{"status":"available","doknr":"OLD294657","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0107.5K1427.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"5 K 1427/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt Alten- und \nPflegeheime, unter anderem eine Altenpflegeeinrichtung in I/Kreis Lippe. Im \nHandelsregister des Amtsgerichts Detmold war im Mai 1999 als Firmensitz der \nKlägerin I eingetragen. \n\n3\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises Lippe erteilte durch vorläufige \nFeststellungsbescheide vom 7. Mai 1997 und vom 9. Oktober 1997 für die \nAltenpflegeeinrichtung in I die Erlaubnis zum Betrieb eines Heimes nach dem \nHeimgesetz. Unter dem 24. Februar 1998 wurde zwischen dem Rechtsvorgänger der \nKlägerin und sieben Landesverbänden gesetzlicher Pflegekassen in Nordrhein-\nWestfalen im Einvernehmen mit dem Beklagten ein Versorgungsvertrag nach § 72 \nSGB XI über vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege in der Altenpflegeeinrichtung in \nI abgeschlossen. Unter dem 30. April 1998 wurde zwischen der Klägerin, dem \nBeklagten und den vorgenannten weiteren Beteiligten eine weitere Vereinbarung \ngemäß § 85 und § 87 SGB XI über die Vergütung der Leistungen der vollstationären \nPflege und der Kurzzeitpflege abgeschlossen. Unter dem gleichen Datum \nvereinbarten die Klägerin und der Beklagte eine Vergütung für die Versorgung von \nHeimbewohnerinnen und Heimbewohnern der Altenpflegeeinrichtung in I in der \nPflegestufe 0. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin vom \n9. Oktober 1997 auf Förderung der Altenpflegeeinrichtung in I nach § 8 in \nVerbindung mit §§ 11 bis 13 und 19 des Landespflegegesetzes NRW durch \nBescheid vom 3. Februar 1998 ab. Die Pflegeeinrichtung wird auch nicht nach §§ 13 \nund 14 des Landespflegegeldgesetzes NRW gefördert, so dass für die Bewohner \nkein Pflegewohngeld gezahlt wird.\n\n5\n\nDie Klägerin errechnete für die betriebsnotwendigen Investitionen einen \nTagessatz von 35,54 DM pro Person, den sie den Bewohnern der \nAltenpflegeeinrichtung gesondert in Rechnung stellte.\n\n6\n\nDie Klägerin teilte diesen Tagessatz der Kämmerei des Beklagten mit Schreiben \nvom 27. August 1998 mit und beantragte zugleich den Abschluss einer Vereinbarung \nzur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 \nBSHG in Verbindung mit § 82 Abs. 4 SGB XI.\n\n7\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 ab mit \nder Begründung, dass die Übernahme von Investitionskosten im Hinblick auf den \nfehlenden Pflegewohngeldanspruch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand im \nVergleich zu der Übernahme von Investitionskosten in geförderten Einrichtungen \ndarstelle. \n\n8\n\nDie Klägerin legte am 6. November 1998 Widerspruch ein und beantragte am \n17. November 1998 bei der Schiedsstelle der Bezirksregierung Münster die \nEinleitung eines Schiedsverfahrens. Zur Begründung trug die Klägerin im \nWesentlichen vor, dass der Abschluss einer Vereinbarung allein davon abhängig \ngemacht werden dürfe, ob die Einrichtung nach den Grundsätzen der \nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit geführt werde; dagegen dürfe \nder Träger der Sozialhilfe den Abschluss einer Vereinbarung nicht mit der \nBegründung ablehnen, dass für die Einrichtung kein Bedarf bestehe, weil sie nicht \nmit öffentlichen Mitteln gefördert werde; dies widerspreche dem Grundsatz der \nWahlfreiheit des Hilfesuchenden. \n\n9\n\nDer Beklagte machte im Schiedsgerichtsverfahren unter Bezugnahme auf die \nGründe seines Schreibens vom 27. Oktober 1998 ergänzend geltend, dass bei \nEinrichtungen, deren Nutzer einen Anspruch auf Pflegewohngeld haben, eine \nLeistung des Trägers der Sozialhilfe ausschließlich auf die Vergütungselemente des \npflegebedingten Aufwandes, der Unterkunft und der Verpflegung in Betracht komme, \nwährend eine Belastung hinsichtlich der anerkannten Investitionskosten auf Grund \nder Gewährung von Pflegewohngeld ausgeschlossen sei; demgegenüber erstrecke \nsich bei Einrichtungen, deren Nutzer keinen Anspruch auf Pflegewohngeld hätten, \ndie mögliche Belastung des Trägers der Sozialhilfe auf die vorgenannten \nVergütungselemente zuzüglich der jeweils maßgeblichen Investitionskosten; dies \nbedeute für den Träger der Sozialhilfe einen unverhältnismäßigen finanziellen \nMehraufwand; die Versorgung von Hilfeempfängern in I und im Kreis Lippe sei \ngewährleistet, weil eine ausreichende Anzahl von Pflegeplätzen in Einrichtungen \nvorhanden sei, deren Nutzern Pflegewohngeld zustehe.