{"status":"available","doknr":"OLD294226","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0204.5K1906.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-04","aktenzeichen":"5 K 1906/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 0 geborene Kläger beantragte am 26. August 1998 bei dem \nFunktionsvorgänger des Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, \ndass er nach dem Abschluss seines Studiums noch keine Arbeit gefunden habe und \ndeshalb über kein Einkommen verfüge. Der Kläger bewohnte seit dem 1. Juli 1998 \neine etwa 78 bis 79 qm große Dachgeschosswohnung. Diese Wohnung bestand aus \neinem Wohnzimmer, einem Elternschlafzimmer, einem Kinderzimmer sowie Küche, \nBad und Flur. In der Wohnung lebte außerdem Frau H. Nach den Angaben des \nKlägers hatten beide Mieter mit dem Vermieter eigene Mietverträge \ngeschlossen.\n\n3\n\nDer Funktionsvorgänger des Beklagten bewilligte dem Kläger durch Bescheid \nvom 1. September 1998 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 15 b BSHG als \nDarlehen. Bei der Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt wurde \nEinkommen in Höhe von 200 DM berücksichtigt, weil der Kläger angegeben hatte, \nein ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für die Arbeitsuche \nzu nutzen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. September 1998 erließ der Funktionsvorgänger des \nBeklagten gegenüber den Eltern des Klägers eine Rechtswahrungsanzeige gemäß \n§ 91 Abs. 3 BSHG und forderte sie zugleich gemäß § 116 BSHG auf, Auskunft über \nihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, um etwaige \nUnterhaltsansprüche des Klägers klären zu können. \n\n5\n\nDie Eltern des Klägers teilten dem Funktionsvorgänger des Beklagten mit \nSchreiben vom 14. Oktober 1998 mit, dass sie gegenüber ihrem volljährigen Sohn \nnach dessen abgeschlossener Berufsausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig seien. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 30. Oktober 1998 setzte der Funktionsvorgänger des \nBeklagten die Eltern des Klägers davon in Kenntnis, dass sie zum Kreis der so \ngenannten nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Personen gehörten; eine Prüfung, ob \nund gegebenenfalls in welchem Umfang sie zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in \nder Lage seien, werde in ihrem Fall nicht durchgeführt, weil die Sozialhilfe an ihren \nSohn lediglich als Darlehen gewährt werde.\n\n7\n\nNachdem der Kläger dem Sozialamt mitgeteilt hatte, dass er zum 1. Dezember \n1998 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt \nmit Wirkung vom 1. Dezember 1998 eingestellt. Der Bescheid vom 31. März 1999 auf \nRückzahlung des Darlehens wurde vom Beklagten auf den Widerspruch des Klägers \nmit Schreiben vom 7. Oktober 1999 aufgehoben. \n\n8\n\nDer Kläger beantragte am 7. April 1999 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt mit der \nBegründung, dass er wieder arbeitslos geworden sei, weil er seinen befristeten \nAushilfsjob habe aufgeben müssen. \n\n9\n\nAuf Grund der Tatsache, dass die Wohnung von dem Kläger und von Frau H \nbewohnt wurde, entschied das Sozialamt, einen unangemeldeten Hausbesuch \ndurchzuführen, um zu klären, ob zwischen dem Kläger und Frau H eine eheähnliche \nLebensgemeinschaft bestehe. Am 26. April 1999 führten der Leiter des Sozialamtes \nund ein weiterer Bediensteter einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. Der Kläger \nverweigerte den Bediensteten des Sozialamtes den Zutritt zu seiner Wohnung mit \nder Begründung, dass das Sozialamt Hausbesuche grundsätzlich vorher \nanzukündigen habe und diese erst nach Terminsabsprache durchführen dürfe. \n\n10\n\nDer Funktionsvorgänger des Beklagten lehnte den Antrag des Klägers vom \n7. April 1999 auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Bescheid vom \n11. Mai 1999 mit der Begründung ab, dass der Kläger über vorrangig einzusetzendes \nVermögen verfüge.\n\n11\n\nDer Kläger beantragte am 14. Mai 1999 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt und \ntrug vor, dass er kein Einkommen habe, weil er weiterhin arbeitslos sei, und dass er \ninzwischen sein Sparvermögen bis auf einen Betrag von unter 2.500 DM verbraucht \nhabe. \n\n12\n\nDer Leiter des Sozialamtes und ein weiterer Bediensteter versuchten vergeblich, \nam 20. Mai 1999 und am 1. Juni 1999 die Wohnung des Klägers zu besichtigen.