{"status":"available","doknr":"OLD294120","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0211.5K723.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"5 K 723/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai 1998 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom \n24. Februar 1999 verpflichtet, den Klägern für die Zeit von Juni 1998 bis Februar \n1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage der \nKosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 478,75 DM zu \ngewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/8 und der Beklagte zu 1/2. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für \ndie Zeit von Juni 1998 bis Februar 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzlicher Höhe zu bewilligen.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 1. und ihre 1992 sowie 1994 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. \nund 3., erhielten vom Beklagten auf ihren Antrag vom 5. Dezember 1996 laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt, weil die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann \nnicht mehr über ausreichendes Einkommen verfügte. Der am 0 geborene Kläger zu \n4., der nicht vom Ehemann der Klägerin zu 1. abstammt, erhielt seit seiner Geburt \nebenfalls laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Klägerin zu 1. ist inzwischen \ngeschieden. \n\n4\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. wohnten zunächst in einem Anbau des im Eigentum der \nEltern der Klägerin zu 1. stehenden Wohnhauses und zahlten laut einer vom Vater \nder Klägerin zu 1. unter dem Datum des 8. Dezember 1996 ausgestellten \nMietbescheinigung eine Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten in Höhe von \n520 DM.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 1. teilte dem Sozialamt des Beklagten am 10. April 1997 mit, \ndass sie im Mai 1997 mit Herrn N (dem Vater des Klägers zu 4.) zusammenziehen \nwolle; ihren Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt ziehe sie mit Wirkung vom 1. Mai \n1997 zurück; daraufhin stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt zum 1. Mai \n1997 ein. \n\n6\n\nIn einer Verhandlungsniederschrift vom 9. Juni 1997 teilte die Klägerin zu 1. dem \nSozialamt des Beklagten mit, dass sie sich zum 15. Juni 1997 von ihrem \nLebensgefährten trennen und wieder in die Wohnung im Haus ihrer Eltern \nzurückkehren werde; die Miete betrage wie vorher 520 DM; als Einkommen stehe ihr \nlediglich Kindergeld in Höhe von 440 DM und Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 478 DM zur Verfügung.\n\n7\n\nDaraufhin nahm der Beklagte durch Bescheid vom 16. Juni 1997 die Leistungen \nfür die Kläger zu 1. bis 3. wieder auf. Für Juli 1997 wurde ein Betrag in Höhe von \n697,35 DM zuzüglich pauschaliertem Wohngeld in Höhe von 210 DM bewilligt.\n\n8\n\nAm 26. Januar 1998 teilte die Klägerin zu 1. dem Sozialamt des Beklagten mit, \ndass ihr Sohn, der Kläger zu 4., am 0 geboren worden sei; Kindergeld werde sie \numgehend beantragen; der Kindesvater komme seiner Unterhaltsverpflichtung in \nHöhe des Regelunterhaltes von 239 DM nach.\n\n9\n\nAuf Grund dieser Mitteilung bewilligte der Beklagte auch dem Kläger zu 4. \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe, im Februar 1998 einen \nBetrag von 534,57 DM zuzüglich 210 DM pauschaliertem Wohngeld.\n\n10\n\nIm Mai 1998 nahmen Bedienstete des Sozialamtes des Beklagten Ermittlungen \ndarüber auf, ob die Klägerin zu 1. mit dem Kindesvater des Klägers zu 4. in \neheähnlicher Gemeinschaft lebte.\n\n11\n\nDurch Bescheid vom 20. Mai 1998 stellte der Beklagte die Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Kläger zum 1. Juni 1998 mit der Begründung ein, dass die \nKlägerin zu 1. mit ihren Kindern, den Klägern zu 2. bis 4., und dem Kindesvater des \nKlägers zu 4. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte und deshalb nicht mehr auf \nHilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sei.\n\n12\n\nDie Kläger ließen am 2. Juni 1998 Widerspruch einlegen und geltend machen, \ndass die Klägerin zu 1. mit dem Kindesvater des Klägers zu 4. nicht in eheähnlicher \nGemeinschaft zusammenlebe.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 10. Juni 1998 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. auf, die \nKontoauszüge der letzten vier Monate und die Mietquittungen der letzten sechs \nMonate vorzulegen.