{"status":"available","doknr":"OLD295324","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:1120.9K775.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"9 K 775/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. März 1999 \nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich Sri Lanka für die Kläger vorliegen. Die in Nr. 4 des Bescheids enthaltene \nAndrohung der Abschiebung wird insoweit aufgehoben, als den Klägern die \nAbschiebung nach Sri Lanka angedroht worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte und die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 0 geborene Klägerin zu 1. ist srilankische Staatsangehörige tamilischer \nVolkszugehörigkeit. Der am 0 geborene Kläger zu 2. ist ihr Sohn. Die Kläger \nverließen am 0über den Flughafen von Colombo ihre Heimat und reisten am 0 auf \ndem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Januar 1999 stellten sie \nbei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Außenstelle \nDortmund - einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung erklärte die Klägerin zu 1.:\n\n3\n\nIhr Ehemann habe bereits vor ihrer Eheschließung Probleme mit den Soldaten \ngehabt und sei verhaftet worden. Ihre Heirat habe in einem Flüchtlingslager \nstattgefunden. Später habe sie in N gelebt. Zum ersten Mal seien die Soldaten im \nJuni 1994 zu ihr gekommen. Dort habe sie ihren Ehemann über die Akten \nidentifizieren sollen. Weiter sei nichts passiert, sie sei nur befragt worden. Zu dieser \nZeit sei ihr Ehemann bereits ins Ausland gereist. Einmal habe ihr ein Soldat ein \nFormular mitgebracht, das sie an ihren Ehemann habe weitergeben sollen. Dieser \nhätte sich mit dieser Bescheinigung bei den Soldaten stellen sollen. Die Soldaten \nhätten ihr gesagt, dass sie bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich ihr Ehemann bei den \nSoldaten stellen würde, in Sri Lanka bleiben müsse.\nSeit 1995 seien sexuelle Übergriffe seitens der Soldaten erfolgt. Zwei Soldaten seien \ngekommen, wovon einer vor der Tür stehen geblieben sei. Einer sei \nhereingekommen. Sie sei ins Aufenthaltshaus der Soldaten mitgenommen worden. \nDas Haus der Unterkunft habe versetzt von dem übrigen Gelände gelegen. Sie \nglaube daher nicht, dass höher gestellte Soldaten in dieser Einrichtung von dem \nHandeln der niederen Soldaten gewusst hätten. Dort sei Alkohol getrunken worden. \nEiner der Soldaten habe in gebrochener tamilischer Sprache gesagt, ihr Ehemann \nsei ja schon so lange nicht mehr da, sie könne jetzt mit ihm - dem Soldaten - sexuell \nverkehren. Sie habe ihr Einverständnis erklären sollen, dann würde ihr Ehemann \nnicht mehr gesucht werden. Der Soldat habe ihre Hand gefasst. Sie habe sich auf \nseinen Schoß setzen müssen. Er habe versucht, ihre Kleidung auszuziehen. Sie \nhabe ihn weggeschubst, geschrieen und geweint; man habe sie dann gehen lassen. \nEs hätten weitere Übergriffe stattgefunden. Sie wolle dazu nichts weiter sagen, da sie \nnicht wolle, dass ihr Ehemann davon in Einzelheiten erfahre. Es hätten auch noch an \nanderen Tagen solche Ereignisse stattgefunden, da seien es andere Soldaten \ngewesen. Sie habe sich nur jeweils dadurch befreien können, dass sie die Taten \ngeduldet hätte. Insgesamt sei das drei Mal passiert. Die genauen Daten wisse sie \nnicht, das erste Mal sei Anfang 1995, das zweite Mal im Juni 1995 und das letzte Mal \nim Januar 1998 gewesen. In der Zwischenzeit hätten keine nachhaltigen Übergriffe \nstattgefunden, ihr Körper sei nur berührt worden. Zwischen 1995 und 1998 sei sie im \nunterschiedlichen Rhythmus mal ein- bis zwei Mal im Monat, mal mit einer \nUnterbrechung von mehreren Monaten mitgenommen worden. Sie sei nicht verhaftet, \nsondern durch die Soldaten aufgefordert worden, mit ihnen in ihre Unterkunft zu \nkommen. Sie hätten ihr gedroht, ihren Sohn zu erschießen, wenn sie die Vorgänge \nanzeigen würde. Das was ihr passiert sei, würde sie eindeutig als Vergewaltigung \nbeurteilen; ihr sei Gewalt angetan worden. An ihrem linken Handgelenk habe sie eine \nNarbe. Dort habe man ihr eine Zigarettenkippe ausgedrückt. Die Narbe an der Stirn \nstamme daher, dass sie anfangs, als sie ihr Einverständnis zu den sexuellen \nHandlungen nicht erklärt habe, mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. \n\n4\n\nSie sei jeweils von einem höheren Offizier verhört worden. Missbraucht worden \nsei sie von einem anderen Soldaten. Man habe sie geschlagen. Sie habe sich \ngewehrt. Der andere Soldat habe sie mehrfach aufgefordert, zu ihm zu kommen. \nDiese Vorfälle hätten nicht im Armeelager, sondern im Aufenthaltsraum des Soldaten \nstattgefunden. Normalerweise habe sie jedes Mal unterschreiben müssen, wenn sie \nins Armeelager gegangen sei, um dort verhört zu werden. Bei diesen Gelegenheiten \nhabe sie das nicht machen müssen. Sie sei dann später mehrfach umgezogen, um \nzu vermeiden, den Soldaten zu sehen. Zwei Monate vor der Ausreise habe sie sich \nzur Ausreise selbst entschlossen. Früher habe sie nicht ausreisen können, da sie \nhabe warten müssen, bis das gesamte Geld zusammen gekommen sei, wobei sie \nauch Verwandte ihres Mannes unterstützt hätten.