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 11. Juni 1999 teilte der Funktionsvorgänger des Beklagten \ndem Kläger mit, dass er mehrere Versuche unternommen habe, die Wohnung in \nAugenschein zu nehmen, um klären zu können, ob der Kläger mit Frau H in \neheähnlicher Gemeinschaft lebe; die von ihm, dem Kläger, vorgetragene \nBegründung für die Verweigerung des Hausbesuches, dass jeder Hausbesuch \nmindestens zwei Tage vorher schriftlich angekündigt werden müsse, könne er nicht \nnachvollziehen; er gehe deshalb davon aus, dass eine eheähnliche Gemeinschaft \nvorliege. Hieran anknüpfend forderte der Funktionsvorgänger des Beklagten den \nKläger auf, Auskunft über das Vermögen von Frau H zu geben.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 12. Juni 1999 teilte der Kläger dem Sozialamt mit, dass eine \neheähnliche Gemeinschaft mit Frau H nicht vorliege; es fehle schon an einer Wohn- \nund Wirtschaftsgemeinschaft, weil er selbst die zwei kleineren Zimmer und Frau H \ndas größere Zimmer allein nutze; lediglich Küche, Toilette, Dusche und Flur würden \nvon beiden Mietparteien genutzt. Darüber hinaus legte der Kläger im Einzelnen dar, \ndass er einen unangemeldeten Hausbesuch für unzulässig halte. Zugleich legte der \nKläger die gegenüber dem Arbeitsamt abgegebenen Erklärungen zur Feststellung \neiner eheähnlichen Gemeinschaft vor. \n\n15\n\nDer Funktionsvorgänger des Beklagten lehnte den Antrag des Klägers vom \n14. Mai 1999 auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Bescheid vom \n22. Juni 1999 mit der Begründung ab, dass sich die Hilfebedürftigkeit des Klägers \nnicht habe klären lassen, weil dieser sich geweigert habe, seine Lebensverhältnisse \ndurch einen unangemeldeten Hausbesuch ermitteln zu lassen.\n\n16\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 25. Juni 1999 Widerspruch ein und teilte \nzugleich mit, dass er seinen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate \nMai, Juni und Juli 1999 aufrecht erhalte, weil er für ein inzwischen eingegangenes \nArbeitsverhältnis erst gegen Mitte Juli 1999 die erste Lohnzahlung erwarte.\n\n17\n\nDie Landrätin des Kreises Steinfurt wies diesen Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 22. Juli 1999 im Wesentlichen mit der Begründung \nzurück, dass sich die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht habe klären lassen, weil \ndieser sich aus sozialhilferechtlich nicht anzuerkennenden Gründen geweigert habe, \ndurch Bedienstete des Sozialamtes einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen \nzu lassen.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 18. August 1999 Klage erhoben. Er trägt vor:\n\n19\n\nZwischen ihm und Frau H bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft; dies ergebe \nsich aus seinen Angaben über die Nutzung der Wohnung und aus seinen und den \nErklärungen von Frau H gegenüber dem Arbeitsamt, dass zwischen ihnen beiden \nkeine Lebensgemeinschaft bestehe; es sei ihm nicht zuzumuten, einen \nunangemeldeten Hausbesuch von Bediensteten des Sozialamtes hinzunehmen, \ndenn er habe kein Vertrauen, dass der Leiter des Sozialamtes sich an die Gesetze \nhalte; dies ergebe sich für ihn daraus, dass er zu Unrecht seine Eltern für \nunterhaltspflichtig gehalten habe, dass er zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt als \nDarlehen und nicht als Zuschuss bewilligt habe und dass er zu Unrecht bei der \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt Einkommen in Höhe von 200 DM wegen \nder Nutzung des ihm, dem Kläger, von seinen Eltern zur Verfügung gestellten \nKraftfahrzeuges berücksichtigt habe; hinzu komme, dass er, der Kläger, zu Unrecht \nwährend der darlehensweisen Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt zum Job-\nClub des Kreises habe gehen sollen, obwohl er eine akademische Ausbildung \nabgeschlossen habe; ein unangemeldeter Hausbesuch sei für ihn unzumutbar \ngewesen, weil er sich durch das bisherige Verhalten des Leiters des Sozialamtes \ngedemütigt gefühlt habe.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nGemeindedirektors der Gemeinde Lotte vom 22. Juni 1999 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des \nKreises Steinfurt vom 22. Juli 1999 zu verpflichten, ihm für die \nMonate Mai, Juni und Juli 1999 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den \nInhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid \ndes Gemeindedirektors der Gemeinde Lotte vom 22. Juni 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 22. Juli 1999 ist \nrechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Monate Mai, Juni und Juli 1999.