\n\n14\n\nNachdem die Kläger zu 1. die angeforderten Unterlagen am 15. Juli 1998 \nvorgelegt hatte, forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. mit weiterem Schreiben vom \n21. Juli 1998 auf, zu einzelnen Positionen der vorgelegten Unterlagen Stellung zu \nnehmen, insbesondere im Einzelnen darzulegen, wie der Lebensunterhalt im Mai \n1998 sichergestellt worden sei, obwohl lediglich ein Barbetrag in Höhe von 545 DM \nvom Konto abgehoben und am 5. Mai 1998 eine Restmiete in Höhe von 300 DM in \nbar gezahlt worden sei.\n\n15\n\nIn dem Antwortschreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger ließen \ndiese u. a. darauf hinweisen, dass ihnen monatlich Kindergeld in Höhe von 740 DM, \nErziehungsgeld in Höhe von 600 DM und monatlicher Unterhalt für die beiden älteren \nKinder (die Kläger zu 2. und 3.) in Höhe von 533 DM zur Verfügung stehe, so dass \ndie Annahme des Beklagten, die Klägerin zu 1. verfüge über verschwiegenes \nEinkommen, nicht gerechtfertigt sei.\n\n16\n\nIn seinem Antwortschreiben vom 13. November 1998 an den jetzigen \nProzessbevollmächtigten der Kläger machte der Beklagte u. a. geltend, dass die \nKläger letztmalig für den Monat Mai 1998 Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz erhalten hätten, somit fast sechs Monate nicht mehr im \nLeistungsbezug stünden und dass man sich bei der Beantwortung seiner Schreiben \nausgesprochen viel Zeit lasse; dies verstärke noch die Zweifel am Bestehen der \nHilfebedürftigkeit der Kläger.\n\n17\n\nIn seinem Antwortschreiben vom 7. Dezember 1998 trug der \nProzessbevollmächtigte der Kläger vor, dass ihnen insgesamt ein Betrag in Höhe von \n1873 DM monatlich zur Verfügung stehe, nämlich 740 DM Kindergeld, 600 DM \nErziehungsgeld und Unterhaltszahlungen von 533 DM; darüber hinausgehende \nAusgaben bestreite die Klägerin zu 1. für sich und ihre Kinder mit Bargeld, das ihr \nvon ihren Eltern leihweise zur Verfügung gestellt werde; die geringen \nBarabhebungen im Monat Mai 1998 seien damit zu erklären, dass das Konto der \nKlägerin zu 1. einen Sollsaldo von 1.178,07 DM ausgewiesen habe.\n\n18\n\nMit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 1998 ließen die Kläger eine von den \nEltern der Klägerin zu 1. unterschriebene Erklärung vom 9. Dezember 1998 vorlegen. \nDarin heißt es, dass die Eltern bzw. Großeltern der Kläger ihrer Tochter und deren \nKindern Zuwendungen gemacht hätten und dass diese Zuwendungen notwendig \ngewesen seien, weil die Kläger über so gut wie keine eigenen finanziellen Mittel \nverfügt hätten. Dieser Erklärung waren Kaufbelege für Lebensmittel, Getränke, \nBekleidung und den Erwerb einer Brille beigefügt. \n\n19\n\nIm Dezember 1998 ermittelte der Beklagte, ob die Klägerin zu 1. erwerbstätig \nwar. Diese Ermittlungen verliefen erfolglos. \n\n20\n\nAm 16. Februar 1999 nahmen Bedienstete des Sozialamtes der Beklagten eine \nörtliche Überprüfung der Wohnung der Kläger im Hause ihrer Eltern bzw. Großeltern \nvor. In dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es u. a., dass sich keine \nAnhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass in der Wohnung eine erwachsene \nmännliche Person lebe.\n\n21\n\nDie Landrätin des Kreises Steinfurt wies den Widerspruch der Kläger vom \n28. Mai 1998 durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 zurück.\n\n22\n\nIn der Begründung heißt es u. a.:\n\n23\n\nDie Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt werde nicht mehr wegen \ndes Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft abgelehnt, weil nach einem \nerneuten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Sozialamtes am 16. Februar 1999 das \nBestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht habe nachgewiesen werden \nkönnen.\n\n24\n\nDie Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem \n1. Juni 1998 werde nunmehr abgelehnt, weil die Klägerin zu 1. die auf Grund von \nTatsachen begründeten Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit, die auch zu Lasten ihrer \nKinder gingen, nicht habe entkräften können; ihr Vorbringen, dass sie im Hinblick auf \nzu erwartende Sozialhilfeleistungen leihweise Geld von ihren Eltern erhalten habe, \nerscheine - insbesondere in Anbetracht des diesbezüglich geführten Nachweises in \nForm einer Erklärung der Eltern vom 9. Dezember 1998 und der Vorlage von \nKassenbelegen und Kaufquittungen - wenig glaubhaft; aus der vorgelegten