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. März 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Sri \nLanka aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n6\n\nMit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2001 (11 K 1753/96.A) \nwurde der Ehemann der Klägerin als Asylberechtiger anerkannt. Mit Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 24. September 2001 (11 K 1340/00.A) wurde das am \n15. September 1999 geborene gemeinsame Kind Rudiger Presperdanson der \nKlägerin zu 1. nach dem stammberechtigten Familienvater als asylberechtigt \nanerkannt.\n\n7\n\nMit ihrer am 22. März 1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr \nAsylbegehren weiter.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 5. März 1999 zu verpflichten die Kläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, insbesondere der Aussagen \nder Klägerin zu 1. vor Gericht, wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Akten des VG Köln 11 K 1340/00.A \nund 11 K 1753/96.A Bezug genommen. Die zu den Gerichtsakten genommene Liste \nvon Erkenntnissen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage der Kläger ist hinsichtlich des Anerkennungsbegehrens als \nVerpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung des Asylantrages der Kläger \ndurch den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 5. März 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie \nhaben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. \nDer Asylanspruch der Kläger scheitert an der Regelung des § 26 a AsylVfG, weil sie \nnach eigenen Angaben auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist sind, die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Anlage I zu § 26 a \nAsylVfG von sicheren Drittstaaten umgeben ist und zur Erfüllung der \nVoraussetzungen des § 26 a AsylVfG nur feststehen muss, dass der Asylbewerber \naus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Der Nachweis, aus welchem sicheren \nDrittstaat die Einreise erfolgt ist, ist nicht erforderlich.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, - 2 BvR 1938, \n2315/93 - NVwZ 1996, 700 ff.; BVerwG, Urteil vom \n7. November 1995 - 9 C 73.95 -, NVwZ 1996, 197.\n\n16\n\nAus diesem Grund scheidet auch die Gewährung von Familienasyl über den \nEhemann der Klägerin zu 1., bzw. den Vater des Klägers zu 2. gemäß § 26 Abs. 1 \nAsylVfG aus, da die Kläger über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet \neingereist ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - 9 C 56/96; OVG \nNRW, Beschluss vom 4. September 1996 - 25 A \n5830/95.A.\n\n18\n\nHinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Klage dagegen begründet. Die \nKläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Voraussetzungen für ein \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG sind mit den Voraussetzungen für eine \nAsylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung betrifft. \n\n19\n\nDie Gewährung von Asyl setzt nach Art. 16 a Abs. 1 GG eine politische \nVerfolgung voraus, die grundsätzlich vom Staat oder staatsähnlichen Organisationen \nauszugehen hat und durch die dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gezielt Rechtsverletzungen \nzugefügt worden sind oder ihm solche Rechtsverletzungen unmittelbar drohen. Ist \nder Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist und war ihm so auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates nicht zumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden \nUmstände im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag fortbestehen und \neine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm auf \nGrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen im Falle einer Rückkehr in seine \nHeimat politische Verfolgung droht. \n\n20\n\nVgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315\n\n21\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Kläger gegen die Beklagte einen \nAnspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG. Die Kläger sind wegen bestehender individueller Verfolgung, also vorverfolgt \nausgereist. Ihnen droht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Bei der Prüfung und \nBeurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung ist entscheidend auf das \nVorbringen der Asylbewerber