{"status":"available","doknr":"OLD293957","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0219.7K1127.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"7 K 1127/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks K-straße 00 in X. Das Einsammeln \nund Befördern der Abfälle (Restmüll, Biomüll- und Sperrmüllabfuhr mit Ausnahme \nvon sperrigen Metallteilen) im Stadtgebiet X führt die Firma T Städtereinigung GmbH \n& Co. KG aus T1 in von ihr leihweise überlassenen Müllgefäßen durch. \n\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 2. Februar 1999 wurden die Kläger für das \nKalenderjahr 1999 u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 148,20 DM \n(75,77 EUR) herangezogen. Es wurde von einem 80 l Restmüllgefäß mit einem \nGrundpreis von 193,80 DM ausgegangen und ein Gebührenabschlag in Höhe von \n45,60 DM für Eigenkompostierung gewährt. \n\n4\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 13. April 1999 zurück.\n\n5\n\nAm 4. Mai 1999 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie \naus: Die Mischfinanzierung der Restmüll- und Biomüllentsorgung sei in der \nvorgenommenen Art und Weise rechtswidrig. Darüber hinaus beruhten die in die \nAbfallentsorgungsgebühren eingestellten Kosten für die Abfallbeseitigung durch ein \nprivates Unternehmen nicht auf einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, sondern \nlediglich auf einer Preisabfrage verschiedener Unternehmen. Außerdem sei die dem \nVertrag zugrunde liegende Leistungsvereinbarung „marktübliche Preise\" rechtswidrig. \nDas Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung verletze sie in ihren Rechten, \nweil dadurch nicht gesichert sei, dass der günstigste Anbieter den Zuschlag erhalten \nhabe. Insoweit sei auch irrelevant, dass die Stadt Warendorf die niedrigsten \nAbfallbeseitigungsgebühren im Kreis Warendorf habe. Spätestens mit der Einführung \nder Biotonne, der Wertstoff- und der Restmüllentsorgung habe eine den Vorschriften \nentsprechende Ausschreibung erfolgen müssen. Auch die vorsorgliche Einstellung \nvon Personalkosten für die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von der \nBiotonne sowie Kontrollen in diesem Zusammenhang sei unrichtig. Kontrollen hätten \nnicht stattgefunden; entsprechendes Personal sei gar nicht eingestellt worden, \nsodass auch insoweit keine Kosten entstanden seien.\n\nDie Kläger beantragen, \n\n6\n\nden Abgabenbescheid vom 2. Februar 1999 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 13. April 1999 aufzuheben, \nsoweit darin Abfallbeseitigungsgebühren für das Kalenderjahr \n1999 festgesetzt worden sind.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt er aus: Die Ausschreibung sei ordnungsgemäß erfolgt; im \nÜbrigen sei die Stadt X im Kreis X1 im Jahr 1999 die Kommune mit den geringsten \nAbfallbeseitigungsgebühren gewesen. Die in die Kalkulation eingeflossenen \nPersonalkosten für einen Abfallberater, der u. a. auch Kontrollen habe durchführen \nsollen, aber im Jahr 1999 nicht eingestellt worden sei, und die dadurch entstandene \nKostenüberdeckung sei in den Jahren 2000 und 2001 ausgeglichen worden. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der \nKammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Abgabenbescheid vom 2. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchs \nvom 13. April 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Abfallbeseitigungsgebühren \nfür die Abfallentsorgung im Kalenderjahr 1999 sind die Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Stadt X und die §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 der Gebührensatzung \nzur Abfallentsorgungssatzung in der Stadt X in der Fassung vom 14. Dezember 1998 \n(Gebührensatzung). Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges \nSatzungsrecht und in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Satzung steht \nmit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - \nWestfalen vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der hier maßgeblichen \nFassung vom 24. November 1998, GV NRW S. 666 - KAG NRW -, sowie mit \ngebührenrechtlichen Grundsätzen im Einklang.\n\n16\n\nDie dem Gebührensatz zugrunde liegende Gebührenkalkulation begegnet keinen \nBedenken; das gilt auch für die darin eingestellten Kosten für die Leistungen der \nFirma T Städtereinigung GmbH & Co KG. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW \ngehören zu den Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen.\n\n17\n\nEntgelte, die an Privatrechtssubjekte als Erfüllungsgehilfen zu zahlen sind, \nkönnen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, auch wenn vor der Vergabe \ndes Auftrages an das Privatrechtssubjekt eine öffentliche Ausschreibung nicht \nstattgefunden hat. Eine fehlende Ausschreibung führt nicht zur Nichtigkeit \nabgeschlossener Verträge. \n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A \n2251/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-blätter \n(NWVBl.) 