Erklärung \nder Eltern ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine lediglich leihweise \nGeldzuwendung; ebenso wenig könne anhand der Kaufquittungen über Lebensmittel \nder Nachweis geführt werden, dass diese Lebensmittel überhaupt für die Kläger \nbestimmt gewesen seien; im Übrigen könne durch diese Lebensmittel (Fruchtsäfte im \nWerte von über 300 DM, ein Paket Kakaopulver und ein Becher Nuss-Nougat-\nCreme) der Lebensunterhalt der Kläger kaum sichergestellt worden sein; es stelle \nsich weiterhin die Frage, wie die Kläger den Lebensunterhalt in der Vergangenheit \nsichergestellt hätten und weiterhin sicherstellten; der dringende Verdacht, dass die \nKlägerin zu 1. über Einkommen oder Vermögen verfüge, welches sie gegenüber dem \nSozialamt nicht angegeben habe, habe nicht ausgeräumt werden können.\n\n25\n\nDie Kläger haben am 17. März 1999 Klage erhoben und unter Wiederholung und \nVertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt:\n\n26\n\nIhr monatliches Einkommen habe sich nach der Einstellung der Hilfe zum \nLebensunterhalt auf 2.380 DM belaufe; dieser Betrag habe sich aus \nUnterhaltszahlungen für die Kläger zu 2. und 3. in Höhe von 553 DM, aus Kindergeld \nin Höhe von 800 DM, aus Wohngeld in Höhe von 427 DM und aus Erziehungsgeld in \nHöhe von 600 DM zusammengesetzt; die Miete in Höhe von 717,73 DM (Kaltmiete in \nHöhe von 524 DM; Nebenkosten in Höhe von 247,73 DM) werde von den Eltern bzw. \nGroßeltern der Kläger gestundet, soweit sie das Wohngeld in Höhe von 427 DM \nübersteige; auch seien die Eltern bzw. Großeltern der Kläger bereit gewesen, für die \nKinder die Kosten für Kleidung, Schulsachen, Weihnachtsgeschenke, Fruchtsäfte \nusw. zu tragen sowie allen Klägern Geld zu leihen.\n\n27\n\nDie Kläger haben Erklärungen ihrer Eltern bzw. Großeltern über die Höhe der \nMietzahlungen und über die Höhe des leihweise zur Verfügung gestellten Geldes \nvorgelegt.\n\n28\n\nAußerdem haben die Kläger die Kopie eines undatierten und nicht \nunterzeichneten Mietvertrag zwischen der Klägerin zu 1. und ihren Eltern vorgelegt \nsowie mitgeteilt, dass die Miete ursprünglich 600 DM betragen habe und mit dem \n15. Juni 1998 auf 771,73 DM erhöht worden sei.\n\n29\n\nDer Vater der Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar \n2003 das von ihm so bezeichnete Original des Mietvertrages vorgelegt; darin werden \nals Vermieter die Mutter der Klägerin zu 1. und als Abschlussdatum der 15. Juni \n1998 aufgeführt sowie als Beginn des Mietverhältnisses der 15. Juni 1997 \ngenannt.\n\n30\n\nAußerdem haben die Kläger mitgeteilt, dass der Kläger zu 4. rückwirkend ab \nJanuar 1999 wieder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von \n229 DM monatlich erhalte. \n\n31\n\nDas Versorgungsamt Münster hat der Klägerin zu 1. durch Bescheid vom \n6. Februar 1998 Erziehungsgeld in Höhe von 600 DM monatlich für die Zeit vom 15. \nJanuar 1998 bis 15. Dezember 1998 bewilligt. Der Beklagte hat der Klägerin zu 1. \ndurch Bescheid vom 23. November 1998 mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 bis zum \n30. September 1999 Wohngeld in Höhe von 427 DM monatlich bewilligt.\n\n32\n\nDie Kläger beantragen,\n\n33\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. \nMai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nLandrätin des Kreises Steinfurt vom 24. Februar 1999 zu \nverpflichten, den Klägern für die Zeit von Juni 1998 bis Februar \n1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe \nzu bewilligen.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nEr verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend \nvor, dass die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin insbesondere wegen der \nAngaben zur behaupteten Mietzahlung weiterhin fortbestünden, weil der Vater der \nKlägerin zu 1. inzwischen eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt habe, \nwonach er Mieteinnahmen versteuere; die Angaben zur Höhe der Mieteinnahmen \nseien jedoch geschwärzt worden; gerade dieser Umstand begründe in besonderer \nWeise Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 1., weil nicht ernsthaft davon \nausgegangen werden könne, dass zwischen ihr und ihren Eltern ein Mietvertrag \nabgeschlossen worden sei; Zweifel seien auch wegen der unterschiedlichen \nFassungen der vorgelegten Mietverträge angebracht.