{"status":"available","doknr":"OLD293762","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0304.5K2589.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-04","aktenzeichen":"5 K 2589/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger, Eheleute und ihr 0 geborener Sohn - nach eigenen Angaben \niranische Staatsangehörige -, meldeten sich am 17. September 1999 bei der \nAußenstelle Dortmund des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge und beantragten dort ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. legte folgende Unterlagen vor:\n\n4\n\nDie Kopie eines auf seinen Namen ausgestellten Personalausweises; ein \nSchreiben über die Entlassung des Klägers zu 1. aus dem Gefängnis aus dem Jahre \n1982 und eine auf den Namen des Klägers zu 1. ausgestellte Bescheinigung über \nsein Gehalt als Lehrer aus dem Jahre 1984.\n\n5\n\nAußerdem legte der Kläger zu 1. eine mit dem Datum vom 4. Oktober 1999 \nversehene Bescheinigung vor, in der mitgeteilt wird, dass der Kläger zu 1. Mitglied \nder Tudeh-Partei im Iran war.\n\n6\n\nBei seiner Anhörung am 0, die von 9 Uhr bis 12.55 Uhr dauerte, gab der Kläger \nu. a. an:\n\n7\n\nEr sei verheiratet und habe einen Sohn; er sei zusammen mit seiner Ehefrau und \nseinem Sohn eingereist, um hier Asyl zu beantragen; er habe hier keine Verwandten; \nder Bruder seiner Frau lebe in Deutschland; im Iran leben noch seine 75 Jahre alte \nMutter; sein Vater sei vor 35 Jahre verstorben; er habe bis zu seiner Ausreise \nzusammen mit seiner Familie im Haus seiner Eltern gewohnt.\n\n8\n\nVon 1970 bis 1974 habe er das Gymnasium in seinem Heimatort besucht; von \n1974 bis 1976 habe er eine Ausbildung als Lehrer gemacht; danach sei er zum \nMilitär gegangen; während seines Militärdienstes sei er im September/Oktober 1977 \ndesertiert; er habe später den Militärdienst nicht ableisten müssen, denn nachdem \ndie Revolution gesiegt habe, sei er vom Wehrdienst befreit worden; im Jahre 1979 \nhabe er dann eine Anstellung als Lehrer erhalten; im Rahmen einer \nSäuberungsaktion sei er 1982 entlassen worden; danach habe er bis zu seiner \nAusreise im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet.\n\n9\n\nEr gehöre der Tudeh-Partei an; im Jahre 1979 habe er seine Aktivitäten für die \nPartei begonnen; im September/Oktober 1981 sei er festgenommen und zu sechs \nMonaten Gefängnis verurteilt worden; zwei Jahre später sei er erneut festgenommen \nund zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, und zwar als Mitglied der \nTudeh-Partei; er habe die Strafe bis 1985 absitzen müssen.\n\n10\n\nNach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei ihm dann nichts mehr passiert; \nes sei für ihn danach sehr schwer gewesen, öffentliche Aktivitäten auszuüben; er \nhabe sich seit dem mit Freunden jeden Freitag zum Bergsteigen getroffen und dort \nNachrichten ausgetauscht; dies sei letztmalig im August/September 1999 \ngeschehen.\n\n11\n\nZu den seine Flucht auslösenden Vorgängen hat der Kläger zu 1. \nangegeben:\n\n12\n\nVon 1997 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 habe er ein mal im Monat \nFlugblätter verfasst und vervielfältigt; diese Flugblätter habe er dann einem Freund \nmitgegeben, der die Flugblätter an andere Orte gebracht habe, wo sie dann verteilt \nworden seien; Inhalt dieser Flugblätter sei gewesen, alles das, was das Regime als \nLüge erzählt habe, bloßzustellen; das letzte von ihm verfasste Flugblatt habe zum \nInhalt gehabt, über heimliche Ermordungen durch das Regime zu berichten; in \ndiesem Flugblatt sei Khatami bloßgestellt worden; die Flugblätter seien in der Größe \neines Din-A4 Blattes mit einer japanischen Schreibmaschine angefertigt worden; die \nFlugblätter habe er nicht in Absprache mit der Tudeh-Partei hergestellt; er habe \nkeinen Kontakt mit dieser Partei gehabt; vielmehr seien die Flugblätter von ihm \neigenständig hergestellt und vervielfältigt worden.