{"status":"available","doknr":"OLD294455","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0121.9K626.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-01-21","aktenzeichen":"9 K 626/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Übernahme der Kosten, die durch eine Lerntherapie in \nder Praxis T4 in E-stadt in der Zeit vom 01. April 2001 bis 31. Dezember 2001 \nentstanden sind.\n\n3\n\nDer am 02. November 1990 geborene Kläger zeigte ab dem 3. Lebensjahr \nHinweise auf eine mögliche auditive Wahrnehmungsstörung. Er wurde zum \nSchuljahresbeginn 1997/1998 in die Städtische Gemeinschaftsgrundschule in X-stadt \neingeschult. Aus dem Zeugnis der 1. Klasse vom 19. Juni 1998 ergibt sich, dass der \nKläger sowohl beim Rechtschreiben als auch beim Rechnen Probleme hatte. Der \nKläger ließ sich leicht ablenken, war unkonzentriert und arbeitete sehr langsam. Im \nLaufe des 2. Schuljahres zog die Familie des Klägers nach B-stadt um und der \nKläger besuchte die 2. Klasse der T-schule B-stadt. Aus dem Zeugnis der 2. Klasse \nvom 14. Juni 1999 ergibt sich, dass der Kläger sich nach anfänglichen \nSchwierigkeiten in die Klassengemeinschaft eingefunden hatte und es ihm gelang \nvereinzelt Kontakt zu Mitschülern zu knüpfen. Aus den Hinweisen zu Lernbereichen \nund Fächern ergibt sich, dass sein Lesevortrag noch nicht flüssig war und er sehr \nlangsam schrieb. Seine Rechtschreibleistung war noch nicht beständig und er zeigte \ngroße Unsicherheiten auch beim Rechnen. Im Laufe des 2. Schuljahres wurde der \nKläger in der Praxis für Heilpädagogik M. Heuft in Wuppertal vorgestellt. Aus dem \nentsprechenden Bericht der Heilpädagogin vom 07. Dezember 1998 ergibt sich, dass \nder Kläger einen Entwicklungsrückstand von etwa neun Monaten zeigte bei einem \nrechnerischen IQ von 91. Aufgaben aus dem Bereich auditiver Wahrnehmung konnte \nder Kläger nicht oder nur zum Teil lösen. Deshalb wurde eine heilpädagogische \nBehandlung vorgeschlagen. Daraufhin beantragten die Eltern des Klägers am 25. \nJanuar 1999 die Kostenübernahme für die Durchführung einer heilpädagogischen \nBehandlung im Rahmen der Hilfe nach § 35 a SGB VIII. Die von der Klassenlehrerin \ndes Klägers ausgefüllte Stellungnahme vom 09.02.1999 ergab, dass der Kläger \nunkonzentriert und sehr langsam arbeitete und im Bereich Rechtschreiben \nFörderbedarf bestand. Zum Sozialverhalten des Klägers wurde ausgeführt, er sei \nnicht isoliert aber auch nicht voll integriert und leide unter den fehlerhaften \nUnterrichtsleistungen.\n\n4\n\nDer Kläger wurde in der Folgezeit Frau Dr. Dipl.-Psych. L., Fachärztin für \nKinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, vorgestellt. \nDiese kam in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 13. April 1999 zu dem Ergebnis, \ndass eine Störung der auditiven Wahrnehmung und eine emotionale Störung des \nKindesalters bei belastender familiärer Situation vorlag. Nach dem Kaufmann-ABC-\nIntelligenztest erzielte der Kläger ein Ergebnis im Bereich des unteren Durchschnitts \n(IQ von 86). Der psycholinguistische Entwicklungstest zeigte Ergebnisse deutlich \nunterhalb des Normbereiches. Deshalb empfahl die Ärztin eine heilpädagogische \nBehandlung, um die Defizite des Klägers insbesondere im Bereich der auditiven \nWahrnehmung zu verbessern und hielt diese Maßnahme für einen Zeitraum von \netwa 1 ½ Jahren für erforderlich. Weiter führte sie aus, dass der Kläger lernen müsse \nsich realistisch einzuschätzen und Korrekturen und Hilfestellungen besser \nanzunehmen. \n\n5\n\nNach einem Hilfeplangespräch am 04. Mai 1999 bewilligte der Beklagte mit \nBescheid vom 06. Mai 1999 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der \nheilpädagogischen