{"status":"available","doknr":"OLD293761","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0304.5K2282.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-03-04","aktenzeichen":"5 K 2282/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, ein nach eigenen Angaben 1960 geborener iranischer \nStaatsangehöriger, meldete sich am 15. September 1999 bei der Außenstelle \nDortmund des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und \nbeantragte dort am 17. September 1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nUnterlagen über seine Person und über die näheren Umstände seiner Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland legte der Kläger nicht vor.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung am 21. September 1999, die von 9 Uhr bis 10.55 Uhr \ndauerte, machte der Kläger u. a. folgende Angaben:\n\n4\n\nEr sei das erste Mal in der Bundesrepublik Deutschland; dies sei sein erster und \neinziger Asylantrag; er habe keine nahen Verwandten im Bundesgebiet; lediglich \nweitläufige Verwandte lebten hier; er sei bisher nicht im Ausland gewesen.\n\n5\n\nEr sei verheiratet und Vater eines Kindes; sein Sohn sei am 0 geboren worden; \ner habe bis zu seiner Flucht mit seiner Ehefrau und seinem Kind im Hause seiner \nEltern gelebt; er habe noch drei Brüder und eine Schwester; seine Schwester lebe \nbei seinen Eltern; seine Brüder lebten alle in Teheran. \n\n6\n\nEr habe im Jahre 1980 in Teheran das Abitur bestanden; von März 1981 bis \n1984 habe er seinen Militärdienst geleistet; danach habe er im Ministerium für Arbeit \nund Soziales gearbeitet, und zwar von November/Dezember 1986 bis 1989; als \nGrund für seine Entlassung hat der Kläger angegeben, er habe dort nicht sehr viel \nGeld verdient; er habe deshalb noch nebenbei Taxi fahren müssen; deshalb sei er \nnicht immer regelmäßig pünktlich zur Arbeit erschienen.\n\n7\n\nNach seiner Entlassung aus dem Ministerium habe er bei einer Firma für den \nVerkauf von Ersatzteilen von Baumaschinen gearbeitet; nach etwa einem Jahr habe \ner sich selbstständig gemacht und diese Tätigkeit bis zu seiner Flucht ausgeübt.\n\n8\n\nZu den seine Flucht auslösenden Vorgängen hat der Kläger angegeben:\n\n9\n\nAm 8. Juli 1999 sei er mit seinem Taxi unterwegs gewesen; er sei in der Nähe \nvon Studentenwohnheimen in einen Stau geraten, weil dort eine Demonstration \nstattgefunden habe; er habe dann sein Taxi abgestellt, sich der Menschenmenge \nangeschlossen und etwa zwei bis drei Stunden an der Demonstration teilgenommen; \nes habe sich um eine Studentendemonstration gehandelt; dort seien politische \nParolen gerufen worden, etwa: Ansahr tötet und der Führer unterstützt sie; auch an \nden nächsten Tagen habe er mitdemonstriert; bei der Demonstration am 14. Juli \n1999 seien von den Demonstranten Läden im Basar in Brand gesetzt worden; \ndaraufhin habe die Hisbollah die Demonstranten mit Schlagstöcken brutal \nangegriffen; er sei mit anderen Demonstranten umzingelt worden; er habe deshalb \nnicht mehr zu seinem Taxi gehen können; er sei vielmehr zu Fuß geflüchtet und \nspäter mit dem Bus nach Hause gefahren; am nächsten Tag habe er das Taxi \nabgeholt; dann sei er zu seiner Frau und zu seinem Kind gefahren; mit diesen \nzusammen habe er sich nach Taleghan begeben; dort habe die Familie ein \nSommerhaus besessen; gegen abend, um 21.30 Uhr oder 22 Uhr, sei dann sein \nälterer Bruder erschienen; er sei sehr besorgt gewesen; er habe ihnen mitgeteilt, \ndass Ordnungskräfte und Hisbollah das Elternhaus aufgesucht und nach ihm \ngesucht hätten; sie hätten das Haus durchsucht und den Reisepass, auch \nPersonalausweis und Militärausweis von seiner Mutter verlangt; diese Sachen hätten \nsie mitgenommen; er habe dann beschlossen, dass sein Bruder seine Frau und sein \nKind mitnehmen solle; er selbst sei nach Kalak zu einer Tante seiner Mutter gefahren \nund habe sich dort aufgehalten; seitdem habe er seine Ehefrau und sein Kind nicht \nmehr gesehen; lediglich sein älterer Bruder habe ihn desöfteren besucht; er habe \nberichtet, dass drei Freunde aus dem Wohnviertel festgenommen worden seien; sie \nseien bis heute vermisst; in der Folgezeit sei es seinem Bruder gelungen, die \nErsatzteile aus seinem Laden zu verkaufen und einen Erlös von 2,4 Millionen Tuman \nzu erzielen; er habe auch noch Geld auf seinem eigenen Konto gehabt; dieses Geld \nhabe er seinem Bruder gegeben; er habe dann einen Schlepper organisiert, der 4,5 \nMillionen Tuman für die Ausreise verlangt habe; der Schlepper habe zunächst die \nHälfte des Geldes bekommen; als er in Deutschland angekommen sei, habe er dort \nangerufen; er habe dann die andere Hälfte des Geldes bekommen.\n\n10\n\nÜber seine Flucht aus dem Iran hat der Kläger angegeben:\n\n11\n\nEr habe sich am 29. August 1999 von Karadj nach Khoj begeben; dort sei er im \nHaus eines Schleppers angekommen; dort habe er den Ali kennen gelernt, mit dem \ner die gesamte Ausreise nach Deutschland gemacht habe; sie seien dann \nzusammen gegen 12 Uhr mit einem Landrover ungefähr zwei Stunden unterwegs \ngewesen; dann seien sie zweieinhalb bis drei Stunden zu Fuß gelaufen; sehr früh am \nMorgen seien sie dann in einem Dorf angekommen; es habe sich schon um die \ntürkische Seite gehandelt; dort habe ein Ford auf sie gewartet; sie seien dann zu \neinem Dorf gefahren und von dort bis zum Abend des folgenden Tages \nweitergefahren; dann sei ein neuer Schlepper gekommen; er vermute, dass er sich \nnunmehr in Bulgarien aufgehalten habe; man habe ihnen gesagt, dass sie mit dem \nZug nach Deutschland gebracht werden sollten; sie hätten sich dann dort neun Tage \naufgehalten; sie seien dann in einen Güterzug eingestiegen und sechs Tage mit dem \nZug gefahren; sie seien dann in einer kleinen Stadt angekommen; wo dies gewesen \nsei, wisse er nicht; er sei dann zusammen mit dem Ali nach Köln gefahren; dort sei er \nam 15. September 1999 angekommen; sie hätten dann einen Bekannten von Ali \nangerufen, der sie abgeholt habe; sie seien dann nach Bochum gefahren und am \nnächsten Tag, dem 16. September 1999, hätten sie in Dortmund den Asylantrag \ngestellt; er wisse nicht, durch welche Länder er gefahren sei; er wisse nur, dass er \nam Mittwoch, den 15. September 1999, in Deutschland angekommen sei.