{"status":"available","doknr":"OLD294065","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0213.2K3665.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"2 K 3665/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 9. \nJuni 1999 - Az.: wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Beigeladenen \ndurch Ordnungsverfügung zu verbieten, das von dieser Baugenehmigung betroffene \nGebäude für die Veranstaltung von privaten Feiern zu nutzen bzw. eine solche \nNutzung durch Dritte zuzulassen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger ist Eigentümer des im Ortskern von J. stehenden Wohnhauses B-\nStraße (Gemarkung J. Flur 1 Flurstück 1). Der Beigeladene ist Eigentümer des auf \nder gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks Straße U. \n(Gemarkung J Flur 1 Flurstück 2). Auf dem nordöstlichen, an die Straße U. \ngrenzenden Teil dieses Grundstücks betreibt der Beigeladene die Gaststätte und das \nHotel L. Auf dem südwestlichen Teil dieses Grundstücks, schräg gegenüber dem \netwa 30 m entfernten Wohnhaus des Klägers, steht ein eingeschossiges Gebäude, \ndas bis 1997 mit seinen Umkleide-, Wasch- und Nebenräumen dem Sportverein T. \nfür die Benutzung des direkt angrenzenden Vereinssportplatzes (Flurstück 3) diente. \nDer Bebauungsplan Nr. 1 „F\" der Stadt J. weist das Grundstück des Klägers, den \nsüdwestlichen Teil des Flurstücks 2, auf dem (auch) das ehemalige \nUmkleidegebäude steht, und den Sportplatz als Allgemeines Wohngebiet aus. \n\n2\n\nMit Datum vom 9. Juni 1999 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die \nbauaufsichtliche Genehmigung für die „Nutzungsänderung (des) \nUmkleidegebäude(s) zum Lager- und Abstellgebäude\", für die „Erneuerung der WC-\nAnlagen zu einer Mehrzwecknutzung\" und für den „Anbau eines Mehrzweckraumes\" \nan das ehemalige Umkleidegebäude. Die Umbaumaßnahme wurde im November \n1999 fertig gestellt.\n\n3\n\nIm Januar 2000 beschwerte sich der Kläger erstmals beim Beklagten darüber, \ndaß der Beigeladene den als „Mehrzweckraum\" genehmigten Aufenthaltsraum des \nehemaligen Umkleidegebäudes seit Anfang Dezember 1999 als fest eingerichteten \nund mit großer Freiterrasse ausgestatteten „Partyraum\" seinen Gästen in Eigenregie \ngegen Entgelt zur Benutzung überlasse. Die Veranstaltungen dauerten bis in die \nfrühen Morgenstunden. Durch laute Musik, durch die An- und Abfahrt der Gäste, \ndurch das Schlagen von Autotüren und durch laute Unterhaltung der Gäste vor dem \nEingang des Partyraumes, der seinem Wohnhaus direkt zugewandt sei, komme es \nzu unerträglichem, ruhestörendem Lärm. Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 erhob \nder Kläger gegen die Nutzung des Mehrzweckraumes als Partyraum „vorsorglich \nfristwahrend Widerspruch\". \n\n4\n\nSeit Anfang März 2000 warb der Beigeladene wiederholt im J. Anzeiger wie folgt \nfür die Anmietung des Partyraumes:\n\n5\n\n„Geburtstag... Hochzeit... Geniessen auch Sie selbst Ihren Tag. \nVergessen Sie den Stress mit Bierwagen, Toilettenwagen, Zelt, Tische, \nBänke, Gläser usw., (oftmals noch vergammelt & versifft)... Feiern auch Sie \nentspannt mit Ihren Gästen. Wir haben die Alternative: - preiswerter, \nsauberer und besser in jeder Beziehung. Neue freundliche, moderne \nMehrzweckräume in eigener Regie „M.-P.-T.\" (20-100 Pers.)\"\n\n6\n\nUnter Hinweis auf diese überregionale Werbung des Beigeladenen für seinen \nPartyraum bekräftigte der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2000 an den \nBeklagten den Standpunkt, daß in dem „Mehrzweckraum\" des ehemaligen \nUmkleidegebäudes ein von der erteilten Baugenehmigung nicht erlaubter \nGaststättenbetrieb stattfinde. Er bat darum, diese illegale bauliche Nutzung, die bis \nspät in die Nacht hinein andauere und eine unerträgliche Lärmquelle darstelle, \nnunmehr bauaufsichtsbehördlich zu unterbinden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 21. August 2000 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, \ndaß die Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 die Nutzung der Räume als Partyraum \nnicht umfasse. Er, der Beklagte, sei gehalten, ordnungsbehördliche Maßnahmen \neinzuleiten und beabsichtige deshalb, ein Nutzungsverbot für den Partyraum - \neinschließlich Vermietung an Dritte als Gesellschaftsraum für private \nVeranstaltungen (Partys, Feiern, Feste) - auszusprechen.