{"status":"available","doknr":"OLD295102","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:1204.8K2214.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"8 K 2214/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. August 2001 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. Februar \n2000 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 1960 geborene Klägerin, die Staatsangehörige der Demokratischen Republik Sri \nLanka ist, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur \nFamilienzusammenführung mit ihrem deutschen Ehemann.\n\n3\n\nAm 00.00.1993 heiratete die Klägerin in Colombo/Sri Lanka Herrn C, der sich \nbereits seit 1984 im Bundesgebiet aufhält und der - nachdem ihm 1992 zunächst \neine Aufenthaltsbefugnis und 1996 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt \nworden waren - seit dem 16. Juni 1999 deutscher Staatsangehöriger ist.\n\n4\n\nDie Klägerin reiste nach ihren eigenen Angaben am 7. März 1995 ohne Visum in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 9. März 1995 ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 9. November 1995 lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG noch diejenigen des § 53 AuslG vorliegen. Ferner drohte das \nBundesamt der Klägerin ihre Abschiebung nach Sri Lanka an. Die hiergegen im \nNovember 1995 erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit rechtskräftig \ngewordenem Urteil vom 7. Oktober 1998 ab (9 K 3394/95.A).\n\n5\n\nMit Blick auf den Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes beantragte die Klägerin mit \nSchreiben vom 13. Juli 1998 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und mit \nSchreiben vom 18. November 1998 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Während \nder Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 1999 mitteilte, die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis scheide gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG aus, da sie ohne \ndas gemäß § 3 Abs. 1 und 3 AuslG i. V. m. §§ 1 ff. DV AuslG für die \nFamilienzusammenführung erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist sei \nund dieser Visumsverstoß auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG oder § 9 Abs. \n2 Ziffer 1 DVAuslG geheilt werden könne, gab er ihrem erneut unter dem 21. Juni/30. \nAugust 1999 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 \nAbs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 AuslG statt und erteilte ihr mit Verfügung vom 30. August \n1999 erstmalig eine - zuletzt am 16. August 2001 bis zum 15. August 2003 \nverlängerte - Aufenthaltsbefugnis.\n\n6\n\nAm 21. Februar 2000 beantragte die Klägerin erneut, ihr zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung mit ihrem inzwischen deutschen Ehemann eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach Anhörung \nmit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2000 ab. Zur Begründung wiederholte und \nvertiefte er seine auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin \ngerichteten Ausführungen in seinem Schreiben vom 12. Januar 1999. Ergänzend \nführte er aus, dass dem durch Art. 6 Grundgesetz (GG) vermittelten Schutz von Ehe \nund Familie bereits durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis Genüge getan worden \nsei. Den hiergegen mit Schreiben vom 25. August 2000 erhobenen Widerspruch \nbegründete die Klägerin vor allem damit, dass sich der Versagungsgrund des § 8 \nAbs. 1 Ziffer 1 AuslG auf sämtliche in § 5 AuslG genannten \nAufenthaltsgenehmigungen beziehe. Sofern § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG der Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nicht entgegenstehe, könne auch die \nVersagung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf die erstgenannte Vorschrift gestützt \nwerden. Die vorgenannten Aufenthaltstitel seien in Bezug auf den Versagungsgrund \ndes § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG vielmehr gleich zu behandeln. Den Widerspruch wies \ndie Bezirksregierung Münster mit am 3. September 2001 zugestelltem \nWiderspruchsbescheid vom 30. August 2001 und mit einer dem Ausgangsbescheid \nim Wesentlichen entsprechenden Begründung als unbegründet zurück. Ergänzend \nführte die Bezirksregierung unter Bezugnahme auf den Erlass des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1999 (I B 2/43.31) aus, dass der \nbesondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG nicht durch die Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis verbraucht sei. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nnach § 30 Abs. 3 AuslG komme es auf das (Nicht-)Vorliegen des besonderen \nVersagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG nicht an. Im Rahmen der \nletztgenannten Vorschrift sei zu prüfen, ob der Ausländer erstmals im Bundesgebiet \neine Aufenthaltsgenehmigung beantrage, die er nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i. \nV. m. § 9 DV AuslG nach der Einreise einholen dürfe bzw. für die das \nZustimmungserfordernis nach § 11 DV AuslG bestehe. Die oben genannte \nAufenthaltsbefugnis sei keine Aufenthaltsgenehmigung in diesem Sinne. Einer im \nAnschluss an diese Aufenthaltsbefugnis erstmals beantragten \nAufenthaltsgenehmigung, die nicht nach § 9 DV AuslG eingeholt werden dürfe bzw. \nfür die das Zustimmungserfordernis nach § 11 DV AuslG bestehe, stehe somit der \nVersagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG entgegen.\n\n7\n\nDaraufhin hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens \naus dem Widerspruchsverfahren am 2. Oktober 2001 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n8\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren \neinverstanden erklärt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt (schriftsätzlich sinngemäß),\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 26. \nJuli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 30. August 2001 zu verpflichten, \nihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich),\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden sowie auf die Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 11. Juli 2002 (Az.: 14/43.31) und vom 8. Dezember 1999 (I B \n2/43.31); bezüglich des Inhalts der vorgenannten Erlasse wird auf Blatt 46 bis 48 und \nauf Blatt 50 bis 54 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Gericht kann in der vorliegenden Form entscheiden, da sich die Beteiligten \ngemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt haben.\n\n17\n\nDie Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Bescheid \ndes Beklagten vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 30. August 2001 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Klägerin hat gemäß §§ 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Ziffer 1, 17 Abs. 1 AuslG einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach den vorgenannten \nVorschriften ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zum Zwecke des nach Art. 6 GG \ngebotenen Schutzes vom Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die \nHerstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im \nBundesgebiet zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor.\n\n19\n\nDer Beklagte vertritt jedoch - angehalten durch die Erlasse des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westaflen vom 11. Juli 2002 (Az.: \n14/43.31) und vom 8. Dezember 1999 (Az.: I B 2/43.31) - die Auffassung, dem von \nder Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe die Regelung in § 8 Abs. 1 Ziffer 1 \nAuslG entgegen, da sie - was unstreitig ist - im Jahr 1995 ohne das erforderliche \nVisum in das Bundesgebiet eingereist ist und die Voraussetzungen für eine \nAusnahme nach § 9 AuslG und § 9 DV AuslG nicht vorlägen. Zu einem anderen \nErgebnis gelange man auch nicht mit Blick auf die der Klägerin nach § 30 Abs. 3 \nAuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis, da diese abweichend von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 \nAuslG habe erteilt werden dürfen mit der Folge, dass letztgenannte Vorschrift noch \nanwendbar sei.\n\n20\n\nDieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis an die Klägerin nach den oben geannten Vorschriften steht § 8 \nAbs. 1 Ziffer 1 AuslG, wonach eine Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der \nVoraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz versagt wird, wenn \nder Ausländer ohne das erforderliche Visum eingereist ist, nicht mehr entgegen. Der \nBeklagte bzw. das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verkennen, \ndass der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG hier entfällt. \nZwar kann - wie hier geschehen - nach § 30 Abs. 3 AuslG einem Ausländer eine \nAufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG erteilt werden. Sobald \ndie Ausländerbehörde dann aber dem Ausländer, um diesem einen dauerhaften \nAufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, tatsächlich eine Aufenthaltsbefugnis zu \ndiesem Zweck erteilt und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisiert hat, hat sie \nsich damit - jedenfalls in dieser Konstellation - auch der Möglichkeit begeben, den \nbesonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG später noch einmal \nfruchtbar zu machen.