{"status":"available","doknr":"OLD295565","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:1106.1L1685.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"1 L 1685/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Frau N. M., in F., wird beigeladen.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Beiladung der Frau M. folgt aus § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n3\n\nII. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende, sinngemäße Antrag des \nAntragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden \nWiderspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners vom \n03. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 05. \nNovember 2002 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nMit Blick darauf, dass die angegriffene Verfügung als unaufschiebbare \nAnordnung bzw. Maßnahme der Polizei einzuordnen ist, kann die gemäß § 80 Abs. 2 \nS. 1 Nr. 2 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dann nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, wenn der \nangegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein \nöffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder \nwenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse des Betroffenen daran, \nvon der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse \nam Sofortvollzug überwiegt. Hiervon ausgehend kann dem Begehren des \nAntragstellers nicht entsprochen werden, weil die angegriffene Verfügung beim \nderzeitigen Kenntnisstand des Gerichts offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb ein \ndas öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegendes privates Interesse nicht \nbesteht. \n\n7\n\nGem. § 34 a Abs. 1 S. 1 Polizeigesetz NRW (PolG NW) in der am 01. Januar \n2002 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember \n2001 (GV. NRW. S. 870) kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr \nausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen \nPerson aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren \nunmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen. \n\n8\n\nZur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen dieser gesetzlichen Ermächtigung liegen vor. Der \nAntragsteller hat am 03. November 2002 seine Lebensgefährtin, die Beigeladene, \nmehrfach mit der geballten Faust in ihr Gesicht geschlagen, gewürgt und die am \nBoden Liegende getreten. Die Beigeladene klagte über Schmerzen im Gesichts- und \nBauchbereich. Die Polizeibeamten stellten eine deutliche Schwellung der gesamten \nlinken Gesichtshälfte fest. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Polizei, die in \nder Strafanzeige Nr. 123 vom 03. November 2002 niedergelegt sind. Die \nentgegenstehende Bekundung der Beigeladenen gegenüber der Polizei vom 04. \nNovember 2002 ist zur Überzeugung des Gerichts unglaubwürdig. Der Angabe der \nBeigeladenen, sie sei von dem Antragsteller nie geschlagen worden, widersprechen \nschon die Feststellungen der Polizei zu der deutlichen Schwellung der gesamten \nlinken Gesichtshälfte und zu den Schmerzen im Gesichts- und Bauchbereich. Die \nAngabe der Beigeladenen, der Antragsteller habe sie nur „geschubst\", ist \noffensichtlich verharmlosend und unzutreffend.\n\n10\n\nErmessensfehler des Antragsgegners beim Erlass seiner Anordnung sind nicht \nersichtlich. Insbesondere sind die Anordnungen des Antragsgegners nicht deswegen \nunverhältnismäßig, weil die durch die Gewalthandlungen betroffene Beigeladene mit \nihrer Erklärung vom 04. November 2002 beantragt hat, das Rückkehrverbot \naufzuheben, und angeben hat, sich mit dem Antragsteller wieder vertragen zu haben. \nDie auf die befristete Dauer angelegte Wohnungsverweisung soll es den Opfern \nhäuslicher Gewalt ermöglichen, sich in Ruhe und insbesondere ohne weitere \nGewalttätigkeiten oder Bedrohungen Klarheit über ihre persönliche Lebenssituation \nund das weitere Vorgehen zu verschaffen sowie ferner zu überlegen, die \nUnterstützung welcher Behörden oder sonstiger Hilfsorganisationen in Anspruch \ngenommen werden soll. Gerade in sogenannten stabilen Gewaltbeziehungen ist \ndaher ein auf eine vorzeitige Aufhebung der getroffenen Maßnahmen gerichteter \nWille der gefährdeten Person unbeachtlich.\n\n11\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 34 a PolG NW, \nLandtagsdrucksache 13/1525, Seiten 17 und 18.\n\n12\n\nAngesichts der danach zu Grunde zu legenden objektiven Gefährdungslage, wie \nsie durch die notwendig gewordenen Einsätze der Polizei (03:45 Uhr und 06:05 Uhr) \nbelegt werden, kommt es bei der rechtlichen Bewertung durch die Kammer auf die \nsubjektive Einschätzung der Beigeladenen nicht an. Frau M. wird in der vorgesehen \nFrist Gelegenheit haben, entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in Ruhe und \nohne Einflussnahme des Antragstellers ihre Lebenssituation zu überdenken und \ngegebenenfalls Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.\n\n13\n\nDie vom Antragsteller angeführten Gründe, die seine vorübergehende Unterkunft \nbei seiner Mutter ausschließen sollen, führen zu keiner anderen Entscheidung. Das \nGericht kann schon nicht feststellen, dass der Antragsteller keine andere Unterkunft \nerhalten kann. Insoweit kommt in Betracht, dass der Antragsteller sich an Freunde, \nBekannte oder andere Verwandte wenden kann. Sollten solche Personen nicht \nbestehen oder sollten diese Personen den Antragsteller - selbst gegen ein Entgelt - \nnicht vorübergehend aufnehmen wollen, ist eine vorübergehende Unterkunft in einer \nPension oder in einem Hotel nicht ausgeschlossen und unter Mitberücksichtigung \ndes Vorverhaltens des Antragstellers auch zumutbar. Entgegenstehende Angaben \nhat der Antragsteller sowohl gegenüber dem Antragsgegner als auch auf der \nRechtsantragsstelle des Gerichts nicht gemacht. Im Übrigen dürften die vom \nAntragsteller angeführten Gründe im Verhältnis zu der objektiven Gefährdungslage \nnicht derart überwiegen, dass die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes dem Sinn \nund Zweck des Gesetzes widersprächen und zu einer Unverhältnismäßigkeit der \nAnordnungen des Antragsgegners führen könnten.\n\n14\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Angesichts der \nVorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens legt das Gericht die Hälfte des \ngesetzlichen Auffangstreitwerts zu Grunde. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-11-06/1-l-1685-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-11-06/1-l-1685-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295565","retrieved":"2026-07-09 03:17:48.480942+00:00"}}