{"status":"available","doknr":"OLD293690","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0307.1L174.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-07","aktenzeichen":"1 L 174/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom 13. November 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 04. November 2002 - 39.33.00-43 - wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der zulässige Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 13. November 2002 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom \n04. November 2002 - Az.: 39.33.00-43 - \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an einer s o f o r t i g e n Vollziehung der \nOrdnungsverfügung einerseits und dem Interesse des Antragstellers \nandererseits, vorläufig von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, \nfällt zu Lasten des Antragsgegners aus.\n\n5\n\nDie durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 \nZiffer 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht wiederherzustellen, \n\n6\n\n- wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und \ndemnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht \nbestehen kann oder \n\n7\n\n- wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen \ndaran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein \nberücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann \nausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich \nrechtmäßig ist.\n\n8\n\nDer Antrag hat Erfolg, weil die vom Antragsgegner getroffenen \nAnordnungen - jedenfalls - nicht offensichtlich rechtmäßig und keine \nüberwiegenden öffentlichen Interessen für ihre sofortige Vollziehung \nfestzustellen sind.\n\n9\n\n1. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04. November 2002 ist \nnicht o f f e n s i c h t l i c h rechtmäßig, sodass ein überwiegendes privates \nInteresse des Antragstellers nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. \n\n10\n\na) Ob die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 16 a, 2 Tierschutzgesetz erfüllt \nsind, ist auf der Grundlage der hier allein möglichen summarischen Prüfung \nzweifelhaft, weil die hinreichende Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller die \nAnforderungen der Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen \nÜbereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen \nin Bezug auf Pelztiere vom 22. Juni 1999 (BAnz 2000 Nr. 89 a) - Empfehlungen \ndes Ständigen Ausschusses - erfüllt und dann nicht auszuschließen ist, dass er \nnicht gegen § 2 Tierschutzgesetz verstoßen hat oder wird (§ 16 a S. 1 \nTierschutzgesetz). \n\n11\n\nNach § 16 a S. 1 Tierschutzgesetz trifft die zuständige Behörde die zur \nBeseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhinderung künftiger \nVerstöße notwendigen Anordnungen. § 2 Nrn. 1 und 2 Tierschutzgesetz \nverlangen, dass ein von Menschen gehaltenes Tier seiner Art und seinen \nBedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und \nverhaltensgerecht untergebracht wird und die Möglichkeiten der Tiere zur \nartgemäßen Bewegung nicht so eingeschränkt werden dürfen, dass ihm \nSchmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Welche \nAnforderungen danach im Einzelnen zu stellen sind, ist weder im \nTierschutzgesetz noch einer zu dessen Konkretisierung erlassenen \nRechtsverordnung (§ 2 a Tierschutzgesetz) ausdrücklich definiert. Die \nAnforderungen ergeben sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz. § 2 \nTierschutzgesetz ist - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - auch \nohne Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung hinreichend bestimmt und \nvollziehbar\n\n12\n\nBVerwG, Beschluss vom 09. August 1994 - 3 B 27.94 -, Buchholz \n406.401 § 24 BNatSchG Nr. 1; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 \nBvF 3/90 -, zu C. II. 1. b. bb), z. B. BVerfGE 101 S. 1= NJW 1999 S. 3253 = \nUPR 1999 S. 349 =DVBl. 1999 S.1266 = NuR 1999 S. 687= RdL 1999 S. 210\n\n13\n\nund kann ggf. mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und \nverhaltenswissenschaftlichen Schrifttums und sachverständiger Äußerungen \nausgelegt und angewendet werden.