Behandlung im Umfang von einer Therapiestunde wöchentlich. \nAus dem Protokoll des weiteren Hilfeplangesprächs am 14. Dezember 1999 ergibt \nsich, dass der Kläger bis zu den Herbstferien eine positive Entwicklung genommen \nund eine bejahende Einstellung gegenüber der Schule eingenommen hatte. Er war \nsehr ausgeglichen, entspannt und konnte sich gut auf die Angebote einlassen. Seit \nNovember gab es jedoch einen deutlichen Einbruch und der Kläger war äußerst \nunkonzentriert und aggressiv. Auch stotterte er wieder stärker. Nach der (zeitweisen) \nTrennung der Eltern des Klägers machte die Mutter des Klägers seit dem 15. \nNovember 1999 eine ganztägige Weiterbildung. Mit Bescheiden vom 21. Dezember \n1999 und 05. Juli 2000 wurde die Eingliederungshilfe in Form der heilpädagogischen \nBehandlung weiter bewilligt. In dem Hilfeplangespräch vom 20. Juni 2000 zeigte sich, \ndass sich der Leistungseinbruch weiter fortgesetzt hatte und der Kläger massive \nSchulunlust und zunehmend schlechtere Schulleistungen zeigte. Auch litt er \nzeitweise unter psychosomatischen Beschwerden (Bauchschmerzen). Außerdem \nnässte der Kläger ein und stotterte. Aus dem weiteren Protokoll des \nHilfeplangesprächs vom 17. Oktober 2000 ergibt sich, dass die familiäre Situation \ndurch einige Ereignisse (Erkrankung der Großeltern) sehr belastet war. Jedoch war \nes dem Kläger gelungen sich in der Therapie mehr zu öffnen und sich auch verbal \ndifferenziert über Schwierigkeiten zu äußern. Sein Selbstbewusstsein hatte sich \ngebessert und sein Einnässen war deutlich reduziert. Nach wie vor stotterte er jedoch \nje nach Situation verschieden stark ausgeprägt. Während sich seine Schulleistungen \nim Bereich der Mathematik verbessert hatten, bestanden im Fach Deutsch massive \nProbleme. Die psychosomatischen Beschwerden waren weniger geworden. Als \nErgebnis des Hilfeplangesprächs wurde angeführt, dass die heilpädagogische \nFörderung bis April 2001 fortgeführt werden sollte. Außerdem wollte sich die Mutter \nder Klägerin mit der Grundschule wegen Fördermöglichkeiten bezüglich der \nRechtschreibung besprechen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 08. November 2000 bewilligte der Beklagte die Weiterführung \nder heilpädagogischen Behandlung für den Zeitraum vom 01. November 2000 bis \nzum 30. April 2001 im Umfang von einer Therapiestunde wöchentlich. Hiergegen \nlegten die Eltern des Klägers Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 20. \nDezember 2000 damit begründeten, dass bei dem Kläger bereits seit Längerem eine \nLese-Rechtschreibschwäche bestehe. Da keine qualifizierte Hilfe seitens der Schule \nmöglich sei, hätten sie nach Möglichkeiten einer entsprechenden Hilfe gesucht und \nKontakt zur Praxis für Lerntherapie T. in E. aufgenommen. Die dort durchgeführten \nTests hätten bestätigt, dass der Kläger unter einer Lese-Rechtschreibschwäche leide \nund eine baldige Förderung nötig sei. Sie baten zusätzlich zu den bewilligten \nTherapiestunden in der heilpädagogischen Praxis um Bewilligung einer \nTherapiestunde pro Woche in der Praxis T. in E.. Beigefügt war ein \nBehandlungsplan/Förderdiagnostik der Praxis für Lerntherapie T. vom 30. November \n2000. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 09. Januar 2001 wies der Beklagte die Eltern des Klägers \ndarauf hin, dass eine weitere Prüfung erforderlich sei und mit dem zuständigen \nSchulamt Kontakt aufgenommen worden sei. Außerdem wurden die Eltern darauf \nhingewiesen, dass sie über die bewilligte Therapie hinaus keine weitere Therapie \nbeginnen dürften. \n\n8\n\nDas Schulamt des Kreises Coesfeld überreichte sodann das Zeugnis des 2. \nHalbjahres der 3. Klasse vom 28. Juni 2000, in dem der Kläger in Sprachgebrauch \nund Rechtschreiben die Note „ausreichend\" und im Lesen ein „befriedigend\" erhalten \nhatte. Aus den Hinweisen zum Arbeits- und Sozialverhalten und aus den \nLernbereichen/Fächern ergibt sich, dass der Kläger in diesem Schulhalbjahr öfter \nMühe hatte dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, da seine Aufmerksamkeit rasch \nnachließ. Seine Hausaufgaben erledigte er zunehmend regelmäßiger und \nvollständiger. Zwar hatte er an der Weiterentwicklung seiner Rechtschreibkenntnisse \ngearbeitet, jedoch unterliefen ihm beim Diktatschreiben noch viele Fehler und auch in \nMathematik waren seine Leistungen sehr schwankend. Dem Sachunterricht folgte \nder Kläger interessiert. Im Zeugnis des 1. Halbjahres der 4. Klasse vom 26. Januar \n2001 wurde das Lesen mit „befriedigend\", der Sprachgebrauch mit „ausreichend\" und \ndas Rechtschreiben mit „mangelhaft\" bewertet. In der beigefügten Empfehlung zur \nWahl der Schulform in der Sekundarstufe 1 wurde ausgeführt, dass der Kläger ein \naufgeschlossener kontaktfreudiger Schüler sei, der sich gut in die \nKlassengemeinschaft habe integrieren können. Der Kläger wurde darin als lese-\nrechtschreibschwacher Schüler beschrieben, dessen verstecke Nervosität bei vielen \nschriftlichen Arbeiten erkennbar sei. Immer öfter habe sich der Kläger um eine \ngewissenhafte und sorgfältige Ausführung seiner Arbeiten bemüht. Als geeignete \nSchulform wurde die Hauptschule/Gesamtschule vorgeschlagen. In einem Bericht \nvom 29. Januar 2001 berichtete die frühere Klassenlehrerin des Klägers, Frau \nSchnug-Kabisch, dass der Kläger seit dem 2. Schuljahr die Marienschule in \nAppelhülsen besucht und seitdem an einem Lese- und Rechtschreibunterricht \nteilgenommen habe. Die Leseförderung sei individuell oder in kleinen Lerngruppen \nerfolgt. Der Kläger lese unbekannte Texte ziemlich fließend vor, wobei ein Stottern \nsowie ein Wiederholen ein und desselben Wortes zu Lesebeginn auffalle. Trotzdem \nhabe der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt gescheut der Lerngruppe Texte \nvorzulesen, vorzutragen sowie Theaterrollen zu übernehmen. Im rechtschriftlichen \nBereich seien die Unsicherheiten des Klägers zunehmend deutlicher geworden und \nwährend die Zeugnisnoten im Bereich Sprache im 3. Schuljahr noch im \nbefriedigenden Bereich gelegen hätten, habe die Rechtschreibleistung im 1. Halbjahr \nder 4. Klasse mit „mangelhaft\" bewertet werden müssen. Nach Erkennen der \nRechtschreibschwäche seien sofort gezielte Fördermaßnahmen eingeleitet worden. \nSo seien zunächst allgemeine Fördermaßnahmen erfolgt. Seit dem 2. Schuljahr habe \nder Kläger fortlaufend einen schulischen Förderunterricht von einer Wochenstunde \nbesucht, der von der Klassenlehrerin betreut worden sei. Im Rahmen dieses \nFörderunterrichts sei an den jeweils bekannten Lese- und Rechtschreibschwächen \ngearbeitet worden. Zur Mitte des 3. Schuljahres habe sich gezeigt, dass die \nschulischen Fördermaßnahmen nicht ausreichten, um die Lese- und \nRechtschreibschwäche des Klägers ausreichend zu fördern. Deshalb riet die \nKlassenlehrerin zu einer außerschulischen Lerntherapie. Weiter wurde in dem \nBericht ausgeführt, dass der Kläger in die Klasse gut integriert sei und von seinen \nMitschülern akzeptiert werde. Es sei auch stets ein positiver Lernwille erkennbar \ngewesen. So entsprächen die Leistungen des Klägers in anderen Fächern auch \ndurchschnittlichen Anforderungen. Überdurchschnittliche Erfolge würden durch seine \ngeringe Konzentrations- und Merkfähigkeit verhindert.