{"status":"available","doknr":"OLD294225","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0204.5K1845.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-02-04","aktenzeichen":"5 K 1845/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1973 geborene Kläger ist seit einem Verkehrsunfall schwerbehindert mit \neinem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Er hat die Realschule besucht und \neine Ausbildung als Industrie- und Handelskammer-geprüfter Bürofachhelfer \nabgeschlossen.\n\n3\n\nDer Kläger meldete sich am 27. Mai 1999 zum Fernstudium für den Erwerb des \nAbiturs bei dem J GmbH (J) in Hamburg an. Die monatlichen Kosten sollten nach \nden Angaben des Klägers pauschal 228 DM betragen. \n\n4\n\nDer Kläger beantragte am 31. Mai 1999, die Kosten dieses Fernstudiums im \nRahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen, und teilte zur Begründung mit, er \nstudiere an der Fernuniversität Hagen; um dort seinen Abschluss machen zu können, \nwolle er das Abitur nachholen.\n\n5\n\nDie Landrätin des Kreises Steinfurt lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. \nJuni 1999 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:\n\n6\n\nHilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen \nSchulpflicht komme nicht in Betracht; der Kläger sei 26 Jahre alt und habe den \nRealschulabschluss sowie einen Abschluss als Bürofachhelfer; er habe bereits das \nschulpflichtige Alter überschritten und verfüge über eine angemessene Schulbildung \nund über einen angemessenen beruflichen Abschluss; es sei im Rahmen der \nSozialhilfe lediglich dafür Sorge zu tragen, dass der Mindeststandard gewährleistet \nwerde; Aufgabe der Sozialhilfe sei es dagegen nicht, dem Hilfeempfänger eine \nberufliche Besserqualifizierung zu garantieren; auch für die Eingliederung in die \nGesellschaft sei das vom Kläger angestrebte Fernstudium nicht erforderlich, denn \ndiese Ausbildung könne auch an der Abendschule in S durchgeführt werden.\n\n7\n\nDer Kläger legte am 24. Juni 1999 Widerspruch ein und machte im Einzelnen \ngeltend, dass ihm seine Ansicht nach aus § 40 Abs. 1 Ziffern 3, 4 und 5 BSHG \n(Fassung 1994) und aus § 12 Abs. 3 der Eingliederungshilfeverordnung ein \nAnspruch auf Übernahme der Kosten des vom ihm angestrebten Fernstudiums \nzustehe. \n\n8\n\nDie Landrätin des Kreises Steinfurt wies diesen Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 26. Juli 1999 mit der Begründung zurück, dass die von \ndem Kläger angestrebte weitere Schulausbildung aus seiner Sicht zwar \nwünschenswert, jedoch nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht notwendig sei, \nweil der Kläger mit dem Abschluss der Realschule und mit der abgeschlossenen \nAusbildung zum Bürofachhelfer ein menschenwürdiges Leben führen könne.\n\n9\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29. Juli 1999 zugestellt.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 7. August 1999 Klage erhoben. Er trägt unter Wiederholung \nseines bisherigen Vorbringens ergänzend vor:\n\n11\n\nAls Bürofachhelfer sei er auf Grund seiner Behinderung nicht zu vermitteln; \ndementsprechend sei es ihm nicht möglich, auf Grund seiner bisherigen \nBerufsausbildung am öffentlichen Leben teilzunehmen; er habe sich deshalb für ein \nStudium an der Fernuniversität Hagen mit den Fächern Politologie und Jura \nentschieden; dieses Studium habe er so gut gemeistert, dass ihm vorgeschlagen \nworden sei, sein Abitur beim G in Hamburg zu erwerben. Dieses Abitur sei \nnotwendige Voraussetzung, um das Studium erfolgreich abzuschließen; nach \nerfolgreichem Abschluss des Studiums werde er trotz seiner Behinderung auf dem \nArbeitsmarkt sehr viel besser zu vermitteln sein.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nLandrätin des Kreises vom 15. Juni 1999 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 zu verpflichten, die \nKosten für ein Fernstudium zum Erwerb der allgemeinen \nHochschulreife im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von \nmonatlich 228 DM zu übernehmen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide \nlegt der Beklagte erneut dar, dass der Kläger auf Grund seines \nRealschulabschlusses und seiner abgeschlossenen Ausbildung als Bürofachhelfer in \nder Lage sei, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen; es werde bestritten, dass \ner nicht am Arbeitsmarkt zu vermitteln sei; es sei vielmehr Aufgabe der \nArbeitsverwaltung, ihm als Schwerbehinderten zu helfen, in seinem erlernten Beruf \nArbeit zu finden; gegebenenfalls müsse er sich auf die vorrangige Möglichkeit \nverweisen lassen, in einer Werkstatt für Behinderte tätig zu werden.\n\n17\n\nDer Beklagte macht außerdem geltend, dass der Kläger die vom ihm begehrten \nLeistungen schon deshalb nicht beanspruchen könne, weil er seinen Antrag auf \nÜbernahme der Kosten erst gestellt habe, nachdem er sich zum Fernstudium \nangemeldet habe; er, der Kläger, habe somit seinen Bedarf schon gedeckt, bevor er \ndem Sozialamt bekannt geworden sei.