{"status":"available","doknr":"OLD293874","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0225.5K1966.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"5 K 1966/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, dem \nBeklagten gegenüber seine Einkommensverhältnisse offen zu legen. \n\n3\n\nDer Kläger ist der nicht getrennt lebende Ehegatte der Frau L L, deren Mutter F L \nüber Jahre im Sozialhilfebezug des Beklagten stand. Der Beklagte bat die Frau L L in \nder Vergangenheit in regelmäßigen Abständen um Auskunft über ihre \nwirtschaftlichen Verhältnisse und stellte jeweils - zuletzt im April 1999 - mit Blick auf \ndie ihrer Mutter geleisteten Sozialhilfe fest, dass von ihr kein Unterhaltsbeitrag für \nihre Mutter zu fordern sein. Mit Schreiben vom 19. April 2001 forderte der Beklagte \ndie Frau L L wiederum auf, Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu \ngeben; diese Bitte um Auskunftserteilung war ergänzt um den Zusatz, dass Frau L L \nauch Auskünfte über das Einkommen ihres Ehemannes, des Klägers, zu erteilen \nhätte. Diese Aufforderung beantwortete Frau L L dahingehend, dass ihr die Einkünfte \nihres Ehemannes nicht bekannt seien. Daraufhin forderte der Beklagte durch \nBescheid vom 29. Juni 2001 gestützt auf § 116 Abs. 1 und 2 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) den Kläger unmittelbar auf, Auskunft über sein \nEinkommen zu erteilen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig einen \nnicht näher begründeten Widerspruch ein, den der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 2001 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, \ndass die Mutter der Ehefrau des Klägers seit Jahren Leistungen nach dem BSHG \nbeziehe. Die Ehefrau des Klägers als Tochter der Sozialhilfeempfängerin sei ihrer \nMutter gegenüber unterhaltspflichtig. Die Unterhaltsansprüche der Mutter seien \ngemäß § 91 BSHG Kraft Gesetzes auf den Beklagten als den zuständigen \nSozialhilfeträger übergegangen. Der Kläger als nicht getrennt lebender Ehegatte der \nunterhaltspflichtigen Tochter der Sozialhilfeempfängerin sei gemäß § 116 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG verpflichtet, dem zuständigen Träger der Sozialhilfe, also dem \nBeklagten, auch über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu \ngeben. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Gesetz und diene letztlich der \nPrüfung, ob die Ehefrau des Klägers ihrer Mutter gegenüber tatsächlich Unterhalt zu \nleisten habe. \n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 30. August 2001 - rechtzeitig - die vorliegende \nKlage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er nach dem Gesetz seinen \nSchwiegereltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Das Verfahren der \nBehörden, sein Einkommen dem seiner Ehefrau hinzuzurechnen, führe dazu, dass er \nauf Umwegen doch zum Unterhalt für seine Schwiegermutter herangezogen werde. \nDas sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Oberlandesgerichte Frankfurt und \nKoblenz hätten entschieden, dass in Unterhaltsfragen hinsichtlich der Einkünfte zu \ntrennen und nicht gleichsam nach einer „Eintopfmethode\" zu verfahren sei; insoweit \ndürfe es aber nicht zu einer ungleichmäßigen Behandlung kommen, so dass er \ndavon ausgehe, dass seine Pflicht zur Auskunftserteilung auf Grund dieser \nGerichtsentscheidungen entfallen sei.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2001 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die \ner weiter erläutert und vertieft; ergänzend verweist er mit Blick auf die vom Kläger in \nBezug genommenen Oberlandesgerichtsurteile auf das Urteil des Oberlandesgericht \n(OLG) Hamm, das - anders als die von dem Kläger zitierten Entscheidungen - eine \nzivilrechtliche Unterhaltspflicht der über nur geringe eigene Mittel verfügenden \nunmittelbar unterhaltspflichtigen Person bejahe, wenn der nicht getrennt lebende \nEhepartner über ein entsprechend hohes Einkommen verfüge. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen \nErfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2001 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2001 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n13\n\nRechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen ist § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG; \ndanach sind die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und die \nKostenersatzpflichtigen verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die \nDurchführung des Gesetzes es erfordert. Nach Satz 2 dieser Bestimmung umfasst \ndie Pflicht zur Auskunft auch die Verpflichtung, auf Verlangen Beweisurkunden \nvorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Vorschrift ermächtigt den \nzuständigen Sozialhilfeträger, eine bestehende Auskunftsverpflichtung durch Erlass \neines Verwaltungsaktes durchzusetzen.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n22. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375.\n\n15\n\nDer Kläger ist - unstreitig - der nicht getrennt lebende Ehemann der Frau L, die \nihrerseits im Verhältnis zu ihrer Mutter, der Hilfeempfängerin, Unterhaltspflichtige im \nSinne des § 116 BSHG ist, und gehört damit zum angesprochenen Personenkreis \ndieser Vorschrift. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein \nzivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihre Tochter, die Ehefrau des \nKlägers, tatsächlich besteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Ehefrau des Klägers \nals Unterhaltsschuldnerin p o t e n t i e l l in Betracht kommt. Nur in Fällen, in \ndenen das Nichtbestehen des Unterhaltsanspruches o f f e n s i c h t l i c h ist - \nsogenannte „Negativ-Evidenz\" - ist das vorgenannte Tatbestandsmerkmal des § 116 \nAbs. 1 BSHG zu verneinen.\n\n16\n\nVgl. dazu BVerwG, a. a. O., Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 17. Januar \n2000 - 22 A 6004/96 -, NWVBl. 2000, 391, OVG Lüneburg, \nUrteil vom 21. Juni 1989 - 4 A 138/88 -, NJW 1990, 1062 sowie \nVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 5 K 234/99 -.\n\n17\n\nEine solche „Negativ-Evidenz\" besteht hier nicht. Die Ehefrau des Klägers ist als \nAbkömmling ersten Grades in gerader Linie gemäß § 1601 BGB vielmehr (im \nstreitgegenständlichen Zeitraum) dem Grunde nach unterhaltspflichtig (gewesen), \nihre Mutter umgekehrt grundsätzlich gemäß § 1602 BGB unterhaltsrechtlich \nbedürftig. Ob die weiteren zivilrechtlichen Voraussetzungen für einen \nUnterhaltsanspruch vorgelegen haben, wäre im Einzelnen von dem zuständigen \nFamiliengericht zu prüfen, wenn der Beklagte sich zu einer entsprechenden \nHeranziehungsklage entschließen sollte. \n\n18\n\nDie vom Beklagten begehrte Auskunft ist auch zur Durchführung des BSHG \nerforderlich im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG. \n\n19\n\nVgl. zur Erforderlichkeit im Sinne des § 116 BSHG OVG \nNW, a. a. O.\n\n20\n\nDie Vorschrift des § 116 BSHG soll dem Sozialhilfeträger die Prüfung \nermöglichen, ob und in welchem Umfang der in § 2 BSHG normierte Nachrang der \nSozialhilfe durch die Inanspruchnahme Dritter (wieder) hergestellt werden kann. \nGegenüber einem nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kann der Nachrang \nder Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des § 91 BSHG hergestellt werden; um \nfeststellen zu können, ob gemäß § 91 Abs. 1 BSHG ein Übergang eines \nUnterhaltsanspruches erfolgt ist, und ob zur Verwirklichung des Grundsatzes des \nNachrangs der Sozialhilfe eine zivilrechtliche Geltendmachung eines \nUnterhaltsanspruches erfolgen soll, bedarf es vorliegend aber - auch - der \nÜberprüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber s \ne i n e r E h e f r a u , um dann prüfen zu können, ob d i e s e ihrer Mutter \nUnterhalt leisten muss (bzw. musste). Nur wenn der Beklagte auch die Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse des Klägers kennt, kann er sachgerecht und \nabschließend prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Herstellung des \nNachranges der Sozialhilfe eine Inanspruchnahme der Ehefrau des Klägers in Frage \nkommt.\n\n21\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zur Begründung seiner \nKlage in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und \nKoblenz. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen \nEntscheidungen um zivilgerichtliche Entscheidungen zur Frage der Unterhaltspflicht \nhandelt, die auf die a u s d r ü c k l i c h g e s e t z l i c h n o r m i e r t e \nVerpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 116 BSHG keine unmittelbaren \nAuswirkungen haben können. Sie können allenfalls bei einer etwaigen \nzivilrechtlichen Überprüfung dahingehend, ob und inwieweit tatsächlich eine \nUnterhaltspflicht der Ehefrau des Klägers bestanden haben könnte, zu \nberücksichtigen sein; insoweit ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass das für \nden räumlichen Bereich des Beklagten örtlich maßgebliche Oberlandesgericht Hamm \ndiesen Entscheidungen gerade nicht gefolgt ist, sondern eine von der Auffassung \ndieser Gerichte und des Klägers abweichende Ansicht zu diesen Fragen vertritt, die \nmit der des Beklagten konform geht. Dies bedarf vorliegend aber keiner weiteren \nErörterung. Denn jedenfalls verhalten sich diese Entscheidungen in der Sache nicht \nzu der Frage, ob die im § 116 BSHG normierte Auskunftspflicht besteht, sondern - \nwie dargelegt - zu der hiervon zu unterscheidenden Frage, inwieweit tatsächlich \nUnterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Dabei können diese \nEntscheidungen auch nicht dazu führen, dass etwa mit Blick auf derartige \nUnterhaltsansprüche von der oben erwähnten sogenannten „Negativ-Evidenz\" \nausgegangen werden könnte; dies um so weniger, weil das OLG Hamm insoweit \ngerade eine andere Auffassung vertritt. Diese Fragen wären vielmehr in einem \nmöglichen späteren Verfahren zur Klärung der Unterhaltspflichten zu prüfen. Davon \nzu trennen ist aber die vorgeschaltete und ausdrücklich gesetzlich festgeschriebene \nVerpflichtung zur Auskunftserteilung, der zuvor zur Ermöglichung der Prüfung, ob \nUnterhaltsverpflichtungen bestehen, nachzukommen ist.\n\n22\n\nDiese gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, Auskunft zu erteilen, ist vorliegend \nauch nicht durch den Tod der Hilfeempfängerin entfallen, weil der Zweck, den \nNachrang der Sozialhilfe herzustellen, auch nachträglich noch für den hier \nerheblichen Zeitraum von der Aufforderung durch den Beklagten Ende Juni 2001 bis \nzum Tod der Mutter Anfang September 2001 hergestellt werden kann.\n\n23\n\nNach alledem ist der Bescheid rechtmäßig, die Klage mithin abzuweisen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-25/5-k-1966-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-25/5-k-1966-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293874","retrieved":"2026-07-09 03:15:22.470668+00:00"}}