{"status":"available","doknr":"OLD294257","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0131.7L70.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-01-31","aktenzeichen":"7 L 70/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nunter Änderung des Beschlusses vom 11. Dezember 2002 \nin dem Verfahren 7 L 1774/02.A die aufschiebende Wirkung der \nKlage 7 K 3494/02.A gegen die in dem Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 11. November 2002 enthaltene Abschiebungsandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nVeränderte oder in dem Verfahren 7 L 1774/02.A ohne Verschulden nicht geltend \ngemachte Umstände (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) oder Gründe, die eine Abänderung \nvon Amts wegen rechtfertigen, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt. \nDies gilt auch für ihren Hinweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom \n26.06.2001 und des Verwaltungsgerichts München vom 06.03.2001, die dem Gericht \nim Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorlagen. Beide Entscheidungen \nbestätigen die Darstellung des Beschlusses vom 11.12.2002, dass der togoische \nStaat die Praxis der so genannten Beschneidung von Mädchen oder Frauen weder \ndirekt noch mittelbar fördert, sondern im Gegenteil ausdrücklich unter Strafe gestellt \nhat, so dass der Antragstellerin unter diesem Gesichtspunkt - unabhängig von der \nvom Gericht verneinten individuellen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden \nGefahr, auf die die Antragstellerin in ihrem Abänderungsantrag nicht näher \neingegangen ist - keine politische Verfolgung in Togo droht. Soweit sie ein \nAbschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG daraus herleiten möchte, dass in \nder Bevölkerungsgruppe der Kotokoli, der sie angehört, ein starker gesellschaftlicher \nDruck auf alle Stammesmitglieder zur Umgehung des staatlichen Verbots ausgeübt \nwird, handelt es sich um Umstände, die über eine konkrete, individuelle Gefahr im \nSinne des § 53 Abs. 6 AuslG hinausgehen und außerhalb des Verfahrens eines \neinzelnen Asylbewerbers der generellen Regelung durch einen von der Obersten \nLandesbehörde gemäß § 54 AuslG aus humanitären Gründen angeordneten \nAbschiebungsstopp bedürfen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-31/7-l-70-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-31/7-l-70-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294257","retrieved":"2026-07-09 03:15:56.247918+00:00"}}