\n\n13\n\nMit seinem Freund, der die Flugblätter in andere Orte transportiert habe, sei \njeweils verabredet worden, dass dieser sich telefonisch melden solle, um mitzuteilen, \nob alles geklappt habe; am 1. September 1999 habe sein Freund nicht angerufen; er \nhabe dann selbst bei der Ehefrau seines Freundes angerufen; sie habe ihm nichts \nmitteilen können; er habe daraufhin vermutet, dass sein Freund verhaftet worden sei; \ner habe sich daraufhin zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn noch am \nselben Tage zu seiner Schwester in einen anderen Ort begeben; von dort habe er \nKontakt zu seiner Mutter aufgenommen; diese habe ihm berichtet, dass man nach \nihm gesucht habe; es seien Pasdaran bei ihm gewesen, die gefragt hätten, wo er \nsich aufhalte; da er gesucht worden sei, vermute er, dass sein Freund ihn verraten \nhabe.\n\n14\n\nDie Klägerin zu 2. hat bei ihrer Anhörung am 0, die von 10.05 Uhr bis 12 Uhr \ngedauert hat, u. a. folgende Angaben gemacht:\n\n15\n\nSie habe im Jahre 1986 das Abitur bestanden; danach habe sie von ihrem Vater \nden Beruf der Uhrmacherin gelernt und habe diesen Beruf auch von 1989 bis zu ihrer \nAusreise im Jahre 1999 ausgeübt; sie habe eine Werkstatt in ihrem Hause \nbetrieben.\n\n16\n\nSie sei im Jahre 1983 für einen Monat inhaftiert worden, denn sie sei \nParteimitglied der Tudeh-Partei gewesen; man habe damals kein belastendes \nMaterial gegen sie gehabt; sie habe unterschrieben, dass sie nicht politisch aktiv sei; \ndaraufhin habe man sie freigelassen; danach sei sie nur insoweit politisch aktiv \ngewesen, als sie sich in kleinen Gruppen privat mit Leuten getroffen, Nachrichten \nüber die Taten des Regimes gesammelt und sich über diese Dinge unterhalten habe; \nöffentlich sei sie nie aktiv gewesen; im Jahre 1987 habe sie Probleme wegen der \nangeblichen Missachtung islamischer Kleidervorschriften bekommen; es sei ihr \ndamals aber nichts weiter passiert; von den Aktivitäten ihres Ehemannes habe sie \nkeine Ahnung gehabt; er habe ihr später erzählt, dass er Flugblätter verfasst habe \nund dass ein Verbindungsmann verhaftet worden sei; deshalb habe sie zusammen \nmit ihrem Ehemann und ihrem Sohn den Iran verlassen.\n\n17\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte durch \nBescheid vom 22. Oktober 1999 den Antrag der Kläger auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 noch die Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. \nZugleich wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \nspätestens innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie diese Ausreisefrist nicht \neinhalten, wurde ihnen die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat \nangedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet \nsei.\n\n18\n\nZur Begründung hat das Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt:\n\n19\n\nDie Inhaftierung der Kläger zu 1. und 2. in den 80er-Jahren wegen der Aktivitäten \nfür die Tudeh-Partei seien asylrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil zwischen \ndiesen Ereignissen und der Ausreise im Jahre 1999 kein kausaler Zusammenhang \nbestehe; der Kläger zu 1. habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass er \nwegen der Herstellung und Vervielfältigung von regimekritischen Flugblättern das \nLand habe verlassen müssen; dies ergebe sich u. a. daraus, dass der Kläger zu 1. \nkeine ins Einzelne gehende Angaben über den Inhalt der Flugblätter und über die \nweitere Verteilung der Flugblätter habe machen können; auch habe der Kläger zu 1. \nnicht überzeugend darlegen können, dass sein Freund, der die Verteilung der \nFlugblätter übernommen habe, verhaftet worden sei und ihn verraten habe; die \nKlägerin zu 2. habe nicht darlegen können, dass sie wegen der von ihr \nvorgetragenen Betätigung in privaten Gruppen Verfolgungsmaßnahmen des \niranischen Staates ausgesetzt gewesen sei; nach ihren eigenen Angaben habe sie \nvon den Aktivitäten ihres Ehemannes ohnehin keine Kenntnis gehabt; der Asylantrag \ndes Klägers zu 3. sei ebenfalls abzulehnen, weil er keine eigenen Asylgründe \ngeltend gemacht habe.