{"status":"available","doknr":"OLD295025","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:1206.10K871.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"10 K 871/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, das Habilitationsverfahren des Klägers \nfortzusetzen und den Kläger binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zum \nHabilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Habilitationsausschuss \nzu laden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, heute Honorarprofessor an der Fachhochschule P, F, X1, Standort: \nX1, beantragte im Juni 1981 beim Dekan der Beklagten die Eröffnung des \nHabilitationsverfahrens im Fach Chirurgie. Zugleich legte er eine Habilitationsschrift \nmit dem Titel „Posttraumatisches Heilungsverhalten querosteotomierter, instabil \nversorgter Schaftknochen unter dem Einfluss von dynamischem Interferenzstrom. \nEine experimentelle Studie am Großtier\" vor. Am 14. Juli 1981 beschloss der \nFachbereichsrat Klinische Medizin der Beklagten die Eröffnung des \nHabilitationsverfahrens und bestellte eine Habilitationskommission.\n\n3\n\nDie Habilitationskommission holte Gutachten verschiedener Professoren ein, die \nzu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Habilitationsschrift gelangten. \nUnter Zugrundelegung des Berichts der Habilitationskommission lehnte der \nHabilitationsausschuss - zu dem als stimmberechtigte Mitglieder alle zur Gruppe der \nProfessoren des Fachbereichs rechnenden Mitglieder gehören (Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 \nder Verfassung der X-Universität zu N [UV] vom 31. Dezember 1984 i.d.F. vom 20. \nMärz 1990) - im Jahr 1984 die Fortsetzung des Verfahrens ab. Auf den dagegen \neingelegten Widerspruch des Klägers wurde das Habilitationsverfahren im Oktober \n1984 fortgesetzt. \n\n4\n\nDie Habilitationskommission holte weitere Gutachten ein. In Abstimmung mit der \nKommission legte der Kläger im Juni 1987 eine geänderte Fassung seiner \nHabilitationsschrift vor. Am 8. Dezember 1988 lehnte der Habilitationsausschuss die \nFortführung des Verfahrens erneut ab. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. \nDezember 1989 legte der Kläger Widerspruch ein, dem der Habilitationsausschuss \nam 29. Dezember 1989 stattgab. \n\n5\n\nDie vom Habilitationsausschuss eingesetzte Habilitationskommission forderte \nzunächst die bisherigen Gutachter - u.a. B (G) - zu ergänzenden Stellungnahmen \nauf. B befürwortete weiterhin die Annahme der Arbeit als Habilitation in \nÜbereinstimmung mit seinem am 8. Januar 1986 erstatteten Gutachten. Am 4. \nDezember 1990 beschloss die Habilitationskommission, drei weitere auswärtige \nGutachter um die Beurteilung der Arbeit zu bitten. Von diesen drei Gutachtern kamen \ndie T-O (F1) und L (E) in ihren Gutachten zu der Empfehlung, die Leistung des \nKlägers als Habilitationsschrift anzunehmen. T1 (N1) empfahl in seinem Gutachten \ndie Annahme der Arbeit als Habilitationsschrift nach Überarbeitung. Seiner \nAuffassung nach wäre es u.a. wünschenswert gewesen, wenn der Kläger in seiner \nArbeit Ansätze einer Semiquantifizierung der histologischen Bilder gewagt hätte und \nbestimmte Befunde im einfachen Blindverfahren von mehreren Untersuchern \nbeurteilt worden wären. \n\n6\n\nAuf der Grundlage des erstellten Berichts der Habilitationskommission sprach \nsich die Mehrheit der stimmberechtigten Professoren des Habilitationsausschusses \ngegen eine Fortsetzung des Verfahrens aus. Daraufhin teilte der Dekan der \nBeklagten dem Kläger durch Bescheid vom 12. Dezember 1991 mit, dass das \nHabilitationsverfahren nicht fortgesetzt werde. Nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren erhob der Kläger am 3. Dezember 1992 Klage. \n\n7\n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das \nerkennende Gericht blieb ebenso erfolglos (Beschluss vom 9. Juni 1993 \n- 1 L 760/93 -) wie seine anschließend eingelegte Beschwerde beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (Beschluss \nvom 19. November 1993 - 22 B 1651/93 -).\n\n8\n\nIm Hauptsacheverfahren hob das erkennende Gericht den angefochtenen \nBescheid der Beklagten durch Urteil vom 28. Januar 1994 (1 K 3759/92) auf. Die \ndagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das OVG NRW durch Urteil vom \n16. Januar 1995 (22 A 969/94) zurück und verpflichtete die Beklagte, über die \nFortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dabei gab das OVG NRW \nder Beklagten u.a. auf, einer erneuten Entscheidung des Habilitationsausschusses \ndie Gutachten der B, T1, T-O und L zu Grunde zu legen, und stellte fest, bei der \nAbstimmung komme es auf die Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-\nStimmen an; Stimmenthaltungen seien als nicht abgegebene Stimmen anzusehen. \n\n9\n\nDaraufhin führte der Habilitationsausschuss eine erneute schriftliche („erste\") \nAbstimmung betreffend das Habilitationsverfahren des Klägers durch, in der die \nMehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses erneut \ngegen die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens votierten. Unter dem \n6. September 1995 teilte der Prodekan in Vertretung des Dekans der Beklagten den \nMitgliedern des Habilitationsausschusses mit, dass es nach der Entscheidung des \nOVG NRW erforderlich sei, in einer zweiten Abstimmungsrunde darüber zu befinden, \nob das Habilitationsverfahren des Klägers endgültig beendet sei oder ob es bei \nErfüllung bestimmter Voraussetzungen, also im Falle einer Nachbesserung der Arbeit \nauf Grund bestimmter Maßgaben, wieder aufgenommen werden könne. In dieser \n(„zweiten\") Abstimmungsrunde stimmten 99 Mitglieder des Habilitationsausschusses \nfür eine endgültige Beendigung und 9 Mitglieder für eine Wiederaufnahme des \nHabilitationsverfahrens unter Angabe bestimmter Maßgaben. 