\n\n12\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte durch \nBescheid vom 29. September 1999 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 noch die Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. \nZugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen. Für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhält, wurde ihm die \nAbschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen \ndürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei.\n\n13\n\nZur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger \nnicht glaubhaft gemacht habe, aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung sein \nHeimatland verlassen zu haben, denn er habe nicht überzeugend darlegen können, \ndass er wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen von den staatlichen \nStellen gesucht werde.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 15. Oktober 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nunter Bezugnahme auf die Angaben bei dem Bundesamt anlässlich seiner Anhörung \nin der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen:\n\n15\n\nAm Abend des Demonstrationstages vom 14. Juli 1999 habe er sich mit seiner \nFamilie in das Sommerhaus außerhalb von Teheran begeben; dort habe sich \nzwischen 23 und 24 Uhr auch sein Bruder eingefunden und habe ihm mitgeteilt, dass \ndas Haus durchsucht worden sei; dies habe er von seinen Eltern erfahren; auch \nhabe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass er seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort \nebenfalls verlassen müsse, weil er dort nicht sicher sei; bei den drei Freunden, die \nverhaftet worden seien, handele es sich um Freunde aus der Nachbarschaft; sie \nseien noch heute im Gefängnis; man könne sie nicht besuchen; dies habe er von \nseinen Eltern erfahren, mit denen er telefonisch in Kontakt stehe; auch seine Ehefrau \nund sein Sohn lebten nach wie vor in Teheran; auch mit ihnen habe er Kontakt.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 29. September 1999 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen,\n\n18\n\nund die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in \nseiner Person die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 \ndes Ausländergesetzes vorliegen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat keinen eigenen Antrag gestellt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den \nInhalt der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. September \n1999 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist weder verpflichtet, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen, noch verpflichtet, festzustellen, dass in seiner \nPerson die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes \nvorliegen.\n\n23\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, als politisch Verfolgter gemäß Artikel \n16 a Abs. 1 GG Asylrecht zu genießen, weil er aus einem sicheren Drittstaat \neingereist ist (Artikel 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \nund deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 26 a Abs. 1 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n24\n\nAuf Grund der Drittstaatenregelung des Artikel 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a \nAsylVfG scheidet ein Asylanspruch auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften \naus, wenn der Asylbewerber auf dem Landweg über irgendeinen sicheren Drittstaat \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil \nvom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/83 -, BVerfGE 94, 49 = NVwZ 1996, 700; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE \n100, 23 = NJW 1996, 2525 sowie Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, \nBVerwGE 105, 194 = NVwZ 1999, 313). \n\n25\n\nDies trifft auf den Kläger zu. Er hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am \n21. September 1999 angegeben, dass er in einem Güterzug in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist ist. Diese Angaben hat er anlässlich seiner ergänzenden \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2003 bestätigt, denn er hat \nauf ausdrückliches Befragen des Gerichts mitgeteilt, dass seine damaligen Angaben \nbeim Bundesamt auch heute noch zutreffen. Wenn der Kläger mit dem Zug \neingereist ist, kann dies nur entweder über einen Staat der Europäischen Union oder \nüber einen sonstigen Nachbarstaat geschehen sein, der nach Maßgabe der \nvorgenannten gesetzlichen Bestimmungen als sicherer Drittstaat anzusehen ist. Das \nGericht braucht in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der angegebenen \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts nicht zu klären, über welchen sicheren Drittstaat der \nKläger mit dem Güterzug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.