\n\n36\n\nDie Kläger erhalten seit dem 1. Februar 2000 vom Beklagten wieder Hilfe zum \nLebensunterhalt. Diese Leistungen wurden zunächst ohne Berücksichtigung der \nKosten der Unterkunft bewilligt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 hat der Beklagte die \ngeltend gemachten Mietnebenkosten anerkannt. \n\n37\n\nDer Antrag der Kläger vom 17. März 1999 auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur vorläufigen Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nwurde durch Beschluss vom 9. April 1999 im Verfahren 5 L 424/99 abgelehnt.\n\n38\n\nDer Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 15. Juni 2001 dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.\n\n39\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben darüber, welchen Inhalt der zwischen der \nKlägerin zu 1. und ihren Eltern abgeschlossene Mietvertrag hat und in welcher Höhe \nin der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 28. Februar 1999 von der Klägerin zu 1. \ntatsächlich Miete gezahlt worden ist, sowie darüber, ob und in welcher Form die \nKläger in dem vorgenannten Zeitraum finanziell durch ihre Eltern bzw. Großeltern \nunterstützt worden sind durch Vernehmung der Eltern der Klägerin zu 1. als Zeugen \nund der Klägerin zu 1. als Partei.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakten 5 L 424/99 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n42\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage der Kläger ist nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger haben dem Grunde nach einen \nAnspruch auf die Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber \ndem Beklagten. Der Beklagte ist allerdings nicht verpflichtet, die Kosten der \nUnterkunft und Heizung in der von den Klägern geltend gemachten Höhe von 771,73 \nDM zu berücksichtigen. Vielmehr ist der Bedarf an Unterkunft und Heizung lediglich \nmit einem Betrag in Höhe von 478,75 DM anzusetzen.\n\n43\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt \neines Elternteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem \nEinkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und \ndas Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen. Nach diesen Vorschriften sind die \nVoraussetzungen für die Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bei \nallen Klägern im Umfang des Tenors gegeben. \n\n44\n\nBei der Klägerin zu 1. ergibt sich im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni \n1998 bis Februar 1999 ein monatlicher Bedarf im Juni 1998 von 821,19 DM, von Juli \nbis September 1998 in Höhe von 822,19 DM und von Oktober 1998 bis Februar 1999 \nin Höhe von 767,89 DM. Der Betrag für Juni 1998 in Höhe von 821,19 DM errechnet \nsich aus folgenden Teilbeträgen: Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von \n540 DM, Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 215 DM und anteilige \nKosten der Unterkunft in Höhe von 67,19 DM. Der Betrag von 821,19 DM erhöht sich \nin den Monaten Juli bis September 1998 wegen der Erhöhung des Regelsatzes zum \n1. Juli 1998 um 1 DM. \n\n45\n\nDer monatliche Betrag für die Zeit von Oktober 1998 bis Februar 1999 in Höhe \nvon 767,89 DM errechnet sich aus folgenden Teilbeträgen: Regelsatz eines \nHaushaltsvorstandes in Höhe von 540 DM, Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in \nHöhe von 215 DM und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von \n12,89 DM.\n\n46\n\nDas Gericht ist auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei allen \nKlägern ein nach Kopfteilen bemessener anteiliger Bedarf an Kosten der Unterkunft \nund Heizung in vorgenannter Höhe zu decken war. Zwischen der Klägerin zu 1. und \nihren Eltern bestand zumindest seit der Eheschließung der Klägerin zu 1. ein \nMietvertrag. Dies haben beide Eltern als Zeugen und die Klägerin zu 1. als Partei \nnachvollziehbar und überzeugend bekundet. Bei lebensnaher Betrachtungsweise \nbestand für die Eltern der Klägerin zu 1. auch kein Anlass, die Klägerin zu 1. und ihre \nFamilie nach der Eheschließung mietfrei in dem Haus wohnen zu lassen. Dass ein \nMietvertrag zwischen der Klägerin zu 1. und ihren Eltern bestand, wird dadurch \nbestätigt, dass der Beklagte der Klägerin zu 1. Wohngeld bewilligt und das \nFinanzamt dem Vater der Klägerin zu 1. bescheinigt hat, dass er Einnahmen aus der \nVermietung einer Wohnung in seinem Haus versteuert hat.