\n\n10\n\nZur Erläuterung seines Vorbringens legte der Beklagte eine Aufstellung über \nAlten- und Pflegeheime im Kreis Lippe mit Angaben zu den Vergütungselementen \ndes pflegebedingten Aufwandes, der Unterkunft und der Verpflegung sowie der \nInvestitionskosten für das Jahr 1998 vor. Aus dieser Liste geht unter anderem hervor, \ndass lediglich bei drei Einrichtungen Investitionskosten in Höhe von mehr als 30 DM \npro Person geltend gemacht worden sind.\n\n11\n\nDie Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster lehnte den Antrag ab, den \nBeklagten zu verpflichten, eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG \nabzuschließen. Zur Begründung führte die Schiedsstelle im Wesentlichen aus:\n\n12\n\nDer Beklagte habe es ermessensfehlerfrei abgelehnt, mit der Klägerin eine \nVereinbarung abzuschließen, denn die Übernahme gesondert berechenbarer \nInvestitionskosten in Höhe von 35,54 DM pro Tag und Platz werde den Grundsätzen \nder Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht gerecht; dies ergebe sich aus dem \nSystem der Förderung von Altenpflegeeinrichtungen durch das Land Nordrhein-\nWestfalen; während bei investitionsgeförderten Einrichtungen und der die \nInvestitionskostenförderung ergänzenden Gewährung von Pflegewohngeld nach \nlandesrechtlichen Vorschriften auf den Träger der Sozialhilfe keine Verpflichtung aus \nden gesondert berechneten Investitionskosten zukomme, sei dies bei nicht \ngeförderten Einrichtungen und der Festsetzung der gesondert berechneten \nInvestitionskosten durch den Träger der Sozialhilfe grundlegend anders; gleichgültig, \nwie hoch der Investitionskostenanteil sei, stelle er denknotwendig immer eine höhere \nBelastung des Trägers der Sozialhilfe in diesen Einrichtungen dar als in öffentlich \ngeförderten Einrichtungen, in denen die Investitionskosten aus anderen Mitteln \nbestritten würden; bei dieser Lage komme es nicht darauf an, ob der von der Klägerin \nerstrebte Investitionskostenanteil sich im Rahmen der von den geförderten \nEinrichtungen gesondert berechneten, aber aus anderen Quellen finanzierten \nInvestitionskostenanteilen halte; diese Situation sei hier allerdings ebenfalls nicht \ngegeben, denn die von dem Beklagten zu den Akten gereichte Aufstellung über die \nInvestitionskostenanteile öffentlich geförderter Einrichtungen im Kreis Lippe ergebe, \ndass dieser Anteil bei insgesamt 58 Altenpflegeeinrichtungen nur in drei \nEinrichtungen mehr als 30 DM betrage; dabei handele es sich um Einrichtungen, die \nBestandsschutz für sich in Anspruch nehmen könnten, also mit der Einrichtung der \nKlägerin nicht vergleichbar seien; wenn der Beklagte die von der Klägerin \ngewünschte Vereinbarung abschließe, verstoße er mit Rücksicht auf die \nlandesrechtliche Bewilligung von Pflegewohngeld gegen die gesetzlich \nvorgegebenen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit; auch werde die \ngesetzliche Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 2 BSHG missachtet, nach der in einem \nFalle, in dem gleichgeeignete Einrichtungen vorhanden seien, der Träger der \nSozialhilfe vorrangig Vereinbarungen mit Trägern abschließen solle, deren Vergütung \nbei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher als die anderer \nTräger sei; die Klägerin habe selbst nicht vorgetragen, dass die Leistungen \nvergleichbarer Einrichtungen im Kreis Lippe hinter den von ihr erbrachten Leistungen \nzurückstehe; die geschilderte Rechtslage könne dann anders sein und zu einer \nVerpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zum Abschluss einer Vereinbarung auch \nüber den Kostenstandard anderer Einrichtungen hinausführen, wenn der Bedarf zur \nBetreuung der Pflegebedürftigen nicht gedeckt sei; wenn dagegen - wie hier - der \nBedarf durch in der Qualität vergleichbare und den Leistungsgrundsätzen \nentsprechende Einrichtungen gedeckt werde, entspreche es sachgerechter \nErmessensausübung durch den Träger der Sozialhilfe, den Abschluss einer \nVereinbarung mit einem kostenungünstigeren Einrichtungsträger abzulehnen; \ninsoweit dürfe der Träger der Sozialhilfe auch Bedarfsgesichtspunkte bei seiner \nEntscheidung zu Grunde legen.\n\n13\n\nDer Beschluss der Schiedsstelle wurde der Klägerin am 19. März 1999 \nzugestellt.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 14. April 1999 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage \nerhoben. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich durch Beschluss vom 11. Juni 1999 \nfür örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht \nMünster verwiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg \nausgeführt, dass die Klägerin eine allgemeine Leistungsklage erhoben habe, für die \ngemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig sei, in dessen \nBezirk der Beklagte seinen Sitz habe.\n\n16\n\nDie Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im \nschiedsgerichtlichen Verfahren ergänzend vorgetragen, dass der Beklagte \nverpflichtet sei, die von ihr beantragte Vereinbarung abzuschließen, weil die \nAltenpflegeeinrichtung in I nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit \nund Leistungsfähigkeit geführt werde; der Beklagte sei nicht befugt, seine \nEntscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung davon abhängig zu machen, \nob es sich um eine Einrichtung handele, die nach den Vorschriften des \nLandespflegegesetzes gefördert werde; diese Entscheidung laufe darauf hinaus, \neinen Bedarf an Altenpflegeeinrichtungen nur für Heime zu bejahen, deren \nInvestitionskosten aus öffentlichen Mitteln übernommen würden; mit dieser \nBegründung könne jede Vereinbarung mit Pflegeeinrichtungen abgelehnt werden, die \nkeine öffentliche Förderung erhielten; diese Entscheidungspraxis mache die \ngesetzliche Regelung des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG gegenstandslos und laufe auf \neine unzulässige Bevorzugung von öffentlich geförderten Einrichtungen hinaus.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Beschluss der Schiedsstelle vom 26. Februar 1999 \naufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe in dem Beschluss der \nSchiedsstelle und unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen,\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden wird.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den \nInhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Schiedsstelle bei der \nBezirksregierung Münster.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nMit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche \nVerhandlung durch den Einzelrichter entschieden (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 \nVwGO).\n\n24\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nSie ist als Anfechtungsklage zulässig mit dem Ziel, die Entscheidung der \nSchiedsstelle vom 26. Februar 1999 aufzuheben, nicht dagegen, wie das \nVerwaltungsgericht Arnsberg seinem Verweisungsbeschluss zu Grunde gelegt hat, \nals Leistungsklage mit dem Ziel, eine Vereinbarung abzuschließen, die gesondert \nbezeichneten Investitionskosten zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der Regelung \nin § 93 b Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der \nFassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl I \nS. 1088, S. 1092 (im Folgenden: BSHG F. 1996). Kommt eine Vereinbarung \nzwischen dem Träger einer Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von \nsechs Wochen nicht zu Stande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen \naufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle gemäß § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. \n1996 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine \nEinigung erreicht werden konnte. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist ein \nvertragsgestaltender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (BVerwG, Urteil vom \n1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47 = FEVS 49, 337 = DVBl 1999, \n1113 = NVwZ-RR 1999, 446 und Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, \nBVerwGE 116, 78 = FEVS 53, 484 = NDV-Rd 2002, 59). Die Verwaltungsaktsqualität \nder Entscheidung der Schiedsstelle folgt aus § 93 b Abs. 1 Satz 5 BSHG F. 1996, \nwonach es einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren nicht bedarf. \nDem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zu Grunde, dass die \nSchiedsstellenentscheidung einen Verwaltungsakt darstellt. Auch die Begründung \ndafür, den Halbsatz „die Klage hat keine aufschiebende Wirkung\" nicht aus § 93 \nAbs. 3 Satz 4 BSHG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-\n, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 2. SKWPG - vom 21. Dezember \n1993, BGBl I S. 2347, S. 2375 (im Folgenden: BSHG F. 1994) in den § 93 b Abs. 1 \nSatz 5 BSHG F. 1996 zu übernehmen, bestätigt, dass der Gesetzgeber nach wie vor \nan der Ausgestaltung des Schiedsstellenentscheidung als Verwaltungsakt festhält, \ndenn erklärtes Ziel dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen und im \nVermittlungsausschuss durchgesetzten Änderung war es, der Klage gegen eine \nEntscheidung der Schiedsstelle aufschiebende Wirkung beizumessen, um das von \nder bisher geltenden Regelung den öffentlichen Kostenträgern einseitig auferlegte \nRisiko der Realisierbarkeit einer Rückforderung überhöhter Pflegesätze, das als \nerhebliche Gefahr für die öffentlichen Haushalte empfunden worden war, von den \nSozialhilfeträgern abzuwenden. Aufschiebende Wirkung kommt aber im System des \nVerwaltungsgerichtsprozesses nur der Anfechtungsklage gegen einen \nVerwaltungsakt zu (§ 80 Abs. 1 VwGO).