{"status":"available","doknr":"OLD294967","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:1210.5K3970.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"5 K 3970/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist.\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. Dezember 1998 wird insoweit aufgehoben, als das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran verneint und der \nKlägerin die Abschiebung in den Iran angedroht wird. \n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 \nauferlegt. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 31. März 1972 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie \nreiste nach eigenen Angaben am 5. Mehr 1376 (= 27. September 1997) aus dem \nIran in die Türkei aus und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Istanbul \nauf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland. Am 27. Februar 1998 \nbeantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nZur Begründung gab die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt im \nWesentlichen an: Im Jahre 1374 (= 1995/96) sei sie von ihren Eltern gezwungen \nworden, einen dreizehn Jahre älteren Mann zu heiraten. Ihre Eltern hätten sie auf \ndiese Weise von einem Jugendfreund namens B, den sie bereits seit 1365 (= \n1986/87) gekannt habe, trennen wollen. Nach ihrer Heirat sei die Beziehung zu B, \nder ebenfalls geheiratet habe, abgebrochen. Am 20. Ordibehesht 1375 (= 9. Mai \n1996) sei ihr Ehemann, der als Fluchthelfer Personen aus dem Iran nach Kanada \ngeschleust habe, verhaftet worden. Etwa zehn Tage später habe sie wieder mit B \nKontakt aufgenommen. Sie hätten sich häufiger getroffen und sie sei schließlich von \nB schwanger geworden. Im Monat Tir (= Juni/Juli) sei sie mit starken \nUnterleibsschmerzen ins Krankenhaus eingeliefert worden und habe eine Fehlgeburt \ngehabt. Im Ordibehesht 1376 (= April/Mai 1997) habe sie die Scheidung beantragt. \nIhr Mann sei zunächst damit einverstanden gewesen, habe aber im ersten \nGerichtstermin die Scheidung abgelehnt. Eine Schwester ihres Mannes habe sie \naufgesucht, um die Geburtsurkunde ihres Mannes mitzunehmen. Dabei sei auch ihre \neigene Geburtsurkunde entwendet worden. In dieser Urkunde habe sich ein Bild von \nihr und ihrem damaligen Liebhaber B befunden. Sie habe den Diebstahl angezeigt \nund schließlich sogar einen Gerichtsbeschluss erwirkt, durch den sie die Erlaubnis \nerhalten habe, die Wohnung ihrer Schwägerin zu betreten. Sie sei zur Gendarmerie \ngegangen, um mit einem Beamten die Wohnung ihrer Schwägerin aufzusuchen. Bei \nder Gendarmerie sei sie jedoch von Beamten des Monkerat festgenommen worden. \nSie sei nämlich beim Monkerat von dem Bruder ihres Mannes unter Berufung auf das \nvorgefundene Lichtbild angezeigt worden. Man habe sie zum Monkerat gebracht und \ndort vernommen. Ihr Schwager habe dann für sie gebürgt und sie in seine Wohnung \nmitgenommen. Er habe ihr eine Erklärung zur Unterschrift vorgelegt mit der \nZusicherung, dass er dann seine Anzeige gegen sie zurückziehe. Die Erklärung sei \ndarauf gerichtet gewesen, das Hausgeld auf ihren Ehemann zu übertragen, auf eine \nScheidung zu verzichten und ihren Kontakt zu B abzubrechen. Sie seien dann zu \nihrem Onkel gegangen, um den Schuldtitel von ihm zu holen und damit zum Notar zu \ngehen. Dort habe sie die Übertragung an ihren Ehemann beurkunden lassen und \nunter dem Vorwand, zur Toilette zu gehen, den Raum verlassen. Sodann habe sie \nKontakt mit B aufgenommen. Sie hätten einen Treffpunkt verabredet und seien \nzunächst zur Wohnung einer befreundeten Familie und dann in den Norden des \nLandes gegangen. B habe von seiner Mutter erfahren, dass nach ihm gesucht \nwerde. Sie hätten mit zwei Anwälten gesprochen, die ihre Steinigung nicht für \nausgeschlossen gehalten hätten. Darauf hätten sie sich entschlossen, das Land zu \nverlassen. Vom Iran sei sie mit dem Bus in die Türkei und von dort mit einem \nLastwagen nach Deutschland gekommen. In der Türkei hätte sie sich fünf bis sechs \nMonate aufgehalten.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 8. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte \nfest dass die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Weiterhin wurde der \nKlägerin die Abschiebung in den Iran angedroht. \n\n5\n\nAm 29. Dezember 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und \nvertieft ihr Asylvorbringen und trägt ergänzend vor: Sie sei während ihres \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland durch Taufe zum christlichen \nGlauben übergetreten und Mitglied der evangelischen Kirche geworden. Damit habe \nsie sich nach islamischem Recht der Apostasie schuldig gemacht. Ihr drohe zudem \ndeshalb politische Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran, weil sie als Mitglied des \nN.I.D. e.V./O.I.K. e.V. exilpolitisch aktiv sei. \n\n6\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage im Hinblick auf die \nBestimmung des § 26 a AsylVfG insoweit zurückgenommen, als sie auf die \nVerpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 1998 hinsichtlich \nder Nummern 2. und 4. aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu ihren \nAsylgründen angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom \n10. Dezember 2002 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die zum Gegenstand \ndes Verfahrens gemachten Gutachten und Erkenntnisse.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n14\n\nDas verbliebene Klagebegehren hat teilweise Erfolg. \n\n15\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nNach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des \nAbschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG sind mithin im Wesentlichen \ndeckungsgleich mit den Voraussetzungen eines begründeten Asylbegehrens. Anders \nals die Asylanerkennung verlangt aber der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, so dass \nNachfluchtgründe, die nach § 28 Abs. 1 AsylVfG unbeachtlich sind, dem \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht entgegenstehen.\n\n16\n\nPolitische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG liegt vor, \nwenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat \nzuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder \nvergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die \nMenschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen.\n\n17\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 347; \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (334 f und 344 ff.).\n\n18\n\nDas Gericht hat nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nfeststellen können, dass der Klägerin Verfolgung aus politischen Gründen in ihrem \nHerkunftsland droht. \n\n19\n\nDie von der Klägerin geltend gemachte Gefahr einer Bestrafung wegen \nEhebruchs stellt keine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts dar. Die im Iran \nvorgesehenen Strafen wegen Ehebruchs knüpfen lediglich an das den islamischen \nWertvorstellungen widersprechende Verhalten der Frau und nicht an eine die Person \nschicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaft an. Anders als etwa die \nhomosexuelle Veranlagung, die als Anknüpfungs- und Bezugspunkt für asylrelevante \nVerfolgung anerkannt ist, \n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1988 \n- 9 C 278.86 -,\n\n21\n\nhandelt es sich bei der eheliche Treue beziehungsweise Untreue eben nicht um \nein unverfügbares Merkmal von asylrechtlicher Relevanz. \n\n22\n\nDer Klägerin droht aber auch aufgrund der von ihr behaupteten exilpolitischen \nAktivitäten für eine monarchistische Organisation, die N.I.D. e.V./O.I.K. e.V., keine \npolitische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A \n5338/98.A -, vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - und vom \n4. April 2001 - 6 A 1064/01.A - sowie vom 28. Mai 2001 - 6 A \n1994/01.A -,\n\n24\n\nder das erkennende Gericht folgt, sind iranische Staatsangehörige im Hinblick \nauf exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht. In diesem Zusammenhang ist \nfür die Annahme einer hervorgehobenen Aktivität entscheidend, dass ein \nHervortreten in der Öffentlichkeit festgestellt werden kann, das nach der \nPersönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftretens und nicht \nzuletzt dem Inhalt der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck \nerweckt, dass der Asylsuchende allein oder im Zusammenwirken mit anderen zu \neiner Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Die hier geltend gemachten \nAktivitäten der Klägerin, die sich auf die Teilnahme an Demonstrationen, Verteilen \nvon Flugblättern und andere Tätigkeit niedrigen Profils beschränken, sind demnach \nasylrechtlich unbedeutend. \n\n25\n\nDie Klägerin hat auch nicht etwa deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr in den Iran zu \nbefürchten, weil sie ausweislich der vorgelegten Taufbescheinigung vom 30. April \n2000 vom Islam zum christlichen Glauben übergetreten ist. \n\n26\n\nDas Gericht geht in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen und \nerstinstanzlichen Entscheidungen davon aus, dass eine solche im Ausland erfolgte \nAbkehr vom islamischen Glauben - wenn sie, etwa im Zusammenhang mit \nbehördlichen Nachfragen zur Religionszugehörigkeit im Iran, \n\n27\n\nvgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. September \n1999 an das VG Aachen,\n\n28\n\nbekannt werden sollte, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nVerfolgungsmaßnahmen auslöst.