\n\n47\n\nDer dem Grunde nach bei allen Klägern gleichermaßen bestehende Bedarf an \nUnterkunft und Heizung musste allerdings nicht in Höhe der von den Klägern geltend \ngemachten Gesamtmiete von 771,73 DM, sondern lediglich in Höhe von 478,75 DM \nmonatlich gedeckt werden. \n\n48\n\nGegen eine vereinbarte Gesamtmiete in Höhe von 771,73 DM spricht \nentscheidend, dass die Kläger zwei Mietverträge mit unterschiedlichem Wortlaut \nvorgelegt haben. Der im Verfahren VG Münster 5 L 424/99 vorgelegte Mietvertrag \nbenennt als Vermieter die Eltern der Klägerin zu 1., ist undatiert und nicht \nunterschrieben. Auch werden die Mietnebenkosten mit 247,73 DM angegeben. Der \nim Klageverfahren vorgelegte Mietvertrag nennt als Vermieter lediglich die Mutter der \nKlägerin zu 1., ist auch nur von der Mutter der Klägerin zu 1. und der Klägerin selbst \nunterschrieben worden, und zwar unter dem Datum vom 15. Juni 1998 bei einem \nangegebenen Mietbeginn vom 15. Juni 1997. Auch werden die Mietnebenkosten mit \n247 DM angegeben, so dass schon rechnerisch der Gesamtbetrag nicht stimmt. \nHinzu kommt, dass an dem Datum vom 15. Juni 1998 Veränderungen vorgenommen \nworden sind, die sich durch die Vernehmung der Eltern der Klägerin zu 1. als Zeugen \nund dieser selbst als Partei nicht haben aufklären lassen.\n\n49\n\nWeder die Mutter der Klägerin zu 1. als Zeugin noch die Klägerin zu 1. als Partei \nhaben anlässlich ihrer Vernehmung erklären können, wie es zu den \nunterschiedlichen Texten der vorgelegten Mietverträge gekommen sein könnte. Auch \ndie vom Vater der Klägerin zu 1. als Zeuge angegebenen Gründe, die darauf \nhinauslaufen, dass versehentlich zwei Mietverträge mit unterschiedlichen Texten \ngeschlossen worden sind, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr wertet das \nGericht die Angaben der Klägerin zu 1. und ihrer Eltern anlässlich ihrer Vernehmung \ndahin, dass ein schriftlicher Mietvertrag mit der dort angegebenen Gesamtmiete nicht \nabgeschlossen worden ist, dass vielmehr lediglich mündlich ein Mietvertrag \nabgeschlossen worden ist und dass sich beide Mietparteien darüber einig waren, \ndass von den Klägern eine angemessene Gesamtmiete gezahlt werden sollte.\n\n50\n\nDer Ablauf der Ereignisse spricht dafür, dass die Klägerin zu 1. und ihre Eltern \ndie Miete als angemessen angesehen haben, die vom Sozialamt des Beklagten in \nden Bewilligungsbescheiden unter Berücksichtigung der wohngeldrechtlichen \nBestimmungen als angemessen bezeichnet worden ist. Der Vater der Klägerin zu 1. \nhatte zunächst in seiner Mietbescheinigung vom 28. Dezember 1996 eine \nGesamtmiete von 520 DM angegeben. Dem gegenüber hatte der Beklagte in seinem \nersten Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 1996 im Einzelnen dargelegt, dass \neine Bruttomiete von 427,50 DM als angemessen anzusehen ist. Dieser Berechnung \nsind die Kläger nicht entgegengetreten. Anlässlich des erneuten Einzuges der Kläger \nim Juni 1997 hatte die Klägerin zu 1. gegenüber dem Sozialamt des Beklagten \nwieder angegeben, dass die Gesamtmiete wie bisher 520 DM betragen sollte. In \nseinem Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 1997 und in den folgenden \nBewilligungsbescheiden war der Beklagte aber erneut von einer angemessenen \nMiete in Höhe von 427,50 DM ausgegangen. Auch dieser Berechnung haben die \nKläger nicht widersprochen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Kläger damit \neinverstanden waren, dass ihr Unterkunftsbedarf mit einer Miete in Höhe von 427,50 \nDM monatlich gedeckt wurde. Hinzu kamen im Mai 1998 Heizkosten in Höhe von \n51,25 DM, so dass der Gesamtbedarf an Unterkunft und Heizung monatlich 478,75 \nDM betrug. Von diesem Betrag ist das bis Mai 1998 bewilligte pauschalierte \nWohngeld in Höhe von 210 DM abzuziehen, so dass noch ein Bedarf von 268,75 DM \nzu decken war. Dieser Bedarf ist kopfteilig auf alle vier Kläger umzulegen (vgl. dazu \nBVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 = \nNJW 1993, 3153 sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2001 - 16 B \n795/01 -), so dass anteilig Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 67,19 DM \nfür jeden Kläger zu decken waren.\n\n51\n\nAb Oktober 1998 erhielt die Klägerin zu 1. Wohngeld in Höhe von 427 DM. Nach \nAbzug dieses Betrages von den als angemessen angesehenen Kosten der \nUnterkunft in Höhe von 478,75 DM verblieb noch ein monatlicher Betrag von 51,75 \nDM bzw. ein anteiliger Betrag von 12,89 DM. Ein Abzug lediglich des pauschalierten \nWohngeldes kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 1. tatsächlich das \nTabellenwohngeld erhalten hat.