{"status":"available","doknr":"OLD293691","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0307.1L177.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-07","aktenzeichen":"1 L 177/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. \nDezember 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n18. November 2002 - 123 - wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der zulässige Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 16. Dezember 2002 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November \n2002 - Az.: 123 - wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an einer s o f o r t i g e n Vollziehung der \nOrdnungsverfügung einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, \nvorläufig von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des \nAntragsgegners aus.\n\n5\n\nDie durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 \nVwGO entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO vom Verwaltungsgericht wiederherzustellen, \n\n6\n\n- wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und \ndemnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen \nkann oder \n\n7\n\n- wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von \nder Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse \ndes Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene \nMaßnahme offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n8\n\nDer Antrag hat Erfolg, weil die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen \n- jedenfalls - nicht offensichtlich rechtmäßig und keine überwiegenden öffentlichen \nInteressen für ihre sofortige Vollziehung festzustellen sind.\n\n9\n\nMit Beschluss von heute hat die Kammer in dem parallelen Verfahren 1 L 174/03 \ndazu ausgeführt:\n\n10\n\n„1. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners … ist nicht \no f f e n s i c h t l i c h rechtmäßig, sodass ein überwiegendes privates Interesse des \nAntragstellers nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. \n\n11\n\na) Ob die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 16 a, 2 Tierschutzgesetz erfüllt sind, \nist auf der Grundlage der hier allein möglichen summarischen Prüfung zweifelhaft, \nweil die hinreichende Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller die Anforderungen \nder Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens \nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Bezug auf Pelztiere \nvom 22. Juni 1999 (BAnz 2000 Nr. 89 a) - Empfehlungen des Ständigen \nAusschusses - erfüllt und dann nicht auszuschließen ist, dass er nicht gegen § 2 \nTierschutzgesetz verstoßen hat oder wird (§ 16 a S. 1 Tierschutzgesetz). \n\n12\n\nNach § 16 a S. 1 Tierschutzgesetz trifft die zuständige Behörde die zur \nBeseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhinderung künftiger Verstöße \nnotwendigen Anordnungen. § 2 Nrn. 1 und 2 Tierschutzgesetz verlangen, dass ein \nvon Menschen gehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend \nangemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wird und die \nMöglichkeiten der Tiere zur artgemäßen Bewegung nicht so eingeschränkt werden \ndürfen, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. \nWelche Anforderungen danach im Einzelnen zu stellen sind, ist weder im \nTierschutzgesetz noch einer zu dessen Konkretisierung erlassenen \nRechtsverordnung (§ 2 a Tierschutzgesetz) ausdrücklich definiert. Die Anforderungen \nergeben sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz. § 2 Tierschutzgesetz ist - \nentgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - auch ohne Konkretisierung \ndurch eine Rechtsverordnung hinreichend bestimmt und vollziehbar\n\n13\n\nBVerwG, Beschluss vom 09. August 1994 - 3 B 27.94 -, Buchholz 406.401 § 24 \nBNatSchG Nr. 1; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, zu C. II. 1. \nb. bb), z. B. BVerfGE 101 S. 1= NJW 1999 S. 3253 = UPR 1999 S. 349 =DVBl. 1999 \nS.1266 = NuR 1999 S. 687= RdL 1999 S. 210\n\n14\n\nund kann ggf. mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und \nverhaltenswissenschaftlichen Schrifttums und sachverständiger Äußerungen \nausgelegt und angewendet werden.\n\n15\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, a.a.O.