\n\n8\n\nDer Beigeladene hielt dieser Absicht des Beklagten entgegen, der Umbau des \nehemaligen Umkleidegebäudes - statt des zunächst von ihm erwogenen Abrisses - \nund der Neubau eines „Mehrzweckraumes\", in dem auch Feierlichkeiten abgehalten \nwerden könnten, beruhe auf einem vom Beklagten selbst geäußerten, befürworteten \nund durch die Erteilung der Baugenehmigung gebilligten Vorschlag. Bei dem \nMehrzweckraum handele es sich hingegen vom Konzept her nicht um eine \nGaststätte oder einen Partyraum. Der Mehrzweckraum werde hauptsächlich für \nTagungen und Besprechungen genutzt. Er habe schon als Versammlungsraum der \nSchiedsrichtervereinigung, Gästen des Hotels L. für Tagungen und Besprechungen \nsowie Bewohnern des nahegelegenen Altenheimes für private Familienfeiern \ngedient. Er könne folglich als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO zum Hotel L bzw. als \n- im Allgemeinen Wohngebiet zulässige - Anlage für soziale, kulturelle und sportliche \nZwecke i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO angesehen werden. Unzumutbare \nLärmbeeinträchtigungen gingen mit der Nutzung des Mehrzweckraumes nicht einher. \nBei den von dem Kläger durch - unbegründete - Anrufe veranlaßten nächtlichen \nPolizeieinsätzen sei ruhestörender Lärm in keinem Fall festgestellt worden. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 14. November 2000 führte der Kläger beim Beklagten \nwiederum Beschwerde über erneute nächtliche Ruhestörungen durch die Nutzung \ndes Partyraumes „M\" und kündigte die Erhebung einer Untätigkeitsklage an, falls der \nBeklagten seinem Verlangen nach bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten nicht \nentspreche. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, es sei unerheblich, ob das \nehemalige Umkleidegebäude als Partyraum baurechtmäßig genutzt werde. Ein \nAnspruch des Klägers auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten bestehe jedenfalls \ndeshalb nicht, weil immissionsschutzrechtlich beachtliche Beeinträchtigungen bislang \nweder vom Kläger nachgewiesen worden seien noch von der Polizei - bei einer \nReihe von Einsätzen - hätten festgestellt werden können.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 5. Dezember 2000 Klage erhoben. Er bekräftigt und vertieft \nseine im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkte. Ergänzend trägt er im \nwesentlichen vor, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den \n„Mehrzweckraum\" und die „Mehrzwecknutzung\" des ehemaligen Umkleidegebäudes, \ndie keine in der Baunutzungsverordnung vorgesehene zulässige Art der baulichen \nNutzung bezeichne und die die erlaubte bauliche Nutzung auch im ungewissen \nlasse, sei bereits wegen Unbestimmtheit nichtig. Jedenfalls sei sie aber rechtswidrig \nund verletzte den Anspruch des Klägers auf Wahrung des bauplanungsrechtlichen \nGebietscharakters, weil die (nach wie vor) mit nächtlichen Ruhestörungen \neinhergehende Nutzung des „Mehrzweckraumes\" als Partyraum keine der nach § 4 \nBauNVO zulässigen Arten baulicher Nutzungen im Allgemeinen Wohngebiet sei. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\n1. die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n9. Juni 1999 aufzuheben und\n\n13\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem \nBeigeladenen im Wege einer Bauordnungsverfügung \nsicherzustellen, daß eine störende Tätigkeit - insbesondere \nder Betrieb eines Partyraumes - unterbleibt.\n\n14\n\nDer Beklagte und der Beigeladene verteidigen ihren im Verwaltungsverfahren \neingenommenen Standpunkt, daß immissionsschutzrechtlich beachtliche \nBeeinträchtigungen durch die Nutzung des Mehrzweckraumes als Gesellschaftsraum \n(für Familienfeiern und Partys) bislang weder vom Kläger nachgewiesen worden \nseien noch von der Polizei hätten festgestellt werden können. Folglich verletze die \nerteilte Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen nachbarlichen Rechten noch \nstehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches \nEinschreiten zu. \n\n15\n\nBeklagter und Beigeladener beantragen,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im \nübrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten (2 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist mit ihrem Sachantrag zu 1. als Untätigkeitsklage i.S.v. § 75 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in der Sache selbst begründet. \n\n19\n\nDie angefochtene Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 durfte nicht erteilt werden, \nweil dem Vorhaben des Beigeladenen öffentlich-rechtliche, auch dem Schutz des \nKlägers dienende Vorschriften entgegenstanden (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). \nDie Baugenehmigung ist deshalb nach § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben.\n\n20\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 9. Juni 1999 \nverstößt wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit gegen § 37 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil in ihr die genehmigte bauliche \nNutzung des ehemaligen Umkleidegebäudes nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist \nSache des Bauherrn, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand \nfestzulegen, klar und eindeutig alle für die beantragte Baugenehmigung notwendigen \nAngaben zu machen und so den Geltungsumfang und die Bindungswirkung der - auf \nden Bauantrag erteilten - Baugenehmigung festzulegen. Diesen Anforderungen \ngenügten die Bauvorlagen des Beigeladenen nicht: Die „Mehrzwecknutzung\", die \nausweislich der Bauvorlagen des Beigeladenen als hauptsächliche Nutzung des \nehemaligen Umkleidegebäudes beabsichtigt ist,\n\n21\n\n- dem in der Grundrißzeichnung dargestellten „Abstellraum\", den \nbeiden mit „Tisch- und Stuhllager\" bezeichneten Räumen sowie den \nRäumen für die Heizung und die WC soll erkennbar lediglich eine der \nHauptnutzung dienende Funktion zukommen - \n\n22\n\nist in den Bauvorlagen des Beigeladenen nicht näher erläutert worden. Die mit \n„Mehrzwecknutzung\" umschriebene Nutzungsabsicht eines Bauherrn erschließt sich \nauch nicht aus der Terminologie der Baunutzungsverordnung, weil diese eine \nbauliche Nutzung dieser Art nicht kennt. Da sich die zukünftige Nutzung des bis \ndahin zum Umkleiden und Duschen genutzten Gebäudes wegen der - dem \nBeigeladenen und der Bauaufsichtsbehörde bekannten - und auch aus den \nBauvorlagen ablesbaren Aufgabe des früheren Nutzungszwecks (als Nebenanlage \ndes Sportplatzes) auch nicht aus dem „objektivierten Sinngehalt\" des \nBauantrages\n\n23\n\n- anders als in dem durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 26. September 1991 - 11 \nA 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144, entschiedenen Fall -\n\n24\n\nerschließen ließ, ist dieser und folglich auch die auf ihn erteilte Baugenehmigung \ninhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen. \n\n25\n\nOb die Behauptung des Beigeladenen zutrifft, der Umbau und die \nNutzungsänderung des ehemaligen Umkleidegebäudes zu einem anmietbaren \nGesellschaftsraum (mit Nebenanlagen) zur Veranstaltung von privat organisierten \nFeierlichkeiten beruhe auf einem vom Beklagten selbst geäußerten, befürworteten \nund durch die Erteilung der Baugenehmigung gebilligten Vorschlag, muß nicht \ngeklärt werden. Abgesehen davon, daß der Inhalt des Schreibens des Beklagten \nvom 21. August 2000 an den Beigeladenen Zweifel an der behaupteten Absprache \nweckt, wäre diese - sollte sie gleichwohl erfolgt sein - rechtlich unbeachtlich, weil sie \nnicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahren gewesen und folglich auch nicht \nRegelungsgehalt der Baugenehmigung geworden ist. \n\n26\n\nDer hiernach bestehende Verstoß der Baugenehmigung gegen § 37 Abs. 1 \nVwVfG verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Unbestimmtheit einer \nBaugenehmigung verletzt nachbarliche Rechte, wenn sie sich gerade auf solche \nMerkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz der \nNachbarrechte erforderlich ist.