\n\n52\n\nDies bedeutet, dass bei den Klägern anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung \nfür die Zeit von Juni 1998 bis September 1998 in Höhe von 67,19 DM und für die Zeit \nvon Oktober 1998 bis Februar 1999 in Höhe von 12,89 DM zu berücksichtigen \nwaren.\n\n53\n\nDen auf diese Weise errechneten Bedarf der Klägerin zu 1. in Höhe von 821,19 \nDM für Juni 1998, in Höhe von 822,19 DM für die Zeit von Juli 1998 bis September \n1998 und in Höhe von 767,89 DM für die Zeit von Oktober 1998 bis Februar 1999 \nstand lediglich Einkommen in Form des Kindergeldes in Höhe von monatlich 740 DM \ngegenüber. Das Kindergeld ist als Einkommen des Kindergeldberechtigten \nanzusehen, es sei denn, dass es kraft ausdrücklicher Entscheidung des \nKindergeldberechtigten einer anderen Person zugewendet worden ist (BVerwG, \nUrteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, BVerwGE 114, 339 = FEVS 53, 113 und OVG \nNRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273). Da die Klägerin zu 1. \nauf der Grundlage der zuvor dargestellten Berechnung selbst hilfebedürftig war, ist \nfür den streitgegenständlichen Zeitraum davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. \ndas ihr gezahlte Kindergeld auch für sich verwendet und nicht ihren Kindern zugeteilt \nhat. Dennoch konnte die Klägerin zu 1. ihren Bedarf nicht durch ihr Einkommen \ndecken, so dass sie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen \nkonnte.\n\n54\n\nDiesem Anspruch steht nicht entgegen, dass Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der \nKlägerin zu 1. bestanden. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die materielle Beweislast. \nVerbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung \nZweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt \ntatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des \nHilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nbesteht (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - 5 C 63.64 -, BVerwGE 21, 82 = FEVS 13, \n20 und Urteil vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301 \nsowie OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, \n38).\n\n55\n\nHieran anknüpfend kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin zu \n1. kein weiteres Einkommen als das von ihr angegebene Kindergeld zur Verfügung \nhatte. Zwar reichte das Kindergeld nach der zuvor beschriebenen Berechnung nicht \naus, um den Bedarf der Klägerin zu 1. in der jeweiligen Bedarfszeit, dem einzelnen \nBewilligungsmonat, zu decken. Der Klägerin zu 1. stand jedoch seit Januar 1998 \njedenfalls bis Dezember 1998 Erziehungsgeld in Höhe von 600 DM monatlich zur \nVerfügung. Dieses Erziehungsgeld ist allerdings gemäß § 8 des \nBundeserziehungsgeldgesetzes nicht als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG \nanzusehen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Klägerin zu 1. Monat für Monat \nein Geldbetrag in Höhe von 600 DM zur Verfügung stand, mit dessen Hilfe ein nicht \ndurch das Kindergeld gedeckter Bedarf ausgeglichen werden konnte. Das OVG \nNRW hat in einem Beschluss vom 20. März 2002 - 16 B 20/02 - Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit eines Hilfesuchenden als entkräftet angesehen, wenn ihm im \nstreitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Erziehungsgeld gezahlt worden war. Das \nGericht lässt an dieser Stelle ausdrücklich offen, ob Zweifel an der Hilfebedürftigkeit \nstets dann entkräftet werden, wenn der Hilfesuchende Erziehungsgeld erhält. \nJedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der jeweilige \nHilfesuchende ausdrücklich darauf beruft, dass er das ihm gezahlte Erziehungsgeld \neingesetzt hat, um den durch eigenes Einkommen nicht gedeckten Bedarf \nausgleichen zu können, hat der Hilfesuchende durch eigenes nachvollziehbares \nVorbringen Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit in der Regel entkräftet.