\n\n20\n\nDie Kläger haben am 4. November 1999 Klage erhoben. Sie wiederholen und \nvertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, dass der Kläger zu 1. \nweiterhin Mitglied der Tudeh-Partei sei und dass beide Eheleute während ihres \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland an Demonstrationen und \nVeranstaltungen dieser Partei teilgenommen hätten, u. a. im Jahre 2000 an \nDemonstrationen in L und C sowie im Dezember 2001 an einer Veranstaltung \nanlässlich des Jahrestages der Tudeh-Partei.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 22. Oktober 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen,\n\n23\n\nund die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer \nPerson die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat keinen eigenen Antrag gestellt.\n\n25\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen \nihres Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigte informatorisch angehört worden. \nWegen ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug \ngenommen. Der Kläger zu 1. hat außerdem eine weitere Bescheinigung über seine \nMitgliedschaft und seine Aktivitäten in der Tudeh-Partei vorgelegt.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den \nInhalt der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 1999 \nist rechtmäßig. Die Beklagte ist weder verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen, noch verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 51 oder im Sinne des § 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) bestehen.\n\n29\n\nPolitisch Verfolgte genießen gemäß Artikel 16 a des Grundgesetzes (GG) \nAsylrecht. Dies trifft auf alle Kläger nicht zu.\n\n30\n\nDer Kläger zu 1. ist nicht vorverfolgt aus dem Iran ausgereist. Wegen der \nVerhaftungen in den Jahren 1981 und 1983 fehlt es an einem kausalen \nZusammenhang mit der Ausreise im Jahre 1999. Was die vom Kläger zu 1. \nbehauptete Herstellung und Vervielfältigung von Flugblättern betrifft, sieht es das \nGericht nicht als glaubhaft an, dass sich der Kläger zu 1. in der von ihm \nbeschriebenen Weise betätigt hat. Für das Gericht ist in diesem Zusammenhang \nentscheidend, dass die Klägerin zu 2., seine Ehefrau, sowohl anlässlich ihrer \nAnhörung am 0 als auch anlässlich ihrer ergänzenden Anhörung in der mündlichen \nVerhandlung vom 4. März 2003 bekundet hat, von den Aktivitäten ihres Ehemannes \nnichts mitbekommen zu haben, sondern erst während der Ausreise informiert worden \nzu sein. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. seit 1997 \nzwei Jahre lang mit einer Schreibmaschine ein Mal im Monat Flugblätter hergestellt \nund vervielfältigt hat, ohne dass die nach ihren eigenen Angaben politisch \ninteressierte Klägerin zu 2. davon erfahren haben soll. Das Gericht sieht es darüber \nhinaus - die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers zu 1. insoweit unterstellt - nicht \nals glaubhaft an, dass den staatlichen Stellen im Iran die vom Kläger zu 1. \nbehaupteten Tätigkeiten bekannt geworden sein könnten. Die Angaben des Klägers \nzu 1. über das Verschwinden seines Freundes, der die Flugblätter an andere Orte \ntransportiert haben soll und über die Durchsuchung seines Hauses durch Pasdaran \nsind so unbestimmt, dass sich das Gericht - auch in Würdigung des \nBeweisnotstandes des Klägers zu 1. - nicht davon überzeugen konnte, dass das \nHerstellen und Vervielfältigen der Flugblätter im Zuge der behaupteten Verhaftung \ndes Freundes bekannt geworden sein könnten. Auch die Klägerin zu 2. war nicht in \nder Lage, die Angaben ihres Ehemannes zu bestätigen bzw. zu konkretisieren. In der \nweiteren Begründung folgt das Gericht insoweit den Ausführungen in dem Bescheid \ndes Bundesamtes vom 22. Oktober 1999, auf die Bezug genommen wird, um \nWiederholungen zu vermeiden.