{"status":"available","doknr":"OLD295508","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:1108.10K169.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"10 K 169/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger war vom 01. Februar 1983 bis 1989 Pächter einer Taxenkonzession. \nDen Pachtvertrag über die Taxenkonzession verlängerte der Kläger nach fünf Jahren \nnicht mehr, da ihm nach seinen Angaben nicht bekannt war, daß ihm als Pächter die \nKonzession im Falles eines Verkaufs vorrangig angeboten würde. Am 10. Februar \n1983 beantragte er die Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr \nmit Taxen. Er wurde daraufhin in die Vormerkliste für Neubewerber eingetragen, da \ner nur Pächter einer Konzession war. Am 01. Februar 1993 stand er nach Auskunft \nbeim Beklagten auf Platz 31 der Vormerkliste für Neubewerber, am 26. April 1993 an \n14. Stelle und am 23. März 1999 an 30. Stelle. Dies war durch den regen \nKonzessionshandel in N bedingt, bei dem Konzessionen für einen Preis von ca. \n16000 bis 20000 Euro verkauft werden. Beim Beklagten werden zwei Listen geführt: \neine für Neubewerber und eine für Altunternehmer. Bei der Erteilung der \nTaxengenehmigung werden Neubewerber und Altunternehmer im Verhältnis 2:1 \nnach dem Datum der Antragstellung berücksichtigt. Nur Bewerber, die ihre \nKonzession veräußert oder verpachtet haben, unterliegen einer achtjährigen \nErteilungssperre, werden aber statt in der Liste der Altbewerber in der der \nNeubewerber unter dem ursprünglichen Datum ihrer Antragstellung weitergeführt. \nSchwerbehinderte werden den Anträgen der Neubewerber vorangestellt. \n\n3\n\nNachdem der Kläger am 20. März 1995 seinen Antrag mit der Bitte \nzurückgenommen hatte, weiterhin in der Vormerkliste geführt zu werden, stellte er \nunter dem 18. August 1999 einen erneuten Antrag auf Erteilung der Genehmigung \nfür einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz \n(PBefG). Nachdem der Beklagte im Jahre 1999 ein Gutachten zur Überprüfung der \nFunktionsfähigkeit des Taxigewerbes in N in Auftrag gegeben hatte, verlängerte er \nzunächst die Frist zur Überprüfung des Antrags des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 3 \nPBefG bis zum 22. Februar 2000. Das Gutachten empfahl, im Jahre 2000 höchstens \nsieben und nach einem Beobachtungszeitraum von ca. einem Jahr weitere sieben \nKonzessionen zu erteilen. Die Vergabe von mehr als 18 zusätzlichen Konzessionen \nwürde hingegen zu einer akuten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des N \nTaxigewerbes führen. \n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2000 lehnte der Beklagte den Antrag \ndes Klägers mit der Begründung ab, daß die Genehmigung infolge des genannten \nGutachtens das N Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedrohen würde. Da \nder Kläger auf Platz 28 der Vormerkliste für Neubewerber stehe, könne er eine \nGenehmigung nur erhalten, wenn nach der Vergabetechnik des Beklagten 28 \nNeubewerber und 14 Altunternehmer eine Genehmigung erhielten. Nach dem \nGutachten könnten aber maximal sieben Genehmigungen erteilt werden. \n\n5\n\nDen vom Kläger unter dem 09. März 2000 eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom „11. Januar 2000\" als \nunbegründet zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 25. Januar 2000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er habe \neinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Da seine Anmeldung \nbereits 1983 erfolgt sei, habe er inzwischen eine Genehmigung bekommen müssen. \nDie Liste der Neubewerber werde beim Beklagten nicht ordnungsgemäß geführt, da \nnicht einsehbar sei, warum er in 20 Tagen 14 Plätze nach vorn rücke und dann in \nsechs Jahren 13 Plätze zurückfalle. Außerdem seien zwischenzeitlich Konzessionen \nan Altunternehmer, u.a. an den früheren Verpächter des Klägers, vergeben worden, \nobwohl dieser 1989 den Betrieb veräußert und 1998 fünf weitere Konzessionen \ngekauft habe. Auch andere Bewerber hätten bereits eine Genehmigung erhalten. Es \nsei ferner nicht einzusehen, daß Schwerbehinderte, die erst sehr viel später als der \nKläger die Genehmigung beantragt hätten, bevorzugt würden. Konkrete \nMißbrauchsfälle könne er aber nicht nennen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nMünster vom „11. Januar 2000\" (wohl: 11. Mai 2000) \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem \nKläger, auf seinen Antrag vom 18. August 1999 eine \nGenehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit einem Taxi \nnach dem Personenbeförderungsgesetz zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist der Auffassung, in den vom Kläger genannten Vergleichsfällen seien die \nGenehmigungen rechtmäßig erteilt worden, da entweder die achtjährige Sperre \nabgelaufen sei oder die kurzfristig erteilte neue Genehmigung auf dem durch die \nAufgabe des Betriebssitzes in N begründeten Erlöschen der Genehmigung kraft \nGesetzes beruht habe. Die Vormerkliste werde ordnungsgemäß aufgrund der \nRichtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den \nVorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geführt. Die \nVerschiebungen der Position des Klägers in der Liste seien durch die durch die \nRichtlinien vorgegebene Systematik der Listen, insbesondere des Wechsels von \nAltunternehmern in die Liste der Neubewerber im Rahmen des Konzessionsverkaufs, \nund der Sonderregelung des § 51 SchwbG bedingt. Eine Tendenz zum Mißbrauch \ndieser Regelung durch Schwerbehinderte, die nur als Strohmann eine Genehmigung \nerstreben, könne er nicht erkennen. Der sofortigen Weitergabe der Konzession durch \neinen Schwerbehinderten, die erst einmal vorgekommen sei, werde man dadurch \nbegegnen, daß ein Antrag auf Wiedererteilung abschlägig beschieden werde.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n15\n\nDer ablehnende Bescheid vom 21. Februar 2000 in Gestalt des zugehörigen \nWiderspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, da er keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung hat (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n16\n\nAlleinige Anspruchsgrundlage sind §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 13 \nPBefG. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung liegen nicht vor. Die \nGenehmigung ist nach § 13 Abs. 4 PBefG zu versagen, weil die öffentlichen \nVerkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des \nbeantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit \nbedroht wird.\n\n17\n\nOb die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bedroht ist, ist gem. § 13 Abs. 4 \nSatz 2 PBefG insbesondere anhand der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im \nTaxenverkehr, der Taxendichte, der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter \nEinbeziehung der Einsatzzeit und der Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben \nzu ermitteln. \n\n18\n\nDiese Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie für den Beruf \ndes Taxenunternehmers eine objektive Zulassungsschranke darstellt, \nverfassungskonform auszulegen. Objektive Zulassungsschranken sind im Rahmen \ndes Art. 12 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines überragend \nwichtigen Gemeinschaftsguts notwendig sind.\n\n19\n\nBVerfG, Urt. v. 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, \n377 (406).\n\n20\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen Existenz und \nFunktionieren des Taxenverkehrs ein solches überragend wichtiges \nGemeinschaftsgut dar, da er der wichtigste Träger individueller Verkehrsbedienung \nsei und in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den \nöffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänze.\n\n21\n\nBVerfG, Beschl. v. 08. Juni 1960 - 1 BvL 53/55, 16, 31, \n53/56, 7, 18, 24/57 -, BVerfGE 11, 168 (187).\n\n22\n\nEine Gefährdung des Taxenverkehrs tritt nach dieser Rechtsprechung, die auch \nauf § 13 Abs. 4 PBefG Anwendung findet, allerdings noch nicht dadurch ein, daß \nmehr Taxen zugelassen werden, als zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs \nerforderlich sind, denn das würde auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz \nhinauslaufen. Dadurch, daß § 13 Abs. 4 PBefG auf die Funktionsfähigkeit und nicht \nnur auf die Existenzfähigkeit des Taxengewerbes abhebt, kann die wirtschaftliche \nLage der am Ort das Taxengewerbe betreibenden Unternehmen nicht Maßstab für \ndie Erteilung oder Versagung weiterer Taxengenehmigungen in der Weise sein, daß \ndiesen ein Kapitaldienst, die laufenden Kosten und einen angemessenen \nUnternehmergewinn abdeckendes Einkommen gewährleistet werden müßte. Eine \nschwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz \nfür die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch Bedrohung des \nörtlichen Taxengewerbes in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist.\n\n23\n\nBVerwG, Urt. v. 07. September 1989 - 7 C 44, 45.88 -, \nBVerwGE 82, 295 (302); BVerwG, Urt. v. 15. April 1988 - 7 C \n94/86 -, NJW 1988, 3221.\n\n24\n\nBei der Beurteilung des Grenzbereichs, von dem an die Erteilung weiterer \nTaxengenehmigungen das öffentliche Verkehrsinteresse beeinträchtigt, hat die \nGenehmigungsbehörde eine prognostische Entscheidung zu treffen. Ihr ist es dabei \nallerdings verwehrt, jeweils nur über die einzelne beantragte Genehmigung und mit \nBlick auf die Auswirkungen nur dieser einen Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit \ndes örtlichen Taxengewerbes zu entscheiden. Dies rechtfertigt die Einräumung eines \nin § 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorgesehenen Beobachtungszeitraums vor der \nEntscheidung über neue Anträge. \n\n25\n\nBVerwG, Urt. v. 07. September 1989 - 7 C 44, 45.88 -, \nBVerwGE 82, 295 (297/298); BVerwG, Urt. v. 15. April 1988 - 7 \nC 94/86 -, NJW 1988, 3221 (3222).\n\n26\n\nZur Klärung der Frage der Gefährdung der Funktionsfähigkeit hat der Beklagte \ndaher bei der Firma M ein Gutachten in Auftrag gegeben, das im März 2000 erstellt \nwurde. Darin wurde empfohlen, zum damaligen Zeitpunkt zunächst sieben \nGenehmigungen und nach einem Beobachtungszeitraum von ca. einem Jahr sieben \nweitere Genehmigungen zu erteilen. Ferner wurde festgestellt, daß die vollständige \nLiberalisierung des Marktes und damit der mögliche Zustrom von annähernd 200 \nNeukonzessionen verheerende Folgen für die Funktionsfähigkeit des Gewerbes \nhabe. Eine Neuzulassung der empfohlenen 14 Konzessionen sei unschädlich; das \nÜberschreiten von 18 zusätzlichen Konzessionen beim Stand von 267 Konzessionen \nwürde aber zur akuten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des N Taxigewerbes \nführen. Dieser Einschätzung legten die Gutachter die in § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG \ngenannten Kriterien zugrunde. Die Standortsituation in N beurteilten sie aufgrund der \nunterdurchschnittlichen Erwerbslosigkeit und des relativ hohen Kaufkraftniveaus als \ngünstig, wobei allerdings auch die Nachfragelücke durch die abgezogenen \ndeutschen und britischen Militäreinheiten und die starke Verkehrsbelastung und \nzunehmende Motorisierung der Bevölkerung sowie der hohe Anteil des \nFahrradverkehrs berücksichtigt wurden. Eine besorgniserregende \nÜbersetzungssituation sei anhand der Taxendichte nicht zu erkennen; gegenüber \nanderen Kreisen in Nordrhein-Westfalen seien aber noch erhebliche \nKapazitätsreserven vorhanden. Die Nachfragesituation verzeichne ein stagnierendes \nTourenaufkommen, und der bisher relativ hohe Anteil der Krankenfahrten (20 %) \nwerde deutlich sinken. Beim Transport von Privaten und Geschäftsleuten sei \ngedämpfter Optimismus zu erkennen. Ferner werde in N ein reger \nKonzessionshandel betrieben; eine nachfolgelose Konzessionsrückgabe finde nicht \nstatt. Insgesamt seien ca. 60 % der Konzessionsübertragungen der vergangenen \nJahre als Reaktion auf die unbefriedigende Ertragslage zu werten. 50 % der \nausscheidenden Unternehmer hätten zwischen 1995 und 1999 freiwillig den Weg in \neine andere berufliche Zukunft gewählt.\n\n27\n\nAuf dieses Gutachten hat sich der Beklagte bei seiner Prognoseentscheidung \ngestützt. Die Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde ist vom Gericht nur \ndahin überprüfbar, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und \nvollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den \nmöglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt \nhat.\n\n28\n\nBVerwG, Urt. v. 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, NJW 1988, \n3221 (3222).