\n\n16\n\naa) Auf dieser Basis ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht mit \nhinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Antragsgegner gegen die sich aus \n§ 2 Nrn. 1 und/oder 2 Tierschutzgesetz ergebenden Vorgaben zur Haltung von \nPelztieren verstoßen hat oder zu erwarten ist, dass er in der Zukunft gegen diese \nAnforderungen verstoßen werde. Es ist - zumindest - nicht auszuschließen, dass der \nAntragsteller die Anforderungen der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses \nerfüllt. Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Haltung der Tiere den in den \nEmpfehlungen des Ständigen Ausschusses formulierten Anforderungen genügt, \nergeben sich aus dem an die Bezirksregierung Münster gerichteten Bericht des \nAntragsgegners vom 21. Mai 2002 (1 L 177/03, Beiakte I Bl. 44). Dort hat der \nAntragsgegner angeführt, dass der Antragsteller die „EU-Empfehlung\" zu den \nParametern Käfiggröße (vgl. dazu Nr. 1 der Ordnungsverfügung), Käfigstrukturierung \n(vgl. dazu Nr. 5 der Ordnungsverfügung), zum Material (vgl. dazu Nr. 2 der \nOrdnungsverfügung), zur Nestbox (vgl. dazu Nr. 3 der Ordnungsverfügung) und zur \nGruppenhaltung (vgl. dazu Nr. 4 der Ordnungsverfügung) erfülle. Die \nAntragserwiderung führt keine entgegenstehenden Tatsachen an. Soweit die \nOrdnungsverfügung den getroffenen Anordnungen entgegenstehende \nTatsachenfeststellungen enthält, ist in dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz \nder Widerspruch zwischen den unterschiedlichen tatsächlichen Feststellungen des \nAntragsgegners nicht aufzulösen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die \nEmpfehlungen des Ständigen Ausschusses wegen der Käfiggröße auf Seite 61 \nÜbergangsfristen bis 2010 vorsehen und auf den Seiten 58, 59 oder 61 (Art. 9, 11 ff. \nder Empfehlungen in Bezug auf Pelztiere sowie dessen Anhang A) eine \nMaschenweite von unter 25 x 25 mm, eine Mindestgröße der Nestbox von 750 cm2 \nund/oder die angeordnete Käfigstrukturierung nicht ausdrücklich vorschlagen.\n\n17\n\nWenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen der Empfehlungen \ndes Ständigen Ausschusses erfüllen sollte, kann im Rahmen der im vorläufigen \nRechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung nicht mit der notwendigen \nWahrscheinlichkeit die Feststellung getroffen werden, dass der Antragsteller gegen \ndie gesetzlichen Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz verstößt (§ 16 a \nTierschutzgesetz). Die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses sind offensichtlich \nTeil der wissenschaftlichen Grundlagen (vgl. nur die Präambel der Empfehlung in \nBezug auf Pelztiere), die zur Auslegung des § 2 Tierschutzgesetz herangezogen \nwerden können. Dass der vom Antragsgegner angeführte „Report of the Scientific \nCommitee on Animal Health and Animal Welfare\" („SCAHAW-Report\") zu einer \nanderen Bewertung führt, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Es ist vom \nAntragsgegner nicht dargelegt und sonst erkennbar, dass der Report umfassend \neinen anderen aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergibt. \n\n18\n\nbb) Eine Ermächtigung des Landes, durch Runderlass im Verhältnis zu den \nb u n d e s rechtlichen Vorgaben z u s ä t z l i c h e Regelungen zu treffen, besteht \nnicht.\n\n19\n\nOVG NRW, Beschluss vom 19. November 1997 - 13 B 2070/97 -, NVwZ-RR \n1999 S. 21 = NuR 1998 S. 612 = NWVBl. 1998 S. 199 („Herodesprämie\")\n\n20\n\nDass mit § 2 Tierschutzgesetz vorgegebenes Bundesrecht nicht durch den \nRunderlass eines Landesministeriums verändert werden kann, ist nicht zweifelhaft. \nGleiches gilt wegen der Eingriffe in Rechte des Antragstellers für das Erfordernis \neiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Einwand des Antragsgegners, dass \ndie Empfehlungen des Ständigen Ausschusses als Mindestvorgaben zu verstehen \nseien und die Bundesrepublik Deutschland befugt sei, im Verhältnis zu den \nvertraglichen Regelungen höhere Anforderungen zu stellen, ist unerheblich. Er \nbesagt nichts zur Zuständigkeitsverteilung nach dem nationalen Recht und damit zu \nder Frage, ob das Land ermächtigt ist, im Verhältnis zum Bund durch Runderlass \nandere als bundesrechtlich bestehende Anforderungen zu stellen.