{"status":"available","doknr":"OLD294528","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0116.5K3197.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"5 K 3197/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 282.191,82 DM = \n144.282,39 Euro nebst 4 % Zinsen ab dem 0 in jeweiliger gesetzlicher Höhe zu \nzahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 144.282 Euro vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die \nAufwendungen zu erstatten, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie die Kosten der \nstationären Behandlung der Hilfeempfängerin für die Zeit vom 0 bis zum 0 gezahlt \nhat.\n\n3\n\nDie Hilfeempfängerin erhielt vom Sozialamt der Klägerin Hilfe zum \nLebensunterhalt. Am 0 erlitt die Hilfeempfängerin bei einem Unfall Brandverletzungen \nzweiten und dritten Grades. Sie wurde zunächst im Clemens-Hospital in N behandelt \nund noch am Unfalltag in die für Brandverletzungen besonders ausgestattete \nBerufsgenossenschaftliche Unfallklinik in I geflogen. Dort wurde sie bis zum 0 \nbehandelt. Am 0 kehrte sie in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin zurück und \nerhielt dort wieder Sozialhilfe. Die Kosten der Behandlung in beiden Krankenhäusern \neinschließlich der Transportkosten von N nach I und zurück beliefen sich auf \n282.191,82 DM. \n\n4\n\nDie Kliniken in N und in I baten das Sozialamt der Klägerin mit Schreiben vom \n15. August 1997 und vom 21. August 1997, die Kosten für den \nKrankenhausaufenthalt zu übernehmen.\n\n5\n\nDas Sozialamt der Klägerin leitete beide Anträge auf Kostenübernahme mit \nSchreiben vom 16. September 1997 an den Beklagten weiter mit der Begründung, \ndass sich aus den ärztlichen Stellungnahmen die Zuständigkeit des überörtlichen \nTrägers der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ergebe. Dem Antrag des \nKrankenhauses in I auf Übernahme der Kosten war eine ärztliche Stellungnahme \nvom 8. September 1997 beigefügt. Darin heißt es unter anderem, dass bei der \nHilfeempfängerin eine erhebliche Einschränkung des körperlichen \nLeistungsvermögens infolge Schädigung der Haut bestehe und dass trotz üblicher \nmedizinischer Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass die \nwesentliche Behinderung über sechs Monate hinaus bestehen bleiben werde. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 10. November 1997 teilte der Beklagte dem Sozialamt der \nKlägerin mit, dass eine Kostenübernahme für die Behandlung im Clemens-Hospital \nam 0 nicht in Betracht komme, weil sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen \ndieses Krankenhauses nicht entnehmen lasse, dass bei der Hilfeempfängerin mit \nhoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Behinderung über sechs Monate hinaus \nbestehen bleiben werde.\n\n7\n\nNachdem der Beklagte wegen der Behandlung in I eine Stellungnahme des \ndortigen Krankenhauses vom 10. Dezember 1997 eingeholt hatte, teilte er dem \nSozialamt der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 1998 mit, dass die sachliche \nZuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auch für die Behandlung in I \nnicht vorliege, weil sich der von dort eingeholten ärztlichen Stellungnahme ebenfalls \nnicht entnehmen lasse, ob bei der Hilfeempfängerin eine über sechs Monate \nhinausgehende wesentliche Behinderung vorgelegen habe.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 10. März 1998 teilte das Sozialamt der Klägerin dem \nBeklagten mit, dass er dessen Zuständigkeit weiterhin für gegeben ansehe, den \nbehandelnden Krankenhäusern für die Behandlung in der Zeit vom 0 zum 0 \nKostenzusagen nach § 13 AG NRW-BSHG erteilt und gleichzeitig die \nKrankentransportkosten im Rahmen der vorläufigen Hilfeleistungen nach der \nvorgenannten Vorschrift aus Mitteln der Sozialhilfe getragen habe. Zugleich meldete \ndas Sozialamt der Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch für die Übernahme \ndieser Kosten an.\n\n9\n\nNachdem die Klägerin eine weitere Stellungnahme des Ier Krankenhauses vom \n29. Januar 1999 eingeholt hatte, forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom \n5. Februar 1999 auf, die Kosten der Krankenhausbehandlung der Hilfeempfängerin \nzu übernehmen mit der Begründung, dass der Beklagte auf der Grundlage der \nnunmehr vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen als überörtlicher Träger der \nSozialhilfe nach § 100 BSHG sachlich zuständig sei.\nMit Schreiben vom 26. April 1999 lehnte es der Beklagte erneut ab, die Kosten zu \nübernehmen, weil er der Ansicht war, dass sich auch der ärztlichen Stellungnahme \nvom 29. Januar 1999 nicht eindeutig entnehmen lasse, ob die Hilfeempfängerin \nwegen ihrer Brandverletzungen länger als sechs Monate wesentlich behindert \nwar.\n\n10\n\nIn der Folgezeit konnten sich die Beteiligten nicht darauf verständigen, ob der \nBeklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin vorläufig erbrachten Leistungen zu \nerstatten.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 29. Dezember 1999 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht und \nlegt näher dar, dass der Beklagte auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahmen \ndes Ier Krankenhauses vom 8. September 1997 und vom 29. Januar 1999 \nverpflichtet sei, die verauslagten Kosten der stationären Behandlung der \nHilfeempfängerin zu erstatten. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass ihr \nProzess- und Verzugszinsen auf die geltend gemachte Forderung zustehen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, 282.191,82 DM nebst 4,6 % \nZinsen ab dem 16. März 1998 bis zum 31. Dezember 1999 und \n5 % Zinsen ab dem 1. Januar 1999 zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr ist der Ansicht und legt unter Bezugnahme auf die ärztlichen Stellungnahmen \nder Ier Klinik dar, dass bis zum Ende der Behandlung der Hilfeempfängerin nicht \nhabe geklärt werden können, ob bei ihr wesentliche Behinderungen für die Dauer \nvon mehr als sechs Monaten vorlägen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden wird.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den \nInhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nMit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche \nVerhandlung durch den Einzelrichter entschieden (§ 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n21\n\nDie Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten zu \nerstatten, die sie für den stationären Aufenthalt der Hilfeempfängerin einschließlich \nder Transportkosten in der Zeit vom 0 bis zum 0 in Höhe von 282.191,82 DM \nverauslagt hat.\n\n22\n\nRechtsgrundlage des Erstattungsanspruches der Klägerin gegenüber dem \nBeklagten ist § 102 Abs. 1 SGB X. Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher \nVorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete \nLeistungsträger nach dieser Vorschrift erstattungspflichtig. Diese Voraussetzungen \nliegen hier vor.\n\n23\n\nDie Klägerin hat gemäß § 13 AG NRW-BSHG in der im streitgegenständlichen \nZeitraum geltenden Fassung vom 25. Juni 1962, GV NRW S. 344, vorläufig \nKrankenhilfe nach § 37 BSHG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl I S. 646 (im Folgenden: \nBSHG F. 1994), erbracht, indem sie den Krankenhäusern in N und in I im März 1998 \neine Kostenzusage erteilt und die Transportkosten gezahlt hat.\n\n24\n\nSolange nicht feststeht, ob der örtliche oder der überörtliche Träger sachlich \nzuständig ist, hat der örtliche Träger, in dessen Bereich der Hilfeempfänger sich \ntatsächlich aufhält, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AG NRW-BSHG die erforderliche Hilfe \nzu gewähren. Im Zeitpunkt der Kostenzusage der Klägerin gegenüber den \nKrankenhäusern im März 1998 stand nicht fest, ob die Klägerin als örtlicher Träger \nder Sozialhilfe oder der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die \nBewilligung von Krankenhilfe sachlich zuständig war. Auf Grund der ärztlichen \nStellungnahmen des Clemens-Hospitals vom 15. August 1997 und vom 28. August \n1997 sowie der ärztlichen Stellungnahmen der Berufsgenossenschaftlichen \nUnfallklinik in I vom 8. September 1997 und vom 10. Dezember 1997 konnte \nzunächst nicht zwischen den Beteiligten geklärt werden, ob die Hilfeempfängerin auf \nGrund ihrer Brandverletzungen nicht nur vorübergehend wesentlich behindert war. \nDer Beklagte hat auf Grund des Kostenerstattungsverlangens der Klägerin den \nVorgang geprüft und in seinem Schriftverkehr bis zur Klageerhebung seine sachliche \nZuständigkeit verneint, so dass jedenfalls noch in diesem Zeitpunkt nicht feststand, \nob die Klägerin oder der Beklagte sachlich zuständig waren. Mithin sind die \nVoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 AG NRW-BSHG erfüllt.\n\n25\n\nDas Sozialamt der Klägerin hat auch im Übrigen § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AG \nNRW-BSHG beachtet, indem es jeweils den Beklagten unverzüglich über den Stand \nder Angelegenheit unterrichtet und ihm Gelegenheit gegeben hat, als sachlich \nzuständiger Träger tätig zu werden.\n\n26\n\nDer Beklagte war für die stationäre Krankenhilfe gegenüber der Hilfeempfängerin \nnach § 37 BSHG F. 1994 sachlich zuständig. Für die Sozialhilfe sachlich zuständig \nist gemäß § 99 BSHG der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 \nBSHG der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Letzteres trifft hier zu, denn der \nBeklagte war als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Bewilligung der \nstationären Krankenhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig. Diese \nVorschrift sieht die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe \nfür die Hilfe in besonderen Lebenslagen, zu denen die Krankenhilfe gemäß § 27 \nAbs. 1 Nr. 4 BSHG F. 1994 gehört, für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten \nPersonen vor, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in \nVerbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer \nAnstalt zu gewähren. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, denn die \nHilfeempfängerin gehörte entgegen der Ansicht des Beklagten zu den in § 39 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG F. 1994 genannten Personen. Nach dieser Vorschrift ist Personen, die \nnicht nur vorübergehend körperlich wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu \ngewähren. Körperlich wesentlich behindert im Sinne dieser Vorschrift waren nach § 1 \nder im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Verordnung zu § 47 des \nBundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar \n1995, BGBl I S. 433, diejenigen Personen, deren körperliches Leistungsvermögen \ninfolge Schädigung der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt waren (§ 1 \nSatz 2 Nr. 3 der vorgenannten Verordnung). Dies traf auf