abzustellen. Den Asylbewerbern, die allein die sie \nbestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt es \nauf Grund der sie treffenden Mitwirkungspflichten, ihre Gründe für eine politische \nVerfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Sie haben bezüglich der in ihre \neigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, \nunter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu \ngeben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei erheblichen \nWidersprüchen und Unstimmigkeiten oder bei Steigerungen im Tatsachenvortrag \nobliegt es ihnen, diese überzeugend aufzulösen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, \nInfAuslR 91, 310 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. März 1996 - 21 \nA 5047/94.A -.\n\n23\n\nDer Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens kommt in Verfahren der vorliegenden \nArt entscheidende Bedeutung zu. Dabei sind keine unerfüllbaren \nBeweisanforderungen zu stellen und es ist keine unumstößliche Gewissheit zu \nverlangen. Wegen der besonderen sachtypischen Beweisnot des mit der materiellen \nBeweislast hinsichtlich der Gründe für die Verfolgungsfurcht beschwerten \nAsylsuchenden ist den eigenen Erklärungen des Asylbewerbers eine größere \nBedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen eines \nBeteiligten der Fall ist, und der Beweiswert der Aussagen im Rahmen des Möglichen \nwohl wollend zu beurteilen. Dem Asylbegehren soll insbesondere nicht schon \ndeshalb der Erfolg versagt werden, weil neben der Einlassung des Asylbewerbers \nkeine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen. Zur Asylanerkennung kann daher \nschon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern dessen \nBehauptungen unter Berücksichtigung aller Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, \ndass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dabei ist mit einer \nGlaubhaftmachung jedoch nicht gemeint, dass das Gericht einer \nÜberzeugungsbildung i. S. v. § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist oder gar eine \nGlaubhaftmachung i. S. d. §§ 173 VwGO, 294 ZPO ausreichen könnte.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, \nBVerwGE 71, 180 (181).\n\n25\n\nVon dem Asylsuchenden muss gefordert werden, dass er eine \nzusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen \nVerfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise \nwidersprüchlich ist. Sind die Angaben nicht grundsätzlich widersprüchlich, reicht es \naus, wenn trotz gewisser Differenzen in Einzelheiten das Vorbringen im Kern, also in \nseinem wesentlichen Teil, zutreffend ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, \nInfAuslR 1991, 310.\n\n27\n\nDanach ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger als \nvorverfolgt ausgereist anzusehen sind. Die von der Klägerin zu 1. geschilderten \nNachstellungen und sexuellen Misshandlungen seitens srilankischer \nMilitärangehöriger sind nach den oben dargelegten Kriterien hinreichend \nnachvollziehbar und glaubhaft. Die Klägerin zu 1. hat die Einzelheiten bei ihrer \nAnhörung vor dem Bundesamt dargelegt. In diese Darlegung fügt sich die Einlassung \nder Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ein; sie war detailreich und ließ in \nerhöhtem Maße persönliche Betroffenheit erkennen und blieb in der Darstellung des \nmaßgeblichen Geschehens widerspruchsfrei. Der Vortrag erweist sich auch \ninsbesondere angesichts des Umstands, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. \nasylerheblich verfolgt worden ist, was mittlerweile rechtskräftig durch Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2001 festgestellt worden ist, als glaubhaft. \nDie Misshandlungen der Klägerin zu 1. stellen sich demnach nicht als Exzesstaten \nEinzelner dar, sondern stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der \npolitischen Verfolgung des Ehemanns der Klägerin zu 1. Daraus ergibt sich, dass \nsowohl die Klägerin zu 1. als auch der Kläger zu 2. als vorverfolgt anzusehen sind. In \ndiesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu verweisen,\n\n28\n\nvgl. Urteil vom 8. Januar 1990 - 9 B 476/89 -, vom 26. April \n1988 - 9 C 28.86, BVerwGE 79, 244 ff., vom 13. Januar 1987 \n- 9 C 53.86, BVerwGE 75, 304 und vom 2. Juli 1985 \n- 9 C 35.84 - in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34\n\n29\n\nnach welcher zu Gunsten des Ehegatten und der minderjährigen Kinder eines \npolitisch Verfolgten - hier des Ehegatten der Klägerin zu 1. und Vaters des Klägers \nzu 2. - eine Regelvermutung dahingehend aufgestellt wird, dass der Ehefrau eines \npolitisch Verfolgten bzw. seinen Kindern, über deren Asylanspruch im konkreten \nRechtsstreit zu entscheiden ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dasselbe \nVerfolgungsschicksal droht. Die genannte Regelvermutung führt dazu, dass im \neinzelnen Asylverfahren regelmäßig nicht weiter geprüft zu werden braucht, ob die \nfestgestellten Fälle sippenhaftartigen Zugriffs auf die Familienangehörigen entweder \nin der Art einer Geiselnahme oder mit dem Ziel, den Dritten gleichsam \n\"stellvertretend\" zu belangen, Ausdruck einer allgemeinen Praxis des \nVerfolgerstaates sind oder ob die diesen Fällen zugrunde liegenden Umstände \nkonkrete Rückschlüsse gerade auf eine eigene Verfolgungsgefährdung des \nAsylbewerbers gestatten, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft. Anhaltspunkte, \ndie gegen eine Anwendung der Regelvermutung im vorliegenden Fall sprechen, sind \nnicht ersichtlich; ganz im Gegenteil hat sich insbesondere im Fall der Klägerin zu 1. \ndas Risiko des sippenhaftartigen Zugriffs durch die srilankische Staatsmacht bereits \nrealisiert.\n\n30\n\nBei der Anwendung des in Fällen vorverfolgter Asylbewerber einschlägigen \nPrognosemaßstabs sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter \nVerfolgung wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen \nder schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss \nmehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im \nHeimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits braucht die Gefahr \ndes Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden. Lassen sich aber ernsthafte \nBedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zu Gunsten \ndes Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung. Deshalb genügt es für \ndie Anerkennung eines vorverfolgten Asylbewerbers, wenn Anhaltspunkte vorliegen, \ndie die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt \nerscheinen lassen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C \n17.84 -, BVerwGE 70, 169 und Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 \nB 18.95 -, InfAuslR 1996, 29.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor, da den Klägern keine inländische \nFluchtalternative offen steht und sie auch im Großraum Colombo nicht hinreichend \nsicher sind. Zwar sind die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative im \nGroßraum Colombo u. a. für Tamilinnen und Tamilen im Kindesalter grundsätzlich \ngegeben,\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1998 - 21 A 4260/96.A - \nm. w. N.\n\n34\n\nWegen individueller Besonderheiten ist diese Annahme jedoch bei den Klägern \nnicht gerechtfertigt. Da die Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres \nEhemanns in den Verdacht der Unterstützung der LTTE geraten ist, ist nicht \nauszuschließen, dass dies bei ihrer Rückkehr im Falle ihrer Identitätsüberprüfung, die \nangesichts der Sicherheitslage in Sri Lanka regelmäßig erfolgt, bekannt ist bzw. nach \nentsprechender Auskunftseinholung durch die Sicherheitsbehörden bekannt wird \n(vgl. zur Verfolgung von LTTE-Mitgliedern etwa KK 13.05.1996, AA 17.03.1997 und \n19.01.1999). Bei dieser Sachlage kann nicht ohne ernsthafte Bedenken, die sich zu \nGunsten des vorverfolgten Asylbewerbers auswirken müssten - ausgeschlossen \nwerden, dass es bei einer Rückkehr der Klägerin zu 1. zu asylrechtlich erheblichen \nÜbergriffen kommt. Das Geschehen liegt auch noch nicht so lange zurück, dass für \ndie Behörden das Interesse an einer Verfolgung der Klägerin zu 1. entfallen ist. \nDasselbe gilt auf Grund der oben dargelegten Regelvermutung für Sippenhaft auch \nfür den Kläger zu 2.\n\n35\n\nHiernach sind die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 \nAuslG zu Gunsten der Kläger gegeben, wobei - der Systematik dieser Vorschrift \nfolgend - die insoweit zu treffende Feststellung auf Sri Lanka zu beschränken ist.\n\n36\n\nDa die Kläger bereits mit ihrem Hauptantrag auf Feststellung der \nVoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat, bleibt der Antrag auf \nFeststellung, dass die Voraussetzungen nach § 53 AuslG vorliegen, welcher den \nCharakter eines Hilfsantrags hat, ungeprüft.\n\n37\n\nDie Abschiebungsandrohung war insoweit aufzuheben, als die Abschiebung der \nKläger nach Sri Lanka angedroht worden ist (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG); im Übrigen \nbleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung vom Vorliegen des festgestellten \nAbschiebungshindernisses unberührt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG).\n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-11-20/9-k-775-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-11-20/9-k-775-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295324","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.026096+00:00"}}