\n\n21\n\nDass die in dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 21. Oktober 1999 - II C \n3 - 4201 - 1851 - formulierten Regelungen (allein norminterpretierend) über die durch \nden Bundesgesetzgeber vorgegebenen Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz \nnicht hinausgehen, ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festzustellen. Es \nbestehen bereits hinreichende Anhaltspunkte, dass die in dem Runderlass \nangeführten Haltungsanforderungen über die in dem Gutachten der Dres. Brozeit u. \na. vom 26. September 1986 („BML-Gutachten\"), aber auch über die in den \nEmpfehlungen des Ständigen Ausschusses angegebenen Anforderungen \nhinausgehen.\n\n22\n\nvgl. dazu z. B. Haferbeck, Nordrhein-Westfalen bietet den »Pelztierzüchtern« \nvorsichtig Paroli, http://www.tierrechte.de/infodienst/infodienst_00_03_ teil17 \n.html\n\n23\n\nDas entgegenstehende Vorbringen des Antragsgegners, der Runderlass des \nMinisteriums stände nicht im Widerspruch zu den Empfehlungen des Ständigen \nAusschusses, wird durch seine eigenen, in dem Bericht vom 21. Mai 2002 \nenthaltenen tabellarischen Angaben - zumindest - in Zweifel gezogen. Nach den in \ndem Bericht enthaltenen Ausführungen des Antragsgegners soll z. B. der \nAntragsteller die Vorgaben der „EU-Empfehlung\" zur Käfiggröße, zur \nKäfigstrukturierung, zum Material und zur Nestbox (vgl. dazu oben), nicht aber die \ndazu bestehenden Vorgaben des Runderlasses erfüllen. Die Unterschiede in der \nBewertung setzen voraus, dass die Vorgaben des Runderlasses über diejenigen der \nEmpfehlungen des Ständigen Ausschusses hinausgehen.\n\n24\n\nStimmen die Vorgaben des Runderlasses nicht offensichtlich mit den Vorgaben \nder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses und auch weiterer Gutachten \nüberein, bedarf es einer konkreten Aus- und Bewertung der vorhandenen \nsachverständigen Äußerungen, wenn die Ordnungsverfügung vom 04. November \n2002 nicht aus anderen Gründen rechtswidrig sein sollte (vgl. z. B. zu b). Eine solche \nBewertung ist in dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich, sondern \ndem Hauptsacheverfahren und damit zunächst dem Widerspruchsverfahren - evtl. \nnach Durchführung einer Beweisaufnahme (§§ 79, 24, 26 VwVfG) - \nvorzubehalten.\n\n25\n\nb) Ob die Ordnungsverfügung derzeit auch wegen eines Ermessensdefizits \nrechtswidrig ist, kann daneben offen bleiben. Lediglich ergänzend sei angemerkt, \ndass nach der Begründung der Verfügung Abweichungen von dem sog. \n„Pelztiererlass\" als Verstoß im Sinne des § 16 a Tierschutzgesetz „zwingend zu \nmaßregeln\" sein sollen, § 16 a Tierschutzgesetz aber der Behörde ein Ermessen \neinräumt für die Frage, ob und wie sie tätig werden will.\n\n26\n\nvgl. Lorz/Mezger, Tierschutzgesetz, 5. Auflage, § 16 a, Rn. 8 f.\n\n27\n\n2. Ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht offensichtlich rechtmäßig \nund damit das Ergebnis der Hauptsache - zumindest - offen, kann die Kammer auch \nsonst kein überwiegendes öffentliche Interesse für eine sofortige Vollziehung der \nAnordnungen feststellen. \n\n28\n\nIm Rahmen der Abwägung hat die Kammer die Interessen des Antragstellers für \nden Fall, dass er den Anordnungen der Verfügung nachkommen müsste und später \nin der Hauptsache obsiegen würde, mit den bestehenden öffentlichen Interessen zu \nvergleichen, wenn der Antragsteller die Auflagen nicht sofort erfüllen muss, er aber \nspäter in der Hauptsache unterliegen würde.\n\n29\n\nWürde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, müsste der \nAntragsteller nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen und Arbeitsanstrengungen \nleisten, um den Betrieb entsprechend den Anordnungen des Antragsgegners neu zu \ngestalten. Würde er sodann in der Hauptsache obsiegen, wären die Aufwendungen \nvoraussichtlich nicht rückgängig zu machen und fielen dem Antragsteller endgültig \nzur Last, was den Gewerbebetrieb erheblich beeinträchtigen würde, wenn es nicht \nsogar die Gefahr einer Insolvenz herbeiführen sollte. Dem Antragsteller stände \nspäter insbesondere kein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann nicht \nin entsprechender Anwendung der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO einen \nverschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch auslösen.