\n\n29\n\nDabei ist die Prognose nicht schon dann offensichtlich fehlerhaft, wenn eine \nGenehmigung allenfalls noch für einen einzigen oder auch für zwei Bewerber erteilt \nwerden kann, denn bei dieser Größenordnung kann eine bestimmte Wirkung auf das \nörtliche Taxengewerbe mit einem größeren Bestand nicht als eindeutig widerlegbar \noder unwiderlegbar prognostiziert und damit nicht als rechtlich falsch oder richtig \nbewertet werden. Es steht dem Gericht auch nicht zu, selbst die Zahl von noch zu \nerteilenden Genehmigungen einzuschätzen. Je größer die Gemeinde und der \nBestand an genehmigten Taxen ist, um so höher wird die Anzahl der zusätzlich \nmöglichen Genehmigungen sein müssen, um von Eindeutigkeit in diesem Sinne \nsprechen zu können. Nur wenn das Gericht feststellt, daß die Prognose, die die \nBehörde bei Versagung der Taxengenehmigung zugrundegelegt hat, auf eine \noffensichtlich zu niedrige Zahl hinausläuft, darf das Gericht die Verpflichtung \naussprechen, die beantragte Genehmigung zu erteilen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, NJW \n1988, 3221 (3222); VG Münster, Urt. v. 07. März 1989 - 7 K \n1868/87 -, DÖV 1989, 1046.\n\n31\n\nFür die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der auf das Gutachten der Firma M \ngestützten Prognoseentscheidung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Daß das \nGutachten sich an dem Ziel orientiert haben könnte, bloß an einer Existenzsicherung \nder bisherigen Konzessionsinhaber mitzuwirken, ist auch nicht im Ansatz erkennbar. \nDie im Gutachten getroffene Beurteilung ist nicht offensichtlich falsch. Das Gutachten \nlegt umfassende und gründlich recherchierte Erkenntnisse zugrunde, die auf einer \nBefragung von 90 % der N Taxiunternehmer und den Auskünften ihrer Steuerberater \nbasieren und berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren wie u.a. den Fahrradverkehr, \ndie ungünstigen Bedingungen durch die Schließung von Kasernen und den \nMietwagenverkehr. Bei günstiger Standortsituation, keiner Übersetzung des \nGewerbes, aber immerhin leicht sinkender Nachfrage und einiger Geschäftsaufgaben \nkommt das Gutachten immerhin nicht zu dem Ergebnis, daß überhaupt keine \nGenehmigungen vergeben werden können, sondern es empfiehlt gerade die \nVergabe von 14 bis maximal 18 Genehmigungen. Daß diese Zahl offensichtlich \nfehlerhaft ist, kann nicht festgestellt werden. Daran ändern auch der rege \nKonzessionshandel in N und die mit 176 hohe Anzahl der Neubewerber nichts. Die \nTatsache, daß für den Erwerb und die Pacht einer Taxengenehmigung hohe Beträge \ngezahlt werden, ist allerdings ein deutliches Indiz dafür, daß das örtliche \nTaxengewerbe noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner \nFunktionsfähigkeit aufnehmen kann, denn solange für den Markteintritt selbst von im \nTaxengewerbe erfahrenen Interessenten (Altunternehmern) noch erhebliche Preise \ngezahlt werden, besteht grundsätzlich kein Anlaß für eine ernsthafte Sorge um die \nFunktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, NJW \n1988, 3221 (3223).\n\n33\n\nDas Interesse an der Neugründung von gewerbliche Betrieben beruht \nregelmäßig allein auf einer richtigen Beurteilung der Marktlage und nicht etwa auf \n„Wirtschaftsblindheit\".\n\n34\n\nVG Münster, Urt. v. 07. März 1989 - 7 K 1868/87 -, \na.a.O.\n\n35\n\nAuch der Konzessionshandel, bei dem Preise von etwa 16000 bis 20000 Euro für \neine Konzession gezahlt werden, rechtfertigt aber nicht den Schluß darauf, daß \nwesentlich mehr als 18 Genehmigungen in N zu vergeben seien. Angesichts der mit \nim Jahre 2000 267 Konzessionen sehr hohen Zahl und der Größe der Stadt N müßte \ndie Zahl der noch zusätzlich zu erteilenden Genehmigungen um ein Vielfaches höher \nsein als die empfohlenen 18 Genehmigungen, um von einer offensichtlichen \nFehlprognose sprechen zu können. Dafür ergeben sich aus den ansonsten \nüberzeugenden Ausführungen im Gutachten jedoch keine Hinweise.\n\n36\n\nBei der Vergabe von maximal 18 Konzessionen konnte der Kläger weder im Jahr \n2000 noch heute eine Genehmigung erhalten, da er sich im Jahre 2000 auf Platz 29 \nund im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf Platz 27 der Vormerkliste der \nNeubewerber befindet. Gem. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG sind bei der Erteilung der \nGenehmigung für den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer \nangemessen zu berücksichtigen. Dabei ist die auf den Richtlinien zur Durchführung \ndes Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des \nPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Runderlaß des Ministers für \nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 20. November 1987 - II C 6-33-32 -, \nMBl. NW. 1988, 7) beruhende Vergabepraxis des Beklagten, Neubewerber und \nAltunternehmer im Verhältnis 2:1 zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Daß \nNeubewerber erstmaligen Zugang zu dem angestrebten Beruf finden wollen, gebietet \nes nicht, ihnen einen grundsätzlichen Vorrang einzuräumen. Eine generelle \nNachrangigkeit der schon das Taxengewerbe betreibenden Unternehmer wäre mit \nArt. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, da sie dazu führen würde, daß Altunternehmer \npraktisch ihren Betrieb nicht erweitern könnten.\n\n37\n\nOVG NRW, Urt. v. 09. Mai 1989 - 13 A 994/88 -, DÖV 1989, \n1045 (1045/1046); Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, \nPersonenbeförderungsrecht, Kommentar, 3. Aufl., München \n2001, § 13 PBefG, Rdnr. 20.\n\n38\n\nGem. § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG sollen die Antragsteller innerhalb der Gruppen \nnach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. \nDiese Soll-Vorschrift erlaubt wegen des grundsätzlichen Gebots der \nGleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung nur \nin Ausnahmefällen eine vorzugsweise Behandlung, wie sie - nach Auskunft des \nBeklagten - in den 80er Jahren aufgrund eines Ministererlasses vorgenommen \nwurde. \n\n39\n\nVgl. zum Prioritätsgrundsatz BVerwG, Urt. v. 07. September \n1989 - 7 C 44, 45.88 -, BVerwGE 82, 295 (298).\n\n40\n\nIn allen anderen Fällen gehen Antragsteller mit früherem Datum der \nAntragstellung dem Kläger vor. Die auf der Liste vor dem Kläger stehenden \nBewerber haben ihren Antrag vor dem 10. Februar 1983 gestellt oder sind \nSchwerbehinderte. Vor dem Kläger müßten demnach - abzüglich der Bewerber, die \nnoch gesperrt sind - mindestens 21 Neubewerber und 10 Altbewerber eine \nGenehmigung erhalten. Die Zahl von 31 neuen Genehmigungen geht deutlich über \ndie zugrundezulegende Zahl von 18 Genehmigungen hinaus. Sie läge auch deutlich \nüber der Grenze von 10 % der bestehenden Genehmigungen, unterhalb der die 7. \nKammer des erkennenden Gerichts noch ruinöse Auswirkungen auf bestehende \nUnternehmen verneint hat. \n\n41\n\nVG Münster, Urt. v. 07. März 1989 - 7 K 1868/87 -, DÖV \n1989, 1046 (1047).\n\n42\n\nDie Position des Klägers auf der Vormerkliste für Neubewerber ist daher zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt aussichtslos.\n\n43\n\nDie Praxis des Beklagten, Schwerbehinderte unabhängig vom Datum ihrer \nAntragstellung auf die vorderen Plätze der Neubewerber zu setzen, findet ihre \nRechtfertigung in § 51 SchwbG. Danach soll Schwerbehinderten, die eine Zulassung \nbeantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen \nVoraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden. Auch wenn es sich hierbei \nwiederum um eine Soll-Vorschrift handelt, ist das Ermessen des Beklagten \ngebunden. In der Regel unterliegt die Zulassungsstelle der Vorzugspflicht, wenn der \nSchwerbehinderte die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.\n\n44\n\nBGH, Beschl. v. 16. März 1998 - NoZ 24/97 -, NJW-RR \n1998, 1281; \nGroßmann/Schimanski/Dopatka/Spiolek/Steinbrück-Dopatka, \nGemeinschaftskommentar zum Schwerbehindertengesetz, § 51 \nSchwbG, Rdnr. 19.\n\n45\n\nDer Beklagte hat angegeben, zwar zunächst die Schwerbehinderten generell in \ndie Liste an vorderster Stelle aufzunehmen, aber vor endgültiger Erteilung der \nGenehmigung die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG zu \nüberprüfen. Der Kläger hat allerdings nicht substantiiert geltend gemacht, daß die vor \nihm stehenden Schwerbehinderten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. \nDie Regelung begegnet auch hinsichtlich eines möglichen Mißbrauchs keinen \nBedenken. Eine Tendenz zu Mißbrauchsfällen ist in N nach Auskunft des Beklagten \nohnehin nicht gegeben, und auch der Kläger konnte keine konkreten Fälle dafür \nnennen.