\n\n27\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt \nlebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten \ngemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG zu berücksichtigen. Personen, die in \neheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen gemäß § 122 Satz 1 BSHG hinsichtlich der \nVoraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden \nals Ehegatten. Dies bedeutet, dass die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 \nBSHG bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der \nweiteren Mieterin der Wohnung anzuwenden ist.\n\n28\n\nEs steht nicht fest, ob die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen \nvorliegen, denn es hat sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Landrätin \ndes Kreises Steinfurt vom 22. Juli 1999 nicht ermitteln lassen, ob der Kläger \nhilfebedürftig war, d.h. ob er in den Monaten Mai, Juni und Juli 1999 kein \nausreichendes eigenes bzw. ihm zurechenbares Einkommen und Vermögen zur \nVerfügung hatte, um seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es geht \nzu Lasten des Klägers, dass sich seine Hilfebedürftigkeit in dem einer gerichtlichen \nÜberprüfung zugänglichen Zeitraum nicht feststellen ließ, mit der Folge, dass der \nBeklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzlicher Höhe zu bewilligen.\n\n29\n\n§ 20 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren \nund Sozialdatenschutz - (SGB X) sieht vor, dass die Behörde den Sachverhalt von \nAmts wegen ermittelt. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das \nVorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Zu den \nnach § 20 Abs. 1 SGB X zulässigen Maßnahmen behördlicher Sachaufklärung \ngehört danach auch die Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse \n(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom \n15. Juni 1987 - 8 A 1698/85 -), und zu diesem Zweck gegebenenfalls die \nBesichtigung der Wohnung eines Hilfesuchenden (OVG NRW, Beschlüsse vom \n27. November 1987 - 8 B 2497/97 -, vom 22. Februar 1989 - 8 B 3716/88 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - \n39, 430 und Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 - mit weiteren \nNachweisen).\n\n30\n\nDie Augenscheinseinnahme durch Hausbesuch kann unter Berücksichtigung der \nUmstände des Einzelfalles ein taugliches Mittel sein, um den geltend gemachten \nsozialhilferechtlichen Bedarf festzustellen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und \nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 30. Juli 1991 - 5 ER 657/91 - \nsowie OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 -).\n\n31\n\nZwar ist der Hilfesuchende nicht verpflichtet, der Behörde die Besichtigung seiner \nWohnung zu gestatten. Weigert er sich, der Besichtigung zuzustimmen, liegt darin \nauch keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch \n- Allgemeiner Teil - (SGB). Eine solche Verletzung scheidet schon deshalb aus, weil \ndie Duldung einer Wohnungsbesichtigung unter den in den vorgenannten \nBestimmungen beschriebenen Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten nicht \naufgeführt ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 1987 - 8 B 2497/87 -, \nvom 22. Februar 1989 - 8 B 3716/88 -, a.a.O. und vom 6. Dezember 2002 \n- 16 B 1921/02 -).\n\n32\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung für \ndie Bewilligung von Sozialhilfe folgenlos bleibt. Die Verletzung von \nMitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB stellt nur einen von mehreren Gründen \ndar, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen können. Ein anderer Grund ist \nder, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen \nanspruchshindernder Tatsachen nicht festgestellt werden kann. Letzteres kommt \ninsbesondere in Betracht, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für eigenes oder nach § 11 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG zurechenbares Einkommen und Vermögen vorliegen, eine \nzuverlässige Klärung dieser Frage nur durch Besichtigung der Wohnung möglich ist, \nder Hilfesuchende eine solche jedoch ohne sozialhilferechtlich anzuerkennende \nGründe, etwa solche, die gemäß § 65 Abs. 1 SGB auch einer Mitwirkungspflicht \nentgegenstehen würden, verweigert (OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2002 \n- 16 B 1921/02 -).