\n\n14\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, a.a.O.\n\n15\n\naa) Auf dieser Basis ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht mit \nhinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Antragsgegner gegen die sich \naus § 2 Nrn. 1 und/oder 2 Tierschutzgesetz ergebenden Vorgaben zur Haltung \nvon Pelztieren verstoßen hat oder zu erwarten ist, dass er in der Zukunft gegen \ndiese Anforderungen verstoßen werde. Es ist - zumindest - nicht \nauszuschließen, dass der Antragsteller die Anforderungen der Empfehlungen \ndes Ständigen Ausschusses erfüllt. Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die \nHaltung der Tiere den in den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses \nformulierten Anforderungen genügt, ergeben sich aus dem an die \nBezirksregierung Münster gerichteten Bericht des Antragsgegners vom 21. Mai \n2002 (1 L 177/03, Beiakte I Bl. 44). Dort hat der Antragsgegner angeführt, dass \nder Antragsteller die \"EU-Empfehlung\" zu den Parametern Käfiggröße (vgl. \ndazu Nr. 1 der Ordnungsverfügung), Käfigstrukturierung (vgl. dazu Nr. 5 der \nOrdnungsverfügung), zum Material (vgl. dazu Nr. 2 der Ordnungsverfügung), \nzur Nestbox (vgl. dazu Nr. 3 der Ordnungsverfügung) und zur Gruppenhaltung \n(vgl. dazu Nr. 4 der Ordnungsverfügung) erfülle. Die Antragserwiderung führt \nkeine entgegenstehenden Tatsachen an. Soweit die Ordnungsverfügung den \ngetroffenen Anordnungen entgegenstehende Tatsachenfeststellungen enthält, \nist in dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz der Widerspruch zwischen \nden unterschiedlichen tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners nicht \naufzulösen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Empfehlungen des \nStändigen Ausschusses wegen der Käfiggröße auf Seite 61 Übergangsfristen \nbis 2010 vorsehen und auf den Seiten 58, 59 oder 61 (Art. 9, 11 ff. der \nEmpfehlungen in Bezug auf Pelztiere sowie dessen Anhang A) eine \nMaschenweite von unter 25 x 25 mm, eine Mindestgröße der Nestbox von 750 \ncm2 und/oder die angeordnete Käfigstrukturierung nicht ausdrücklich \nvorschlagen.\n\n16\n\nWenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen der \nEmpfehlungen des Ständigen Ausschusses erfüllen sollte, kann im Rahmen der \nim vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung nicht mit \nder notwendigen Wahrscheinlichkeit die Feststellung getroffen werden, dass \nder Antragsteller gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 2 \nTierschutzgesetz verstößt (§ 16 a Tierschutzgesetz). Die Empfehlungen des \nStändigen Ausschusses sind offensichtlich Teil der wissenschaftlichen \nGrundlagen (vgl. nur die Präambel der Empfehlung in Bezug auf Pelztiere), die \nzur Auslegung des § 2 Tierschutzgesetz herangezogen werden können. Dass \nder vom Antragsgegner angeführte \"Report of the Scientific Commitee on \nAnimal Health and Animal Welfare\" (\"SCAHAW-Report\") zu einer anderen \nBewertung führt, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Es ist vom \nAntragsgegner nicht dargelegt und sonst erkennbar, dass der Report \numfassend einen anderen aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergibt. \n\n17\n\nbb) Eine Ermächtigung des Landes, durch Runderlass im Verhältnis zu den \nb u n d e s rechtlichen Vorgaben z u s ä t z l i c h e Regelungen zu treffen, \nbesteht nicht.\n\n18\n\nOVG NRW, Beschluss vom 19. November 1997 - 13 B 2070/97 -, NVwZ-\nRR 1999 S. 21 = NuR 1998 S. 612 = NWVBl. 