\n\n26\n\nDie Ausgestaltung der Schiedsstellenentscheidung als Verwaltungsakt fügt sich \nauch sonst funktionsgerecht ein in das vom Gesetzgeber gewählte System des \nPflegesatzvereinbarungsrechts. Mit den berechtigten Interessen der \nVereinbarungsparteien an einer schnellen Entscheidung über die zwischen ihnen \nstrittigen Vereinbarungsgegenstände wäre es unvereinbar, nach dem \nSchiedsstellenspruch einen zeitlich offenen, nur durch das Institut der Verwirkung \nbegrenzten Schwebezustand zu akzeptieren. Auch insoweit führt die Entscheidung \ndes Gesetzgebers für das Institut des Verwaltungsakts zu einem systemgerechten \nRechtsschutz, der insbesondere auch das Rechtssicherheits- und \nBestandsschutzinteresse des vom Schiedsspruch begünstigten \nVereinbarungspartners mit dem Rechtsschutzinteresse des Benachteiligten in ein \nausgewogenes Verhältnis bringt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 \n- 5 C 25.01 -, a.a.O.). \n\n27\n\n§ 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 sieht außerdem vor, dass sich die Klage \ngegen eine der beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsstelle richtet. Mit \nRücksicht darauf, dass der verklagten Vertragspartei die Kompetenz fehlt, den \nVerwaltungsakt der Schiedsstelle zu ändern, schließt § 93 b Abs. 1 BSHG F. 1996 \nauch die Möglichkeit aus, gegen die andere Vertragspartei mit der \nVerpflichtungsklage auf Abänderung des Schiedsstellenspruchs, und sei es auch nur \nin der Form der Bescheidungsklage, vorzugehen, denn der Gesetzgeber wollte der \nKlage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle (so § 93 b Abs. 1 Satz 3 BSHG F. \n1996) aufschiebende Wirkung beimessen. Da diese nach § 80 Abs. 1 VwGO nur der \nAnfechtungsklage zukommt, hat der Gesetzgeber die klagende Vertragspartei auf die \ngleichsam „isolierte\" Anfechtungsklage beschränkt und dabei der beklagten \nVertragspartei die Rolle zugewiesen, den Schiedsspruch zu verteidigen (BVerwG, \nBeschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, a.a.O.).\n\n28\n\nHieran anknüpfend beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht \nnach § 52 Nr. 5 VwGO, auf den das Verwaltungsgericht Arnsberg seinen \nVerweisungsbeschluss gestützt hat, sondern nach § 52 Nr. 3 Sätze 1 und 2 VwGO. \nGemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei allen anderen Anfechtungsklagen \nvorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Nummern 1 und 4 das Verwaltungsgericht \nörtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von \neiner Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke \nerstreckt, erlassen worden, so ist das Verwaltungsgericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 \nVwGO zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz hat. Diese Regelung \nist hier einschlägig. Da die Entscheidungen der Schiedsstelle Verwaltungsakte sind, \nist die Schiedsstelle als Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO anzusehen. \nDie Zuständigkeit der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster erstreckt sich \nauf die Regierungsbezirke Münster, Detmold und Arnsberg (§ 1 Abs. 1 der \nVerordnung über die Schiedsstellen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 14. Juni \n1994, GV NRW 1994, S. 264), mithin auf die Bezirke der Verwaltungsgerichte \nMünster, Minden und Arnsberg (§ 1 Abs. 2 Buchstabe g, f und b AG VwGO-NRW). \nDie Klägerin hatte im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle vom 26. Februar \n1999 ihren Sitz in I. Diese Gemeinde liegt im Kreis Lippe, der wiederum zum Bezirk \ndes Verwaltungsgerichts Minden gehört. Mithin wäre das Verwaltungsgericht Minden \nfür die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig gewesen. Das \nVerwaltungsgericht Arnsberg hat den Rechtsstreit allerdings an das \nVerwaltungsgericht Münster verwiesen. An diese Entscheidung ist das an sich örtlich \nunzuständige Verwaltungsgericht Münster gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung \nmit § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden (vgl. zur Bindungswirkung von \nEntscheidungen über die örtliche Zuständigkeit Schenke in Kopp-Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2002, § 83 Rdz. 14 und Geiger in \nEyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, § 83 Rdz. 8).