38 Stimmberechtigte \nwählten die Alternative, kein Votum abzugeben. Der Dekan der Beklagten stellte \ndaraufhin durch Bescheid vom 16. Oktober 1995 fest, dass das \nHabilitationsverfahren nicht fortgesetzt werde. \n\n10\n\nAuf die nach erfolglosem Vorverfahren hiergegen erhobene Klage verpflichtete \ndas erkennende Gericht die Beklagte durch Urteil vom 12. März 1999 (1 K 1583/96), \nüber die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dabei gab es der Beklagten \nu.a. auf, unter Berücksichtigung der Vorgaben des OVG NRW in seinem Urteil vom \n16. Januar 1995 die zweite Abstimmungsrunde zu wiederholen, wobei u.a. \ndiejenigen Mitglieder des Habilitationsausschusses, die für eine endgültige \nBeendigung des Habilitationsverfahrens stimmen wollten, ihre Ablehnung \nsubstantiiert zu begründen hätten. Den dagegen gerichteten Antrag der Beklagten \nauf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Juli 1999 \n(22 A 1882/99) ab. \n\n11\n\nBei der im September/Oktober 1999 durchgeführten Wiederholung des zweiten \nAbstimmungsverfahrens über die Beendigung bzw. Fortsetzung des \nHabilitationsverfahrens des Klägers unter Beifügung der Habilitationsschrift sowie der \nGutachten der B, T1, T-O und L votierten von 146 stimmberechtigten Mitgliedern des \nHabilitationsausschusses 33 für die endgültige Beendigung des \nHabilitationsverfahrens und 18 für eine Fortsetzungsmöglichkeit nach Überarbeitung \nder Habilitationsschrift. 95 Stimmberechtigte gaben kein Votum ab. Daraufhin stellte \nder Dekan der Beklagten durch Bescheid vom 28. Februar 2000 wiederum fest, dass \ndas Habilitationsverfahren des Klägers nicht fortgesetzt werde. Zur Begründung \nführte er aus, die Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses habe ihr \nablehnendes Votum auf eine Vielzahl von Mängeln gestützt und damit eine \nindividuelle Wertungsentscheidung getroffen.\n\n12\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 14. März 2000 Widerspruch \nund am 18. März 2000 Klage vor dem erkennenden Gericht.\n\n13\n\nDen unter dem 20. April 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom \n23. Mai 2000 (10 L 571/00) ab. Den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf \nZulassung der Beschwerde lehnte das OVG NRW durch Beschluss vom \n19. Dezember 2000 (14 B 880/00) ab. \n\n14\n\nAuf die von dem Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens \ngegen den Bescheid vom 28. Februar 2000 bereits am 18. März 2000 erhobene \nKlage (10 K 692/00) verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte durch Urteil \nvom 23. März 2001, dem Kläger in einem Bescheid mitzuteilen, dass das \nHabilitationsverfahren bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgesetzt werde, \nwobei das Gericht der Beklagten die Beachtung verschiedener Maßgaben aufgab. \nNach diesem rechtskräftigen Urteil hat die Beklagte dem Kläger u.a. die \nnachzubessernden Stellen der Habilitationsschrift im Einzelnen abschließend zu \nbezeichnen (Nr. 2) und die Maßgaben für eine Nachbesserung anzugeben (Nr. 3), \ndie allein aus den eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens befürwortenden \nStellungnahmen entnommen werden sollten (Nr. 4); die Erfüllung der geforderten \nMaßgaben muss dem Kläger möglich sein, anderenfalls die Maßgaben als erfüllt \nanzusehen sind (Nr. 5).\n\n15\n\nAm 11. Juni 2001 fand zwischen den Beteiligten eine Besprechung statt, an der \nu.a. neben dem Kläger und dessem Prozessbevollmächtigten der Dekan und der \nForschungsdekan der Beklagten teilnahmen. Ausweislich eines vom \nProzessbevollmächtigten des Klägers diktierten Vermerkes war Gegenstand des \nGesprächs der Inhalt der Maßgaben, bei deren Erfüllung das Habilitationsverfahren \ndes Klägers wieder aufgenommen werden sollte. Auf der Grundlage dieser \nBesprechung erließ der Dekan der Beklagten am 19. Juni 2001 einen mit \nRechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Darin teilte der Dekan der Beklagten \ndem Kläger mit, dass das Habilitationsverfahren unter folgenden Voraussetzungen \nfortgesetzt werde: \n\n16\n\n1. Der Kläger habe „zusätzlich eine semiquantitative Doppelblind-\n auswertung der histologischen Bilder vorzunehmen und eine \n Statistik mit nicht parametrischen Tests zu erstellen, um einen \n Gruppenvergleich zu ermöglichen\".\n\n17\n\n2. Die Erfüllung der Ziff. 1 könne in Form eines Nachtrags zur \n Habilitationsschrift erfolgen.\n\n18\n\n3. Der Kläger könne bei der Nachbesserung Beratung durch ein vom \n Dekan benanntes Fakultätsmitglied in Anspruch nehmen.\n\n19\n\nHierauf nahm der Kläger unter dem 7. August 2001 Kontakt mit dem vom Dekan \nals Fakultätsmitglied benannten I auf. Letzterer bat den Kläger, die histologischen \nSchnitte seiner damaligen Versuchsreihen im Dekanat der Beklagten abzugeben, \ndamit sie an ihn weitergeleitet würden, um sie selbst durchzusehen und zuzuordnen. \nDaraufhin gab der Kläger seine damaligen relevanten histologischen \nSektionspräparate am 5. September 2001 im Dekanat der Beklagten ab. I nahm eine \n„einfach verblindete\" Auswertung der überreichten drei Präparatserien vor, ohne zu \nwissen, welche Serie im Einzelnen der Kontroll- und welche der Behandlungsgruppe \nentsprach. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2001 kam er \nzu dem Ergebnis, dass auf Grund starker Unterschiede zwischen den \nLängsschnittpräparaten hinsichtlich der Geometrie des Frakturspalts und der \nQuerschnittpräparate hinsichtlich der Repräsentanz eingebrachter \nOsteosyntheseplatten und -schrauben eine Gruppenbildung und damit verbunden ein \nVergleich zwischen Präparaten gleicher Ordnungsziffer aus den drei Serien R, B und \nG nicht möglich sei. \n\n20\n\nDas Gutachten brachte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom \n8. Januar 2001 zur Kenntnis. Der Kläger wandte sich daraufhin an S - Fachtierarzt für \nPathologie -, ehem. Leiter der zentralen tierexperimentellen Einrichtung des \nUniversitätsklinikums N, mit der Bitte um Beantwortung der Fragen, was eine \nsemiquantitative Doppelblindauswertung sei und ob es sich um eine solche bei dem \nGutachten von I handele. In seinem Antwortschreiben vom 7. Februar 2002 teilte S \nFolgendes mit: Doppelblindauswertungen seien nur im Rahmen klinischer Prüfungen \nneuer Arzneimittel am Patienten möglich. Der Auftraggeber stelle dem Arzt \nPrüfsubstanzen zur Verfügung, die nach einem Nr.