1995, S. 173 (175) m.w.N.\n\n19\n\nVor der Beauftragung der Firma T bzw. deren Rechtsvorgängerin hat eine \nAusschreibung nach Gemeindehaushaltsrecht oder nach Vergaberecht nicht \nstattgefunden; vielmehr ist lediglich - wie die Kläger zutreffend ausgeführt haben - \neine Preisabfrage durchgeführt worden. Dies führt aber nicht dazu, dass der \nzwischen der Stadt X und der Rechtsvorgängerin der Firma T geschlossene Vertrag \nbzw. die - auch nach der Einführung der Biotonne - zwischen der Stadt X und der \nFirma T geschlossenen Ergänzungsverträge unwirksam sind. \n\n20\n\nDie Wirksamkeit des Gebührensatzes wird durch die fehlende Ausschreibung \nnicht in Frage gestellt. Allein deswegen lässt sich ein Verstoß gegen \ngebührenrechtliche Grundsätze nicht feststellen. \n\n21\n\nEntgelte für Fremdleistungen sind dann ansatzfähig, wenn es sich um \nbetriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip \nwiderspricht; dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob der vom Fremdleister geforderte \nPreis auf Grund der vertraglichen Vereinbarung gerechtfertigt ist. Sehen diese \nvertraglichen Vereinbarungen keinen Fest- oder Marktpreis vor, muss das Entgelt für \nin Anspruch genommene Fremdleistungen nach dem dann zur Anwendung \ngelangenden öffentlichen Preisrechts gerechtfertigt sein.\n\n22\n\nVgl. hierzu u.a. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 \n- 9 A 3915/98 -, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, \nUrteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -.\n\n23\n\nDass die Kosten für die Leistungen der Firma T nicht betriebsnotwendig wären \noder dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben wäre, also zwischen \nLeistung und Gegenleistung die notwendige Verhältnismäßigkeit nicht besteht, \nhaben die Kläger weder dargelegt, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der \nBeklagte bzw. die Stadt X hat laut dem im Oktober 1995 geschlossenen zweiten \nErgänzungsvertrag zur Durchführung der Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt X \nFestpreise für die Rest-, Bio- und Sperrmüllabfuhr vereinbart; zudem etwaige \nKostenveränderungen lediglich nach entsprechender Vereinbarung und darüber \nhinaus nur unter bestimmten, klar umrissenen Bedingungen ermöglicht. Für die \nPrognose, welches Entgelt die Firma Schreiber wahrscheinlich für den für das Jahr \n1999 prognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, konnte der Beklagte bzw. \ndie Stadt X die vertraglichen Vereinbarungen heranziehen und ohne weiteres \nüberprüfen, ob und dass der geforderte Preis der vertraglichen Vereinbarung \nentspricht.\n\n24\n\nSoweit die Kläger rügen, dass sie auf Grund der nicht getrennten Berechnung \nder Leistungsbereiche Rest- und Biomüll nicht verursachergerecht zu \nAbfallbeseitigungsgebühren herangezogen würden, vermag auch dies ihrer Klage \nnicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Erhebung einer einheitlichen Behältergebühr für \ndie Abholung von Rest- und Bioabfall unter gleichzeitiger Gewährung eines \nAbschlages von dieser Gebühr verstößt nicht gegen den gebührenrechtlichen \nGrundsatz der Leistungsproportionalität. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen zur Begründung auf die gerichtliche Verfügung vom 28. August \n2002 Bezug genommen, in der das Gericht auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n25\n\nvgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 - Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2001, S. 488 ff,\n\n26\n\nhingewiesen hat. \n\n27\n\nDer Einwand der Kläger, der Ansatz nicht entstandener Kosten - nämlich für den \nAbfallberater, der tatsächlich nicht eingestellt worden ist - in der Gebührenkalkulation \nfür das Jahr 1999 sei rechtswidrig, bleibt ohne Erfolg. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG \nNRW in der seit dem 24. November 1998 geltenden Fassung sind \nKostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der \nnächsten drei Jahre auszugleichen. Der Beklagte bzw. die Stadt X hat die im Jahr \n1999 - nicht nur durch die Nichteinstellung des Abfallberaters - entstandene \nKostenüberdeckung in Höhe von 163.000,- DM durch Anrechnung auf das \nprognostizierte Gebührenaufkommen für die Jahre 2000 und 2001 ausgeglichen. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-19/7-k-1127-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-19/7-k-1127-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293957","retrieved":"2026-07-09 03:15:29.629840+00:00"}}