\n\n29\n\nDie Klage ist unbegründet, denn die Entscheidung der Schiedsstelle bei der \nBezirksregierung Münster vom 26. Februar 1999 ist rechtmäßig und beeinträchtigt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDer Gesetzgeber hat die Schiedsstelle als weisungsfreies, mit Vertretern der \nInteressen der betroffenen Gruppen besetztes Konfliktlösungs- und \nSchlichtungsgremium ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses \nGremium als mit der zu regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden \nZusammenführung gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für \ngeeignet hält, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Der \nSchiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der \nunbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, \nLeistungsfähigkeit, eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die \ngerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr \ngesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat \nund in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt \nist (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a.a.O. und Beschluss vom \n28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, a.a.O.).\n\n31\n\nDie Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster hat in ihrem Beschluss vom \n26. Februar 1999 die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben für den Abschluss einer \nVereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG F. 1996 beachtet. Diese Vorschrift \nregelt, dass der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter \nInvestitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet ist, wenn hierüber \nentsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes \ngetroffen worden sind. Mit Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG \nsind Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1996 gemeint (vgl. § 93 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG F. 1996). Dies bedeutet, dass im Rahmen des § 93 Abs. 7 Satz 4 \nBSHG F. 1996 die Vorgaben beachtet werden müssen, die für den Abschluss einer \nVereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1996 gelten.\n\n32\n\nEine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich \nauch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz \ndes Sozialhilferechts (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - a.a.O. \nunter Bezugnahme auf das Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, BVerwGE 97, \n53 = FEVS 45, 353). Der Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet, dass auf der \nGrundlage der zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Einrichtungsträgern \nunter Hinzuziehung der Schiedsstelle zu Stande gekommenen Vereinbarungen die \nvon den Hilfesuchenden benötigten Sozialhilfeleistungen so erbracht werden können, \ndass den Anforderungen von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BSHG genügt ist. \nDies bedeutet, dass die finanziellen Vereinbarungen es einer Einrichtung \nermöglichen müssen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten (BVerwG, Urteil vom 1. \nDezember 1998 - 5 C 17.97 -, a. a. O.).\n\n33\n\nDiese Vorgabe ist von der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster in ihrer \nEntscheidung vom 26. Februar 1999 beachtet worden, denn sie hat auf Seite 6 \nAbs. 2 ihrer Entscheidung ausgeführt, dass der Träger der Sozialhilfe zum Abschluss \neiner Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG F. 1996 verpflichtet ist, wenn \nder Bedarf zur Betreuung der Hilfeempfänger nicht gedeckt ist. Die Schiedsstelle hat \nsich somit entscheidend davon leiten lassen, dass der Bedarfsdeckungsgrundsatz \neingehalten werden muss. Die Ausführungen der Schiedsstelle in diesem \nZusammenhang, dass der Abschluss der von der Klägerin gewünschten \nVereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG F. 1996 nicht notwendig sei, um den \nBedarf von Hilfesuchenden zu decken, halten sich deshalb in dem gesetzlich \nvorgegebenen Rahmen.