-System verschlüsselt seien. \nWeder der behandelnde Arzt noch die Patienten wüssten, ob ihnen ein Placebo oder \ndie Prüfsubstanz verabreicht würde. Am Ende einer solchen Doppelblindstudie \nkönne der Auftraggeber, wenn alle Daten der Prüfparameter (Werte der klinisch-\nchemischen oder hämatologischen Untersuchungen) vorlägen, die Placebo- und \nPrüfsubstanzgruppe zusammenstellen. Zwar sei ein einfacher Blindversuch auch bei \npräklinischen Versuchsvorhaben möglich, indem vom Versuchsleiter nummerierte \nPrüfsubstanzen an die Versuchstiere verabreicht und die Daten der Prüfparameter \n(Ergebnisse der histologischen Untersuchungen von Geweben und Organen) dem \nAuftraggeber zur Verfügung gestellt würden, der die Ergebnisse dann den Kontroll- \nund Behandlungsgruppen zuordne. Bei dem Kläger handele es sich jedoch \ngleichzeitig um den Auftraggeber und den Versuchsleiter in einer Person. Eine \nnachträgliche semiquantitative Doppelblindauswertung der histologischen Schnitte \n(z.B. halbquantitative Schätzung des Kallus) sei aus wissenschaftlicher Sicht \nunmöglich, da der Kläger auf Grund der von ihm vorgenommenen \nmikromorphologischen Analyse die meisten Präparate und ihre \nGruppenzugehörigkeit kenne. Die weitere Auflage eines nichtparametrischen Tests \nentfalle, da dieser von den Ergebnissen einer vorherigen Doppelblindauswertung \nabhängig sei. Die von I vorgenommene Auswertung könne nur im Sinne einer \neinfachen Blindauswertung interpretiert werden. Jeder externe Pathologe könne \nebenfalls nur eine solche einfache Blindauswertung vornehmen. \n\n21\n\nUnter dem 12. Februar 2002 forderte der Kläger die Beklagte über seine \nProzessbevollmächtigten auf, das Habilitationsverfahren fortzusetzen. Daraufhin \nteilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mit, \nder Fachbereichsrat der N Fakultät werde in seiner Sitzung am 23. April 2002 \nentscheiden, ob der Kläger die Auflagen zur Nachbesserung der Habilitationsschrift \nerfüllt habe.\n\n22\n\nAm 23. März 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er vor: Es handele sich um eine allgemeine Leistungsklage, die \nohne Vorverfahren zulässig sei. Er habe einen Anspruch auf Fortsetzung des \nHabilitationsverfahrens und Ladung zum Habilitationsvortrag mit anschließendem \nKolloquium. Die ihm mit Bescheid vom 19. Juni 2001 auferlegten \nNachbesserungsmaßgaben seien als erfüllt anzusehen. Zwar seien die auferlegten \nMaßgaben das Ergebnis einer Besprechung mit Vertretern der Beklagten gewesen, \nihm sei die auferlegte „semiquantitative Doppelblindauswertung\" jedoch objektiv \nunmöglich. Solche Auswertungen gebe es nur im Rahmen klinischer Prüfungen \nneuer Arzneimittel. Vermutlich sei die Unerfüllbarkeit und Unzumutbarkeit von den \nVertretern der Beklagten genauso wenig erkannt worden wie von ihm. Allerdings \nhätte der Habilitationsausschuss, dem Fachleute angehörten und der die dem \nBescheid vom 19. Juni 2001 zu Grunde liegende Entscheidung über \nNachbesserungsarbeiten getroffen habe, erkennen müssen, dass ihm - dem Kläger - \ndie Erfüllung der Auflage unmöglich sei. Da keine Daten einer semiquantitativen \nUntersuchung existierten, sei ihm auch die Erstellung nicht parametrischer Tests \nunmöglich. Damit seien nach dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 23. März \n2001 die Nachbesserungsmaßgaben als erfüllt anzusehen. Ein gebundener \nAnspruch folge daraus, dass die Beklagte bei Erfüllung der Auflagen auf die \nAusübung ihres Fortsetzungsermessens verzichtet habe. Soweit eine \nNachbesserung durch eine doppelt geblindete Auswertung zweier neu zu \nbestellender Histopathologen gefordert werde, handele es sich nicht um eine \nNachbesserung durch ihn, sondern um die Einholung weiterer Gutachten von \nDritten.\n\n23\n\nIm Rahmen der am 27. September 2002 durchgeführten mündlichen \nVerhandlung, in deren Verlauf die Beteiligten einen - später widerrufenen - Vergleich \nschlossen, räumte der Kläger ein, dass ihm seinerzeit klar gewesen sei, dass er bei \nder geforderten Doppelblindauswertung als verantwortlicher Versuchsleiter nicht \nselbst hätte mitwirken können. Er habe sich in gewisser Weise befangen gefühlt, da \ner die Präparate und deren Zuordnung gekannt habe. Diese Bedenken habe er \ngegenüber den anwesenden Vertretern der Beklagten geäußert. Der Dekan habe \ngleichwohl mit den Worten: „Wir machen es doch.\" an dem Vorschlag festgehalten. \n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Beklagte zu verpflichten, sein Habilitationsverfahren \nfortzusetzen und ihn binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des \nUrteils zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium \nvor den Habilitationsausschuss zu laden.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie trägt vor: Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des \nHabilitationsverfahrens seien zuvor mit dem Kläger genau abgestimmt worden. Die \nNachbesserungsmaßgaben seien bestandskräftig. Sie seien auch erfüllbar. Die \nsemiquantitative Doppelblindauswertung sei von einem der Gutachter gefordert \nworden. Diese Art der Auswertung sei bekannt und werde nicht nur im Rahmen \nklinischer Prüfungen von Arzneimitteln, sondern auch bei einer Auswertung \nhistologischer Präparate eingesetzt. Bei der Auflage habe es sich ihrer Auffassung \nnach um eine doppelt geblindete Auswertung handeln sollen. Ihr sei durchaus \nbekannt gewesen, dass der Kläger als Versuchsleiter für diese Art der Auswertung \nnicht in Betracht komme. Vielmehr habe je ein vom Kläger und ein von ihr zu \nbestellender Histopathologe die kodierten Präparate auswerten und versuchen \nsollen, Gruppen zu bilden. Die einfache parametrische Auswertung habe bedeuten \nsollen, dass eine Variable (Einfluss von Schwachstrom auf die Knochenheilung) mit \nder Kontrollgruppe verglichen werde. Neben der „geblindeten Auswertung\" durch I \nsei eine weitere „geblindete Auswertung\" durch einen weiteren unabhängigen \nPathologen möglich und durchführbar. Die Maßgaben zur Nachbesserung habe der \nKläger daher nicht erfüllt.