die Hilfeempfängerin zu, \ndenn ihr wird in den ärztlichen Bescheinigungen des Clemens-Hospitals vom \n28. August 1997 und der Ier Klinik vom 8. September 1997 bescheinigt, dass bei ihr \nwegen der erlittenen Brandverletzungen zweiten und dritten Grades eine erhebliche \nEinschränkung des körperlichen Leistungsvermögens infolge Schädigung der Haut \nvorgelegen hat. \n\n27\n\nAls nicht nur vorübergehend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG F. 1994 ist \ngemäß § 4 der vorgenannten Verordnung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten \nanzusehen. Auch diese Voraussetzungen lagen entgegen der Ansicht des Beklagten \nbei der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Dies ergibt sich aus \nden ärztlichen Stellungnahmen des Krankenhauses in I vom 8. September 1997 und \nvom 29. Januar 1999. In der ärztlichen Bescheinigung vom 8. September 1997 wird \nder Hilfeempfängerin bescheinigt, dass bei ihr trotz üblicher medizinischer \nMaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die wesentliche \nBehinderung über sechs Monate hinaus bestehen bleibt. Diese Feststellung wird in \nder weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 29. Januar 1999 nachvollziehbar \nerläutert, indem dort ausgeführt wird, dass bei der Patientin bereits zum Zeitpunkt der \nstationären Aufnahme am Unfalltag, dem 0, auf Grund der Schwere der \nBrandverletzungen aus ärztlicher Sicht mit voraussichtlich über einen Zeitraum von \nmehr als sechs Monaten hinaus verbleibenden erheblichen Einschränkungen und \nwesentlichen Behinderungen zu rechnen war. An dieser ärztlichen Beurteilung ändert \nnichts die zugleich in der Stellungnahme vom 29. Januar 1999 getroffene \nFeststellung, dass eine endgültige Beurteilung der gegebenenfalls verbleibenden \nFolgeschäden erst nach ca. ein bis zwei Jahren möglich sei. Die Regelung in § 100 \ni.V.m. § 39 BSHG stellt nicht auf die Beurteilung von Folgeschäden ab, sondern nur \ndarauf, ob sich im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung feststellen lässt, dass über \neinen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erhebliche Einschränkungen und \nwesentliche Behinderungen vorliegen werden. Diese Bewertung ist in den \nvorgenannten ärztlichen Bescheinigungen vom 8. September 1997 und vom \n29. Januar 1999 nachvollziehbar dargelegt und begründet worden. Diesen \nAusführungen ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.\n\n28\n\nDie in den ärztlichen Stellungnahmen der Ier Klinik vorgenommene medizinische \nBeurteilung trifft auch für die Behandlung im Clemens-Hospital und für die \nTransportkosten zu.\n\n29\n\nAn der rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts, wenn als Rechtsgrundlage für \nden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht § 102 SGB X, sondern § 13 \nAbs. 1 Satz 3 AG NRW-BSHG anzusehen sein sollte, denn die sachlichen \nVoraussetzungen für die Erstattung der Kosten sind für beide Rechtsgrundlagen \nidentisch.\n\n30\n\nDer Klägerin stehen vier Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit am 29. Dezember \n1999 in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu (BVerwG, Urteil vom \n22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 42, 433). Die Höhe der \nProzesszinsen ergibt sich aus der jeweils geltenden Fassung des § 291 i.V.m. § 288 \nBGB (vgl. Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen \nvom 30.3.2000, BGBl. I S. 330, 331).\n\n31\n\nDie Klage ist wegen der weiter gehenden Zinsforderung dagegen \nunbegründet.\n\n32\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass \nVerzugszinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden \nGebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher \nRegelung gewährt werden. Dies gilt auch für die Kostenerstattung zwischen Trägern \nder Sozialhilfe (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, a.a.O.). Eine \nausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zahlung von Verzugszinsen im \nRahmen von Kostenerstattungsstreitigkeiten von Trägern der Sozialhilfe ist nicht \nvorhanden. Eine entsprechende Anwendung des § 288 BGB scheidet aus.\n\n33\n\nEin Zinsanspruch für die Zeit vor Rechtshängigkeit ergibt sich auch nicht aus \n§ 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Erstattungsanspruch der Träger der \nSozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe von anderen \nLeistungsträgern auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Diese Regelung \nschließt Zinsansprüche zumindest zwischen gleichen Leistungsträgern, wie sie hier \ngeltend gemacht werden, von vornherein aus (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. \nAuflage 2001, § 108 Rdz. 4 und Giese, SGB X, Kommentar, Stand: November 1996, \n§ 108 Rdz. 7; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, \na.a.O.).\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO \ni.V.m. § 188 Satz 2 in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I \nS. 1626 i.V.m. § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung \ndes Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl I \nS. 3987.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO \ngegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-16/5-k-3197-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-16/5-k-3197-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294528","retrieved":"2026-07-09 03:16:19.461806+00:00"}}