\n\n34\n\nWeitere gesetzliche Vorgaben ergeben sich aus § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG \nF. 1996. Danach müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der \nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Soweit es um die \nBeachtung dieser Grundsätze geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem \nWillen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe \nHauptaufgabe der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll, auf die \nNachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt \ndieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in \nAnbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhaltes vertretbar \nsind (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a.a.O.).\n\n35\n\nSolche Bewertungen setzen notwendig einen Vergleich voraus. Dabei kommt in \nBetracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen \nverglichen werden („externer Vergleich\") oder dass einzelne, interne Positionen der \nKalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie \neiner sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen („interner \nVergleich\"; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - Buchholz -, Gliederungsnr. 4436.0, § 93 Nr. 3, \nS. 12).\n\n36\n\nDie Erforderlichkeit eines „externen\" Vergleichs, also des Vergleichs mit \nEntgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, \nfolgt aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame \nPflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 \n- 5 C 41.91 -, FEVS 94, 202 = FEVS 44, 353; zur Bedeutung eines externen \nVergleichs siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, a. a. O.). \nBei der konkreten Beurteilung der Vergleichbarkeit der dem Angebot zu Grunde \nliegenden Leistungen kommt die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle zum \ntragen. Erweist sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der \npreisgünstigste Anbieter ist, reicht der externe Vergleich aus. Kann der betreffende \nEinrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, \nkann er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1996 nur \nberücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der \nBandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt \n(sogenannter „marktgerechter\" Preis; so BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 \n- 5 C 17.97 -, a.a.O.).\n\n37\n\nAn diese gesetzlichen Vorgaben hat sich die Schiedsstelle bei ihrer \nEntscheidung vom 26. Februar 1999 gehalten. Sie hat auf der Grundlage einer vom \nBeklagten zu den Akten gereichten Aufstellung über die Investitionskostenanteile \nöffentlich geförderter Einrichtungen im Kreise Lippe festgestellt, dass der \nInvestitionskostenanteil bei insgesamt 58 Altenpflegeeinrichtungen nur in drei \nEinrichtungen mehr als 30 DM beträgt, wobei diese drei Einrichtungen \nBestandsschutz genießen, mithin nicht mit der Einrichtung der Klägerin verglichen \nwerden können. Da die Klägerin einen Investitionskostenanteil von 35,54 DM \nerrechnet hatte, ergab schon der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen, dass \ndie Klägerin, gemessen an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, \nmit ihren „Preisen\" hinter den Bedingungen der übrigen Altenpflegeeinrichtungen im \nKreis Lippe zurück blieb. Deshalb war es vertretbar, den Antrag der Klägerin auf \nAbschluss einer Vereinbarung abzulehnen.\n\n38\n\nDie Ausführungen der Schiedsstelle entsprechen auch im Übrigen den \nAnforderungen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die \nGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gestellt worden sind. Durch die \nAufnahme der Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in die gesetzlichen \nVorgaben für die Ausgestaltung von Pflegesatzvereinbarungen wollte der \nGesetzgeber den Sozialhilfeträgern „mehr als bisher die Möglichkeit (einräumen), auf \ndie Höhe und Ausgestaltung der zu übernehmenden Kosten Einfluss zu nehmen\" \n(Bundestagsdrucksache 10/335 vom 2. September 1983, S. 103). Damit war folglich \neine Entlastung der öffentlichen Haushalt bezweckt (BVerwG, Urteil vom \n1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, BVerwGE 108, 56 = FEVS 49, 345 = DVBl 1999, \n1116 = NVwZ-RR 1999, 443).\n\n39\n\nDer Begriff „Wirtschaftlichkeit\" bezeichnet eine günstige Zweck-Mittel-Relation im \nSinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den \nangebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten (BVerwG, Urteil vom \n1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, a.a.O.). Das Gebot der „Sparsamkeit\" soll die \nAnerkennung unnötiger Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln \nnach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen (BVerwG, Urteil vom \n1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, a.a.O.).