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen \nden Bescheid vom 08. November 2000 zurück und führte zur Begründung aus: Aus \ndem Nachrang der Jugendhilfe folge, dass außerschulische Maßnahmen der \nLerntherapie im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII nur gewährt \nwerden dürften, wenn die schulische Förderung nicht ausreiche. Es sei zunächst \nAufgabe der Schule Schüler mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche \nangemessen und fördern. In Nordrhein-Westfalen seien die schulischen \nFördermaßnahmen durch Runderlass des Kultusministers geregelt. Die im Erlass \nvorgesehenen Fördermaßnahmen von Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im \nErlernen des Lesens und Rechtschreibens seien grundsätzlich geeignet Schüler mit \nentsprechender Problematik angemessen zu fördern. Dieser Bescheid wurde den \nEltern des Klägers am 17. Februar 2001 zugestellt. \n\n10\n\nDaraufhin hat der Kläger am 16. März 2001 Klage erhoben und begehrt weiterhin \ndie Übernahme der Kosten der Lerntherapie in der Praxis T.. Diese Therapie wurde \nim November 2000 begonnen und dauert noch an. Zur Begründung führt der Kläger \naus, die Maßnahmen der Schulen, die der Kläger besucht habe bzw. besuche seien \nnicht ausreichend. Auch fehlten im Kreis Coesfeld Einrichtungen, die die \nnotwendigen Hilfen leisten könnten. So erfolge seitens des Caritas-Verbandes des \nKreises Coesfeld keine Legasthenie-Förderung. Auch ergebe sich aus dem Bericht \nder Schule vom 29. Januar 2000, dass es an der Schule keine klassen- und \njahrgangsübergreifende LRS-Fördergruppe gegeben habe. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. \nFebruar 2001 zu verpflichten die Kosten der Lerntherapie in der \nPraxis T. für die Zeit vom 01. April 2001 bis zum 31. Dezember \n2001 zu übernehmen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt er aus, aus dem Hilfeplangespräch vom 17. Oktober 2000 \nergebe sich, dass die durchgeführte heilpädagogische Behandlung durchaus \ngeeignet und ausreichend gewesen sei. Diese sei auch von Frau Dr. Dipl.-Psych. L. \nin deren Stellungnahme vom 13. April 1999 empfohlen worden. Aus dem letzten \nHilfeplangespräch ergebe sich, dass die psychosomatischen Beschwerden weniger \ngeworden seien und die heilpädagogische Behandlung zu einem spürbaren Abbau \nder seelischen Belastung des Klägers geführt habe. Soweit der Kläger seelische \nStörungen gezeigt habe, könnten solche Störungen zwar grundsätzlich zu einer \nseelischen Behinderung bzw. einem Drohen derselben führen. Die \nErziehungsberatungsstellen im Kreis Coesfeld seien jedoch mit ausgebildeten \nDiplom-Psychologen besetzt, die in der Lage seien seelische Störungen sowohl in \nGruppen- als auch in Einzeltherapie zu behandeln. Eine Förderung des Klägers \ndurch Übernahme der Kosten der Lerntherapie sei dagegen nicht im Rahmen der \nEingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII möglich. \n\n16\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Schullaufbahn des Klägers (Verhalten \nund Leistungen) sowie über die konkret erfolgten schulischen Fördermaßnahmen \ndurch Vernehmung der früheren Klassenlehrerin, Frau Martina Schnug-Kabisch, als \nZeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2003 Bezug genommen. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden \nerklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (zwei Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe \nmit Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2001 verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum vom 01. April 2001 bis \n31. Dezember 2001 keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB \nVIII.