\n\n29\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 \n- 6 A 3293/01.A -, Beilage I zu NVwZ 1/2002, S. 10; 23. Oktober \n2000 - 6 A 4899/00.A - und 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, \nOVG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -, \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 5. \nMärz 1999 - ZB 99.30678 -; VG Münster, Urteil vom 19. \nSeptember 2000 - 5 K 2712/96.A -; Urteil vom 10. September \n2001 - 5 K 1951/96.A -;VG Bremen, Urteil vom 24. November \n1998 - 3 K 23125/96 -. \n\n30\n\nAllerdings droht Christen bzw. Konvertiten dann Verfolgung im Iran, wenn sie \ngegenüber Moslems in hervorgehobener Stellung erfolgreich und nachhaltig \nmissionarische Aktivitäten entfalten, die nach außen erkennbar sind,\n\n31\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001, \n3. August 1998, a.a.O. und vom 23. Oktober 2000, a.a.O.,\n\n32\n\nwobei die Verfolgungsgefahr nicht allein deshalb entfällt, weil die Hinwendung \nzum christlichen Glauben nicht im Iran, sondern erst im Bundesgebiet erfolgt ist.\n\n33\n\nVgl. dazu etwa Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom \n13. Juli 1999 an das VG Regensburg, vom 25. Januar 1999 an \ndas VG Aachen sowie vom 23. November 1994 an das \nVG München. \n\n34\n\nDass die Klägerin hervorgehobene missionarische Aktivitäten in dem \nvorbezeichneten Sinne entfaltet hätte, ist jedoch weder dargetan noch sonst \nersichtlich. \n\n35\n\nDie Klägerin hat aber einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrem Fall ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\n36\n\nNach der genannten Bestimmung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, \nsoweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten vom 2. November 1950 (BGBl. 1952 II Seite 686) - EMRK - \nergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der \nFolter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen \nwerden.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sieht das Gericht im vorliegenden Falle als gegeben an. \n\n38\n\nDas Gericht hat die hinreichend sichere Überzeugung gewonnen, dass sich die \nGeschehnisse um den behaupteten Ehebruch im Wesentlichen so zugetragen \nhaben, wie sie von der Klägerin geschildert worden sind. Die Klägerin hat vor Gericht \nin jeder Phase der Befragung einen ehrlichen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie \nhat den betreffenden Geschehensablauf widerspruchsfrei und detailliert geschildert. \nDie diesbezüglichen Angaben deckten sich auch im Detail mit ihren Darlegungen bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt. Das Gericht hatte aufgrund des in des der \nmündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass es sich \num tatsächlich erlebte Vorgänge handelt. \n\n39\n\nMit Blick auf das glaubhafte Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass \nsie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran einer menschenrechtswidrigen Bestrafung im \nSinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wird. \n\n40\n\nZwar dürfte eine \"hadd\"-Bestrafung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs \nnach Artikel 63 ff des Zweiten Buches des Islamischen Strafgesetzbuches schon \nwegen der sehr strengen Beweisanforderungen, die hier offenkundig nicht erfüllt \nsind, praktisch ausgeschlossen sein. Die Klägerin hat jedoch mit einer \"tazir\"-\nBestrafung nach Artikel 637 des Islamischen Strafgesetzbuches zu rechnen. Nach \ndieser Vorschrift droht dem Beschuldigten eine Strafe von 99 Peitschenhieben. Dass \nes sich hierbei um eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i. S. v. § 53 Abs. 4 \nAuslG handelt, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Prügelstrafe kann zwar nach \nErmessen des zuständigen Richters in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Es \nbesteht jedoch auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse die \nernst zu nehmende Möglichkeit, dass der für die Klägerin zuständige Richter \nangesichts des Umstandes, dass es um die Verhängung einer solchen Strafe gegen \neine Frau geht, von der Umwandlung der Prügelstrafe in eine Geldstrafe absieht.\n\n41\n\nDie Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG rechtswidrig und deshalb \naufzuheben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung in den Iran angedroht \nworden ist. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-12-10/5-k-3970-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-12-10/5-k-3970-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294967","retrieved":"2026-07-09 03:16:56.820511+00:00"}}