\n\n40\n\nSelbst wenn ein Einrichtungsträger, gemessen an den Grundsätzen der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, günstigere Entgelte verlangt als andere \nEinrichtungsträger, hat er noch keinen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger \nauf Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung. Vielmehr haben die Sozialhilfeträger \nauf der Grundlage von § 93 Abs. 2 BSHG F. 1996 nach pflichtgemäßem Ermessen \nzu entscheiden, ob eine Vereinbarung getroffen werden soll (BVerwG, Urteil vom \n30. September 1993 - 5 C 41.91 -, a.a.O.). Der Einrichtungsträger kann nur \nverlangen, dass der Sozialhilfeträger über den Abschluss einer \nPflegesatzvereinbarung ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, Urteil vom \n1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, a.a.O.).\n\n41\n\nDie Schiedsstelle hat in ihrem Beschluss vom 26. Februar 1999 nach Maßgabe \nder vorgenannten Grundsätze mit ihren Ausführungen unter 3. und 4. vertretbar \nentschieden, dass der Beklagte es im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu \nRecht abgelehnt hat, nach den Vorschlägen der Klägerin eine Vereinbarung über \ngesondert berechnete Investitionskosten abzuschließen. Die Vertretbarkeit der \nArgumentation der Schiedsstelle wird durch die Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. September 2001 \n- 5 B 54.01 -, FEVS 53, 504, 505 bestätigt, wonach in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bisher keine Aussagen darüber getroffen worden seien, \nwelche Kriterien für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 \nBSHG maßgeblich seien, insbesondere dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit \nGründe, die einer landesrechtlichen Förderung in Bezug auf \nInvestitionsaufwendungen entgegenstehen, auch bei den Verhandlungen über eine \nVereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG Berücksichtigung finden könnten. \nDiese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließen es von vornherein \nnicht aus, die Vorgaben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Maßgabe der \nlandesrechtlichen Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen so auszulegen, \nwie dies in der Entscheidung der Schiedsstelle vom 26. Februar 1999 ausgeführt \nworden ist (Nr. 3 und 4 der Begründung).\n\n42\n\nDiese Ausführungen werden auch der Zielvorgabe der gesetzlichen Regelung \ngerecht, dass der Abschluss von Vereinbarungen dazu betragen soll, die öffentlichen \nHaushalte zu entlasten.\n\n43\n\nZwar macht die Klägerin geltend, dass sowohl die Argumente in dem Schreiben \ndes Beklagten vom 27. Oktober 1998 als auch die Ansicht der Schiedsstelle in ihrem \nBeschluss vom 26. Februar 1999 nicht mit den Aussagen des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 -, \na.a.O., vereinbar seien, dass § 93 Abs. 2 BSHG es nicht dem Ermessen des \nSozialhilfeträgers überlasse, den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung mit einem \nTräger der freien Wohlfahrtspflege wegen des Fehlens eines Bedarfs an Heimplätzen \nfür Sozialhilfeberechtigte abzulehnen, sondern eine derartige \nErmessensentscheidung ausschließe. Dieser Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt \nwerden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil \nausdrücklich entschieden, dass durch die sachgerechte Auslegung der Grundsätze \nüber Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Angebotssteuerung \nvorgenommen werden dürfe. Hieran knüpft die Schiedsstelle in ihrer Entscheidung \nvom 26. Februar 1999 an, indem sie zu dem Ergebnis kommt, dass die \nunterschiedlich hohen Investitionskostenanteile der im Kreis Lippe tätigen \nEinrichtungsträger den Abschluss einer Vereinbarung mit dem von der Klägerin \ngewünschten Inhalt ausschließen, weil diese Vereinbarung nicht den Grundsätzen \nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen würde.\n\n44\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil die Rechtssache unter Berücksichtigung der Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem vorgenannten Beschluss vom 20. September \n2001 - 5 B 54.01 -, a.a.O., grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-07/5-k-1427-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-01-07/5-k-1427-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294657","retrieved":"2026-07-09 03:16:30.012113+00:00"}}