\n\n21\n\nAbzustellen ist dabei für den Zeitraum bis zum 01. Juli 2001 auf § 35 a SGB VIII \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, da die am 1. Juli \n2001 in Kraft getretenen Änderungen nicht für vor diesem Tag entstandene \nAnsprüche gelten (Art. 67 - Übergangsvorschriften - des SGB IX vom 22. Juni 2001 \n(BGBl I 1045 ff). Danach ist Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert oder \nvon einer solchen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. \nGemäß § 35 a Abs. 2 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die \nBestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen unter anderem \nnach §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG und der Verordnung nach § 47 BSHG. Gemäß § 39 \nAbs. 3 Satz 1 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe eine drohende \nBehinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu \nbeseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. \nDabei gehört gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG auch die Hilfe zu einer angemessenen \nSchulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu den \nMaßnahmen der Eingliederungshilfe. \n\n22\n\nGemäß § 3 der Verordnung zu § 47 BSHG sind seelisch wesentlich behindert \nPersonen, bei denen in Folge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung \nin die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Gemäß § 5 der \nVerordnung sind Personen von einer solchen Behinderung bedroht, bei denen der \nEintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher und fachlicher Erkenntnis mit \nhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im Hinblick darauf, dass in § 35 a SGB VIII \nkeine wesentliche seelische Behinderung verlangt wird, sind die Anforderungen an \ndie Beeinträchtigung der Eingliederung geringer. Abzugrenzen ist die seelische \nBehinderung im Übrigen von der geistigen Behinderung, von der gemäß § 2 der \nVerordnung zu § 47 BSHG Personen bedroht sind, bei denen in Folge einer \nSchwäche ihrer geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft \nbeeinträchtigt ist. \n\n23\n\nUnter Anwendung dieser Beurteilungsmaßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht \ndavon ausgegangen werden, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum seelisch \nbehindert bzw. von einer solchen Behinderung bedroht war. \n\n24\n\nAus der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. Dipl.-Psych. L. vom 13. April 1999 \nergibt sich, dass der Kläger mit einem IQ von 86 über eine Grundintelligenz im \nBereich des unteren Durchschnitts verfügte. Es bestand deshalb zu keiner Zeit \nAnlass den Kläger etwa zu einer Schule für Lernbehinderte zu schicken. Deshalb \nbestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine Schwäche der \ngeistigen Kräfte vorgelegen hätte, die unter anderem das Erreichen einer \nangemessenen Schulbildung in Frage gestellt hätte.\n\n25\n\nWeiter ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Klägers und dem \nschriftlichen Bericht sowie der Zeugenaussage der früheren Klassenlehrerin, Frau \nSchnug-Kabisch, dass Vieles dafür spricht, dass bei dem Kläger eine \nTeilleistungsschwäche im Sinne einer isolierten Rechtschreibschwäche besteht. So \nwird der Kläger in der Empfehlung zur Wahl der Schulform in der Sekundarstufe I \nvom 26.01.2001 als lese-rechtschreibschwacher Schüler bezeichnet. In ihrem Bericht \nvom 29. Januar 2001 führte zudem Frau Schnug-Kabisch aus, dass der Kläger seit \ndem 02. Schuljahr an einem Lese- und Rechtschreibunterricht teilnahm und im \nrechtschriftlichen Bereich die Unsicherheiten zunehmend deutlicher geworden seien \nund die Probleme des Rechtschreibens erst in letzter Zeit als LRS-Schwäche erkannt \nworden seien. So ist auch im Zeugnis des 1. Halbjahres der 4. Klasse der Bereich \nLesen zwar mit „befriedigend\", der Bereich Rechtschreibung jedoch mit „mangelhaft\" \nbewertet worden.