{"status":"available","doknr":"OLD294553","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0115.3K1817.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"3 K 1817/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 9. Juni 1998 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat \nTürkei vorliegen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 0 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und nach \neigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Am 22. \nMai 1998 reiste er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter im Wesentlichen mit der \nBegründung, die PKK-Guerilla seit 1991 auf verschiedene Weise unterstützt zu \nhaben und in den Jahren 1992, 1993 und zuletzt im August 1995 namentlich wegen \nseiner Schwestern G und N, die sich der Guerilla angeschlossen hätten, \nfestgenommen worden zu sein; sein Heimatland habe er im Mai 1998 schließlich \ndeswegen verlassen, weil ein Kämpfer, den er den Guerillas zugeführt habe, \ngeflüchtet und er - der Kläger - in diesem Zusammenhang in das Blickfeld der \nSicherheitskräfte gelangt sei. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch Bescheid vom 9. Juni \n1998 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger \ndie Abschiebung an. \n\n3\n\nMit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und \nbeantragt,\n\n4\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 1998 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG, vorliegen.\n\n5\n\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDas Gericht hat über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben durch \nuneidliche Vernehmung des Zafer Kalman als Zeugen.\n\n8\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die darüber gefertigte \nNiederschrift, wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Asylakte des Bundesamtes sowie auf die in das \nVerfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger \nStellen Bezug genommen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n10\n\nDie Klage hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; \nder dem entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 1998 unterliegt \ndaher der Aufhebung.\n\n11\n\nDer Kläger, der auch nach Auffassung des Bundesamtes seine Einreise auf dem \nLuftweg hinreichend nachgewiesen hat, kann seine Anerkennung als \nAsylberechtigter verlangen, weil er politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 \nGG ist. Trotz nicht gänzlich ausgeräumter - letztlich aber zu vernachlässigender - \nZweifel hat das Gericht die hinreichend sichere Überzeugung gewonnen, dass dem \nKläger das vorgetragene Vorfluchtschicksal abgenommen werden kann.\n\n12\n\nDiese Einschätzung betrifft zunächst die von dem Kläger im Einzelnen \ndargelegten Unterstützungshandlungen für die PKK und die detailliert geschilderten \nFestnahmen in den Jahren 1992, 1993 und 1995. Dass dieses Vorbringen glaubhaft \nist, ergibt sich bereits aus den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem \nBundesamt am 4. Juni 1998, wo der Kläger - wie die damalige \nProzessbevollmächtigte in der Klagebegründung vom 9. Juli 1998 zutreffend \nausgeführt hat - mit Bezug auf die genannten Jahre ein schlüssiges, \nnachvollziehbares Verfolgungsschicksal dargelegt hat. Diese Einschätzung hat sich \nin der mündlichen Verhandlung bestätigt; auch hier hat sich der Kläger substantiiert, \nanschaulich und im Kern widerspruchsfrei zu den diesbezüglichen Ereignissen \ngeäußert, wobei lediglich abrundend darauf hingewiesen sein mag, dass die \nBehauptung des Klägers, seine Schwester Firas habe sich der Guerilla \nangeschlossen und sei später im Kampf gefallen, durch entsprechende \nZeitungsberichte belegt ist.\n\n13\n\nAllerdings bleibt zu beachten, dass die nach den vorstehenden Darlegungen \nglaubhaften Geschehnisse der Jahre 1991 bis 1995 den geltend gemachten \nAsylanspruch allein nicht begründen könnten; da der Kläger sein Heimatland nämlich \nerst im Mai 1998 verlassen hat, würde es insoweit - worauf das Gericht bereits im \nBeschluss vom 14. Januar 2003 hingewiesen hat - an dem notwendigen engen \nzeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehlen. Die \ndahingehenden Zweifel an der Asylberechtigung des Klägers sind auf Grund des \nErgebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts jedoch \nausgeräumt. In Konkretisierung und Präzisierung seines Vorbringens vor dem \nBundesamt hat der Kläger auf entsprechende Fragen des Gerichts auch für die Zeit \nseit seiner letzten - im August 1995 erfolgten - Festnahme bis zur Ausreise im Mai \n1998 eine Schilderung gegeben, die geeignet ist, den geltend gemachten \nAsylanspruch zu tragen. Danach kann dem Kläger geglaubt werden, dass sich sein \nauch durch den Zeugen Kalman bestätigtes Engagement für die PKK - wie schon vor \ndem Bundesamt geltend gemacht - auch auf die Rekrutierung von Guerillakämpfern \nerstreckt und sich im Frühjahr 1998 der Verdacht der Sicherheitskräfte im \nZusammenhang mit der Flucht eines von ihm angeworbenen Freiwilligen gegen den \nKläger gerichtet hat. Auch seine diesbezüglichen Angaben vor Gericht waren \nnachvollziehbar, hinreichend detailliert, im Kern widerspruchsfrei und durchaus von \nIndividualität geprägt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, der Kläger könnte das insoweit \nbehauptete Geschehen in unlauterer Weise frei erfunden haben, bestehen entgegen \nder Auffassung des Bundesamtes nicht. Zu jedem Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger dem Gericht in einfacher, aber eindringlicher - nie \nübertreibender oder gar dramatisierender - Schilderung den Eindruck zu vermitteln \ngewusst, dass er von wirklich Erlebtem berichtete. Berücksichtigt man ferner das in \nDeutschland gezeigte - wenn auch eher niedrig profilierte - Engagement des Klägers \nfür die kurdische Sache und die Tatsache, dass der Kläger offenbar aus einer \npolitisch aktiven Familie stammt, so müssen etwa noch bestehende Restzweifel an \nder Glaubwürdigkeit des Klägers schweigen. In Würdigung aller Umstände und unter \nbesonderer Berücksichtigung des Eindruckes, den der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung hinterlassen hat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor \nseiner Ausreise aus seinem Heimatland als Unterstützer der PKK konkret in das \nBlickfeld der türkischen Sicherheitskräfte gelangt ist, was den Kläger nach der - den \nBeteiligten bekannten - ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des dem \nGericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts landesweit der Gefahr politischer \nVerfolgung ausgesetzt hat, die bei einer Rückkehr auch heute nicht mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden kann.\n\n14\n\nDer von dem Kläger ferner geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-15/3-k-1817-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-15/3-k-1817-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294553","retrieved":"2026-07-09 03:16:21.599397+00:00"}}