\n\n33\n\nAuf dieser Grundlage ist das Interesse des Sozialamtes des Beklagten, bei dem \nKläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen unangemeldeten Hausbesuch \ndurchzuführen, höher zu bewerten als das Interesse des Klägers, lediglich einen \neinvernehmlich vereinbarten Hausbesuch zu dulden.\n\n34\n\nDer Beklagte hatte im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse daran, die \nWohnung des Klägers unangemeldet zu besichtigen. Dieses berechtigte Interesse \nberuhte darauf, dass der vorliegende Sachverhalt Anlass gab zu klären, ob zwischen \ndem Kläger und der weiteren Mieterin der Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft \nvorlag und insoweit für die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch \ndie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der weiteren Mieterin zu prüfen \nwaren.\n\n35\n\nEine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt vor, wenn \ndiese Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem \nMann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus \ngeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch \ninnere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner \nfüreinander begründen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 98, 195 = FEVS 46, \n96 im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November \n1992 - 1 BvL - 8/87 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - \n87, 234). Das Sozialamt muss darlegen, belegen und gegebenenfalls beweisen, \ndass eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt (Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 1992 - 9 TG 1112/89 -, FEVS 44, \n109 und OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1994 - 8 B 963/94 -; \nW.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. \nAuflage 2002, § 122 Rdz. 6 a).\n\n36\n\nMit Rücksicht auf diese Rechtsprechung waren für das Sozialamt des Beklagten \nim streitgegenständlichen Zeitraum hinreichende Anhaltspunkte vorhanden, um \ndurch einen unangemeldeten Hausbesuch zu ermitteln, ob im Sinne der \nvorgenannten Rechtsprechung eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft zwischen \ndem Kläger und der weiteren Mieterin der Wohnung gegeben war. Die Größe der \nWohnung, der Zuschnitt der Räume und ihre Nutzungsmöglichkeiten waren geeignet, \neine eheähnliche Lebensgemeinschaft darin zu führen. Beide Mieter lebten nach \nihren eigenen Angaben seit Juli 1998 in dieser Wohnung. Der Klingelknopf wies die \nNamen beider Mieter auf. Gegenüber dem Arbeitsamt hatten sowohl der Kläger als \nauch die weitere Mieterin anlässlich der Bewilligung von Arbeitslosengeld am \n13. Juni 1999 erklärt, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt werde. Der Kläger \nhatte selbst dem Sozialamt mitgeteilt, dass die Küche, das Badezimmer und die \nToilette von beiden Mietern genutzt würden. Bei dieser Sachlage musste sich für das \nSozialamt des Beklagten die Besichtigung der Wohnung aufdrängen, um zu klären, \nob die nach den Angaben der Beteiligten unstreitig vorliegende Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft auch als eheähnliche Lebensgemeinschaft anzusehen war. \nEs reichte entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus, sich mit seinen und den \nErklärungen der Mitmieterin zu begnügen, dass zwar eine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft bestehe, jedoch keine inneren Bindungen vorhanden seien, \ndie die rechtliche Würdigung des Vorliegens einer nicht ehelichen \nLebensgemeinschaft zulassen würden.\n\n37\n\nEs war entgegen der Ansicht des Klägers auch ein berechtigtes Anliegen des \nSozialamtes des Beklagten, die Besichtigung der Wohnung unangemeldet \ndurchzuführen, um eine von den subjektiven Ansichten des Klägers und seiner \nMitbewohnerin losgelöste objektive Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu \nermöglichen. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass \nbei einer vorher vereinbarten Besichtigung der Wohnung die Klärung des für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich, \njedenfalls erheblich erschwert worden wäre.\n\n38\n\nDie von dem Kläger angeführten Gründe, lediglich einen vorher angemeldeten \nHausbesuch hinnehmen zu müssen, können nach sozialhilferechtlichen Maßstäben \nnicht anerkannt werden, weil die Voraussetzungen des § 65 SGB in entsprechender \nAnwendung nicht erfüllt sind.\n\n39\n\nDie Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB bestehen gemäß § 65 \nAbs. 1 Nr. 1 SGB nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen \nVerhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht. Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die unangemeldete Besichtigung der \nWohnung hat für den Kläger den Vorteil, dass er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nerhält, wenn die Wohnungsbesichtigung entsprechend seinen eigenen Angaben \nergeben sollte, dass keine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. Der Nachteil \neiner unangemeldeten Besichtigung der Wohnung besteht lediglich darin, dass er \neinmalig ein kurzzeitiges Betreten der Wohnung durch Bedienstete des Sozialamtes \nhinnehmen muss. Dieser Nachteil, falls überhaupt so zu bezeichnen, fällt gegenüber \ndem vorbeschriebenen Vorteil eines unangemeldeten Hausbesuches nicht ins \nGewicht. Entgegen der Ansicht des Klägers wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit \nder Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt, wenn das \nSozialamt in Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 20 SGB X seine \nWohnung besichtigt, denn diese Ermittlungen halten sich im Rahmen der \ngesetzlichen Befugnisse.\n\n40\n\n§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB regelt darüber hinaus, dass Mitwirkungspflichten nicht \nbestehen, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht \nzugemutet werden kann. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die \nvom Kläger angeführten Gründe sind nicht als wichtige Gründe im Sinne der \nvorgenannten Bestimmung anzusehen.\n\n41\n\nDer Kläger hält eine Besichtigung durch Bedienstete des Sozialamtes nicht für \nzumutbar, weil der Amtsleiter des Sozialamtes seiner Meinung nach zu Unrecht eine \nUnterhaltspflicht seiner Eltern bejaht habe. Diese rechtliche Würdigung trifft nicht zu. \nVielmehr hat sich das Sozialamt des Beklagten rechtmäßig verhalten, als es den \nEltern des Klägers als möglichen Unterhaltspflichtigen gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 \nBSHG eine Rechtswahrungsanzeige geschickt und sie zugleich gemäß § 116 BSHG \naufgefordert hat, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu \ngeben. Diese Entscheidungen dienten dazu, den Nachrang der Sozialhilfe zu \nsichern. Es bestanden für das Sozialamt des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, \ndiese allgemein üblichen Maßnahmen zu Sicherung des vorgenannten Grundsatzes \nnicht zu ergreifen. Hinzu kommt, dass das Sozialamt den Eltern des Klägers mit \nSchreiben vom 30. Oktober 1998 mitgeteilt hat, dass sie zum Kreis der so genannten \nnicht gesteigert unterhaltspflichtigen Personen gehören und dass eine Zahlung von \nUnterhaltsbeiträgen nicht in Betracht komme, weil dem Kläger lediglich Sozialhilfe als \nDarlehen bewilligt worden ist. Insoweit ist eine Beschwer des Klägers im Zeitpunkt \ndes beabsichtigten unangemeldeten Hausbesuches ohnehin nicht ersichtlich.\n\n42\n\nDer Kläger rügt des Weiteren zu Unrecht, dass der Amtsleiter des Sozialamtes \nihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss und nicht als Darlehen habe \nbewilligen müssen. Vielmehr war die Entscheidung, dem Kläger Hilfe zum \nLebensunterhalt als Darlehen zu gewähren, gemäß § 15 b BSHG rechtmäßig. Nach \ndieser Vorschrift können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, wenn \nlaufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu \ngewähren sind. Der Kläger hatte seinen Antrag auf Bewilligung von laufender Hilfe \nzum Lebensunterhalt vom 26. August 1998 mit „Sucharbeitslosigkeit nach \nabgeschlossenem Studium\" begründet. Auf Grund dieser eigenen Angaben des \nKlägers durfte das Sozialamt davon ausgehen, dass es nur für kurze Dauer \nerforderlich war, dem Kläger Sozialhilfe zu gewähren. Dementsprechend stand dem \nSozialamt des Beklagten die Befugnis zu, Geldleistungen als Darlehen zu gewähren. \nHinzu kommt, dass auch in diesem Zusammenhang eine Beschwer des Klägers nicht \nersichtlich ist, weil der Bescheid über die Rückforderung der darlehensweise \nbewilligten Leistungen wieder aufgehoben worden ist.