\n\n56\n\nSelbst wenn der Klägerin zu 1. in den Monaten Januar und Februar 1999 das ihr \nzuvor bewilligte Erziehungsgeld tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden \nhaben sollte, sind Zweifel an der Hilfebedürftigkeit durch die Beweisaufnahme \nentkräftet worden, denn beide Eltern und die Klägerin zu 1. als Partei haben \nnachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass die Eltern bzw. Großeltern der \nKläger mit Sach- und Geldleistungen ausgeholfen haben, wenn die der Klägerin zu 1. \nzur Verfügung stehenden Geldmittel nicht ausreichten, um den notwendigen Bedarf \nzu decken. Die Klägerin zu 1. hat mithin für den gesamten streitgegenständlichen \nZeitraum von Juni 1998 bis Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen \nMitteln sie ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Kinder gedeckt hat, \nso dass für den streitgegenständlichen Zeitraum Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit, \ndie sich zu Lasten ihrer Kinder auswirken könnten, nicht bestehen.\n\n57\n\nDer Anspruch der Klägerin zu 1. auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt wird \nnicht durch § 122 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Personen, die in eheähnlicher \nGemeinschaft leben, dürfen nach der vorgenannten Bestimmung hinsichtlich der \nVoraussetzungen der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bei \nnicht getrennt lebenden Ehegatten sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG vor, \ndass das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist. \nDies gilt entsprechend auch bei einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zwischen der \nKlägerin zu 1. und dem Vater des Klägers zu 4. bestand im streitgegenständlichen \nZeitraum keine eheähnliche Gemeinschaft. Voraussetzung dafür wäre gewesen, \ndass der Beklagte Tatsachen vorträgt, belegt und gegebenenfalls beweist, die für \ndas Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer eheähnlichen \nGemeinschaft gegeben sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B \n114/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 16 B 738/01 - und \nBeschluss vom 11. Mai 1994 - 8 B 963/94 - sowie Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 1992 - 9 TG 1112/89 -, FEVS 44, \n109 und W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 122 Randnr. 6 a). Hieran anknüpfend \nhat der Beklagte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der \nKlägerin zu 1. und dem Vater des Klägers zu 4. nicht dargelegt, so dass der \nAnspruch der Klägerin zu 1. auf die Bewilligung von ergänzender Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht durch § 122 Satz 1 BSHG ausgeschlossen wird.\n\n58\n\nDieser Anspruch entfällt auch nicht in Anwendung von § 16 Satz 1 BSHG. Lebt \nein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, \nso wird nach dieser Vorschrift vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum \nLebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet \nwerden kann. Dies trifft im Verhältnis der Klägerin zu 1. zu ihren Eltern nicht zu, denn \nes fehlt schon an einer Haushaltsgemeinschaft. Unter einer Haushaltsgemeinschaft \nim Sinne des § 16 Satz 1 BSHG ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf \nfamiliärer Grundlage zum Zwecke gemeinsamer Haushaltsführung zu verstehen \n(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. September 1970 - Nr. 511.69 -, \nZfSH 1971, 174, 175 sowie OVG NRW, Urteil vom 18. August 1997 - 8 A 4742/96 -, \nNWVBl. 1998, 121 = NDV-RD 1998, 11). Zwischen der Klägerin zu 1. und ihren \nEltern hat im streitgegenständlichen Zeitraum keine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft bestanden. Zwar lebte die Klägerin zu 1. seit jeher im Haus \nihrer Eltern. Sie hatte jedoch seit ihrer Eheschließung einen eigenen Haushalt. Daran \nänderte sich nichts, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, \nzwischenzeitlich zum Vater des Klägers zu 4. gezogen war und im Juni 1997 wieder \nin die frühere Wohnung zurückgekehrt war. Der Vater der Klägerin zu 1. hat in \ndiesem Zusammenhang als Zeuge bekundet, dass nach der Rückkehr seiner Tochter \nim Jahre 1997 in das elterliche Haus Umbaumaßnahmen durchgeführt worden sind, \ndie zum Ziel hatten, die baulichen Voraussetzungen für zwei getrennte Wohnungen \nzu schaffen. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der \nKlägerin zu 1. und ihren Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum eine \nHaushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 Satz 1 BSHG bestanden hat. Selbst wenn \ndies der Fall gewesen sein sollte, konnte auf der Grundlage des Gehaltes des Vaters \nder Klägerin zu 1. als Feuerwehrmann nach der Besoldungsgruppe A7 nicht erwartet \nwerden, dass der Vater der Klägerin zu 1. den notwendigen Lebensunterhalt für \nseine Tochter und ihre Kinder sicherstellte (vgl. zu den Anforderungen an \nunterhaltspflichtige Verwandte das vorgenannte Urteil des OVG NRW vom 18. \nAugust 1997 - 8 A 4742/96 - a. a. O., das insoweit vom Bundesverwaltungsgericht \ndurch Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55 bestätigt worden \nist).