1998 S. 199 (\"Herodesprämie\")\n\n19\n\nDass mit § 2 Tierschutzgesetz vorgegebenes Bundesrecht nicht durch den \nRunderlass eines Landesministeriums verändert werden kann, ist nicht \nzweifelhaft. Gleiches gilt wegen der Eingriffe in Rechte des Antragstellers für \ndas Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Einwand des \nAntragsgegners, dass die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses als \nMindestvorgaben zu verstehen seien und die Bundesrepublik Deutschland \nbefugt sei, im Verhältnis zu den vertraglichen Regelungen höhere \nAnforderungen zu stellen, ist unerheblich. Er besagt nichts zur \nZuständigkeitsverteilung nach dem nationalen Recht und damit zu der Frage, \nob das Land ermächtigt ist, im Verhältnis zum Bund durch Runderlass andere \nals bundesrechtlich bestehende Anforderungen zu stellen.\n\n20\n\nDass die in dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 21. Oktober 1999 \n- II C 3 - 4201 - 1851 - formulierten Regelungen (allein norminterpretierend) \nüber die durch den Bundesgesetzgeber vorgegebenen Anforderungen des § 2 \nTierschutzgesetz nicht hinausgehen, ist im Rahmen der summarischen Prüfung \nnicht festzustellen. Es bestehen bereits hinreichende Anhaltspunkte, dass die in \ndem Runderlass angeführten Haltungsanforderungen über die in dem \nGutachten der Dres. C u. a. vom 26. September 1986 (\"BML-Gutachten\"), \naber auch über die in den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses \nangegebenen Anforderungen hinausgehen.\n\n21\n\nvgl. dazu z. B. Haferbeck, Nordrhein-Westfalen bietet den \n»Pelztierzüchtern« vorsichtig Paroli, \nhttp://www.tierrechte.de/infodienst/infodienst _00_03_teil17 .shtml\n\n22\n\nDas entgegenstehende Vorbringen des Antragsgegners, der Runderlass des \nMinisteriums stände nicht im Widerspruch zu den Empfehlungen des Ständigen \nAusschusses, wird durch seine eigenen, in dem Bericht vom 21. Mai 2002 \nenthaltenen tabellarischen Angaben - zumindest - in Zweifel gezogen. Nach \nden in dem Bericht enthaltenen Ausführungen des Antragsgegners soll z. B. der \nAntragsteller die Vorgaben der \"EU-Empfehlung\" zur Käfiggröße, zur \nKäfigstrukturierung, zum Material und zur Nestbox (vgl. dazu oben), nicht aber \ndie dazu bestehenden Vorgaben des Runderlasses erfüllen. Die Unterschiede \nin der Bewertung setzen voraus, dass die Vorgaben des Runderlasses über \ndiejenigen der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses hinausgehen.\n\n23\n\nStimmen die Vorgaben des Runderlasses nicht offensichtlich mit den \nVorgaben der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses und auch weiterer \nGutachten überein, bedarf es einer konkreten Aus- und Bewertung der \nvorhandenen sachverständigen Äußerungen, wenn die Ordnungsverfügung \nvom 04. November 2002 nicht aus anderen Gründen rechtswidrig sein sollte \n(vgl. z. B. zu b). Eine solche Bewertung ist in dem Verfahren auf vorläufigen \nRechtsschutz nicht möglich, sondern dem Hauptsacheverfahren und damit \nzunächst dem Widerspruchsverfahren - evtl. nach Durchführung einer \nBeweisaufnahme (§§ 79, 24, 26 VwVfG) - vorzubehalten.\n\n24\n\nb) Ob die Ordnungsverfügung derzeit auch wegen eines Ermessensdefizits \nrechtswidrig ist, kann daneben offen bleiben. Lediglich ergänzend sei \nangemerkt, dass nach der Begründung der Verfügung Abweichungen von dem \nsog. \"Pelztiererlass\" als Verstoß im Sinne des § 16 a Tierschutzgesetz \n\"zwingend zu maßregeln\" sein sollen, § 16 a Tierschutzgesetz aber der \nBehörde ein Ermessen einräumt für die Frage, ob und wie sie tätig werden \nwill.\n\n25\n\nvgl. Lorz/Mezger, Tierschutzgesetz, 5. Auflage, § 16 a, Rn. 8 f.\n\n26\n\n2. Ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht offensichtlich \nrechtmäßig und damit das Ergebnis der Hauptsache - zumindest - offen, kann \ndie Kammer auch sonst kein überwiegendes öffentliche Interesse für eine \nsofortige Vollziehung der Anordnungen feststellen. \n\n27\n\nIm Rahmen der Abwägung hat die Kammer die Interessen des \nAntragstellers für den Fall, dass er den Anordnungen der Verfügung \nnachkommen müsste und später in der Hauptsache obsiegen würde, mit den \nbestehenden öffentlichen Interessen zu vergleichen, wenn der Antragsteller die \nAuflagen nicht sofort erfüllen muss, er aber später in der Hauptsache \nunterliegen würde.