\n\n27\n\nzur Verletzung nachbarlicher Rechte bei Mißachtung des Gebots \nhinreichender inhaltlicher Bestimmtheit einer Baugenehmigung vgl.: OVG \nNRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139; Beschluß \nvom 3. Februar 2003 - 10 B 1439/02 -, S. 2\n\n28\n\nSo liegt der Fall hier. Die mit dem - unbestimmten - Inhalt „Mehrzwecknutzung\" \nerteilte Baugenehmigung des Beklagten erlaubt jede in das Belieben des \nBeigeladenen gestellte und in den Räumen - rein tatsächlich - mögliche bauliche \nNutzung, obwohl gerade die genaue Festlegung der erlaubten Nutzung zur Wahrung \nder öffentlichen Nachbarrechte des Klägers, und zwar zum Schutz vor einer \nbaugebietswidrigen Nutzung des Gebäudes (dazu noch unten) erforderlich war (und \nist). \n\n29\n\nAuch wenn man die Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 ungeachtet der \nvoranstehenden Entscheidungsgründe für hinreichend bestimmt und die offenbar von \nAnfang an vom Beigeladenen beabsichtigte und auch - nach dem in der mündlichen \nVerhandlung vom 13. Februar 2003 deutlich gewordenen Sach- und Streitstand - \nnach wie vor ausgeübte Nutzung der Räume (als Gesellschafts- bzw. Partyraum für \nbis zu 100 Personen, den Gäste - auch - für selbst veranstaltete Feiern „in \nEigenregie\" anmieten können) von ihr miterfaßt ansehen wollte, wäre der \nKlageantrag zu 1. begründet. Würde der Geltungsumfang der Baugenehmigung \ndiese Nutzung der Räume einschließen, wäre die Baugenehmigung wegen \nVerstoßes gegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO 1962 rechtswidrig und \nwürde den Kläger in seinen Rechten verletzen:\n\n30\n\nFür die bauplanungsrechtliche Beurteilung der angefochtenen Baugenehmigung \nsind die genannten Vorschriften maßgeblich, weil Zweifel an der Gültigkeit des \nBebauungsplanes Nr. 26 „Zum Esch\" der Stadt Ibbenbüren weder aus den Akten \nhervortreten noch vom Beigeladenen überzeugend geltend gemacht worden sind. \nDaß die vom Bebauungsplan auf dem Grundstück des Beigeladenen gezogene \nGrenze zwischen Mischgebiet und Allgemeinem Wohngebiet durch den Saal des \nHotels L. verläuft (S. 2/3 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 11. Februar 2003), \nwirft Zweifel an der Gültigkeit der Gebietsfestsetzungen nicht auf.\n\n31\n\nAuf der Grundlage des hiernach maßgeblichen § 4 BauNVO 1962 schied eine \nGenehmigung der in Rede stehenden Räume für eine Nutzung als „Partyraum\", nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 („der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und \nSpeisewirtschaft\") schon deshalb aus, weil die hier in Rede stehende Art der Nutzung \n(Gesellschaftsraum für bis zu 100 Personen, den Gäste - auch - für selbst \nveranstaltete Feiern „in Eigenregie\" anmieten können) keine Schank- und \nSpeisewirtschaft ist. Von dieser Rechtslage geht offenbar auch der Beklagte selber \naus. Für die Genehmigung der Partyraum-Nutzung kam ferner § 4 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO 1962 („sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb\") nicht in Betracht, weil \ndas Gebäude - von allem anderen einmal abgesehen - nicht über die für eine solche \ngaststättenähnliche Nutzung erforderlichen Schallschutzvorkehrungen verfügte. Da \ndie Bauvorlagen des Beigeladenen für eine kulturelle, soziale oder gar sportliche \nZweckbestimmung der Räume nichts hergeben und da die Räume nicht etwa \nausschließlich Vereinen oder Gruppen mit kultureller, sozialer oder sportlicher \nZielsetzung sondern - wie auch die später geschalteten Anzeigen des Beigeladenen \nfür die „M\" belegen - einem beliebigen Interessentenkreis gegen Entgelt zum \nFeiern überlassen werden (sollten), scheidet § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 als \nRechtsgrundlage für die erteilte Baugenehmigung gleichfalls aus. Allein die objektive \nEignung der Räume zur Veranstaltung von Familien-, Betriebs- oder Vereinsfeiern \nmit bis zu 100 Personen und ihre Lage in direkter Nachbarschaft zu einem nur noch \nvon Freizeit-Fußballern genutzten Sportplatz begründet noch nicht deren kulturelle, \nsoziale oder sportliche Zweckbestimmung. \n\n32\n\nDaß die angefochtene Baugenehmigung ihre Rechtsgrundlage auch in § 14 \nAbs. 1 BauNVO 1962 nicht finden kann, hat der Kläger überzeugend ausgeführt \n(Schriftsatz vom 20. November 2002, S. 9/10). Auf diese - durch den Vortrag des \nBeklagten bzw. des Beigeladenen nicht entkräfteten - Ausführungen ist Bezug zu \nnehmen. \n\n33\n\nIst die angefochtene Baugenehmigung - unterstellt, sie deckt die Nutzung als \nPartyraum ab - hiernach mit § 30 Abs. 1 BauGB und mit § 4 BauNVO 1962 \nunvereinbar, so verletzt sie wegen dieses Rechtsverstoßes auch den Kläger in \nseinen Rechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n34\n\nUrteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 285 ff. = BRS \n55 Nr. 110; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159; \nBeschluß vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190\n\n35\n\nkommt den Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen \nNutzung nachbarschützende Wirkung zu. Bereits die Genehmigung eines mit der \nGebietsfestsetzung des Bebauungsplanes unvereinbaren Vorhabens - wie hier - \nbedeutet die Verletzung der öffentlichen Rechte des Nachbarn (innerhalb des \nGebiets), weil durch diese Genehmigung das nachbarliche Austauschverhältnis \ngestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Für diese \nRechtsverletzung kommt es - anders als für einen Verstoß gegen das in § 15 \nBauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot - nicht darauf an, \nob das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall tatsächlich auch eine spürbare und \nnachweisbare Beeinträchtigung des Nachbarn bewirken wird bzw. bewirkt. \n\n36\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O. \nS. 287\n\n37\n\nZwar spricht nach Lage der Akten und aufgrund des Bildes, das sich allein \naufgrund des unstreitigen Vortrags der Beteiligten gewinnen läßt, alles dafür, daß die \nNutzung des „Mehrzweckraumes\" als Partyraum eine spürbare Beeinträchtigung der \nWohnruhe auf dem Grundstück des Klägers bewirkt und daß folglich auch ein \nVerstoß gegen das in § 15 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot gegeben ist. Dies bedarf indessen zur Entscheidung des \nRechtsstreits aus den voranstehenden Gründen keiner abschließenden \nBeurteilung.\n\n38\n\nDas mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Klagebegehren ist gleichfalls als \nUntätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte, der - wie sein Schreiben vom 21. August \n2000 an den Beigeladenen zeigt - die Nutzung der „M\" als Partyraum selber für \nbaurechtswidrig hält, hat - nach Aktenlage - den Vornahmeantrag des Klägers vom \n3. August 2000 bislang unbeschieden gelassen, weil er es nicht für bewiesen hielt, \ndaß diese baurechtswidrige Nutzung eine tatsächlich spürbare Beeinträchtigung der \nWohnruhe auf dem Grundstück des Klägers bewirke. Für die so motivierte Untätigkeit \nliegt schon deshalb kein zureichender Grund i.S.v. § 75 VwGO vor, weil es - wie \noben dargelegt - aus Rechtsgründen auf die vom Beklagten für erforderlich \ngehaltene weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht ankommt. \n\n39\n\nDas mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Klagebegehren ist auch begründet. Es \nentspricht der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, daß die Bauaufsichtsbehörde einem durch die Verletzung \nnachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts begründeten \nbaurechtswidrigen Zustand durch bauaufsichtsbehördliches Einschreiten \ngrundsätzlich abzuhelfen hat. \n\n40\n\nvgl. z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191\n\n41\n\nDieser Zustand ist - wie in den voranstehenden Urteilsgründen ausreichend \nbelegt ist - im vorliegenden Fall gegeben. Da eine andere als die im Urteilstenor \nausgesprochene Regelung zur Unterbindung der baugebietswidrigen Nutzung des \nvon der Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 - Az.: 63-20-01-Z-9364 - betroffenen \nGebäudes nicht ersichtlich ist, muß der Beklagte dem Beigeladenen durch \nOrdnungsverfügung verbieten, das in Rede stehende Gebäude für die Veranstaltung \nvon privaten Feiern zu nutzen bzw. eine solche Nutzung durch Dritte zuzulassen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat \nden Beigeladenen bei der Verteilung der Verfahrenskosten wie einen in der Sache \nunterlegenen Beteiligten behandelt, weil er der Klageerwiderung des Beklagten \nbeigetreten, seinen Standpunkt durch einen eigenen Sachantrag bekräftigt und sich \ndamit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-13/2-k-3665-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-13/2-k-3665-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294065","retrieved":"2026-07-09 03:15:39.787064+00:00"}}