\n\n29\n\nDie Beteiligten haben am 27. September 2002 auf (erneute) mündliche \nVerhandlung verzichtet. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner, 1 Habilitationsschrift) sowie auf die \nGerichtsakten 1 K 3759/92 (OVG NRW 22 A 969/94), 1 K 1583/96 (OVG NRW 22 A \n1882/99) und 10 L 571/00 (OVG NRW 14 B 880/00) Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne (erneute) \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n33\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Gegenstand der \nallgemeinen Leistungsklage sind alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Vornahme \nvon Verwaltungshandlungen, die nicht im Wege der Verpflichtungsklage geltend \ngemacht werden können. Da sich die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nallein auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts bezieht, \nkommt die allgemeine Leistungsklage grundsätzlich für alle übrigen Formen des \nVerwaltungshandelns in Betracht. \n\n34\n\nDer Kläger begehrt die Vornahme einer sonstigen Verwaltungshandlung des \nBeklagten, die keinen Verwaltungsakt darstellt. § 10 Abs. 1 Satz 1 der \nHabilitationsordnung - HabilO - der Beklagten vom 12. Mai 1975 sieht bei \nFortsetzung des Verfahrens vor, dass der Dekan den Bewerber zum \nHabilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Habilitationsausschuss \nlädt. Hierbei handelt es sich um eine einfache Ladung zu einem weiteren \nPrüfungsabschnitt, die keinen Verwaltungsaktcharakter besitzt. Die Ladung zur \nPrüfung stellt grundsätzlich eine schlicht-hoheitliche Verfahrenshandlung dar, durch \ndie keine Verpflichtung des Geladenen begründet wird, sich der Prüfung zu \nunterziehen.\n\n35\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 1981 \n- 9 S 92/81 -, zit. nach JURIS; Bay VGH, Beschluss vom 11. \nJanuar 1989 - 3 B 88.01381 -, in: BayVBl. 1989, 343; vgl. auch \nBVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1984 - 8 C 87.82 -, NJW \n1984, 2541; ferner: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2.Aufl., \n2001, Rn. 139; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 3. Aufl., 1994, Rn. 379.\n\n36\n\nMit der Ladung vor den Habilitationsausschuss sind für den Kläger keine \nkonkreten Rechtswirkungen für die Prüfung oder die Prüfungsentscheidung \nverbunden. Diese knüpfen vielmehr an den nach der Ladung zu erbringenden \nHabilitationsvortrag und das sich anschließende Kolloquium an (§ 10 Abs. 3 Satz 1 \nHabilO).\n\n37\n\nDer Kläger ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da nicht offensichtlich \nund eindeutig auszuschließen ist, dass er durch die Ablehnung des von ihm mit \nSchreiben vom 12. Februar 2002 gegenüber der Beklagten geltend gemachten \nAnspruchs auf Fortsetzung des Habilitationsverfahrens und Ladung vor den \nHabilitationsausschuss in eigenen Rechten, namentlich in seinem Recht auf \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt wird. Der Kläger macht gegenüber der \nBeklagten geltend, dass das ihm auferlegte Nachbesserungsverlangen als erfüllt \nanzusehen sei, so dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 HabilO gegeben seien. \nOb dies tatsächlich der Fall ist, ist keine im Rahmen der Klagebefugnis zu \nbehandelnde Frage, sondern im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.\n\n38\n\nFür den Kläger besteht ferner ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen \nSachentscheidung. Das grundsätzlich auch bei Leistungsklagen zu bejahende \nschutzwürdige Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung des behaupteten \nAnspruchs entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn besondere Umstände gegeben \nsind, die u.a. dann vorliegen können, wenn sich das Klagebegehren als \nrechtsmissbräuchlich darstellt, weil der Kläger in einer gegen Treu und Glauben \nverstoßenden Art und Weise eine Verzögerung der Klageerhebung bewirkt hat. Ein \nsolcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Indem der Kläger den Bescheid der \nBeklagten vom 19. Juni 2001 nicht angefochten hat und dadurch bestandskräftig hat \nwerden lassen, ergibt sich keine Verwirkung seines vorliegenden Klagebegehrens. \nEine solche Verwirkung läge vielmehr nur dann vor, wenn das Klagerecht über einen \nlängeren Zeitraum bestand, dies aber in Kenntnis des Berechtigten nicht ausgeübt \nwurde und dadurch beim Beklagten ein entsprechender Vertrauenstatbestand \ngeschaffen wurde, auf Grund dessen dieser nicht mehr mit einer Klageerhebung in \nder Sache rechnen musste.