\n\n28\n\nWürde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, müsste der \nAntragsteller nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen und \nArbeitsanstrengungen leisten, um den Betrieb entsprechend den Anordnungen \ndes Antragsgegners neu zu gestalten. Würde er sodann in der Hauptsache \nobsiegen, wären die Aufwendungen voraussichtlich nicht rückgängig zu \nmachen und fielen dem Antragsteller endgültig zur Last, was den \nGewerbebetrieb erheblich beeinträchtigen würde, wenn es nicht sogar die \nGefahr einer Insolvenz herbeiführen sollte. Dem Antragsteller stände später \ninsbesondere kein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann nicht \nin entsprechender Anwendung der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO einen \nverschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch auslösen.\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 09. August 1990 - 1 B 94.90 -, NVwZ 1991 \nS. 270; Schoch, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, § 80 Rn. 409; \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rn. 208; Finkelnburg/Jank, Der \nvorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 1054 f.\nDass sonstige Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche \noffensichtlich vorlägen, ist nicht ersichtlich.\n\n30\n\nWird die aufschiebende Wirkung jedoch wiederhergestellt und unterliegt der \nAntragsteller in dem Hauptsacheverfahren, würde das öffentliche Interesse am \nTierschutz für die Dauer des Hauptsacheverfahrens beeinträchtigt.\n\n31\n\nDas öffentliche Interesse ist jedoch unter Berücksichtigung der besonderen \nUmstände des vorliegenden Einzelfalls geringer zu bewerten, weil der \nAntragsteller nach dem der Kammer vorliegenden Sachstand jedenfalls die \nerforderlichen Mindeststandards des Tierschutzes einhält. Der Antragsteller \nerfüllt wegen der Anordnungen zu 1. - 3. und 5. nicht nur die Anforderungen des \n- wohl nicht mehr den aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergebenden - \nGutachtens vom 26. September 1986, sondern nach dem Bericht des \nAntragsgegners vom 21. Mai 2002 auch die Anforderungen, wie sie sich aus \nden Empfehlungen des Ständigen Ausschusses ergeben. Wegen der \nAnordnung zu 4. erfüllt der Antragsteller selbst die Anforderungen des \nRunderlasses vom 21. Oktober 1999 - II C 3 - 4201 - 1851 - (vgl. den Bericht \ndes Antragsgegners vom 21. Mai 2002). Soweit der Antragsgegner mit der \nAntragserwiderung ausführt, dass die Haltungsbedingungen den nach aktuellen \nwissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbaren tierschutzrechtlichen \nMindeststandards nicht entsprechen, widerspricht er den eigenen Darlegungen \nzum Inhalt der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses, mit denen nach \nseiner Auffassung Mindeststandards festgelegt seien, und seinen Darlegungen \naus dem Bericht vom 21. Mai 2002 über die Einhaltung dieser Standards.\n\n32\n\nDie in der Ordnungsverfügung für eine sofortige Vollziehung angeführten \nGründe beschränken sich im Wesentlichen auf die Verletzung der \nAnforderungen des § 2 Tierschutzgesetzes, die den Gesetzgeber nicht \nveranlasst haben, eine Ausnahmevorschrift zu der gesetzlichen Grundregel des \n§ 80 Abs. 1 VwGO zu schaffen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n33\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n34\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und \nberücksichtigt - wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung - die Hälfte des \ngesetzlichen Auffangstreitwerts (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG). \n\n35\n\nvgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996, \nAbschnitt II, Ziffer 34.1, NVwZ 1996 S. 563 = AnwBl. 1996 S. 393; ebenfalls \nabgedruckt in Hartmann, Kostengesetze, zu § 13 GKG). \nEntgegenstehende Anhaltspunkte haben die Beteiligten nicht angegeben.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-07/1-l-174-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-07/1-l-174-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293690","retrieved":"2026-07-09 03:15:04.404904+00:00"}}