{"status":"available","doknr":"OLD294227","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0204.5K1960.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-04","aktenzeichen":"5 K 1960/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1943 geborene Kläger, seine Ehefrau sowie seine 1980 und 1982 \ngeborenen Kinder erhielten vom Beklagten seit längerem Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, weil das Erwerbseinkommen \ndes Klägers und seiner Ehefrau nicht ausreichte, um den notwendigen \nLebensunterhalt aller Familienangehöriger zu gewährleisten.\n\n3\n\nDer Kläger arbeitete nach seinen eigenen Angaben seit Oktober 1997 als Fuger \neinen Tag in der Woche im Betrieb seines Sohnes und erzielte ein durchschnittliches \nEinkommen von 180 DM im Monat. Im August 1998 meldete der Kläger ein \nselbstständiges Gewerbe als Imker an. Da das Einkommen immer noch nicht \nausreichte, erhielten der Kläger und seine Familienangehörigen weiterhin Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. August 1998 forderte das Sozialamt des Beklagten den \nKläger gemäß § 19 BSHG auf, von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis \n12.00 Uhr einer gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit im Vogelpark „N\" \nnachzugehen. Für die Monate November und Dezember 1998 bewilligte der \nBeklagte dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von lediglich 75 % \ndes Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes mit der Begründung, dass der Kläger \nder ihm aufgegebenen Tätigkeit im Vogelpark nicht nachgekommen sei. Der Kläger \nnahm die ihm dort angebotene Tätigkeit weiterhin nicht auf, erhielt allerdings in den \nMonaten Januar und Februar 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzlicher Höhe, nachdem er ärztliche Bescheinigungen über seine \nArbeitsunfähigkeit vorgelegt hatte. Auch nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit \nnahm der Kläger die ihm angebotene Tätigkeit im Vogelpark nicht auf.\n\n5\n\nNach Anhörung durch Schreiben vom 3. Februar 1999 bewilligte der Beklagte \ndem Kläger durch Bescheid vom 23. Februar 1999 für den Monat März 1999 \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 75 % des für ihn maßgeblichen \nRegelsatzes.\n\n6\n\nDurch weiteren Bescheid vom 26. März 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger \nfür April 1999 lediglich einen Betrag in Höhe von 324 DM, indem der Regelsatz eines \nHaushaltsvorstandes um 50 % des Regelsatzes eines erwachsenen \nHaushaltsangehörigen vermindert wurde. \n\n7\n\nDer Kläger legte am 12. April 1999 Widerspruch ein und trug vor, dass er die \nTätigkeit im Vogelpark aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne und \ndass ihm die Begründung des Beklagten zur Kürzung der Leistungen nicht \nausreiche. Wegen der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen verwies der Kläger auf eine ärztliche Bescheinigung eines Arztes \nfür Allgemeinmedizin vom 11. Februar 1999.\n\n8\n\nDurch weiteren Bescheid vom 27. April 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger \nfür Mai 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 108 DM (20 % des \nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes). Diesen Betrag bewilligte der Beklagte auch \nfür den Monat Juni 1999 durch Bescheid vom 26. Mai 1999 und für den Monat Juli \n1999 durch Bescheid vom 24. Juni 1999. Gegen die Bescheide vom 27. April 1999, \nvom 26. Mai 1999 und vom 24. Juni 1999 legte der Kläger ebenfalls ohne nähere \nBegründung Widerspruch ein.\n\n9\n\nAuf Grund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom \n11. Februar 1999 veranlasste der Beklagte eine Untersuchung durch das \nGesundheitsamt des Kreises Steinfurt. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 1999 \nkommt das Gesundheitsamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger geeignet sei, bis zu \nvollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselnder \nKörperhaltung, in geschlossenen Räumen und vorübergehend auch im Freien zu \nverrichten.