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, \nNVwZ 2001, 206; Beschluss vom 31. August 1999 - 3 B 57.99 -, \nNVwZ-RR 2000, 259. \n\n40\n\nDies ist bei dem Klagebegehren des Klägers jedoch nicht der Fall. Allein durch \ndie Nichtanfechtung des Nachbesserungsbescheides vom 19. Juni 2001 ist bei der \nBeklagten kein Vertrauenstatbestand der Gestalt geschaffen worden, dass der \nKläger mit der Nachbesserungsauflage auf eine weitere Durchführung des \nHabilitationsverfahrens verzichtet hätte. Vielmehr sollte erst die auferlegte \nNachbesserung erfolgen und - je nach dem Ergebnis - das Verfahren fortgesetzt \nwerden. Zur Überprüfung und Auswertung der histologischen Bilder seiner \nVersuchsreihe hat der Kläger seine Schnitte einem anderen Fakultätsmitglied \nvorgelegt. Vor Kenntnis der Prüfung durch I hat der Kläger weder auf einen Anspruch \nauf Fortsetzung des Habilitationsverfahrens - ausdrücklich oder konkludent - \nverzichtet, noch wollte er bereits zu diesem Zeitpunkt klageweise ein Recht auf \nFortsetzung des Habilitationsverfahrens durchsetzen, noch ist durch einen längeren \nZeitablauf - der sich hier nur auf die Dauer der Präparatsprüfung durch I beschränkte \n- ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Beklagten entstanden. Vielmehr \nhat der Kläger nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Prüfung durch I ohne \nzeitliche Verzögerung rechtliche Schritte unternommen und zeitnah die vorliegende \nKlage erhoben. Mit Schreiben des Dekans der Beklagten an seinen \nProzessbevollmächtigten vom 8. Januar 2002 ist ihm erstmalig das von I ermittelte \nAuswertungsergebnis mitgeteilt worden. Daraufhin stellte der Kläger über seine \nVerfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 einen Antrag auf \nFortsetzung des Habilitationsverfahrens. Nach Mitteilung des Dekans der Beklagten \nvom 25. Februar 2002, dass der Fachbereichsrat über die Erfüllung der \nNachbesserungsauflage entscheiden werde und der darin enthaltenen inzidenten \nAblehnung, dem Begehren des Klägers zu entsprechen, hat dieser am 23. März \n2002 Klage erhoben.\n\n41\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n42\n\nDer Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HabilO einen \nAnspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und Ladung zum Habilitationsvortrag mit \nanschließendem Kolloquium vor dem Habilitationsausschuss. \n\n43\n\nDas Habilitationsverfahren des Klägers ist fortzusetzen, da die durch Bescheid \ndes Dekans der Beklagten vom 19. Juni 2001 dem Kläger auferlegten \nNachbesserungsarbeiten seiner Habilitationsschrift im Sinne des § 9 Abs. 2 HabilO \nals erfüllt anzusehen sind. \n\n44\n\nDie Beklagte ist durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. März 2001 \nrechtskräftig und mit bindender Wirkung für alle Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO) \nverpflichtet worden, „dem Kläger in einem Bescheid mitzuteilen, dass das \nHabilitationsverfahren bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgesetzt wird und \ndabei unter Beachtung der Maßgaben des Gerichts die Voraussetzungen \nanzugeben, nach deren Erfüllung das Verfahren wieder aufgenommen wird\". Die zu \nbeachtenden Maßgaben hat das Gericht in den Entscheidungsgründen näher \npräzisiert, die zur Auslegung des Urteilstenors und zur näheren Bestimmung der dort \nin Bezug genommenen Voraussetzungen heranzuziehen sind. Da die Maßgaben, die \ndas Verpflichtungsurteil der Beklagten zur Beachtung bei dem Erlass des neuen \nVerwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen \nlassen, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der \nBindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach \ndem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen \ndarlegen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, NJW \n1996, 737 ff. = NVwZ 1996, 473.\n\n46\n\nNach dem Urteil des Verwaltungsgerichts hatte die Beklagte die \nnachzubessernden Stellen der Habilitationsschrift im Einzelnen unter genauer \nAngabe der Seitenzahl und der dort in Rede stehenden Passagen abschließend zu \nbezeichnen (Nr. 2). Hierzu waren zudem die jeweiligen Maßgaben anzugeben, nach \ndenen die Nachbesserung erfolgten sollte (Nr. 3). Die nachzubessernden Stellen \nsowie die Maßgaben für die Nachbesserung sollten allein den eine Fortsetzung des \nHabilitationsverfahrens nach Nachbesserung befürwortenden Stellungnahmen \nentnommen werden (Nr. 4). Die Erfüllung der Maßgaben musste dem Kläger möglich \nsein; sofern dieser die Unmöglichkeit der Erfüllung einer Maßgabe belegte, sollte \ndiese als erfüllt gelten (Nr. 5). Das Ausmaß der verlangten Nachbesserung durfte \ninsgesamt nicht einer Neuanfertigung gleichkommen (Nr. 6).\n\n47\n\nAusgehend von diesen Vorgaben ist das durch Bescheid vom 19. Juni 2001 \ngegenüber dem Kläger artikulierte Nachbesserungsverlangen der Beklagten als \nerfüllt im Sinne der Nr. 5 der Maßgaben-Vorgaben des Urteils der Kammer vom 23. \nMärz 2001 anzusehen. \n\n48\n\nUnabhängig davon, ob die Beklagte sich an die rechtlich bindenden Vorgaben \ndes rechtskräftigen Urteils bei Abfassung des gegenüber dem Kläger erlassenen \nNachbesserungsbescheids gehalten hat, hat sie ihm mit ihrem Bescheid vom 19. \nJuni 2001 jedenfalls eine Nachbesserung auferlegt, die von den eine Fortsetzung \ndes Habilitationsverfahrens nach Nachbesserung befürwortenden Gutachtern so nie \ngefordert worden ist (vgl. S. 5 des Gutachtens T1 vom 11. April 1991; ferner die \nStellungnahmen der Mitglieder des Habilitationsausschusses O1 und T2) und die zu \nerfüllen dem Kläger auch tatsächlich unmöglich ist. Der Dekan der Beklagten forderte \nden Kläger unter Nr. 1 seines Bescheides vom 19. Juni 2001 auf, „zusätzlich eine \nsemiquantitative Doppelblindauswertung der histologischen Bilder vorzunehmen und \neine Statistik mit nichtparametrischen Tests zu erstellen, um einen Gruppenvergleich \nzu ermöglichen\". \n\n49\n\nDie von dem Kläger geforderte „semiquantitative Doppelblindauswertung\" ist \ndiesem nicht möglich. \n\n50\n\nIn der medizinischen Wissenschaft versteht man unter einem \n„Doppelblindversuch\" eine Testreihe, bei der weder die Versuchsperson bzw. das \nVersuchstier die Zuordnung der Prüfsubstanz zu einem Versuchsteilnehmer kennt \nnoch der Arzt oder der Versuchshelfer. Die Zuteilung der Probanden zur Test- oder \nKontrollgruppe erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand besonderer statistischer \nmathematischer Auswahlverfahren. Solche Doppelblindversuche kommen \ninsbesondere in der Arzneimittelprüfung zur Anwendung.