\n\n46\n\nDemnach verhindert die Position des Klägers auf der Liste der Neubewerber die \nErteilung der Genehmigung. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die \nListen würden fehlerhaft geführt. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Beklagte führt die \nListen nach Maßgabe der bereits zitierten Richtlinien zur Durchführung des Taxen- \nund Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. \nDiese Richtlinien sind - soweit sie im vorliegenden Fall wegen der Position des \nKlägers auf der Liste streitentscheidend sind - eine zulässige Konkretisierung des § \n13 PBefG und unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. \n\n47\n\nDie Eintragung des Klägers in die Liste der Neubewerber im Jahre 1983 gem. Nr. \n5.2 der Richtlinien beruhte darauf, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt über keine \neigene Genehmigung verfügte, sondern nur Pächter einer solchen war. Dies \nentspricht der Unterscheidung zwischen Neubewerbern und vorhandenen \nUnternehmern in § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG.\n\n48\n\nDaß andere Bewerber möglicherweise das Taxengewerbe nicht als \nHauptbeschäftigung betreiben und trotzdem gem. Nr. 5.5 der Richtlinien vor dem \nKläger auf der Liste stehen, findet seine Rechtfertigung in § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 \nPBefG. Danach wird ein Antragsteller, wenn er das Taxengewerbe nicht als \nHauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, unabhängig vom Zeitpunkt der \nAntragstellung nachrangig behandelt. Daraus folgt, daß er zwar seinen Listenplatz, \nder ihm aufgrund des Datums der Antragstellung zusteht, behält, aber bei der \nErteilung der Genehmigung dadurch nachrangig behandelt wird, daß eine Sperre \nbesteht und er solange unberücksichtigt bleibt, bis er die Voraussetzungen \nerfüllt.\n\n49\n\nSchließlich ist auch der in Nrn. 5.6 und 5.7 der Richtlinien im Fall des Erwerbs \nbzw. der Veräußerung einer Genehmigung vorzunehmende Listenwechsel \nsachgerecht und ergeht in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG, da die \nBegriffe des vorhandenen Unternehmers und des Neubewerbers zu Recht daran \ngeknüpft werden, ob der Bewerber über eine eigene Genehmigung verfügt oder \nnicht. Bedenken könnten allenfalls gegen das Datum bestehen, mit dem bisherige \nAltunternehmer durch die Veräußerung der Genehmigung in die Liste der \nNeubewerber aufgenommen werden. Während Erwerber eines Unternehmens mit \nTaxengenehmigung mit dem Datum der Übertragung in die Liste der Altunternehmer \naufgenommen werden, werden Altunternehmer, die ihr Unternehmen veräußert \nhaben, mit dem Datum der Antragstellung in die Liste der Neubewerber eingefügt. \nDie dadurch im Einzelfall möglicherweise beträchtliche Bevorteilung der dann als \nNeubewerber zu behandelnden Antragsteller ist gleichwohl im Zusammenhang mit \nder Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 PBefG unbedenklich, da ein durch das \nfrühe Datum der Antragstellung vermittelter Vorteil durch eine achtjährige Sperre der \nGenehmigungserteilung nach Veräußerung des Unternehmens wieder ausgeglichen \nwird. Auch hier sind bisher keine Mißbrauchsfälle in Form einer Anhäufung von \nKonzessionen durch Altunternehmer aufgetreten, die etwa immer wieder selbst oder \ndurch Strohmänner in der Liste der Neubewerber eine weitere Konzession erwerben. \nDie Sperre von acht Jahren ist so bemessen, daß sie eine Kumulierung von \nKonzessionen in einer Person mit dem Ziel, eine marktbeherrschende Stellung zu \nerreichen, verhindert.\n\n50\n\nDemnach ist die Listenführung nicht zu beanstanden, und wegen der Position \ndes Klägers auf Rang 29 im Jahr 2000 und Rang 27 im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung kann bei höchstens 18 möglichen Genehmigungen keine Genehmigung \nan den Kläger erteilt werden.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-11-08/10-k-169-00","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-11-08/10-k-169-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295508","retrieved":"2026-07-09 03:17:43.727839+00:00"}}