\n\n26\n\nDas Vorliegen einer solchen Rechtschreibschwäche stellt jedoch für sich \ngesehen noch keine seelische Behinderung dar. Vielmehr müsste diese \nTeilleistungsstörung Hauptursache für eine seelische Störung sein, die ihrerseits zu \nBeeinträchtigungen bei der Eingliederung in die Gesellschaft (Störung des \nSozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer so \ngenannten sekundären Neurotisierung) führt. \n\n27\n\nVgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage 2000 \nvor § 35 a, Rdnr. 34; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487.\n\n28\n\nSeelische Störungen, die eine derartige Behinderung zur Folge haben können, \nsind unter anderem gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung Neurosen \nund Persönlichkeitsstörungen. Darunter sind alle diejenigen Fälle seelischer \nStörungen einzuordnen, die nicht zu den in § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 \nEingliederungshilfeverordnung angeführten seelischen Erkrankungen zu zählen sind. \nDiese Störungen sind mit den vom Verordnungsgeber verwandten Begriffen in einem \numfassenden Sinne bezeichnet und nicht mehr im Einzelnen untergliedert. Sie sind \ndeshalb weit auszulegen. Unter Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in diesem \nSinne ist jedes von der Norm abweichende Verhalten und Erleben von längerer \nDauer und gewisser Intensität zu verstehen.\n\n29\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1996 - 8 A \n2723/92 -.\nAls seelische Störung kommt hier die von Frau Dr. med. Dipl.-Psych. L. \ndiagnostizierte emotionale Störung des Kindesalters in Betracht. So hatte der Kläger \nseit November 1999 massive Schulprobleme und war äußerst unkonzentriert und \naggressiv. Dies setzte sich im 2. Schulhalbjahr der 3. Klasse fort. So ergibt sich aus \ndem Hilfeplan, dass der Kläger unter psychosomatischen Störungen \n(Bauchschmerzen) und Schulunlust litt.\n\n30\n\nFraglich ist jedoch der Ursachenzusammenhang zwischen der \nRechtschreibstörung des Klägers und der diagnostizierten emotionalen Störung des \nKindesalters. Wie sich nämlich aus der ärztlichen Stellungnahme vom 13. April 1999 \nweiter ergibt, bestand diese Störung bei „belastender familiärer Situation\". Außerdem \nstellt die Ärztin einen Zusammenhang zwischen der weiter diagnostizierten Störung \nder auditiven Wahrnehmung und der emotionalen Störung des Kindesalters her und \nempfahl deshalb eine heilpädagogische Behandlung, die der Kläger in der Folgezeit \nauch erhalten hat. Die darüber hinaus gehende von den Eltern des Klägers \nveranlasste Lerntherapie in der Praxis T. war dagegen von der Ärztin nicht \nempfohlen worden. Soweit sich aus den Protokollen der Hilfeplangespräche vom 14. \nDezember 1999 und 20. Juni 2000 ergibt, dass der Kläger einen Leistungseinbruch \nund massive Schulunlust zeigte und zeitweise unter psychosomatischen \nBeschwerden litt, spricht vieles dafür, dass die auch zuvor bereits bestehende \nbelastende familiäre Situation durch die (zeitweise) Trennung der Eltern sich für den \nKläger durch die ganztätige Weiterbildung der Mutter des Klägers weiter \nverschlechtert und dies zu den seelischen Störungen des Klägers geführt hatte. So \nsind diese Beschwerden auch zeitgleich mit dem Beginn der ganztägigen \nWeiterbildung der Mutter aufgetreten. Jedoch konnten die Beschwerden in der \nFolgezeit durch die heilpädagogische Behandlung wenn nicht ausgeräumt, so jedoch \nverbessert werden. So ergibt sich aus dem Protokoll des Hilfeplangespräches vom \n17. Oktober 2000, dass es dem Kläger inzwischen gelungen war sich mehr in der \nTherapie zu öffnen und sich auch verbal differenziert über Schwierigkeiten zu \näußern. Auch hatte sich sein Selbstbewusstsein gebessert und sein Einnässen war \ndeutlich reduziert. Die psychosomatischen Beschwerden waren ebenfalls weniger \ngeworden.