\n\n51\n\nVgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, \nStand: 2002, zum Stichwort: Blindversuch; dtv-Wörterbuch \nMedizin, Februar 2000, zum Stichwort: Blindversuch; Roche, \nLexikon Medizin, 4. Aufl., 1998, zum Stichwort: Blindversuch; \nDer Gesundheitsbrockhaus, 2. Aufl., Wiesbaden 1979, S. 102. \n\n52\n\nHiervon ausgehend ist mit dem Begriff der „Doppelblindauswertung\" die Prüfung \nvon bereits vorhandenen Ergebnissen zu verstehen, bei denen weder dem \nVersuchsleiter bzw. Versuchshelfer noch dem Auftraggeber die Zuordnung der \nPrüfsubstanz zu einem der Probanden bekannt ist. Überträgt man die Definition des \nDoppelblindversuchs auf die dem Kläger auferlegte Doppelblindauswertung seiner \nhistologischen Bilder, so ist ihm dies nicht ohne eine erneute Durchführung der \nVersuchsreihen möglich, da er der maßgebliche Versuchsleiter und gleichzeitig \nAuftraggeber der von ihm gewonnenen histologischen Präparate war und er die \nZuordnung der histologischen Bilder der von ihm untersuchten einzelnen Schafe \nkannte. Die „Doppelblindauswertung\" setzt deshalb voraus, dass Personen, die nicht \nin die Versuchsreihe involviert waren, die von den mit dynamischem Interferenzstrom \n(DIC) in unterschiedlicher Stärke behandelten Schafen ermittelten Daten anhand \nbestimmter Prüfparameter auswerten und sie den Behandlungs- und Kontrollgruppen \nzuordnen, um daraus Rückschlüsse für die der Habilitationsarbeit zu Grunde \nliegenden Hypothesen zu gewinnen. Die dem Kläger auferlegte \nDoppelblindauswertung würde für ihn bedeuten, dass er eine erneute Versuchsreihe \nin einem Doppelblindversuch durchführte, die er zwar in Auftrag gibt, an der er aber \nnicht unmittelbar beteiligt wäre. Dies käme aber einer Neuanfertigung der Arbeit \ngleich und ist nicht als Nachbesserung anzusehen, weshalb diese Aufgabenstellung \nbereits nach den gerichtlichen Maßgaben ausscheidet.\n\n53\n\nSoweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorträgt, dass es sich ihrer \nAuffassung nach bei der „Doppelblindauswertung\" um eine doppelt geblindete \neinfache Auswertung durch zwei jeweils von ihr und dem Kläger zu bestellende \nunabhängige Histopathologen hätte handeln sollen, die die kodierten Präparate der \nVersuchsreihen des Klägers hätten ordnen und bewerten sollen, folgt die Kammer \ndem nicht. Diese Interpretation findet im eindeutigen Wortlaut der \nNachbesserungsverfügung des Dekans der Beklagten vom 19. Juni 2001 keinen \nAnhaltspunkt. Für die Bestimmung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts, um \nden es sich bei dem Bescheid der Beklagten unstreitig handelt, ist zunächst vom \nerklärten Wortlaut des verfügenden Teils, ggf. unter Zuhilfenahme der Begründung, \nauszugehen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, \nBVerwGE 60, 223 (228); Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C \n18.87 -, BVerwGE 84, 11 (14) = NVwZ 1990, 559 ff.\n\n55\n\nNur soweit der Wortlaut des Verwaltungsaktes mehrdeutig und die Begründung \nfür die Bestimmung des Regelungsgehalts des Verwaltungsaktes unergiebig ist, \nkommt es für die Auslegung des Inhalts nach den in entsprechender Anwendung des \n§ 133 BGB maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen von Willenserklärungen auf den \n„Empfängerhorizont\" des Adressaten an, d.h. darauf, wie der Adressat des \nVerwaltungsaktes einschließlich eines möglichen Drittbetroffenen den Inhalt des \nVerwaltungsaktes nach Treu und Glauben bei verständiger Würdigung verstehen \nmusste bzw. durfte.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 - 7 C 43.90 -, NVwZ \n1993, 177 (179); Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 -, \nNVwZ-RR 1999, 277; Urteil vom 14. Februar 2001 \n- 11 C 9.00 -, NVwZ 2001, 1417 (1420); ferner: Kluth, \nRechtsfragen der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung, \nNVwZ 1990, 608 (610).\n\n57\n\nFür die Auslegung kommt es insoweit nicht allein auf die abgegebene Erklärung, \nsondern auch auf die Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme \nan.\n\n58\n\nVgl. Stelkens/Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. \nAufl, München 2000, § 35 Rn. 47; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n7.Aufl., München 2000, § 35 Rn. 16 m.w.N.\n\n59\n\nNach den Darlegungen des Klägers und des Dekans in der mündlichen \nVerhandlung vor dem erkennenden Gericht am 27. September 2002 war beiden die \nBedeutung des Begriffes der „Doppelblindauswertung\" geläufig und klar. So erklärte \nder Kläger vor Gericht, dass er auf den Vorschlag, die histologischen Präparate \nauszuwerten, sinngemäß eingewandt habe, diese alle zu kennen. Er habe sich \nselber in gewisser Weise voreingenommen und für eine derartige Auswertung als \nbefangen gefühlt, weil er die Präparate und deren Zuordnung zu den verschiedenen \nGruppen der Versuchstiere gekannt habe. Ihm sei klar gewesen, dass der \nVersuchsleiter selbst bei einer Doppelblindauswertung nicht mitwirken könnte. Seine \nBedenken gegen eine solche Auflage habe er dem Dekan auch mitgeteilt. Dieser \nhabe aber gleichwohl an dem Vorschlag festgehalten. Für diese \nSachverhaltsdarstellung spricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in \nAnwesenheit des Dekans und anderer Vertreter der Beklagten diktierte Vermerk der \nBesprechung (Beiakte - Heft 4 - Blatt 59). Danach sollte das Habilitationsverfahren \nu.a. nach einer „semiquantitativen Doppelblindauswertung der histologischen Bilder\" \nfortgesetzt werden. Auch der Dekan der Beklagten räumte in der mündlichen \nVerhandlung ein, dass ihm zwar bewusst gewesen sei, dass der Kläger \nVersuchsleiter der von ihm durchgeführten Experimente gewesen sei und man es als \n„intellektuellen Kurzschluss\" bezeichnen müsste, wenn man den Kläger selbst mit der \nAuswertung seiner histologischen Bilder hätte betrauen wollen. Warum aber \ngleichwohl an dieser Terminologie