{"status":"available","doknr":"OLD294256","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0131.5K141.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-01-31","aktenzeichen":"5 K 141/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger, beantragte am \n0 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 0 ab. Die Klage \nwurde im Verfahren VG Münster 5 K 2849/97.A durch Urteil vom 16. Mai 2002 \nabgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 3. Juni 2002 zugestellte Urteil kein \nRechtsmittel eingelegt.\n\n3\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg hatte den Kläger durch Bescheid vom 0 gemäß § \n50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Gemeinde \nSassenberg im Kreis Warendorf zugewiesen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte bei der Bezirksregierung Arnsberg am 18. Mai 1999 seine \nUmverteilung in die Freie und Hansestadt Bremen mit der Begründung, dass er dort \nArbeit gefunden habe; dieser Arbeit könne er nur nachgehen, wenn er nach Bremen \numziehe; es reiche nicht aus, wenn ihm das Ausländeramt die Erlaubnis zum \nvorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung erteile.\n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und \nSoziales durch Bescheid vom 0 ab, weil die vom Kläger angeführten Gründe für \neinen Umzug von Sassenberg nach Bremen gemäß § 51 AsylVfG nicht geeignet \nseien, eine Umverteilung vorzunehmen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 18. Januar 2001 Klage erhoben und vorgetragen:\n\n7\n\nSeit Mai 1999 sei er als Mitarbeiter im Küchenbereich verschiedener Restaurants \nin Bremen tätig; seit Oktober 2000 sei er im Restaurant „M\" beschäftigt mit einem \nmonatlichen Einkommen von 790 DM netto; er habe für seine Beschäftigungen \nArbeitsgenehmigungen bekommen; der Landrat des Kreises Warendorf habe ihm \nbisher lediglich ein vorübergehendes Verlassen des Bereichs des Landkreises \ngenehmigt, um seine Arbeit aufnehmen zu können. Seine Arbeitszeit ende jedoch \num 23 Uhr; danach bestünden weder Zugverbindungen zurück nach Warendorf, \nnoch erlaube es ihm sein Einkommen, täglich die teure Zugfahrt zu bezahlen; \ndeshalb habe er im Januar 2000 eine Wohnung in Bremen gemietet und sich dort \nauch einwohnermelderechtlich angemeldet; ein weiterer Grund für seinen \nUmverteilungsantrag sei gewesen, dass seine Freundin O an der Universität in \nBremen studiere; sie sei erst im zweiten Semester ihres Jurastudiums; deshalb \nkomme für sie ein eventueller Umzug nach Nordrhein-Westfalen nicht in Frage; sie \nseien seit fast zwei Jahren zusammen und hätten auch die feste Absicht, in baldiger \nZukunft zu heiraten; es bedürfe bei ihm jedoch noch einiger Formalitäten, wie z. B. \nseiner Geburtsurkunde aus dem Iran, um heiraten zu können.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nSenators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales \nvom 4. Januar 2001 zu verpflichten, der Umverteilung von \nSassenberg nach Bremen zuzustimmen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 31. Januar 2003 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung entschieden wird.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten VG \nMünster 5 K 2849/97.A.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nÜber die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Kläger hat ein \nRechtsschutzinteresse an der von ihm begehrten Verpflichtung der Beklagten. Zwar \nist sein Asylverfahren durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai \n2002 rechtskräftig abgeschlossen. Auch nach unanfechtbarer Ablehnung des \nAsylantrages bleibt die Zuweisung jedoch bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung \nnach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens wirksam. Sie wird erst dann \ngegenstandslos, wenn dem Ausländer aus asylverfahrensunabhängigen Gründen \nder (weitere) Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird \n(Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, B 2, § 50 AsylVfG Randziffer 18 mit \nNachweisen zur Rechtsprechung). Hinzu kommt, dass die Zuweisung vom 26. Mai \n1997 in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Bescheides des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales \nvom 4. Januar 2001 schon deshalb noch wirksam war, weil zu diesem Zeitpunkt das \nAsylverfahren des Klägers noch nicht abgeschlossen war. \n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Senators für Arbeit, Frauen, \nGesundheit, Jugend und Soziales der Freien und Hansestadt Bremen vom 4. Januar \n2001 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Umverteilung des Klägers \nvon Sassenberg in Nordrhein-Westfalen nach Bremen zuzustimmen.\n\n19\n\nIst ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung \nzu wohnen, ist gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG der Haushaltsgemeinschaft von \nEhegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen \nhumanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende \nVerteilung Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. \n\n20\n\nSoweit der Kläger zur Begründung seines Umverteilungsantrages vorträgt, dass \ner Arbeit in Bremen gefunden habe, ist dieser Umstand kein sonstiger humanitärer \nGrund von vergleichbarem Gewicht im Sinne der vorgenannten Vorschrift, denn \nwährend des laufenden Asylverfahrens kann ein Asylbewerber nicht beanspruchen, \nerwerbstätig zu sein. Vielmehr werden ihm lediglich die Möglichkeiten des § 5 \nAsylbLG eingeräumt, von denen der Kläger in Bremen keinen Gebrauch machen \nwollte.\n\n21\n\nZwar kann der Wunsch eines Asylbewerbers, in unmittelbarer Nähe zu seiner \nVerlobten zu leben, als sonstiger humanitärer Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 \nAsylVfG angesehen werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 1985 - \n17 VG A 4153/84 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1985, 156 zu § 22 Abs. 6 \nAsylVfG a. F.). Es müssen jedoch besondere Gründe dargelegt werden und \nvorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, das öffentliche Interesse an einer \ngleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern in allen Bundesländern hinter das \npersönliche Interesse des einzelnen Asylbewerbers, in unmittelbarer Nähe zu seiner \nVerlobten zu leben, zurücktreten zu lassen. Der Kläger hat keine besonderen Gründe \ngeltend gemacht. Der Umstand allein, dass der Kläger verlobt ist, reicht in diesem \nZusammenhang ebenso wenig aus, wie das von ihm behauptete Zusammenleben \nmit seiner Verlobten von über zwei Jahren. Diese Umstände könnten auch dadurch \nberücksichtigt werden, dass die Verlobte nach Sassenberg zieht und an der \nUniversität Münster Rechtswissenschaften studiert. Soweit der Kläger in diesem \nZusammenhang weiter geltend macht, dass eine Eheschließung beabsichtigt sei, hat \ner nicht dargelegt, dass die Eheschließung nur noch davon abhängt, dass er von den \nBehörden seines Heimatlandes die entsprechenden Papiere erhält. Mithin musste \nder Kläger keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile hinnehmen, wenn ihm \nzugemutet wurde, jedenfalls bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Sassenberg \nwohnen zu bleiben.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich \nauf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-31/5-k-141-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-31/5-k-141-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294256","retrieved":"2026-07-09 03:15:56.168921+00:00"}}