT B B aufgenommen worden. Er sei von allen Verwandten und Freunden immer nur \nB genannt worden. Auf diese \"Namensproblematik\" habe er im Februar 1998 die \nzuständige Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde Hildesheim, Frau L, \nhingewiesen und gefragt, wie er sich verhalten solle. Frau L habe ihm erklärt, dass \ndies kein Problem sei. Er solle einen beglaubigten schriftlichen Nachweis über die \namtliche Registrierung im Iran liefern. Sobald er die Dokumente vorweise, könne sein \nName hier geändert werden. Bei diesem Gespräch sei Frau E anwesend gewesen. \nEr habe auch schon bei der Stellung des Asylantrages am 7. Juni 1995 den \nDolmetscher I auf die Problematik hingewiesen. Dieser habe erklärt, dass ein \nVorname an offizieller Stelle reiche. Daraufhin habe er, der Beklagte, seinen \nRufnamen B genannt. \n\n14\n\nDer Beklagte hat eine schriftliche Äußerung der Frau E zum \"Vorgang in der \nAusländerstelle Hildesheim vom Februar 1998\", eine von 10 Personen \nunterschriebene Erklärung zur Identität des Beklagten sowie eine vor dem Notar \nabgegebene eidesstattliche Erklärung der Frau H vom 4. Januar 2000 vorgelegt. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \ngewechselten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten schriftlichen Erklärungen, \ndie Akten des Vorprozesses - 5 K 2403/95.A - und die beigezogenen \nVerwaltungsakten der Klägerin Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Restitutionsklage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nNach § 153 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den \nVorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen \nwerden.\n\n19\n\nDie Restitutionsklage ist statthaft. Sie richtet sich gegen das rechtskräftige Urteil \ndes Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 1999, durch das die Restitutionsklägerin \nbeschwert ist. Die Klage ist auch rechtzeitig, nämlich vor Ablauf eines Monats nach \nKenntnis der Klägerin von dem Restitutionsgrund (§ 153 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 \nund 2 ZPO) und nicht später als fünf Jahre nach der Rechtskraft des Urteils (§ 153 \nVwGO i. V. m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegt worden.\n\n20\n\nDie Zulässigkeit der Restitutionsklage setzt ferner den schlüssigen Vortrag eines \ngesetzlichen Restitutionsgrundes voraus. Die Klägerin beruft sich auf den \nRestitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, \nwenn die Partei eine (andere) Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand \ngesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. \nSowohl die - in Original und Übersetzung - vorgelegte Dienstzeitbescheinigung als \nauch die Kopie des iranischen Ausweises sind Urkunden im Sinne der vorgenannten \nBestimmung. Die Urkunden sind von der Klägerin \"aufgefunden\" worden, denn sie \nwaren im Vorprozess schon existent, aber der Klägerin unverschuldet unbekannt. Die \nKlägerin hat auch dargelegt, dass die Urkunden geeignet sind, die tragenden \nErwägungen in der Entscheidung vom 12. Januar 1999 zumindest in Zweifel zu \nziehen. Ob hierin schon die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes \ngesehen werden kann, ist dann allerdings fraglich. Dies bedarf aber keiner weiteren \nErörterung, denn die Klage erweist sich mangels Kausalität jedenfalls als \nunbegründet. \n\n21\n\nDie Restitutionsklage ist nur dann begründet, wenn die Urkunde, auf die sich der \nRestitutionskläger stützt, in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine für \nihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Für diese Feststellung sind \naußer der Urkunde nur der Prozessstoff des Vorprozesses und die im \nZusammenhang mit der Urkunde vom Restitutionskläger neu aufgestellten \nBehauptungen, nicht dagegen die Einlassungen des Restitutionsbeklagten zu diesen \nBehauptungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1962 - IV ZR \n127/62 -, BGHZ 38, 333 = NJW 63, 715). Erforderlich ist, dass die Urkunde allein in \nVerbindung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils die \nentscheidungserhebliche Tatsache beweist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die \nUrkunde nur den Anlass zur Vernehmung weiterer Zeugen oder die Einholung eines \nGutachtens bildet (Stein/Jonas Kommentar zur ZPO, 21. Auflage, § 580 Rdnr. 34, m. \nw. Nachw. aus der Rechtsprechung). \n\n22\n\nDiesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Urkunden nicht. Die \nUrkunden machen nicht augenfällig, dass es sich bei dem Beklagten um eine andere \nPerson handelt als den Autor des im Verfahren vorgelegten Buches \"Islamische \nRepublik Iran und die Aufstände gegen das Regime in jüngster Zeit\" von B B sowie \nweiterer Beiträge in der interkulturellen Zeitschrift \"Arkaden\". Die in den Urkunden \naufgeführten persönlichen Daten stimmen allein mit Ausnahme des/der Vornamen \nmit sämtlichen Angaben überein, die der Beklagte im abgeschlossenen \nAsylverfahren von Anfang an gemacht hat. Völlige Übereinstimmung besteht insoweit \nbeim Familiennamen (B), dem Geburtsdatum (0), und den zeitlichen Angaben zur \nAbleistung des Wehrdienstes (Bahman 1367 bis Bahman 1369 = 7. Februar 1989 bis \n7. Februar 1991). Auch die Vornamen der Eltern des Beklagten sind nahezu \nidentisch bezeichnet (C bzw. T C und O bzw. O). Vor diesem Hintergrund kann dem \nUmstand, dass allein der Vorname des Klägers in den vorgelegten Urkunden von \nseinen Angaben im Asylverfahren abweicht, für sich gesehen noch keine \nentscheidende Beweiswirkung in Bezug auf die Identität des Beklagten beigemessen \nwerden, zumal das Führen eines vom offiziellen Vornamen abweichenden \nRufnamens keineswegs unüblich ist. Hätten die Urkunden bereits in der mündlichen \nVerhandlung des Vorprozesses vorgelegen, so hätte lediglich Anlass zu einer \nweiteren Sachaufklärung bestanden, insbesondere durch eine persönliche Befragung \ndes früheren Klägers und gegebenenfalls durch eine nachfolgende Beweiserhebung, \nwie sie durch die Einlassung des Restitutionsbeklagten und die von ihm hierzu \nangebotenen Beweise vorgezeichnet wird. Die für die Begründetheit der \nRestitutionsklage erforderliche Feststellung, dass im Vorprozess ohne weitere \nBeweiserhebung ein der Restitutionsklägerin günstigeres Urteil ergangen wäre, kann \nmithin nicht getroffen werden. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-11/5-k-1004-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-11/5-k-1004-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293643","retrieved":"2026-07-09 03:14:59.986848+00:00"}}