festgehalten und ausdrücklich dem Kläger die \n„semiquantitative Doppelblindauswertung\" mit dem Nachbesserungsbescheid \naufgegeben worden ist, konnten die Vertreter der Beklagten nicht nachvollziehbar \ndarlegen. Dass mit der Begrifflichkeit der „Doppelblindauswertung\" etwas anderes \nbezeichnet werden sollte als dies üblicherweise im medizinischen Sprachgebrauch \nverstanden wird, ist weder von der Beklagten noch von ihrem Dekan in der \nmündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt worden. Auf die Frage des Gerichts, \nwarum die Beklagte trotz der Kenntnis, dass ein Versuchsleiter eine solche \nAuswertung grundsätzlich nicht selbst vornimmt, an der geforderten \n„Doppelblindauswertung\" festgehalten habe, ließ sich der Dekan allein dahin ein, \n„dass hier in gewisser Weise unscharfe Termini gebraucht worden\" seien. \nAnhaltspunkte dafür, dass mit diesem Begriff - wie die Beklagte mit ihrer \nKlageerwiderung vorträgt - gemeint gewesen sei, zwei jeweils von ihr und dem \nKläger zu bestellende unabhängige Histopathologen hätten die kodierten Präparate \nder Versuchsreihen des Klägers ordnen und bewerten sollen, sind weder der \nVerfügung noch dem Vermerk noch den Darlegungen des Klägers und des Dekans \nin der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Der Begriff des Doppelblindversuchs \nbzw. der Doppelblindauswertung ist, wie die vorstehenden Ausführungen und Zitate \nbelegen, im medizinischen Sprachgebrauch eindeutig geklärt. Sofern die Beklagte \njetzt eine andere Auslegung vornimmt, sieht die Kammer dies als bloße \nSchutzbehauptung an. Die von ihr vorgenommene Interpretation widerspricht sowohl \ndem erklärten Wortlaut des Bescheides als auch dem festgehaltenen \nBesprechungsergebnis wie auch dem tatsächlichen Geschehensablauf. Weder \nwurde dem Kläger aufgegeben, von seiner Seite aus eine dritte Person mit einer \ngeblindeten Auswertung seiner histologischen Bilder zu beauftragen, noch ist durch \ndie Beklagte selbst ein solcher Auftrag für eine einfach geblindete Auswertung durch \neinen unabhängigen Gutachter erfolgt. I hat die Untersuchung - wie sich aus dem \nVerwaltungsvorgang der Beklagten nachvollziehen lässt - vielmehr auf eigenen \nWunsch alleine vorgenommen. Der Auslegung, wie sie die Beklagte dem \nNachbesserungsbescheid beimessen will, widerspricht auch die Einlassung des \nDekans in der mündlichen Verhandlung. Danach sei bei der Besprechung zwar \ndaran gedacht worden, dass der Kläger selbst eine Person seines Vertrauens mit der \nweiteren Auswertung der von ihm gewonnenen Ergebnisse beauftragen sollte, doch \nist dies dem Kläger gerade nicht aufgegeben worden. Von einer zweifachen \n(doppelten) unabhängigen Überprüfung der histologischen Bilder ist in der \nBesprechung weder nach den Darlegungen des Dekans noch demjenigen des \nKlägers die Rede gewesen. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum dem \nKläger mit dem Bescheid eine doppelte Blindauswertung, also eine zweifach einfach \ngeblindete Auswertung seiner Ergebnisse durch Dritte hätte auferlegt werden sollen, \nzumal nach dem zu Grunde liegenden Urteil der Kammer vom 23. März 2001 dem \nKläger selbst erfüllbare, d.h. tatsächlich mögliche Nachbesserungen auferlegt \nwerden sollten. Nach der Einlassung des Dekans in der mündlichen Verhandlung \nhätte danach eine einfache Blindauswertung der vom Kläger gewonnenen \nhistologischen Bilder bzw. der Schnitte oder Präparate durch einen unabhängigen \nDritten ausgereicht. Eine solche Auswertung ist zwar letztlich auch nur von I \nvorgenommen worden, doch geschah dies allein auf dessen Initiative, obwohl er \nnach der Regelung unter Nr. 3 des Verwaltungsaktes lediglich als beratendes \nFakultätsmitglied für die Nachbesserung durch den Kläger benannt worden ist. Für \nden Kläger war es von dessen Empfängerhorizont nicht hinreichend klar, welche \nNachbesserungsaufgabe ihm im Einzelnen auferlegt worden war: Ob er nunmehr \nselbst (noch einmal) seine Untersuchungsergebnisse untersuchen sollte, was jedoch \nwenig Sinn gemacht hätte, da er die Zuordnungen kannte, oder ob er seine \nhistologischen Bilder zusammen mit dem ihm benannten Fakultätsmitglied \ndurchgehen und zuordnen sollte oder ob er sie dem benannten Fakultätsmitglied \nalleine zur Auswertung überlassen sollte. Dass dem Kläger von seinem \nEmpfängerhorizont aus selbst nicht klar war, was die Beklagte von ihm im Wege des \nNachbesserungsbescheides verlangte, ergibt sich auch aus der bei dem \nVerwaltungsvorgang befindlichen Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem \nDekanat der Beklagten. So fragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim \nDekanat der Beklagten mit Schreiben vom 9. August 2001 an, ob „I die \nsemiquantitative Doppelblindauswertung der histologischen Bilder vornimmt oder M \nsagt, wie dieser das nach den Wünschen des Habilitationsausschusses tun soll. ... \nBitte seien Sie so freundlich, möglichst kurzfristig zu entscheiden, ob wie \nvorgeschlagen verfahren werden kann oder wer die Doppelblindauswertung \nvornehmen soll.\" Hieraus ergibt sich, dass dem Kläger nicht klar war, durch wen und \nwie die „Doppelblindauswertung\" nun im Einzelnen erfolgen sollte. Ihm selbst war nur \ndeutlich, dass ihm als Versuchsleiter und Kenner der histologischen Bilder eine \nsolche Auswertung unmöglich war. Nähere konkrete Anforderungen im Sinne der \nInterpretation der Beklagten kommen weder in dem Bescheid noch in den ihn \nbegleitenden Erlassumständen zum Ausdruck. Der Hinweis des Dekans in der \nmündlichen Verhandlung auf den Gebrauch unscharfer Termini vermag diese \nUnklarheiten nicht zu beseitigen, da er selbst einräumte, als Grundlagenforscher und \nexperimenteller Dermatologe mit der durch diese Methode möglichen Absicherung \ngewonnener Forschungserkenntnisse im täglichen Arbeitsbereich zu tun zu haben, \nso dass ihm die präzise Umschreibung des Aufgabenbereichs hätte bekannt sein \nmüssen. \n\n60\n\nWas die Beklagte im Einzelnen von dem Kläger als Nachbesserung gewollt hat, \nlässt sich somit anhand der Umstände und der Besprechung nicht klären. Der Kläger \nselbst hatte - insoweit von der Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt oder \ngar widerlegt - auf die Ungereimtheit in der Begrifflichkeit hingewiesen. Da die \nBeklagte gleichwohl an dem von ihr gewählten Terminus der „semiquantativen \nDoppelblindauswertung\" festgehalten hat, gehen die Unklarheiten über die \nAufgabenstellung für eine Nachbesserung der Habilitationsarbeit des Klägers und die \nihm damit auferlegte Unmöglichkeit zu ihren Lasten.