\n\n43\n\nDie Ansicht des Klägers, der Amtsleiter des Sozialamtes habe zu Unrecht \nveranlasst, dass er, der Kläger, sich bei dem Job-Club des Kreises habe melden \nmüssen, obwohl ihm doch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn auch nur als \nDarlehen, bewilligt worden sei, ist unzutreffend. Der Kläger verkennt in diesem \nZusammenhang, dass es rechtlich zulässig ist, neben der Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt durch Zahlung von Geldleistungen gemäß §§ 18, 19 BSHG Hilfe zur \nArbeit zu gewähren, indem dem Hilfesuchenden ermöglicht wird, sich auf eine \nkünftige Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Zu diesen Möglichkeiten gehörte es auch, an \ndem Job-Club des Kreises teilzunehmen. Die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt durch Zahlung von Geldleistungen schließt diese Art von Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht von vornherein aus. Sie stellt vielmehr eine sinnvolle \nErgänzung dar, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestanden haben. Das \nVorbringen des Klägers, seine Teilnahme am Job-Club habe ihm wegen seiner \nakademischen Ausbildung nichts nutzen können, widerspricht den Strukturprinzipien \ndes Sozialhilferechts, weil eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit gemäß § 18 Abs. 3 \nSatz 5 BSHG nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil sie im Hinblick auf die \nAusbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist.\n\n44\n\nSchließlich rügt der Kläger zu Unrecht, dass der Beklagte bei der Bewilligung der \ndarlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt einen Betrag von 200 DM als Einkommen \nberücksichtigt habe auf Grund der von ihm angegebenen Nutzung des seinen Eltern \ngehörenden Kraftfahrzeuges. Zwar mag die Entscheidung des Sozialamtes des \nBeklagten, Einkommen in Höhe von 200 DM anzurechnen, rechtswidrig gewesen \nsein, weil dafür eine Rechtsgrundlage im Bundessozialhilfegesetz nicht vorhanden \nsein dürfte. Durch diese Entscheidung war der Kläger allerdings nicht beschwert. Es \nist allgemein anerkannt, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges durch einen \nSozialhilfeempfänger Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit hervorruft, die der \nHilfeempfänger durch eigene nachvollziehbare Angaben entkräften muss. Wenn ihm \ndies nicht gelingt, ist sein Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nabzulehnen (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, \nFEVS 49, 37). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wäre der Beklagte nach \nAktenlage verpflichtet gewesen, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt mit der Begründung abzulehnen, dass wegen der von ihm \nselbst angegebenen Nutzung des Kraftfahrzeuges von ihm nicht entkräftete Zweifel \nan seiner Hilfebedürftigkeit bestanden haben. Der Beklagte hat diese Entscheidung \nnicht getroffen, sondern hat sich damit zufrieden gegeben, von der dem Kläger \nbewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt einen Betrag von 200 DM abzuziehen. \nVerglichen mit der rechtlich gebotenen Ablehnung des Antrages auf Hilfe zum \nLebensunterhalt wurde der Kläger durch die lediglich vorgenommene Anrechnung \nvon 200 DM nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.\n\n45\n\nInsgesamt lag auch aus den vom Kläger geschilderten Sachverhalten kein \nwichtiger Grund vor, der es geboten hätte, an Stelle eines unangemeldeten einen \nzuvor vereinbarten Besichtigungstermin durchzuführen.\n\n46\n\nGemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB bestehen die Mitwirkungspflichten nicht, soweit \nder Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand die erforderlichen \nKenntnisse selbst beschaffen kann. Auch diese Voraussetzungen liegen entgegen \nder Ansicht des Klägers nicht vor. Aus den vorgenannten Gründen war es zur \nKlärung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft \nnotwendig, einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen. Der Beklagte musste \nsich nicht mit den Erklärungen des Klägers und seiner Mitbewohnerin zufrieden \ngeben. \n\n47\n\nAuf das wiederholte Vorbringen des Klägers, er habe sich durch das Verhalten \ndes Leiters des Sozialamtes gedemütigt gefühlt, kommt es nicht an, denn das Gefühl \ndes Adressaten einer Verwaltungsentscheidung, gedemütigt zu werden, führt nicht \nzur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung. Maßgebend ist allein die objektive \nRechtslage. \n\n48\n\nEs lag objektiv kein sozialhilferechtlich anerkennenswerter Grund vor, den \nunangemeldeten Hausbesuch abzulehnen. Die damit verbundene Folge, dass es \ndem Beklagten nicht möglich war, den Sachverhalt festzustellen, der vorliegen muss, \num Hilfe zu bewilligen, geht zu Lasten des Klägers.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-04/5-k-1906-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-04/5-k-1906-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294226","retrieved":"2026-07-09 03:15:53.309353+00:00"}}