\n\n31\n\nLetztlich kann jedoch die Frage, ob die Rechtschreibschwäche des Klägers \nwirklich Hauptursache oder lediglich Mitursache für die seelische Störung war, \ndahingestellt bleiben, da der geltend gemachte Anspruch daran scheitert, dass die \ndiagnostizierte emotionale Störung des Kindesalters des Klägers nicht dazu geführt \nhat, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war (seelische \nBehinderung) oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war (Drohen einer \nseelischen Behinderung). \n\n32\n\nZwar ist die Rechtschreibschwäche eine Teillernschwäche, die bei einem Kind \nseelische Störungen hervorrufen kann, durch die es zu einer seelischen Behinderung \nkommen kann. Allein das Vorliegen seelischer Störungen genügt jedoch noch nicht \nfür die Annahme einer seelischen Behinderung. Hinzu kommen muss vielmehr die \nBeeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. \nEntscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so \nintensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft \nbeeinträchtigen. \n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998, \n5 C 38.97 - FEVS 49.487.\n\n34\n\nDanach hat das Bundesverwaltungsgericht es rechtlich nicht beanstandet, dass \ndas Berufungsgericht einerseits bei bloßen Schulproblemen und auch bei \nSchulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung verneint und \nandererseits beispielhaft als behinderungsrelevante seelische Störung die auf \nVersagensängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, \nden Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule \nanführt. Solche gravierenden Ängste oder Verweigerungen durch den Kläger sind \njedoch nicht feststellbar. So folgt aus den Zeugnissen, der Empfehlung und dem \nBericht der St. Marien-Schule Appelhülsen, dass der Kläger ein aufgschlossener, \nkontaktfreudiger Schüler war, der sich gut in die Klassengemeinschaft integrieren \nkonnte. Von seinen Mitschülern wurde er danach akzeptiert und unterstützt. Auch \narbeitete er gern mit seinen Mitschülern zusammen und hatte auch einen Freund in \nder Schule. Weiter ergibt sich daraus, dass der Kläger im Unterricht aktiv \nmitarbeitete, stets einen positiven Lernwillen zeigte und keinerlei soziale \nAuffälligkeiten erkennbar waren. Außerdem bemühte er sich immer öfter um eine \ngewissenhafte Ausführung seiner Arbeiten. Die als Zeugin vernommene frühere \nKlassenlehrerin, Frau Schnug-Kabisch, bekräftigte diese in den früheren Zeugnissen, \nder Empfehlung und dem Bericht zum Ausdruck gekommene Einschätzung und \nführte weiter aus, dass der Kläger immer arbeitswillig, nicht verweigernd und auch \nnicht störend gewesen sei. Er sei weder gehäuft zu spät gekommen noch habe er \nviel gefehlt. Sein Verhalten sei eher unauffällig gewesen. Soweit die Mutter des \nKlägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung einwandte, dass ihr Sohn morgens \nvor der Schule geweint hat, hat sie auf Nachfrage eingeräumt, dass dies lediglich \ngelegentlich geschah, etwa nach einem Wochenende oder nach den Schulferien, \nwenn ihr Sohn dann keine Lust gehabt habe zur Schule zu gehen. Dies kann jedoch \nnoch nicht als behinderungsrelevante seelische Störung im Sinne der oben \nangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden. \n\n35\n\nBei der Feststellung der Behinderung bzw. einem Drohen derselben i. S. v. \n§ 35 a SGB VIII darf außerdem bei der Beurteilung, ob beim Kläger ein erfolgreicher \nSchulabschluss gefährdet ist mit der Folge, dass er keinen angemessenen \nArbeitsplatz finden würde, die Behinderung nicht ausgeblendet werden. Dazu führt \ndas Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 28. September 1995 - 5 C 21.93 - FEVS 46, 360, \naus: „Stellte man bei der Gefährdung eines erfolgreichen Schulabschlusses auf \neinen solchen ab, der zu einem seinen sonstigen Fähigkeiten entsprechenden - hier \nohne Beeinträchtigung durch Legasthenie - angemessenen Platz im Arbeitsleben \nbefähigte, dann bedeutete das, dass nahezu jede, ein höheres Ausbildungsziel \ngefährdende geistige (Leistungs-)Schwäche eine wesentliche Behinderung i. S. d. \n§ 2 EingliederungshilfeVO wäre. ... Denn grundsätzlich lässt sich - der Art des \nSchulabschlusses nach - sowohl mit einem Hauptschulabschluss als auch mit einem \nRealschulabschluss als auch mit Abitur ein angemessener Platz im Arbeitsleben \nfinden.\" Angesichts der in den Zeugnissen der Klasse 3 und 4 dokumentierten \nLeistungen des Klägers, die zu Beginn der Therapie zwischen „gut\" und \n„ausreichend\" und danach mit Ausnahme des Faches Rechtschreiben ebenfalls \nzwischen „gut\" und „ausreichend\" bewertet wurden, sind keine Anhaltspunkte \nersichtlich, dass der Kläger ohne die begehrte Hilfe den Hauptschulabschluss nicht \nerreichen und danach keinen diesem Abschluss entsprechenden Platz im \nArbeitsleben finden wird.\n\n36\n\nSoweit die Klage den Zeitraum ab dem 01. Juli 2001 betrifft, richtet sich der \ngeltend gemachte Anspruch nach § 35 a SGB VIII in der Fassung der durch das \nSozialgesetzbuch - 9. Buch - SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter \nMenschen) vom 19. Juni 2001, in Kraft getreten am 01. Juli 2001, geänderten \nFassung (BGBl. I 1106 ff.). Auch danach besteht kein Anspruch des Klägers auf \nEingliederungshilfe, da auch insoweit die Voraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § \n35 a SGB VIII in der geänderten Fassung haben Kinder und Jugendliche einen \nAnspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher \nWahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen \nZustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft \nbeeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Trotz der \nsprachlichen Neufassung ist der inhaltliche Gehalt der Anspruchsnorm unverändert \ngeblieben. Deshalb gelten insoweit die obigen Ausführungen hinsichtlich des \nfehlenden Drohens einer seelischen Behinderung. Diese Einschätzung wird bestätigt \ndurch den Bericht des Schulamtes des Kreises Coesfeld und dem diesem zu Grunde \nliegenden Bericht der Geschwister-Scholl-Hauptschule vom 15. November 2002. \nDanach kommt der Kläger mit seinen Klassenkameraden gut zurecht, ist offen \nspontan und zugänglich und kann gut in Gruppen arbeiten. Er wird als motivierter \nund interessierter Schüler beschrieben. In den überreichten Zeugnissen der \nHauptschule erreichte der Kläger in allen Fächern gute bis ausreichende Noten, \nwobei die Leistungen im Bereich Rechtschreiben nicht bewertet wurden.\n\n37\n\nDa die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII nicht vorliegen, kann im \nvorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger sich auf Grund des gemäß § 10 Abs. 1 \nSGB VIII bestehenden grundsätzlichen Vorrangs schulischer Maßnahmen vorrangig, \ngegebenenfalls mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens, um zusätzliche schulische \nFördermaßnahmen hätte bemühen müssen. \n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-21/9-k-626-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-21/9-k-626-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294455","retrieved":"2026-07-09 03:16:13.073879+00:00"}}