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980, a.a.O., S. 229 \nm.w.N.; Urteil vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, \n101 (103); Urteil vom 3. November 1998, a.a.O.\n\n62\n\nOb und inwieweit die weitere Auflage der Erstellung einer Statistik mit \nnichtparametrischen Tests auf Grundlage des Gutachtens von T1 bzw. der eine \nNachbesserung befürwortenden Stellungnahmen der stimmberechtigten Mitglieder \ndes Habilitationsausschusses als taugliche Nachbesserungsmaßgabe der \nHabilitationsschrift angesehen werden kann, ist insoweit nicht mehr \nentscheidungserheblich. Zweifel bestehen jedenfalls insoweit, als diese Auflage von \nden Gutachtern und den stimmberechtigten Befürwortern einer Fortsetzung des \nHabilitationsverfahrens nicht - jedenfalls nicht in dieser Form - gefordert wurde. \nWährend O1 eine Graduierung der Befunde (Skalierung) [= Grade in einer \nWerteskala] und darauf aufbauende nichtparametrische Tests als nachzubessernde \nStellen ansprach, sollten nach T2 zumindest Ansätze einer Semiquantifizierung der \nhistologischen Bilder und ein statistischer Vergleich zwischen den von dem Kläger \nbereits hergestellten Gruppen II und III (vgl. Habilitationsschrift S. 38) vorgenommen \nwerden. Gefordert war somit nicht eine Statistik nichtparametrischer Tests, sondern \nallein ein statistischer Vergleich zwischen der Gruppe II (Querosteotomie mit DIC von \n12 mA) und der Gruppe III (Querosteotomie mit DIC von 60 mA). Darüber hinaus \nsollten die nichtparametrischen [= nicht von bestimmten Messgrößen abhängigen] \nTests auf einer statistischen Auswertung aufbauen. Ein Konglomerat dieser \nverschiedenen Nachbesserungsvorschläge entspricht nicht der Vorgabe der Nr. 6 \ndes Urteils vom 23. März 2001. \n\n63\n\nUnabhängig davon ist die dem Kläger auferlegte weitere \nNachbesserungsmaßgabe, eine Statistik mit nichtparametrischen Tests zu erstellen, \num einen Gruppenvergleich zu ermöglichen, jedenfalls auch tatsächlich unmöglich. \nDie Auflage steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der geforderten \nsemiquantitativen Doppelblindauswertung der histologischen Bilder. Es ist \noffensichtlich, dass infolge einer dem Kläger nicht mehr möglichen \nDoppelblindauswertung auch die geforderten nichtparametrischen Tests, die einen \nVergleich der (Behandlungs- und Kontroll-) Gruppen ermöglichen und diese \nstatistisch erfassen sollen, nicht durchgeführt werden können.\n\n64\n\nAuf Grund der bindenden Vorgabe für die Beteiligten durch das \nverwaltungsgerichtliche Urteil vom 23. März 2001 gelten die dem Kläger durch \nBescheid der Beklagten vom 19. Juni 2001 auferlegten Maßgaben zur \nNachbesserung seiner Habilitationsschrift als erfüllt. Der Kläger hat mit der von ihm \neingeholten Stellungnahme von S vom 7. Februar 2002 auch im Sinne der Maßgabe \nNr. 5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils belegt, dass ihm die Erfüllung der ihm \nauferlegten Nachbesserungen nicht möglich ist. So führt S in seiner Stellungnahme \nnachvollziehbar und überzeugend aus, dass die geforderten Voraussetzungen nach \nwissenschaftlichem Erkenntnisstand von dem Kläger nicht erfüllt werden könnten, da \nes eine Doppelblinduntersuchung für präklinische tierexperimentelle Studien nicht \ngebe und selbst bei einer Übertragbarkeit dieser Untersuchungsmethode der Kläger \nderjenige sei, der den Versuch geplant, durchgeführt und - einschließlich der \nhistologischen Untersuchungen - auch ausgewertet habe.\n\n65\n\nDas Verfahren ist wiederaufzunehmen und fortzusetzen. § 9 Abs. 2 HabilO sieht \nvor, dass das Verfahren nach Erfüllung der Voraussetzungen, die der Dekan dem \nBewerber mit rechtsmittelfähigem Bescheid angegeben hat, wieder aufgenommen \nwerden kann. Die Ausübung dieses Ermessens hat der Dekan der Beklagten bereits \nmit dem Bescheid vom 19. Juni 2001 ausgeübt, indem er dem Kläger unter Nr. 1 des \nBescheids mitteilte, dass das Habilitationsverfahren bei Erfüllung der \nNachbesserungsmaßgaben fortgesetzt werde. Die Erfüllung der \nNachbesserungsauflagen liegt aber nach den vorstehenden Feststellungen vor.\n\n66\n\nWird das Verfahren fortgesetzt, ist der Bewerber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 vom \nDekan zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den \nHabilitationsausschuss zu laden. In Anbetracht der zeitlichen Dimensionen des \nFalles und einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des Habilitationsverfahrens des \nKlägers durch die Beklagte ist diese verpflichtet, den Kläger binnen vier Monaten \nnach Rechtskraft des Urteils vor den Habilitationsausschuss mit anschließendem \nKolloquium zu laden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Ladung des \nKlägers innerhalb der nächsten Semester erfolgen kann und der Kläger somit die \nMöglichkeit erhält, noch vor Erreichen der Altersgrenze seinen Vortrag halten zu \nkönnen. \n\n67\n\nDie Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-12-06/10-k-871-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-12-06/10-k-871-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295025","retrieved":"2026-07-09 03:17:01.898006+00:00"}}