\n\n18\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. Dezember 2002 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Landrätin \ndes Kreises Steinfurt vom 15. Juni 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides \nvom 26. Juli 1999 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten des \nFernstudiums zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu übernehmen.\n\n22\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht allerdings entgegen der Ansicht des \nBeklagten nicht schon § 5 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt \nSozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten \nStellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Dies \ntrifft hier nicht zu. Zwar hat sich der Kläger bei dem J am 27. Mai 1999 angemeldet \nund erst am 31. Mai 1999 bei dem vom Beklagten beauftragten Bürgermeister der \nStadt Rheine den Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt. Bei diesem Sachverhalt \nhat eine Bedarfsdeckung vor Bekanntwerden des Bedarfs aber nicht stattgefunden. \nDer Bedarf des Klägers bestand und besteht darin, durch das Ablegen des Abiturs \ndie allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Dieser Bedarf ist nicht schon durch die \nAnmeldung vom 27. Mai 1999 gedeckt worden, sondern sollte erst mit Beginn des \nKurses durch laufende Inanspruchnahme der Leistungen der J gedeckt werden.\n\n23\n\nAllerdings hängt das Einsetzen der Sozialhilfe desweiteren davon ab, ob in dem \nfür die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - das ist in der \nRegel der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - ein Bedarf als \nGrundvoraussetzung für die Hilfegewährung vorliegt. Sozialhilfe darf nicht zur \nBehebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten \nHilfeleistung nicht mehr besteht. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in \nständiger Rechtsprechung den Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit\" \nbetont. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat \ndas Bundesverwaltungsgericht in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen \nGewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen Willen in \nBetracht gezogen, so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege \nder Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden \nnicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten. \nEntsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht bei Einlegung von \nRechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe Willen \nangenommen (vgl. statt aller das Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE \n90, 195 = FEVS 43, 59 = NVwZ 1993, 369). \n\n24\n\nKeine dieser Fallgestaltungen liegt hier allerdings vor, denn bis zum Zeitpunkt \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 hat keine \n(zwischenzeitliche und teilweise) Bedarfsdeckung stattgefunden. Der vom Kläger \nangestrebte Lehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife war im Juli 1999 \nnoch nicht abgeschlossen. Selbst wenn er schon begonnen haben sollte, kann von \neiner Bedarfsdeckung keine Rede sein, weil es sich bei dem Lehrgang nach den \nAngaben des Klägers um eine unteilbare Leistung gehandelt hat (vgl. dazu das o. a. \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall einer länger andauernden \nzahnärztlichen Behandlung).\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, weil die materiell rechtlichen Voraussetzungen für \ndie Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht vorliegen. Abzustellen ist insoweit auf \n§§ 39, 40 BSHG in der im streitgegenständlichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646.\n\n26\n\nPersonen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch \nwesentlich behindert sind, ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Eingliederungshilfe zu \ngewähren. Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG \nu. a. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der \nallgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen \neinschließlich der Vorbereitung hierzu.\n\n27\n\nEs kann offen bleiben, ob der Kläger zu dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nbeschriebenen Personenkreis gehört, denn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. \n3 BSHG liegen nicht vor. \n\n28\n\nDiese Vorschrift gewährleistet Hilfe zum Besuch einer weiterführenden Schule. \nDer Kläger will jedoch keine weiterführende Schule besuchen, sondern ein privates \nallgemein bildendes Lerninstitut. Es handelt sich auch nicht um die Vorbereitung zum \nBesuch einer weiterführenden Schule, denn der Kläger möchte durch den Lehrgang \nan dem privaten Institut ein Abschlusszeugnis erreichen, mit dem er sich zum \nAblegen der staatlichen Abiturprüfung melden kann. § 12 Nr. 3 der Verordnung nach \n§ 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1995, BGBl. I S. 433 sieht zwar vor, dass auch \nHilfe in einer Ausbildungsstätte gewährt werden kann, deren Ausbildungsabschluss \ndem eines Gymnasiums gleichgestellt ist. Das Abschlusszeugnis der J am Ende des \nvom Kläger angestrebten Lehrgangs steht jedoch dem Abitur an einem Gymnasium \ngerade nicht gleich. Vielmehr kann sich der Kläger lediglich nach Abschluss des \nLehrganges zur staatlichen Abiturprüfung melden. § 12 Nr. 3 der \nEingliederungshilfeverordnung sieht darüber hinaus vor, dass auch sonstige Hilfe zur \nVermittlung einer entsprechenden Schulbildung gewährt werden kann, soweit im \nEinzelfall der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist. \nDiese Voraussetzungen sind ebenfalls im Falle des Klägers nicht gegeben, denn \nnach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Landrätin des Kreises Steinfurt \nhätte der Kläger auch die an seinem Wohnort gelegene Abendschule besuchen und \ndort das Abitur erwerben können.