\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 09. August 1990 - 1 B 94.90 -, NVwZ 1991 S. 270; \nSchoch, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, § 80 Rn. 409; Kopp/Schenke, VwGO, \n13. Auflage, § 80 Rn. 208; Finkelnburg/Jank, Der vorläufige Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 1054 f.\n\n31\n\nDass sonstige Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche offensichtlich \nvorlägen, ist nicht ersichtlich.\n\n32\n\nWird die aufschiebende Wirkung jedoch wiederhergestellt und unterliegt der \nAntragsteller in dem Hauptsacheverfahren, würde das öffentliche Interesse am \nTierschutz für die Dauer des Hauptsacheverfahrens beeinträchtigt.\n\n33\n\nDas öffentliche Interesse ist jedoch unter Berücksichtigung der besonderen \nUmstände des vorliegenden Einzelfalls geringer zu bewerten, weil der Antragsteller \nnach dem der Kammer vorliegenden Sachstand jedenfalls die erforderlichen \nMindeststandards des Tierschutzes einhält. Der Antragsteller erfüllt wegen der \nAnordnungen zu 1. - 3. und 5. nicht nur die Anforderungen des - wohl nicht mehr den \naktuellen Stand der Wissenschaft wiedergebenden - Gutachtens vom 26. September \n1986, sondern nach dem Bericht des Antragsgegners vom 21. Mai 2002 auch die \nAnforderungen, wie sie sich aus den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses \nergeben. Wegen der Anordnung zu 4. erfüllt der Antragsteller selbst die \nAnforderungen des Runderlasses vom 21. Oktober 1999 - II C 3 - 4201 - 1851 - (vgl. \nden Bericht des Antragsgegners vom 21. Mai 2002). Soweit der Antragsgegner mit \nder Antragserwiderung ausführt, dass die Haltungsbedingungen den nach aktuellen \nwissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbaren tierschutzrechtlichen \nMindeststandards nicht entsprechen, widerspricht er den eigenen Darlegungen zum \nInhalt der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses, mit denen nach seiner \nAuffassung Mindeststandards festgelegt seien, und seinen Darlegungen aus dem \nBericht vom 21. Mai 2002 über die Einhaltung dieser Standards.\n\n34\n\nDie in der Ordnungsverfügung für eine sofortige Vollziehung angeführten Gründe \nbeschränken sich im Wesentlichen auf die Verletzung der Anforderungen des § 2 \nTierschutzgesetzes, die den Gesetzgeber nicht veranlasst haben, eine \nAusnahmevorschrift zu der gesetzlichen Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO zu \nschaffen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). …\"\n\n35\n\nEs besteht kein Anlass, in dem vorliegenden Verfahren von der Rechtsprechung \nder Kammer abzuweichen. Soweit der Antragsgegner in seinem an die \nBezirksregierung Münster gerichteten Bericht vom 21. Mai 2002 wegen der Nerzfarm \ndes Antragstellers ausführte, dass dort die „EU-Empfehlung\" in Bezug auf die \n„Käfigstrukturierung\" nicht erfüllt werde, führt dies im Ergebnis wegen der \nAnordnungen des Antragsgegners nicht zu einer anderen Interessenabwägung, weil \nsich die im Verhältnis zum Verfahren 1 L 174/03 abweichende Feststellung des \nAntragsgegners auf einen nicht überwiegenden Teil der Anordnungen beschränkt. \nWäre der Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, allein \ndie Strukturierung der Käfig anzupassen, besteht die Möglichkeit, dass im Falle eines \nendgültigen Unterliegens in der Hauptsache durch eine solche vorläufige Regelung \nüber die Anordnung des Antragsgegners hinaus noch weitere Kosten entstehen, \nwenn die vorläufigen Teilmaßnahmen zur Käfigstrukturierung nicht in die dann \nnotwendig werdende Gesamtmaßnahme eingebunden werden können.\n\n36\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n37\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und \nberücksichtigt - wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung - die Hälfte des \ngesetzlichen Auffangstreitwerts (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG). \n\n38\n\nvgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996, Abschnitt II, \nZiffer 34.1, NVwZ 1996 S. 563 = AnwBl. 1996 S. 393; ebenfalls abgedruckt in \nHartmann, Kostengesetze, zu § 13 GKG). \n\n39\n\nEntgegenstehende Anhaltspunkte haben die Beteiligten nicht angegeben.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-07/1-l-177-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-07/1-l-177-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293691","retrieved":"2026-07-09 03:15:04.501560+00:00"}}