\n\n10\n\nDie Landrätin des Kreises Steinfurt wies die Widersprüche des Klägers durch \nWiderspruchsbescheid vom 27. Juli 1999 zurück, und zwar im Wesentlichen mit \nfolgender Begründung: Der Kläger könne nicht verlangen, dass ihm laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt mit dem vollen Regelsatz ausgezahlt werde, denn er habe sich \nzu Unrecht geweigert, im Vogelpark tätig zu werden; die von ihm geltend gemachten \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht gegeben, wie der Amtsarzt in seiner \nStellungnahme festgestellt habe; bei der Festsetzung der dem Kläger bewilligten \nHilfe zum Lebensunterhalt sei berücksichtigt worden, dass in der Vergangenheit \ndurch die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt der Wille des Klägers zur \nSelbsthilfe habe gestärkt werden können; dies gelte auch für den hier \nstreitgegenständlichen Zeitraum; auch sei durch die abgestufte Bewilligung von \nLeistungen darauf abgezielt worden, den Kläger zu veranlassen, wieder in einem \nUmfang erwerbstätig zu werden, der dazu führe, den eigenen und den \nLebensunterhalt der Familienangehörigen sicherzustellen.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 26. August 1999 Klage erhoben. Er trägt unter Wiederholung \nseiner gesundheitlichen Bedenken vor, dass er sich habe darum kümmern müssen, \nsein selbstständiges Gewerbe als Imker aufzubauen; darüber hinaus habe ihm nicht \nzugemutet werden können, auch noch einer weiteren Tätigkeit im Vogelpark \nnachzugehen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Änderung der Bescheide des \nGemeindedirektors der Gemeinde Metelen vom 26. März 1999, \nvom 27. April 1999, vom 26. Mai 1999 und vom 24. Juni 1999 \nund unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nLandrätin des Kreises Steinfurt vom 27. Juli 1999 zu \nverpflichten, für die Monate April bis Juli 1999 laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt in regelsatzmäßiger Höhe zu \nbewilligen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm wieder Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe der \nRegelsatzleistungen einschließlich der Unterkunftskosten zu gewähren, ist durch \nBeschluss vom 22. September 1999 - 5 L 1033/99 - abgelehnt worden.\n\n17\n\nDer Gemeindedirektor der Gemeinde Metelen stellte die Bewilligung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt ein, nachdem der Kläger wieder eine neue Erwerbstätigkeit \naufgenommen hatte.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide des \nGemeindedirektors der Gemeinde Metelen vom 26. März 1999, vom 27. April 1999, \nvom 26. Mai 1999 und vom 24. Juni 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 27. Juli 1999 sind \nrechtmäßig und beeinträchtigen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger \nkonnte nicht beanspruchen, dass ihm der Beklagte für die Zeit von April bis Juli 1999 \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe bewilligte. Auch die \nEntscheidung des Beklagten, dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt nur in eingeschränkter Höhe zu gewähren, ist rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten, den Anspruch des Klägers \nauf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu verneinen und lediglich im Wege des \nErmessens Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, ist § 25 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum \nmaßgeblichen Fassung des seit dem 1. August 1996 geltenden Gesetzes zur Reform \ndes Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1088. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich \nweigert, zumutbaren Maßnahmen nach § 19 BSHG nachzukommen. Die Anwendung \ndieser Vorschrift setzt zweierlei voraus: Die Feststellung, welche Maßnahme nach \n§ 19 BSHG zumutbar ist, und die Feststellung, dass sich der Hilfesuchende bzw. \nHilfeempfänger geweigert hat, dieser Maßnahme nachzukommen. Bei der Auslegung \ndieser unbestimmten Rechtsbegriffe kommen Sinn und Zweck der Vorschrift in ihrer \nVerknüpfung mit den §§ 18 ff. BSHG entscheidende Bedeutung zu. § 25 Abs. 1 \nBSHG dient dazu, Maßnahmen der in §§ 18 ff. BSHG geregelten Hilfe zur Arbeit zu \nunterstützen. Wegen seiner Koppelung mit diesen Hilfenormen ist § 25 Abs. 1 BSHG \nselbst Hilfenorm. Sein Hilfezweck zeigt sich insbesondere darin, dass die Weigerung, \nzumutbaren Maßnahmen nach § 19 BSHG nachzukommen, nicht zur Folge hat, dass \nder Hilfesuchende bzw. Hilfeempfänger aus der Betreuung des Sozialhilfeträgers \nentlassen wird, sondern lediglich den Verlust des Rechtsanspruches auf die Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach sich zieht. Der Träger der Sozialhilfe wird bei der \nGestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles \nfreier gestellt. Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit kann - mindestens zeitweise - \ndie Kürzung der Hilfe bis hin zur gänzlichen Einstellung als ein Mittel in Betracht \nkommen, den Hilfesuchenden bzw. Hilfeempfänger zur Arbeit anzuhalten, um ihn so \nletzten Endes auf den Weg der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) zu führen \n(Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 67, 1 = \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - \n32, 265 und Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS 46, 12 \nsowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nBeschlüsse vom 3. Mai 2001 - 16 A 1894/00 - und - 16 A 1886/00 -).\n\n22\n\nHieran anknüpfend hat der Beklagte für die Monate April bis Juli 1998 einen \nAnspruch des Klägers auf die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzlicher Höhe zu Recht verneint.\n\n23\n\nDem Kläger war es im vorgenannten Zeitraum zuzumuten, der vom Beklagten \ndurch Bescheid vom 8. August 1998 angeordneten Maßnahme nach § 19 Abs. 2 \nSatz 1 Halbsatz 1, 2. Alternative BSHG nachzukommen. Wird für den \nHilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, \nkann ihm gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alternative BSHG Hilfe zum \nLebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für \nMehraufwendungen gewährt werden. Dies ist in dem Bescheid vom 8. August 1998 \ngeschehen, denn darin ist der Kläger aufgefordert worden, gemeinnützige und \nzusätzliche Arbeit durch allgemeine Anlagenpflege und durch Pflege von Wegen und \nPlätzen im Vogelpark N in der Zeit von Montags bis Freitags von 8.00 Uhr bis \n12.00 Uhr nachzukommen. Dafür sollte der Kläger eine Entschädigung von 2,50 DM \nje Arbeitsstunde erhalten. \n\n24\n\nDem Kläger war es im streitgegenständlichen Zeitraum zumutbar, dieser \nMaßnahme nachzukommen. Die Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme beurteilt \nsich nach § 18 BSHG. Dem Hilfesuchenden darf gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG \neine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich hierzu nicht in \nder Lage ist. Dies traf bei dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu. \nDie von ihm selbst vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 11. Februar 1999 lässt \nnicht erkennen, welchen Arbeiten er aus gesundheitlichen Gründen nicht \nnachkommen konnte. Demgegenüber wird in der Stellungnahme des \nGesundheitsamtes des Kreises Steinfurt vom 18. Mai 1999 nachvollziehbar \nausgeführt, dass der Kläger geeignet war, bis zu vollschichtig leichte körperliche \nTätigkeiten, vorzugsweise in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen \nund vorübergehend auch im Freien zu verrichten. Letzteres traf für den Kläger zu, \ndenn der Beklagte hatte ihm in dem Bescheid vom 8. August 1998 aufgegeben, \nbefristet von 8.00 bis 12.00 Uhr Montags bis Freitags im Rahmen der allgemeinen \nAnlagenpflege und der Pflege von Wegen und Plätzen im Vogelpark N tätig zu \nwerden. Diese Tätigkeit entsprach den Vorgaben in der amtsärztlichen \nStellungnahme vom 18. Mai 1999. Für die vom Kläger in der mündlichen \nVerhandlung geäußerte Befürchtung, er solle in der seiner Gesundheit abträglichen \nFutterküche eingesetzt werden, geben der Bescheid vom 8. August 1998 und die \nStellungnahme des Gesundheitsamtes vom 18. Mai 1999 keine Anhaltspunkte.\n\n25\n\nDem Hilfesuchenden darf eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 \nBSHG auch dann nicht zugemutet werden, wenn dieser Arbeitsgelegenheit ein \nsonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Auch diese Voraussetzungen waren hier \nnicht gegeben. Die Mitarbeit des Klägers im Betrieb seines Sohnes, die mit einer \nStunde pro Woche angegeben worden ist, hinderte den Kläger nicht daran, von \nMontag bis Freitag täglich vier Stunden im Vogelpark N zu arbeiten, zumal dem \nKläger freigestellt war, sich von der Tätigkeit im Vogelpark N abzumelden, wenn er \nanderweitig beschäftigt war. Auch die Ausübung des selbstständigen Gewerbes \neines Imkers kann nicht als wichtiger Grund angesehen werden, nicht die dem Kläger \nzugewiesene Arbeitsgelegenheit auszuüben. Jeder Hilfesuchende muss seine \nArbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dies bedeutet, \ndass als wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG nur eine Tätigkeit \nangesehen werden kann, die auf Dauer geeignet ist, den eigenen und den \nLebensunterhalt der Familienangehörigen zu gewährleisten. Dies traf jedenfalls im \nstreitgegenständlichen