{"status":"available","doknr":"OLD294182","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0206.3L1900.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"3 L 1900/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung \ndes Antragstellers vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 3 K 3496/02.A \nnicht erfolgen darf.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und \nbegründet.\n\n3\n\nEin Anordnungsgrund liegt vor (vgl. § 123 Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 920, 294 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Gegen den Antragsteller besteht seit dem \nrechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 16. Juli 2002 - 14a K 5164/99.A - und Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2002 - 8 \nA 3231/02.A -) eine vollziehbare Abschiebungsandrohung. Eine Mitteilung des \nBundesamtes im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes - \nAsylVfG - als solche ist die durch das Bundesamt unter dem 14. November 2002 \nvorgenommene formlose Übersendung des Bescheides über die Ablehnung der \nDurchführung eines Folgeverfahrens vom 12. November 2002 an die \nAusländerbehörde anzusehen - liegt vor.\n\n4\n\nDer Antragsteller kann sich des Weiteren auf das Bestehen eines \nAnordnungsanspruches berufen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920, \n294 ZPO). Das Gericht vermag nach der in dem hier vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung nicht mit einer den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen genügenden, hinreichenden Rechtsgewissheit,\n\n5\n\nvgl. zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen \nAnforderungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08. März 1995 - 2 \nBvR 2148/94 -, InfAuslR 1995, 342,\n\n6\n\ndie Einschätzung des Bundesamtes, wonach die Voraussetzungen für die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. § 71 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht vorliegen, zu teilen. Jedenfalls mit \nder seitens des Antragstellers vorgelegten - im Zusammenhang mit einem Verfahren \nbeim Staatssicherheitsgericht E stehenden - Ladung zu einem Verhandlungstermin \nhat dieser ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, \ndas es - unter Einbeziehung der weiteren zur Begründung seines Folgeantrags \neingereichten Unterlagen - nicht ausschließt, dass sein Asylvorbringen eine für ihn \ngünstigere Bewertung erfährt. Der Antragsteller war ohne grobes Verschulden \ngehindert, das genannte Schreiben in dem vorausgegangenen Asylverfahren \nvorzulegen, da ihm dieses erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des \nErstverfahrens übersandt worden ist. Das Schriftstück bedarf einer detaillierten \nÜberprüfung, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geleistet werden \nkann.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-06/3-l-1900-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-06/3-l-1900-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294182","retrieved":"2026-07-09 03:15:49.510600+00:00"}}