\n\n21\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-\nWürttemberg (VGH Baden-Württemberg), Urteil vom 26. Januar \n1995 - 11 S 268/93 -, InfAuslR 1994, 104 ff.; OVG Berlin, \nBeschluss vom 30. Juli 1998 - OVG 3 SN 11.97 -, InfAuslR \n1998, 471; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG \nHamburg), Beschluss vom 29. April 1999 - 6 Bs 259/98 -, \nInfAuslR 1999, 342; Fraenkel, einführende Hinweise zum \nneuen Ausländergesetz, Baden-Baden 1991, 121 f.; \nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht (Band 1), \nStuttgart u. a., Stand: Mai 2002, § 8 Rn. 14.\n\n22\n\nDies ist auf den eng begrenzten Normzweck des Visumserfordernisses \nzurückzuführen. Dieses soll gewährleisten, dass die Entscheidung über die \nAufenthaltsgewährung getroffen wird, bevor der Ausländer eingereist ist. Ebenso soll \ner gegen eine ablehnende Entscheidung nur vom Ausland aus vorgehen können. \nDieser Zweck hat sich erledigt, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die \nAusländerbehörde positiv entschieden und eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. \nDie Vorschrift des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG dient ausschließlich der Durchsetzung \ndieses Zwecks. Die Vorschrift soll den Ausländer nicht vom Bundesgebiet fernhalten, \nsondern ihn lediglich zur Einhaltung des Visumsverfahrens zwingen. Das aber ist \nzumindest nach einer positiven Entscheidung mit dem Ziel, dem betroffenen \nAusländer einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu \nermöglichen, nicht mehr erreichbar.\n\n23\n\nVgl. Fraenkel, a. a. O.; Hailbronner, Ausländerrecht (Ordner \n1), Heidelberg, Stand: August 2002, § 8 Rn. 10; ferner die \nBegründung zum Entwurf des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG, \nabgedruckt bei: Kloesel/Christ/Häußer, a. a. O., § 8, 1; zum \nZweck der Vorschrift siehe auch Bäuerle, in: \nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (Band 1), \nNeuwied u. a., Stand: Juli 2002, § 8 Rn. 1.\n\n24\n\nFür die Richtigkeit des hier gefundenen Ergebnisses spricht auch folgende \nErwägung: Unterstellt, die Klägerin hätte den Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gestellt, nachdem sie bereits über sechs Monate im Besitz der \nihr einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vermittelnden \nAufenthaltsbefugnis gewesen wäre, und der Beklagte hätte über diesen Antrag erst \nnach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis entschieden, dann hätte für \nden Zeitraum zwischen Ablauf der Aufenthaltsbefugnis und Entscheidung der \nAusländerbehörde über den Aufenthaltserlaubnisantrag der Aufenthalt der Klägerin \ntrotz ihrer vormals unerlaubten - weil ohne das erforderliche Visum erfolgten - \nEinreise als erlaubt gegolten, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 und Satz 3 AuslG. Das \nAusländergesetz macht im Rahmen des § 69 Abs. 3 AuslG also selbst deutlich, dass \neinem Ausländer, der - auf welcher Grundlage auch immer - im Bundesgebiet einen \nrechtmäßigen Aufenthalt begründet hat und sich hier nach wie vor rechtmäßig \naufhält, in einem späteren Aufenthaltsgenehmigungsverfahren eine etwaige \nunerlaubte Einreise nicht mehr entgegengehalten werden kann. Hätte der \nGesetzgeber etwas anderes gewollt, dann hätte er demjenigen Ausländer, der zwar \naus einem mehr als sechsmonatigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet \nheraus eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 \nAuslG), zuvor aber unter Verstoß gegen die Sichtvermerksvorschriften eingereist ist, \ndie in § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG angeordnete Fiktion des rechtmäßigen Aufenthaltes \ndem Zweck des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG entsprechend ausdrücklich versagt.\n\n25\n\nDarüber hinaus wird die Unerheblichkeit des Sichtvermerksverstoßes im \nvorliegenden Verfahren auch deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass, träfe \ndie Rechtsauffassung des Beklagten zu, die Klägerin, um gegenwärtig schon eine \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt bekommen \nzu können, zuvor das Visumsverfahren durchlaufen müsste. Zu diesem Zweck \nmüsste sie nach Sri Lanka reisen und bei der dortigen deutschen Auslandsvertretung \nden Visumsantrag stellen. Sie brauchte den Ausgang des Visumsverfahrens aber \nnicht abzuwarten, sondern könnte unverzüglich nach der Antragstellung unter \nBerufung auf ihre die Wiedereinreise ins Bundesgebiet ermöglichende \nAufenthaltsbefugnis zu ihrem Ehemann nach Deutschland zurückkehren.\n\n26\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-12-04/8-k-2214-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-12-04/8-k-2214-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295102","retrieved":"2026-07-09 03:17:07.833282+00:00"}}