Zeitraum für die Imkerei des Klägers nicht zu, denn der Kläger \nhat keinerlei Angaben darüber machen können, welche Einnahmen und Ausgaben er \nim vorgenannten Zeitraum bezüglich der Imkerei hatte und ob dieses Gewerbe \ngeeignet war, die Familie auf Dauer zu ernähren. \n\n26\n\nWeitere Gründe, die ihm zugewiesene Arbeitsgelegenheit abzulehnen, lagen für \nden Kläger nicht vor. Eine Arbeitsgelegenheit ist insbesondere gemäß § 18 Abs. 3 \nSatz 5 BSHG nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren \nberuflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht, sie im Hinblick auf die \nAusbildung des Hilfeempfängers als geringwertig anzusehen ist, der \nBeschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein \nfrüherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort oder die Arbeitsbedingungen \nungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers. \nKeiner dieser Sachverhalte ist bei dem Kläger im vorgenannten \nstreitgegenständlichen Zeitraum gegeben. Erst Recht kann kein wichtiger Grund \ndarin gesehen werden, dass der Kläger seine Tochter mit dem Auto morgens zu \neiner Lehrstelle als Floristin fahren wollte, weil es aus seiner Sicht der Tochter nicht \nzuzumuten war, schon um 6 Uhr morgens aufzustehen, um mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln zur Lehrstelle zu fahren. Mit dieser Begründung hätte der Kläger \nauch der Arbeitsstelle eines privaten Arbeitgebers nicht fernbleiben dürfen. Für die \nWahrnehmung einer gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit gilt nichts anderes.\n\n27\n\nDamit hatte der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit von April bis Juli 1998. Darüber hinaus hat der Beklagte \nermessensfehlerfrei entschieden, die Hilfe zum Lebensunterhalt für den \nvorgenannten Zeitraum in bestimmter Höhe unterhalb des Regelsatzes \nfestzusetzen.\n\n28\n\nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, \nprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ob \nder Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Diese Prüfung führt im \nvorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Beklagte von dem ihm in § 25 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck dieser \nErmessensermächtigung entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht hat. Bei \ndieser Ermessensentscheidung muss der zuständige Träger der Sozialhilfe sich \ndavon leiten lassen, dass die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach \nWegfall des Anspruches auf diese Leistungen dazu dienen soll, den Hilfeempfänger \nanzuhalten, sich selbst zu helfen, indem er sich um eine für ihn zumutbare Arbeit \nbemüht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, a.a.O.).\n\n29\n\nIn dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nWiderspruchsbescheid vom 27. Juli 1999 hat die Landrätin des Kreises Steinfurt ihre \nErmessensentscheidung damit begründet, dass der Kläger über die Folgen der \nNichtableistung zugewiesener gemeinnütziger und zusätzlicher Tätigkeit mehrfach \nhingewiesen worden sei; auch sei die Hilfe stufenweise gekürzt worden und \nberücksichtigt worden, dass dem Kläger wenigstens die Generalkosten der \nHaushaltsführung belassen worden seien; es habe sich in der Vergangenheit \ngezeigt, dass durch die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt der Wille des Klägers \nzur Selbsthilfe habe gestärkt werden können; zwar habe sich der Kläger bis zum \nErlass des Widerspruchsbescheides geweigert, gemeinnützige Arbeit zu leisten, \ngleichwohl sei es gerechtfertigt, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Höhe zu \nbewilligen, die es ihm ermögliche, die Generalunkosten des Haushaltes zu tragen. \nDiesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beklagte das ihm gesetzlich \nzustehende Ermessen gesehen und entsprechend dem Sinn und Zweck des § 25 \nBSHG betätigt hat. Die Entscheidung des Beklagten und der Landrätin des Kreises \nSteinfurt wird letzten Endes dadurch bestätigt, dass der Kläger im Oktober 1999 eine \nErwerbstätigkeit aufgenommen hat, die zur Folge hatte, dass er zumindest für ein \nJahr nicht mehr auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen war.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-04/5-k-1960-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-04/5-k-1960-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294227","retrieved":"2026-07-09 03:15:53.396425+00:00"}}