{"status":"available","doknr":"OLD294165","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0207.2L123.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-07","aktenzeichen":"2 L 123/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung des Antragsgegners vom \n00.00.00 wird insoweit festgestellt, als darin die Beseitigung des südlich an das \nGebäude M-straße 0 des Antragstellers angrenzenden Gebäudes zugelassen \nwird.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen \nsind nicht zu erstatten.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nfestzustellen, dass der mit Schreiben vom 00.00.00 gegen \ndie Abbruchgenehmigung des Antragsgegners vom 00.00.00 \nerhobene Widerspruch des Antragstellers aufschiebende \nWirkung hat, soweit darin die Beseitigung des südlich an das \nGebäude M-straße 0 des Antragstellers angrenzenden \nGebäudes zugelassen wird,\nist analog § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 00.00.00 \nzu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Abbruchgenehmigung verneint. \n\n5\n\nWiderspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch \nbei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80 a). Von dieser normativen Regel des \n§ 80 Abs. 1 VwGO gibt es laut Abs. 2 Ausnahmen. Wenn keiner der Tatbestände \ndieser Ausnahmen erfüllt ist, bleibt es bei der Regel des Absatzes 1. So liegt der Fall \nhier. \n\n6\n\nDer Tatbestand der allein in Betracht kommenden Ausnahme des § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB ist nicht erfüllt. Denn eine \nAbbruchgenehmigung ist keine „Zulassung eines Vorhabens\" im Sinne des § 212 a \nAbs. 1 BauGB. Der Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist kein \nVorhaben im Sinne des BauGB.\n\n7\n\nAllein der Umstand, dass der Abbruch als vorbereitende Maßnahme für die \nspätere Bebauung eines Grundstücks anzusehen ist und auch \nAbbruchgenehmigungen deshalb Verwaltungsakte sein können, die „Investitionen \noder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen\" (so § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwGO), reicht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht aus, wenn der \nbundesgesetzliche Tatbestand, der unter Berufung auf das politische Ziel der \nFörderung von Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen geschaffen \nworden ist, in seinem Wortlaut und Wortsinn unter Berücksichtigung seines \ngesetzessystematischen Sinnzusammenhangs so eng gefasst worden ist, dass der \nFall der Abbruchgenehmigung nicht mit erfasst wird. \n\n8\n\nEben dies ist mit dem Tatbestandsmerkmal der Zulassung eines „Vorhabens\" \ngeschehen. Zwar kann der Begriff des Vorhabens im umgangssprachlichen \nVerständnis auch den Abbruch eines Gebäudes umfassen, den ein \nGrundstückseigentümer sich vorgenommen hat und „vorhat\". Er kann auch in einem \nfachsprachlichen Gebrauch einen konkret-individuell geplanten Vorgang wie die \nBeseitigung oder den Abbruch einer baulichen Anlage meinen, den der \nLandesgesetzgeber unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt, vgl. z. B. § 63 \nAbs. 1, § 65 Abs. 3 S. 1 BauO NRW. Der Bundesgesetzgeber des Baugesetzbuches \nhat sich aber für ein engeres fachsprachliches Verständnis des Begriffs Vorhaben \nentschieden.\n\n9\n\nDies ergibt sich aus § 29 Abs. 1 BauGB, zu dessen Normtext auch die \nÜberschrift gehört, die (in ihrem ersten Teil) ausdrücklich „Begriff des Vorhabens\" \nlautet und damit die bundesbaugesetzliche Definition des Begriffs festlegt, wie dies \nseit § 29 BBauG - wenn auch mit inhaltlichen Unterschieden - der Fall war. Diese \nDefinition besteht aus zwei Bestandteilen: einem Substantiv und einem Relativsatz. \nDas Substantiv Vorhaben ist in einem nicht-fachsprachlichen, umgangssprachlichen, \nweiten Sinn zu verstehen. Die entscheidende Einschränkung für die fachsprachliche \nDefinition des bundesbaugesetzlichen Begriffs enthält der Relativsatz: „die die \nErrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt \nhaben\". Daraus folgt, dass ein Abbruch zwar ein Vorhaben im Sinne des ersten, \nsubstantivischen Definitionsmerkmals ist, aber kein Vorhaben im Sinne des Begriffs \ndes Vorhabens, wie er in § 29 Abs. 1 BauGB für den ersten Abschnitt des dritten \nTeils dieses Gesetzes definiert wird. Denn in dem entscheidenden Relativsatz der \nDefinition kommt der Abbruch weder ausdrücklich noch konkludent vor. \n\n10\n\nDiese Definition gilt auch nicht nur für den genannten Teil des BauGB, sondern \nfür das ganze Gesetz, also auch für § 212 a BauGB. Zwar ist die Definition nicht, wie \nman es sonst bei guter Gesetzgebungstechnik erwarten darf, in einem allgemeinen \nTeil vor die Klammer gezogen und damit schon äußerlich als die für das ganze \nGesetz verbindliche Definition gekennzeichnet worden. Gleichwohl spricht alles \ndafür, dass der Gesetzgeber, hätte er in einem anderen Teil des Gesetzes eine \nEinschränkung oder Erweiterung des Begriffs gewollt, dies auch klar zum Ausdruck \ngebracht hätte. Dies hat er bei der Einfügung des § 212 a BauGB jedoch nicht \ngetan.\n\n11\n\nDass die Definition des Vorhabenbegriffs in § 29 Abs. 1 BauGB für dieses Gesetz \nallgemein gilt und den Abbruch von baulichen Anlagen nicht umfasst, wird bestätigt \ndurch § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wo die Beseitigung von baulichen Anlagen \nzusätzlich zu dem Begriff des Vorhabens aufgeführt wird, um auch für sie die \nrechtliche Möglichkeit der Veränderungssperre zu eröffnen. Weil diese Rechtsfolge \nnicht nur für Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB gelten sollte, wurde der \nTatbestand so gefasst, dass er nicht auf den Begriff des Vorhabens begrenzt, \nsondern gezielt erweitert wurde. Im Gegensatz dazu, enthält der Tatbestand des § 15 \nAbs. 1 BauGB eine solche Erweiterung für die Rechtsfolge der Zurückstellung von \nBaugesuchen nicht. Diese gilt nur für „die Entscheidung über die Zulässigkeit von \nVorhaben im Einzelfall\", also nicht für die Beseitigung baulicher Anlagen. \nEntsprechend zu § 15 Abs. 1 BauGB und ebenfalls im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Nr. \n1 BauGB lässt auch § 212 a Abs. 1 BauGB für die Rechtsfolge des Ausschlusses \ndes Suspensiveffektes eine Erweiterung des Tatbestandes über den Vorhabenbegriff \nhinaus vermissen. \n\n12\n\nDer allgemeinen Systematik des Gesetzes entsprechend wird schließlich auch in \n§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Rückbau neben der Änderung oder der \nNutzungsänderung baulicher Anlagen ausdrücklich aufgeführt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nKosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil sie im Hinblick auf den \nHauptantrag des Antragstellers keinen eigenen Antrag gestellt und im Übrigen die \nAnkündigung einer Stellungnahme auf den hilfsweise gestellten Antrag auf \nAussetzung der Vollziehung beschränkt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-07/2-l-123-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-07/2-l-123-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294165","retrieved":"2026-07-09 03:15:48.163451+00:00"}}