\n\n26\n\nDie Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger Abschiebungsschutz nach § \n51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zu gewähren. Nach dieser Vorschrift darf \nein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht \nvor.\n\n27\n\nSoweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung geht, ist der Begriff der politischen Verfolgung in \n§ 51 AuslG identisch mit dem des Artikel 16 a Abs. 1 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42). Daher müssen die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des Artikel 16 a Abs. 1 GG erfüllt sein, um Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG zu erhalten. Dies trifft im Falle des Klägers nicht zu. \n\n28\n\nAsylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, \nwer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen \nVerfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen \nseiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 188, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357 = NJW 1980, \n2641).\n\n29\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden \nbei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten \nTatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, Buchholz, \nGliederungsnummer 402, 25, § 1 AsylVfG Nr. 2240 = NVwZ 1986, 760).\n\n30\n\nDer Asylbewerber ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen \nMitwirkungspflichten gehalten, umfassend, ins Einzelne gehend und widerspruchsfrei \ndie in seinen persönlichen Lebenskreis fallenden Vorgänge zu schildern, die seiner \nAuffassung nach geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch \nden politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (BVerwG, Urteil \nvom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, Buchholz, Gliederungsnummer 310, § 108 VwGO \nNr. 148 = NVwZ 1985, 36 und Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz, \nGliederungsnummer 402.24, § 28 AuslG Nr. 44). \n\n31\n\nDie Gefahr einer politischen Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich \ndas Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem \nAsylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei \nallerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im \nVerfolgungsstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des \nVortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil \nvom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = NVwZ 1985, 658). \n\n32\n\nUnter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze steht dem Kläger nach der \nÜberzeugung des Gerichts kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nzu.\n\n33\n\nSelbst wenn das Vorbringen des Klägers zutreffen sollte, dass er im Juli 1999 \nzumindest an zwei Demonstrationen in Teheran teilgenommen hat, ist das Gericht \nnicht davon überzeugt, dass diese Teilnahme staatlichen Stellen im Iran bekannt \ngeworden sein könnte und dass deshalb für den Kläger bei einer Rückkehr in den \nIran politische Verfolgung droht. Das Gericht teilt insoweit die Ansicht des \nBundesamtes in dem angefochtenen Bescheid, dass aus dem Vorbringen des \nKlägers nicht erkennbar ist, wie die Sicherheitskräfte ihn so schnell als Teilnehmer \nder Demonstration erkannt haben sollen, dass sie noch am selben Abend das Haus \ndurchsucht haben. Auch weist das Bundesamt zutreffend darauf hin, dass es für die \nSicherheitskräfte ein Leichtes gewesen wäre, den Kläger in seinem Sommerwohnsitz \naufzusuchen, wenn bekannt geworden wäre, dass er an der Demonstration \nteilgenommen hat. Vielmehr wird die Ansicht des Bundesamtes, dass die vom Kläger \nbehaupteten Aktivitäten den staatlichen Stellen nicht bekannt geworden sind, \ndadurch bestätigt, dass weitere Fahndungsmaßnahmen nicht stattgefunden haben \nund dass die Eltern sowie die Ehefrau und der Sohn des Klägers in der Folgezeit \nunbehelligt geblieben sind.\n\n34\n\nZwar hat der Kläger sowohl anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt als \nauch anlässlich seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen, dass drei Freunde aus der Nachbarschaft 1999 verhaftet worden seien \nund noch heute im Gefängnis sitzen. Diesen Angaben lässt sich jedoch nicht \nentnehmen, dass diese Verhaftung im Zusammenhang mit der Teilnahme des \nKlägers an der Demonstration steht und dass mit der Verhaftung der drei Freunde \ndie Teilnahme des Klägers an der Demonstration staatlichen Stellen bekannt werden \nkonnte. \n\n35\n\nDie Beklagte ist auch nicht verpflichtet, gegenüber dem Kläger die \nVoraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG festzustellen, weil \nsich dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, die \nAbschiebungsschutz nach der vorgenannten Vorschrift notwendig machen könnten. \nInsoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen \nBescheid des Bundesamtes, denen es sich anschließt. \n\n36\n\nDie auf § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG gestützte \nAbschiebungsandrohung für den Fall, dass der Kläger nicht innerhalb der ihm \ngesetzten Frist freiwillig ausreist, ist ebenfalls rechtmäßig.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 154 \nVwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. \n2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-04/5-k-2282-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-03-04/5-k-2282-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293761","retrieved":"2026-07-09 03:15:11.669836+00:00"}}