{"status":"available","doknr":"OLD293901","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0221.10K353.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-21","aktenzeichen":"10 K 353/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 08. Januar 1998 wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfür den Staat Syrien vorliegen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 0 geborene Kläger stammt aus Syrien. Er ist kurdischer \nVolkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. \n\n3\n\nDer Kläger verließ nach seinen Angaben Ende 1997 seine Heimat, gelangte von \nSyrien aus zunächst in den Irak und von dort in die Türkei und reiste schließlich auf \ndem Luftweg von Istanbul aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier suchte er \num Asyl nach. Seine Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge fand am 30. Dezember 1997 statt. Hierbei gab der Kläger \nu. a. an, Mitglied der Kurdischen Volksunion gewesen zu sein und an Theaterstücken \nteilgenommen zu haben, die gegen den syrischen Präsidenten gerichtet gewesen \nseien. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 08. Januar 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger \nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe \ndieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, \nwerde er nach Syrien abgeschoben. \n\n5\n\nAm 11. Februar 1998 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen \naus dem Verwaltungsverfahren ergänzt und vertieft und beantragt:\n\n6\n\n„ Unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08. Januar \n1998, zugestellt und ausgehändigt am 05. Februar 1998, die \nBeklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen. \n\n7\n\nFestzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und \n53 des Ausländergesetzes in der Person des Klägers \nvorliegen.\"\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie verteidigt den angegriffenen Bescheid. \n\n11\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Auf die darüber \ngefertigte Niederschrift wird verwiesen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers \nals Asylberechtigter und die Ablehnung der Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; denn der Kläger hat Anspruch auf \nAnerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG und auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\n15\n\nAsylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, \nwer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen \nVerfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen \nseiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat.\n\n16\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 157, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 = \nNJW 1980, 2641.\n\n17\n\nPolitische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch \nMaßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, \npolitische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder \nVerhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer \nIntensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage \nbringen.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (334 f und 344 ff).\n\n19\n\nEine die Zuerkennung des Asylrechts rechtfertigende begründete Befürchtung \neiner politischen Verfolgung ist dann gegeben, wenn dem Asylsuchenden für seine \nPerson bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände \nseines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass \nes ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin \nzurückzukehren.\n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. März \n1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838.\n\n21\n\nDa das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und deshalb \ngrundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzt und \nnach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche \nAusländer gilt, die auf Grund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland \nzu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen und deswegen in die \nBundesrepublik Deutschland kommen, gelten für die Anerkennung eines \nAsylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nvorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen \ninnerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative \nnicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die \nfluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen \nFluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche \nÄnderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen \nHeimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm auf \nGrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 \nf).\n\n23\n\nNach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter. Denn er war im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Verfolgung aus \nasylerheblichen Gründen ausgesetzt; ihm droht auch eine solche Verfolgung im Falle \neiner Rückkehr nach Syrien.\n\n24\n\nDer Kläger hat glaubhaft, nachvollziehbar, unter Angabe von Einzelheiten und \nauch, bezogen auf sein Vorbringen vor dem Bundesamt, im Wesentlichen \nwiderspruchsfrei vorgetragen, in Syrien in den Blick der Geheimdienste geraten und \ndeshalb politisch motivierter Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Dass \ndiese Nachstellungen dadurch hätten bedingt sein können, dass der Kläger \neinfaches Mitglied der Kurdischen Volksunion gewesen ist, macht er selbst nicht \ngeltend. Der Kläger hat aber glaubhaft dargelegt, dass er an Theaterstücken, die sich \nregimekritisch mit dem in Syrien herrschenden System auseinandersetzten und \neinem größeren Publikum zur Kenntnis gebracht wurden oder jedenfalls werden \nsollten, aktiv mitgewirkt hat und auf diese Weise von den syrischen Behörden als \nOppositioneller wahrgenommen und in der Folge als missliebige und \nauszugrenzende Person angesehen wurde. So schilderte der Kläger in sich stimmig, \nim April 1996 wegen seiner Mitwirkung an einem Theaterstück festgenommen \nworden zu sein, in dem gespielt wurde, wie Kurden zunächst ihren syrischen \nPersonalausweis und später auch ihre Ländereien und ihr Hab und Gut verloren \nhätten. Er habe dabei die Rolle eines normalen syrischen Mitbürgers gespielt, dem \ndie syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei. Er habe dem Publikum \nzeigen wollen, dass sie, die Kurden, Eigentümer des Landes seien und immer schon \ndort gelebt hätten und wie jetzt ihre Rechte aberkannt würden. Das Gericht nimmt es \ndem Kläger ab, wenn er angab, in der bis zum 01. Mai 1996 andauernden Haft \nverhört und gefoltert worden zu sein. Diese Haft konnte er, auch dies erscheint dem \nGericht nachvollziehbar, nur dadurch beenden, dass er eine Erklärung unterschrieb, \nwonach er sich nicht mehr gegen die Regierung betätigen und sich nicht mehr an \nAktionen beteiligen werde. „Mir blieb nichts anderes übrig. Ich wollte sie loswerden.\" \nDass der Kläger seine Entlassung aus der Haft auch dadurch erreichte, dass er etwa \ndie Baath-Partei lobte und darauf verwies, noch Schüler zu sein, erscheint dem \nGericht ebenfalls stimmig. Den eigentlichen Auslöser für die Ausreise des Klägers \nbildete sodann offenbar der Umstand, dass der Kläger auf Grund eines im Jahre \n1997 eingeprobten Theaterstücks erneut in den Blick der syrischen Behörden geriet. \nDie Einzelheiten jenes Theaterstücks und auch der dort verwandten Bilder und \nSymbole, die auf die Unterdrückung der Kurden durch die Araber hinweisen sollten, \nvermochte der Kläger im Einzelnen und widerspruchsfrei zu schildern. Das Gericht \nnimmt ihm auch ab, dass, anders als bei dem erstgenannten Theaterstück, welches \nunter freiem Himmel außerhalb der Ortschaft U vor einem größeren Publikum von \netwa 600 Personen aufgeführt wurde, die Proben für das letztgenannte Theaterstück \ndurch Spitzel oder Agenten zur Kenntnis des syrischen Geheimdienstes gebracht \nworden sein müssen, was dann zu einem „Überfall\" des Geheimdienstes führte, in \ndessen Verlauf es dem Kläger gelang, unbemerkt über ein Nachbargrundstück zu \nfliehen. Ein Vergleich der diesbezüglichen Bekundungen des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung mit jenen im Verwaltungsverfahren zeigt, dass die \nDarstellung des Klägers auch insoweit in sich stimmig und ohne nennenswerte \nWidersprüche ist. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen muss das \nGericht davon ausgehen, dass der Kläger aus Furcht vor bereits eingetretener, \njedenfalls aber unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass \nihm auch im Falle seiner Rückkehr nach Syrien erneute politische Verfolgung drohen \nwürde. Der Kläger ist folglich als Asylberechtigter anzuerkennen. \n\n25\n\nAus den genannten Gründen ist die Beklagte gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG \nauch verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat Syrien vorliegen. \n\n26\n\nDie unter Ziffer 4. des angegriffenen Bescheids des Bundesamtes vom \n08. Januar 1998 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil der Kläger auf Grund seiner \nAsylanerkennung nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet \nist. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b AsylVfG \nwerden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-21/10-k-353-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-21/10-k-353-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293901","retrieved":"2026-07-09 03:15:24.773758+00:00"}}