\n\n59\n\nDer Anspruch der Klägerin zu 1. auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt wird \nnicht durch die im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen ihrer Eltern \nausgeschlossen. Die bedarfsdeckende Hilfe Dritter wirkt nur dann \nanspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d. h. als „verlorenen \nZuschuss\" (z. B. durch Schenkung) leistet. Die Hilfe eines Dritten schließt den \nSozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam \nan Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur \ndeshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe \nabgelehnt hat (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = \nFEVS 45, 138 = NVwZ 1995, 276). \n\n60\n\nAuf Grund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Eltern \nder Klägerin zu 1. ihrer Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum nur vorläufig \nSach- oder Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, weil der Beklagte seine \nLeistungen zum 1. Juni 1998 eingestellt hatte. Die Eltern der Klägerin zu 1. und diese \nselbst als Partei haben nachvollziehbar bekundet, dass sich alle einig waren darüber, \ndass die Klägerin zu 1. ihren Eltern die Leistungen erstatten sollte, die diese an \nStelle des Sozialamtes geleistet hatten. In diesem Zusammenhang würdigt das \nGericht die Bekundungen des Vaters der Klägerin als besonders überzeugend, dass \ner auf Grund seines Gehaltes als Feuerwehrmann mit der Besoldungsgruppe A7 gar \nnicht in der Lage war, auf Dauer für seine Tochter aufzukommen. Bestätigt wird diese \nrechtliche Würdigung dadurch, dass die Klägerin zu 1. nach Einstellung der Hilfe \nzunächst die Miete nicht gezahlt hat und erst dann wieder Zahlungen erbracht hat, \nnachdem ihr Wohngeld bewilligt worden war, und zwar in Höhe des ihr bewilligten \nWohngeldes und nicht mit einem höheren Betrag.\n\n61\n\nAuch die Kläger zu 2. bis 4. konnten ihren monatlichen Bedarf nicht durch \neigenes Einkommen im vollen Umfang decken. Für die Klägerin zu 2. ergibt sich, \ndass er im Monat Juni 1998 einen Bedarf von 363,19 DM hatte (Regelsatz in Höhe \nvon 296,00 DM und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 67,19 DM). Dem \nstand lediglich Einkommen durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz \nin Höhe von 274 DM gegenüber, so dass noch ein Bedarf von 89,19 DM zu decken \nwar. Dieser Bedarf erhöhte sich in der Zeit von Juli 1998 bis September 1998 wegen \nder Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Juli 1998 um 1 DM. Für die Zeit von Oktober \n1998 bis Februar 1999 belief sich der Bedarf der Klägerin zu 2. auf 309,88 DM \n(Regelsatz in Höhe von 297 DM und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von \n12,98 DM), dem ein Einkommen in Höhe von 274 DM gegenüberstand, so dass noch \nein Bedarf von 35,98 DM zu decken war.\n\n62\n\nFür den Kläger zu 3. bestand im Juni 1998 ein Bedarf in Höhe von 363,19 DM \n(Regelsatz in Höhe von 296 DM und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von \n67,19 DM). Die Höhe der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz belief \nsich auf 239 DM, so dass noch ein Bedarf in Höhe von 124,19 DM zu decken war. \nDieser Bedarf erhöhte sich in der Zeit von Juli 1998 bis September 1998 wegen der \nallgemeinen Erhöhung der Regelsätze um 1 DM. Für die Zeit von Oktober 1998 bis \nFebruar 1999 belief sich der Bedarf des Klägers zu 3. auf 309,98 DM (Regelsatz in \nHöhe von 297 DM und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 12,98 DM), dem \nebenfalls lediglich Einkommen in Höhe von 239,90 DM gegenüber stand, so dass \nnoch ein Bedarf von 70,98 DM zu decken war.\n\n63\n\nDiese Zahlen für den Kläger zu 3. galten auch für den Kläger zu 4.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \ndie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-11/5-k-723-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-11/5-k-723-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294120","retrieved":"2026-07-09 03:15:44.599914+00:00"}}