\n\n31\n\nAuch die Klägerin zu 2. hat den Iran nicht vorverfolgt verlassen. Zwischen der \nvon ihr behaupteten Verhaftung im Jahre 1983 und den von ihr geltend gemachten \nSchwierigkeiten wegen eines Verstoßes gegen Kleidervorschriften im Jahre 1987 \nund der Ausreise der Klägerin zu 2. im Jahre 1999 besteht kein ursächlicher \nZusammenhang. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2. anlässlich ihrer Anhörung vor \ndem Bundesamt und anlässlich ihrer ergänzenden Anhörung in der mündlichen \nVerhandlung angegeben, dass sie sich in der Öffentlichkeit nicht politisch betätigt hat \nund von den angeblichen Aktivitäten ihres Ehemannes keine Kenntnis hatte.\n\n32\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Kläger zu 3., weil er keine \neigenen Gründe für seine Anerkennung als Asylberechtigter angegeben hat. \n\n33\n\nDen Klägern steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. \nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, \nin dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen \nbei den Klägern bezüglich der von ihnen geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht \nvor. Die von ihnen dargestellten exilpolitischen Aktivitäten begründen keine \nGefährdung bei einer Rückkehr in den Iran. Auf Grund der vorliegenden \nErkenntnisse geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 16. \nApril 1999 - 9 A 5338/98.A -, vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - und vom 4. \nApril 2001 - 6 A 1064/01.A -) davon aus, dass iranische Staatsangehörige von \npolitischer Verfolgung im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht sind. Danach ist davon auszugehen, \ndass eine asylrechtlich beachtliche exilpolitische Aktivität nicht schon allein dann \ngegeben ist, wenn ein Asylbewerber Mitglied in einer Exilorganisation von im Iran \nverbotenen Parteien ist und an Veranstaltungen dieser oder anderer \nregimefeindlicher Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Dies \ntrifft auf die Kläger zu 1. und 2. zu. Der Kläger zu 1. hat schriftsätzlich vorgetragen \nund anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er \nMitglied der Tudeh-Partei ist und an einzelnen Veranstaltungen dieser Partei \nteilnimmt. Die Klägerin zu 2. hat anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen \nVerhandlung bekundet, dass sie zwar mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1., an \neinzelnen Veranstaltungen exilpolitischer Organisationen teilnehme, soweit dies die \nBetreuung der Kinder zulasse, dass sie jedoch nicht Mitglied der Tudeh-Partei ist. \nUnter Berücksichtigung dieser von den Klägern zu 1. und 2. angegebenen Tatsachen \nmüssen sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit politischer Verfolgung rechnen. \nEntsprechendes gilt für den Kläger zu 3. \n\n34\n\nEine positive Feststellung zu Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG können \ndie Kläger auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes gleichfalls nicht \nverlangen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die \nAusführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 1999, die durch \ndas Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht entkräftet worden \nsind.\n\n35\n\nDie auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG gestützte \nAbschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 83 b Abs. \n1 AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der \nKosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-04/5-k-2589-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-04/5-k-2589-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293762","retrieved":"2026-07-09 03:15:11.771047+00:00"}}