\n\n29\n\nDarüber hinaus wird die vom Kläger angestrebte Hilfe zu einer angemessenen \nSchulbildung nicht vom Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe erfasst. Aufgabe der \nEingliederungshilfe ist es gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG, eine vorhandene \nBehinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten \nin die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor \nallem, dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer \nsonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe bezweckt \naber nicht, den Behinderten besser zu stellen als den Nichtbehinderten. Bezogen auf \nden hier in Rede stehenden Besuch der J bezweckt die Eingliederungshilfe, dem \nBehinderten die Teilhabe an dem Angebot der Ausbildungsstätte zu ermöglichen und \nzu gewährleisten, dass ein Behinderter wie ein Nichtbehinderter die Einrichtungen \nder Ausbildungsstätte in Anspruch nehmen und eine entsprechende Schulausbildung \nerhalten kann. Aufgabe der Hilfe zu einer Schulausbildung ist es dagegen nicht, dem \nBehinderten die Ausbildung dadurch zu finanzieren, dass die allgemeinen \nAusbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen \nhätte (OVG NRW, Urteil vom 24. November 1992 - 24 A 1713/90 -, FEVS 43, 341; \noffen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 28.95 -, FEVS 46, \n366, das zu dem vorgenannten Urteil des OVG NRW ergangen ist). \n\n30\n\nDem Kläger geht es im vorliegenden Fall nicht darum, behinderungsbedingte \nHindernisse oder Erschwernisse auszuräumen, die der Aufnahme und dem Betrieb \ndes Lehrgangs an der J entgegenstehen. Er macht Ausbildungsgebühren in Höhe \nvon 228 DM geltend, die von jedem zu zahlen sind, der diese Ausbildungsstätte \nbesucht, unabhängig davon, ob er behindert ist oder nicht. Es handelt sich mithin um \nkeinen behinderungsbedingten Bedarf, so dass die Bewilligung von \nEingliederungshilfe nicht in Betracht kommt. Aufgabe der Sozialhilfe und damit auch \nder Eingliederungshilfe ist es, weder einen sozialen Mindeststandard noch eine \nhöchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Vielmehr soll der Bedürftige \ndie Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-\nHilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 \n- 5 C 32.70 -, BVerwGE 36, 256 = FEVS 18, 86 und Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C \n43.99 -, BVerwGE 111, 328 = FEVS 52, 205). \n\n31\n\nGemessen hieran gehört es nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, dem \nKläger den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, um ähnlich wie \nNicht-Hilfeempfänger am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Der Kläger hat \ndie Realschule besucht und einen Beruf erlernt. Es ist ihm möglich und zumutbar, in \ndiesem erlernten Beruf tätig zu werden und auf diese Weise ähnlich wie \nNichtbehinderte durch Erwerbseinkommen den eigenen Lebensunterhalt \nsicherzustellen. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass er als Behinderter in dem \nvon ihm erlernten Beruf als Bürofachhelfer nicht vermittelbar sei. Selbst wenn diese \nAngaben zutreffen sollten, muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, die Hilfe \ndes Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen, um als schwerbehinderter Arbeitnehmer \nunter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts \neinen Arbeitsplatz zu finden. Diese Hilfe ist gegenüber der Eingliederungshilfe \nvorrangig (§ 2 Abs. 1 BSHG). Der Kläger hat nicht dargelegt und belegt, dass es ihm \nnicht möglich gewesen ist bzw. gewesen wäre, mit Hilfe der Bemühungen des \nArbeitsamtes einen behindertengerechten Arbeitsplatz als Bürofachhelfer zu \nfinden.\n\n32\n\nDie weiteren vom Kläger angeführten Rechtsgrundlagen des § 40 Abs. 1 Nr. 4, \nNr. 6 und Nr. 8 BSHG kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil § 40 Abs. 1 Nr. \n3 BSHG eine insoweit vorrangige abschließende Regelung enthält. Ansonsten würde \nes aus den vorgenannten allgemeinen Gründen auch nicht zu den Aufgaben der \nEingliederungshilfe gehören, die von dem Kläger angestrebte Maßnahme nach § 40 \nAbs. 1 Nr. 4, Nr. 6 oder Nr. 8 BSHG zu bewilligen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-04/5-k-1845-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-02-04/5-k-1845-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294225","retrieved":"2026-07-09 03:15:53.217959+00:00"}}